Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    IP-GIPT DAS=29.10.2007 Internet Erstausgabe, letzte Änderung 20.12.7.
    Sekretariat: Diplom-PsychologInnen Irmgard Rathsmann-Sponsel und Dr. phil. Rudolf Sponsel
    Postbox   3147  D-91019 Erlangen  *  E-Mail:  sekretariat@sgipt.org_Zitierung  &  Copyright

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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Verkehrspsychologie, Bereich MPU-Gutachtenkritik,  und hier speziell zum Thema:

    Fehler in MPU Gutachten
    Editorial MPU Gutachtenkritik

    von Rudolf Sponsel, Erlangen
    Berufsbiographisches.

    * Editorial * Gutachter-Kriterien * Potentielle Fehler und Mängelliste * Übersicht MPU Gutachten-Kritik * Literaturliste * Zeitschriften * MPU-bedeutsame Links * Begutachtungsstellen * Obergutachterstellen * Recht und Gerichtsurteile * Glossar & Anmerkungen * Querverweise * Zitierung * Änderungen *

    Editorial.
    Alljährlich gibt es in Deutschland Tausende von Verkehrstoten und Zigtausende von Verletzten und betroffenen Angehörigen (> genauere Opferzahlen); 11% der Verkehrstoten 2005 stehen im Zusammenhang mit Alkohol (>Folgen, aber auch: Sündenböcke Alkohol und Drogen? im Vergleich zu Unfallverursacher mit schweren Personenschäden). Die volkswirtschaftlichen Kosten bezifferte die Bundesanstalt für Straßenwesen ("bast") 2004 mit 30,9 Milliarden Euro. Das sind Größenordnungen, die man durchaus mit Opferraten eines "Bürgerkrieges" vergleichen kann. So betrachtet kann es nicht den geringsten Zweifel geben, dass der "Krieg" auf Deutschlands - und anderer Länder -  Straßen einen sehr hohen und von der Öffentlichkeit vielfach nicht angemessen wahrgenommenen oder bagatellisierten Preis hat. Ein erheblicher Teil der Opfer wäre bei verantwortlichem Fahrverhalten vermeidbar. Dazu gehört ebenso zweifellos, dass man nicht alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss fährt. Die schwarzen Schafe oder RisikofahrerInnen nach einer Auffälligkeit auszusondern ist - neben anderen - eine wichtige Aufgabe der Medizinisch- Psychologischen- Untersuchung (MPU), bislang eine ziemlich einzigartige Einrichtung auf dieser Erde und in Europa (> Österreich, > Schweiz). Ob die MPU das leisten kann, kann man wahrscheinlich nur über eine international- vergleichende Verkehrsunfallstatistik überprüfen, die Deutschland im europäischen Vergleich bislang leider behindert (>CARE). Ungeachtet dessen gibt es die Einrichtung MPU in Deutschland. Daher stellt sich für alle Betroffenen und Beteiligten die Frage, wie geht man mit der Einrichtung MPU und ihren Gutachten um, wie sind die Begutachtungskriterien und ihre Interpretation in der Anwendung einzuschätzen?
        Denn: Medizinisch Psychologische Gutachten haben eine große Wirkungsmacht, weil sie im Regelfall darüber entscheiden ob und unter welchen Bedingungen jemand, der im Straßenverkehr auffällig wurde, seinen Führerschein wieder erhält oder nicht. Da die MPU-Gutachten einen Menschen anlassbezogen analysieren, seine Glaubwürdigkeit, Persönlichkeit, Lebensgeschichte, aktuelle Situation, Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten und vor allem die hieraus auf den Weg gebrachten Veränderungen kritisch untersuchen und hinterfragen, stellt sich natürlich stets die Frage, ob die Begutachtung und ihr Ergebnis angemessen sind oder nicht. Hierbei sind verschiedene "Kunden" zu unterscheiden, nämlich in der Hauptsache: (0) indirekt die gefährdeten StraßenverkehrsteilnehmerInnen und ihre Bezugspersonen, (1) der Begutachtete (und seine Angehörigen), (2) die fragestellende Behörde, (3) verkehrspsychologisch und juristisch Beratende (auch Obergutachter) und (4) evtl. bemühte Verwaltungsgerichte. Im weiteren Sinne nehmen natürlich Anteil die Gesellschaft, Politik und Wissenschaft. Aber Betroffene haben keine echten Chancen, sich gegen schlechte, fehlerhafte und fragwürdige MPU-Gutachten zu wehren. Der Rechtsstaat existiert überwiegend nur formal, aber nicht wirklich und praktisch und daher meist nur für die, die Zeit, Geld und Beziehungen haben. Das mag gegenüber Diktaturen und Polizeistaaten viel sein, aber für einen wohlverstandenen demokratischen Rechtsstaat ist es faktisch und praktisch viel zu wenig und im Grunde ein untragbarer Zustand. Was kann man also tun, um die Situationen für alle Betroffenen und Beteiligten zu verbessern? Ich sehe im wesentlichen zwei Ansätze: es muss (1) kritische Transparenz und (2) Öffentlichkeit hergestellt werden. Dafür eignet sich das Internet ausgezeichnet. Ich habe mich daher entschlossen, eine solche kritische Transparenz und Öffentlichkeit auf unserer verkehrspsychologischen Seite herzustellen.



    Gutachter-Kriterien (Alkohol)
    Die für die anerkannten ("akkreditierten") Begutachtungsstellen verbindlichen MPU-Kriterien, ihre Auslegung und Anwendung finden sich in den beiden Bänden von Schubert et al. (2005): (1)  in den Beurteilungskriterien (174 Seiten, >Preiskritik) und (2) im  "Kommentar" (264 Seiten) zu den (3) Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (früher: Krankheit und Kraftverkehr) - eine etwas verwirrende Organisation der MPU-Grundlagen. Die Kriterien bezüglich Alkoholauffälliger sind aber weder wissenschaftlich konsistent noch empirisch hinreichend gesichert, z. B.:

    Stephans 1,6 Promille und Abstinenz-Kriterium
    So erscheinen mir die von Egon Stephan (1992; veröffentlicht 1995) entwickelten Kriterien - obwohl ich seine Grundauffassung  teile - als vermessen und von dem, was Wissenschaft wirklich zu leisten vermag, völlig entrückt. Nach diesen Kriterien, die vom Urteil des OVG Schleswig v. 11.03.1992 (- 4 L 215/91) übernommen wurden, wäre der gesamte Begutachtungsprozeß zudem völlig überflüssig für alle Alkoholauffälligen, die mit >= 1,6 Promille im Straßenverkehr beim Führen eines KFZ "erwischt" werden. Nach Stephan und dem OVG Schleswig gilt nämlich:
     

      "Ein Kraftfahrer, der mit einer BAK von 1,6 Promille und mehr ein Kfz führt, ist nach gesicherten verkehrsmedizinischen und -psychologischen Erkenntnissen ein Gewohnheitstrinker. Ein in der Art zu charakterisierender Gewohnheitstrinker ist nur dann - wieder - geeignet zum Führen von Kfz, wenn er zu einem glaubhaften Entschluß zu dauerhafter vollständiger Alkoholabstinenz gekommen und in der Lage ist, diesen auch zu realisieren. Dazu gehört eine glaubhafte wenigstens sechsmonatige Abstinenz sowie zur Stabilisierung des Abstinenzentschlusses die Bereitschaft, eine psychosoziale Beratungsstelle bzw. Suchtberatungsstelle aufzusuchen und / oder regelmäßig an Sitzungen einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen."


    Wer also z. B. im Alter von 22 Jahren mit 1,6 Promille erwischt würde, gilt nach diesem Urteil als GewohnheitstrinkerIn und muss sein ganzes restliches Leben alkoholabstinent bleiben. Gelänge dieser 22jährigen "Gewohnheitstrinkerin" ein solcher Nachweis, so könnte sie frühestens sechs Monate nach der Abstinenzentschließung - inzwischen mit entsprechenden Alkoholmarkern wie z. B. Ethylglucuronid belegbar - sowie entsprechenden Bestätigungen von Beratungsstellen oder Selbsthilfegruppen ihren Führerschein wieder beantragen. Das ist ein extrem weitgehender Standpunkt, der daher genauer unter die Lupe genommen werden muss.

    Stephan argumentiert (1995, S. 42):

          "Die durchschnittliche BAK, welche bei polizeilichen Alkoholkontrollen im Verkehr festgestellt wird, liegt in der Bundesrepublik bei 1,5 Promille. Dies entspricht etwa dem Konsum von 16-20 Glas Bier (0,2 l) oder Wein (0,1 l)."
    Zur Begründung seiner 1,6 Promille Grenze gelangt er S. 47:
          "In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die durchschnittliche BAK der alkoholauffälligen Kraftfahrer bei 1,5 Promille liegt. Dies ist eine Trinkmenge, die im Regelfall beim Durchschnittsgewicht der Männer wenigstens 15 bis 20 Glas Bier oder 15 bis 20 Glas Wein vor Aufnahme der Fahrt voraussetzt. Bei Trinkproben zeigt sich in der Regel, daß solche Trinkmengen nur von wenigen „besonders trinkfesten'' Personen erreicht werden. Wie sehr sich diese Personengruppe an die Zufuhr so hoher Alkoholmengen gewöhnt hat, wird daran deutlich, daß sehr häufig von den Ärzten, die die Blutentnahme vornehmen, ein unauffälliges Verhalten der Betroffenen beobachtet wird.
          Zur Erläuterung: Die vom Autor vorgeschlagene 1,6 Promille-Grenze für die Abstinenzforderung beinhaltet noch einen Zuschlag für die Meßungenauigkeit von 0,1 Promille."


    Es fällt auf, dass Stephan an dieser sehr wichtigen Stelle seiner Argumentation keinerlei wissenschaftliche Belege anführt. Stattdessen verwendet er allgemeine Wendungen der Art: [Begr1] "Bei Trinkproben zeigt sich in der Regel, daß solche Trinkmengen nur von wenigen „besonders trinkfesten'' Personen erreicht werden ". Und [Begr2]: "Wie sehr sich diese Personengruppe an die Zufuhr so hoher Alkoholmengen gewohnt hat, wird daran deutlich, daß sehr häufig von den Ärzten, die die Blutentnahme vornehmen, ein unauffälliges Verhalten der Betroffenen beobachtet wird". Hier stellen sich zwingend einige wichtige Fragen, wenn es um Wissenschaft und nicht um Meinen, Mutmaßen und Ideologie - die Stephan gerne bei denen vermutet, die seine Ideologie nicht teilen - gehen soll:
     

    1. Welchen Validierungswert haben Trinkproben?
    2. Welche Trinkproben (Quellen) liegen hier vor?
    3. Woher weiss Stephan, dass z. B. ein junger Mensch (Lebenserwartung Männer 76,6 und Frauen 82,1 Jahre) nach einer Trunkenheitsauffälligkeit mit >= 1,6 Promille für seinen ganzen restlichen Lebenszeitraum von womöglich 50-60 Jahren nicht mehr zu bloßem Alkoholgenusstrinken fähig sein sollte? Hier wird ja aber behauptet, dass Menschen, die einmal mit 1,6 oder mehr Promille auffällig wurden, in Sachen Alkohol grundsätzlich ihr ganzes weiteres Leben nicht mehr lernfähig seien.
    4. Worin genau besteht die "Regel", was ist die Ausnahme und warum?
    5. Was sind besonders "trinkfeste Personen", woran erkennt man solche - wie zuverlässig?
    6. Wie lange und wie viel muss man in der Zeit getrunken haben, um so "trinkfest" zu werden, dass man sein ganzes Leben lang keinen Alkohol mehr trinken darf?
    7. Wieso sollten selbst trinkfeste Personen ihr Alkoholkonsumverhalten über Jahrzehnte hinweg nicht verändern können?
    8. Und wieso sollten Menschen, nicht hin und wieder in ihrem Leben einen Rausch haben dürfen, ohne dass befürchtet werden muss, dass sie den Straßenverkehr gefährden?
    9. Wieso markiert der Mittelwert des durchschnittlichen BAK-Promillewertes die kritische Grenze, ab der eine StraßenverkehrsteilnehmerIn als trinkfeste GewohnheitstrinkerIn anzusehen ist? Und wieso ist der Mittelwert über alle geeignet, den Einzelfall bedeutsam ("signifikant") zu beschreiben?
    10. Wie kommt Stephan zu seiner "Meßungenauigkeit" von 0,1 Promille? Wie steht es um die Reliabilität, was sind die elementaren statistischen Kennwerte?
    11. Was ist ein "unauffälliges Verhalten" bei der Blutentnahme? Wie viele der dort erfassten Kriterien müssen wie erfüllt sein, damit man ein "unauffälliges" oder "auffälliges" Verhalten" diagnostizieren kann? Wie genau und zuverlässig sind diese ärztlichen Beobachtungen? Wie valide ist dieser Wert?


    Ein sehr wichtiges Argument gegen Stephans allzu leichtfertige Annahmen, ergibt sich bereits 1993 durch Ifflands Arbeit: "l,6‰ - ein Kriterium zur Erfassung erstmals auffälliger Kraftfahrer als Rückfallgefährdete?", in der er eingangs ausführt (fett-kursive Hervorhebung von RS):
     

      "In dem Beitrag geht es um die Frage, ob bei einem erstmals alkoholauffällig gewordenen Kraftfahrer eine BAK von 1,6‰ und mehr allein ein ausreichendes Kriterium für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ist. Es wird dargelegt, daß die Gamma-Glutamyltransferase („Gamma-GT" oder „GGT") und der Methanolspiegel im Blut eine differenzierte Beurteilung ermöglichen. Dadurch können einerseits mit einer BAK von l,6‰ erstmals Auffällige ohne Alkoholproblematik entlastet, andererseits aber Alkoholabhängige erkannt werden, die bei der Trunkenheitsfahrt diese BAK zufällig nicht erreicht hatten."


    Iffland gelangt in seiner Zusammenfassung zu dem Ergebnis (S. 374):
     

      "GGT-Wert und Methanolgehalt als Indikatoren für Alkoholgewöhnung, bestimmt in der anlaßbezogenen Blutprobe, wären eine wertvolle Hilfe für die Straßenverkehrsbehörden, wenn zu entscheiden ist, welchen zusätzlichen Maßnahmen wie Therapie, MPU oder Nachschulung sich ein alkoholauffälliger Kraftfahrer als Ersttäter vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu unterziehen hat. Die Fragwürdigkeit mancher bisheriger Kriterien wird anhand des Untersuchungsmaterials belegt. Mit den vorgeschlagenen neuen Kriterien würden die von dem Vorwurf, „fahrende Trinker" zu sein, entlastet, bei denen aufgrund der Alkoholismusmarker kein pathologisches Trinkverhalten objektivierbar ist. Erfaßt würden dagegen die vielen „fahrenden Trinker", deren BAK zufällig während der Fahrt unter 1,6‰ lag, und die wegen ihrer Alkoholproblematik eine erhebliche Gefährdung im Straßenverkehr bedeuten."


    Im einzelnen schlug Iffland vor - ausgehend von der Frage
     

      "Wie könnte eine Umsetzung der empirischen Resultate im Hinblick auf die Neufassung einer Anweisung für die Straßenverkehrsbehörden beim sog. Ersttäter aussehen? Nach welchen Grenzwerten für die Parameter BAK, GGT und Methanol soll die Selektion erfolgen?
          1.  Neben der BAK wird auch der GGT-Wert nach Eingang der Blutprobe gemessen bzw. eine ausreichende Serummenge für wöchentliche GGT-Bestimmungen tiefgefroren asserviert. Der Methanolgehalt kann später oder auf geeigneten gaschromatographischen Säulen zusammen mit der BAK gemessen werden.
          2. Bei GGT-Werten ab 40 U/l ist generell von einer Alkohol-Problematik auszugehen. Sollte der erhöhte GGT-Wert im Einzelfall andere Ursachen als Alkoholmißbrauch haben, wäre dies von dem Betroffenen durch entsprechende ärztliche Zeugnisse zu belegen. Der Grenzwert von 40 U/l würde so festgelegt, daß für die Messung noch ein ausreichender Sicherheitszuschlag berücksichtigt wurde.
          3.  Methanolspiegel im Blut über 10 mg/kg sprechen für ein süchtiges Trinkverhalten. In Ausnahmefällen können methanolreiche Getränke erhöhte Methanolkonzentrationen verursachen. Dies wäre aber durch eine Begleitstoffanalyse nachweisbar.
          4. Ab einer BAK von 2,50‰, einem GGT-Wert von 40 U/l oder einem Blutmethanolgehalt von 10 mg/kg ist generell zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine MPU erforderlich. In Fällen erheblicher Alkoholabhängigkeit, für die stark erhöhte GGT-Werte ein Hinweis sind, sollte die Begutachtung erst nach einer erfolgreich abgeschlossenen Therapie angeordnet werden. Eine Verringerung der GGT-Werte bis auf Normalwerte in der Zeit zwischen Trunkenheitsfahrt und Begutachtung belegt eine Änderung im Trinkverhalten.
          5.  Ab einer BAK von l,60‰ sollte die Fahrerlaubnis erst nach einer Nachschulung wiedererteilt werden.
      Andere Maßstäbe haben bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für Wiederholungstäter oder Personen zu gelten, die strafrechtlich durch andere Delikte in Verbindung mit Alkohol bereits auffällig geworden waren. Auch in diesen Fällen sind zur Abklärung, ob eine Alkoholproblematik vorliegt, GGT und Methanol wertvolle Indikatoren. Die Sachlage ist bei diesem Personenkreis wesentlich komplexer und erfordert eine intensivere Beschäftigung mit dem Einzelfall. Dies erschwert im Unterschied zum Ersttäter die Aufstellung allgemeingültiger Richtlinien. Für den Ersttäter bedeutet das hier vorgeschlagene Verfahren unter Einbeziehung der Alkoholismusindikatoren eine gerechtere Beurteilung. Zur Zeit herrscht noch die Meinung vor, eine einmalig gemessene BAK von mehr als 1,6 bzw. nach Stephan sogar 1.3‰ lasse die Regelvermutung zu, daß es sich bei dem alkoholauffälligen Kraftfahrer um einen „fahrenden Trinker" handelt. Diese Stigmatisierung konnte in vielen Fallen von den Betroffenen genommen werden. Erfaßt würden aber im Unterschied zur derzeitigen Situation alle die „fahrenden Trinker", deren BAK zufällig unter l,6‰ lag. Dies wäre auch ein Stück mehr Verkehrssicherheit."


    Welchen Standpunkt nehmen die Leitlinien-Kommentatoren zu dieser Frage ein ?
    Hier habe ich keine lebenslange Abstinenzforderung für Auffällige mit >= 1,6 Promille BAK gefunden, woraus ich den Schluss ziehe, dass Stephan - obwohl er einer der vier Kommentatoren war - seine extreme Position nicht durchsetzen konnte.

    Dennoch enthält auch der "Kommentar" teilweise die gleichen wissenschaftlich untragbaren Mängel und Schwächen wie die Ausführungen von Stephan (> 11 oben), wenn etwa nicht klipp und klar operational ausgeführt wird, was unter "Ausfallserscheinungen" zu verstehen ist und wie diese quantitativ bewertet werden - etwa durch eine entsprechende Evaluation der Verhaltensmerkmale bei der Blutentnahme. So mag es nicht verwundern, dass sich der eine oder andere an dieser Stelle fragt, was dieser Kommentar soll, wenn die wesentlichen praktischen Kriterien schwammig bleiben oder ganz "außen vor" gelassen werden wie etwa die "Ausfallerscheinungen" und damit ins Reich der projektiven Phantasie verbannt werden.


    Potentielle Fehler und Mängel-Liste fragwürdiger oder mangelhafter MPU-Gutachten

    Zur Beachtung: Ob ein bestimmter Sachverhalt ein Fehler oder Mangel ist, kann nicht immer absolut bestimmt werden, sondern hängt vom Einzelfall und dem Zusammenhang ab. Deshalb ist es sinnvoll, wie bei den Kunst- und Behandlungsfehlern [Q1, Q2], von potentiellen Fehlern und Mängeln zu sprechen. Potentielle Fehler (PF) und Mängel sind sozusagen gute Anwärter (Kandidaten) für tatsächliche Fehler und Mängel.
     

      Übersicht
    • PF0  Fehler und Mängel bei der Erhebung oder Klärung von wichtigen Sachverhalten.
    • PF1  Unzureichende Darstellung der bewertungs-bedeutsamen Sachverhalte.
    • PF2  Ungenügende Berücksichtigung positiver Faktoren.
    • PF3  Unverständliche oder unklare Sprache.
    • PF4  Fehlende, falsche oder unzulängliche wissenschaftliche Begründung.
    • PF5  Unwissenschaftliche allgemein vage Zitierweise ohne Aussage und Seitenfundstelle.
    • PF6  Paradoxe Anforderung der Leberwerte.
    • PF7  Unverhältnismäßige und unrealistische Überforderung.
    • PF8  Auf Nachfragen nicht eingehen oder ausweichend antworten.
    • PF9  Offene und unklare Bedingungen.
    • PF10  Unklare Auflagen oder der "Wink-mit-dem-Zaunpfahl-Fehler".
    • PF11  Bewegen in rechtsdubiosen Grauzonen, z. B. Verordnung oder Durchführung von "Verkehrstherapien".
    • PF12  Widersprüche.
    • PF13  Widersprüche zwischen Erst- und Zweitgutachten.
    • PF14  Das Zweitgutachten geht über das Erstgutachten hinaus.
    • PF15  Ungenügende oder falsche Würdigung fachkundiger Inanspruchnahme.
    • PF16  Vollständig oder teilweise falsche Gesamtbewertung.




    PF0   Fehler und Mängel bei der Erhebung oder Klärung von wichtigen Sachverhalten.  [9.11.7]
    Hier gibt es eine ganze Reihe von Fehlermöglichkeiten, nämlich:
    PF0.1    Es werden wichtige Daten nicht erhoben (erfragt) oder nicht genügend geklärt.
    PF0.2    Es wird - ohne nähere Spezifikation - nicht fachgerecht exploriert ("vernommen") und durch Art der Erhebung das Ergebnis beeinflusst, wie z.B. durch unzulässige
    PF0.2S  Suggestivfragen > Die 12 Verbote ("Hauptsünden") in der Vernehmung.



    PF1    Unzureichende Darstellung der bewertungs-bedeutsamen Sachverhalte
    Die entscheidungsrelevanten Sachverhalte müssen genannt und entsprechend verknüpft werden. Z. B. aus diesen oder jenen Aussagen folgt diese oder jene Bewertung der GutachterIn. Es muss klar sein, welche Sachverhalte als Tatsachen für welche Wertung geglaubt oder angenommen werden.



    PF2    Ungenügende Berücksichtigung positiver Faktoren
    Was das Alltagsgeschäft der Begutachtung so schwer macht, ist, dass meist eine ganze Reihe von positiven, negativen und unklaren Befunden vorliegt, die gegeneinander abgewogen und in eine Gesamtwertung eingebettet werden müssen. Häufig vermitteln Gutachten eine blosse Auflistung aller negativ bewerteten Faktoren. Selten werden die positiven Faktoren, Aspekte oder Interpretationsmöglichkeiten offen dargestellt und abwägend erörtert.  [Beispiel siehe unten Leberwerte]



    PF3    Unverständliche Sprache
    In der Anlage 15 (zu § 11 Abs. 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten, Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2292 - 2293, heißt es: "Das Gutachten muß in allgemeinverständlicher Sprache abgefaßt sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein." [Q] Gegen diesen Grundsatz wird ständig verstoßen. Und statt dass die Gerichte diese Unsitte verurteilen, unterstützen einige das sogar noch, wie Kürti (1995, S.7) mitteilt, was auch die Kommission der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. [Kroj (1995, Hrsg.) S. 27)] unkritisch übernimmt und damit der Psychologenschaft keinen Gefallen tut.
        Es sollte unmittelbar aus dem Rechtsgefühl und gesunden Menschenverstand her klar sein, dass ein Gutachten in seiner wissenschaftlichen Begründung vom Betroffenen nicht verstanden werden muss, wohl aber vom Verwaltungsbeamten - auch wenn der nicht selten überfordert ist - aber sehr wohl und unverzichtbar in allen Mängeln, die ihm zur Last gelegt werden und vor allem in den Empfehlungen und Auflagen, wie diese abzustellen sind und was von ihm erwartet wird. Ein "Gutachten", das hierzu nicht in der Lage ist, kann niemals einen wissenschaftlichen Anspruch erfüllen.



    PF4    Fehlende, falsche oder unzulängliche wissenschaftliche Begründung
    PF4a Für die unterschiedlichen Bewertungen fehlen sehr häufig die - fundierten - Begründungen. Und wenn sie nicht fehlen, werden sie oft nur global, im psychologischen "Hochstaplerzitierstil", angegeben, indem nämlich der Begründungssachverhalt gar nicht genannt und auch nicht seitengenau mitgeteilt wird, auf welche Stelle sich die GutachterIn bezieht. Damit sind Immunierungstendenzen und Ausweichmanövern Tür und Tor geöffnet: die GutachterIn sagt und behauptet etwas, ohne dass man weiss, was, wodurch eine Überprüfung nicht mehr möglich ist.
    PF4b Dazu gehören auch fehlende Erklärungen für die Normen und die ihnen zugrundeliegenden elementaren statistischen Kennwerte, der Regelfall bei medizinischen Laborwertangaben. Das gilt aber auch für die Normen bei den verkehrspsychologischen Leistungstests. Hier fehlt in aller Regel die einzelfall-bezogene Begründung. Die bloße Ausweisung eines unterhalb einer statistischen Normgrenze liegenden Wertes sagt noch nichts darüber, weshalb und mit welchen Folgen gerade dieser Einzellfall davon betroffen sein soll.
    PF4c Falsche Begründung: Ein häufiger Fehler ist der mangelnde Nachweis der Einzelfallsubsumption unter eine statistische Risikogruppe. Wenn z.B. in einem 5-Jahreszeitraum 34,5% (Stephan 1984, S. 31) derjenigen, die erstmalig durch eine alkoholisierte Verkehrsteilnahme aufgefallen waren, erneut mit einer alkoholisierten Verkehrsteilnahme aufwarten, so stellt sich regelmäßig die Frage: gehört die zu begutachtende ProbandIn nun zu der 34,5% Gruppe, die erneut auffällig wird oder zu der 65,5%-Gruppe, die nicht mehr auffällig wird. Das ist das Grundproblem einer jeden statistischen Betrachtung, die ja gerade über den Einzelfall hinweggeht. Wir wissen zwar nach den Regeln und Gesetzen der Statistik, dass rund 35 von 100 erneut auffällig werden, aber wir wissen nicht wer. Obergutachter Kaiser (1996, S. 1f) hat dies klar gesehen und wie folgt ausgedrückt (fett-kursiv von RS):

    Obergutachter Kaisers Argumentation:
    _

      "Das Erkenntnisinteresse der empirischen Humanwissenschaften, mit ihnen der Psychologie, ist auf die Erforschung und Aufstellung von empirischen Gesetzmäßigkeit gerichtet. Sie ist damit eine Forschung, die an Gruppen von Menschen vorgenommen wird, sie ist eine gruppenbezogene Forschung. Die in dieser Forschung aufgestellten Gesetzmäßigkeiten sind allerdings nahezu nie in die Form deterministischer Gesetze zu fassen. Mit anderen Worten: Die Erforschung menschlichen Verhaltens lehrt, daß es zu jedem gefundenen Gesetz oder zu jeder gefundenen Regel Ausnahmen gibt. Das führt dazu, daß die gefundenen Regelmäßigkeiten/Gesetzmäßigkeiten als statistische Gesetze formuliert sind, die für die im Gesetz genannten Sachverhalte nur bestimmte Wahrscheinlichkeiten ("objektive Wahrscheinlichkeit") angeben. Diese Wahrscheinlichkeiten sind immer auf die Gruppe der untersuchten Personen, nicht auf den Einzelfall bezogen. Sofern die untersuchte Gruppe eine repräsentative Stichprobe einer größeren Bezugsgruppe darstellt, kann auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf das Verhalten dieser Bezugsgruppe geschlossen werden. In Bezug auf [>2] Gruppen sind also statistische Maße im Sinne der objektiven Auftretenswahrscheinlichkeit für bestimmte Sachverhalte sinnvoll. Die Formulierung einer Rückfallwahrscheinlichkeit ist solch ein Maß, das in Bezug auf eine Gruppe von Individuen sinnvoll angewendet werden kann. Eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 70 % besagt, daß in der untersuchten Gruppe 70% der Untersuchten (innerhalb eines anzugebenden Zeitraumes) wieder rückfällig geworden sind. In Bezug auf einzelne Mitglieder der Gruppe, d.h. auf den Einzelfall, ist eine solche Aussage im Sinne eines heuristischen Prinzips wertvoll, und zwar zunächst einmal dann, wenn es nicht möglich ist, weitere Daten über diese Einzelpersonen zu bekommen. Die Rückfallwahrscheinlichkeit kann nämlich nicht direkt auf den Einzelfall bezogen werden ("Bei Herrn X besteht eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 70 %"), weil die Bezugsgröße (der "Ereignisraum", bei der Gruppe: Anzahl der Fälle) fehlt. "




    PF5    Unwissenschaftliche allgemein vage Zitierweise ohne Aussage und Seitenfundstelle.
    Nicht zu beanstanden ist, dass im Einführungsteil auf die dem Gutachten zugrundeliegenden wichtige Literatur allgemein Bezug genommen wird. Doch ganz anders verhält es sich, wenn wir uns im Beurteilungs- und Bewertungsabschnitt befinden. Dort genügt es keineswegs, allgemein summarisch auf eine Forschungsarbeit zu verweisen. Dort ist es unverzichtbar, genau den Sachverhalt, auf den zitierend Bezug genommen wird, zu benennen und seitengenau zu zitieren, damit der Verwaltungsbeamte, Obergutachter, verkehrspsychologischer Berater oder das Gericht die Begründungslogik nachvollziehen und überprüfen kann. Leider ist in der Psychologie eine Art "Hochstapler-Zitier-Stil" zur Norm geworden für den die internationalen und nationalen Psychologie-Gesellschaften die Verantwortung tragen. Diese falsche und wissenschaftsfremde und Kontrolle verunmöglichende Unsitte hat sich auch in den MPU-Gutachten festgesetzt. Allgemeine Zitierweisen, wie z. B. "siehe Begutachtungsleitlinien" oder "siehe Kommentar Leitlinien" haben im Beurteilungs- und Bewertungsteil mit Wissenschaft nichts verloren. Vielmehr handelt es sich um eine Immunisierungsstrategie, sich durch schwammiges und unklares Zitieren unangreifbar zu machen. Denn wer keinen Inhalt mitteilt, kann wegen des nicht mitgeteilten Inhaltes auch nicht angegriffen werden. Besonders schlimm ist natürlich, dass dieser "Hochstapler-Zitier-Stil" von den Gerichten offensichtlich in Kauf genommen, ja toleriert oder bisweilen sogar akzeptiert wird. Damit hat sich dann nicht nur die Wissenschaft, sondern auch der Rechtsstaat verabschiedet und der GutachterInnen-Willkür sind Tür und Tor geöffnet.

    PF5b Berufung auf nicht veröffentlichte Quellen. Zu den außergewöhnlichen wissenschaftlichen Zitier-Unsitten (Beispiel aus dem Bereich Faktorenanalyse.) gehört, Quellen zu zitieren, die nicht veröffentlicht wurden, also den Charakter von Insider- oder Geheimpapieren haben. Diese Unsitte pflegt auch der "Kommentar ..." (Schubert et al. 2005, S. 148, gelb markiert):

    Köller et al. (2004) verlangen - Michel (1984) zitierend - in ihrer Einleitung (S.1, fett-kursiv RS): "Jede wissenschaftliche Annahme muss vielmehr so formuliert sein, dass sie an der Realität überprüft werden kann. Es müssen sich also objektive Daten gewinnen lassen, die die Aussage stützen oder widerlegen. Wissenschaft muss sich somit öffentlich vollziehen: Empirische Beobachtungen müssen grundsätzlich für jedermann überprüfbar sein. Dazu gehört auch das Kriterium der prinzipiellen Wiederholbarkeit empirischer Beobachtungen."



    PF6    Paradoxe Anforderung der Leberwerte  > Kritisches zu den Laborwertnormen in der Medizin.
    Die wichtige Unterscheidung zwischen Beweis- und Befundwerten wird nicht getroffen.

    Normgerechte Leberwerte haben keinen positiven Befundwert, aber einen teilweise negativen, wenn normübergreifende Laborwerte vorliegen, Verdacht auf langwährenden Alkoholkonsum besteht und innere Erkrankungen ausgeschlossen werden können. Bei jungen Leuten, die im allgemeinen rein zeitlich noch gar keine lange Trinkgeschichte aufweisen können, macht das Verlangen von Leberwerten gar keinen Sinn, außer dass den MPU-KandidatInnen Geld aus der Tasche und Zeit gestohlen wird. So ist z. B. oft in MPU-Gutachten zu lesen (Mann, 34, mehrjähriger Alkoholmissbrauch): "Die für die Fragestellung relevanten hier erhobenen und vorgelegten Laborwerte lagen im Normbereich. Hinweise für alkoholbedingte eignungseinschränkende Folgeschäden fanden sich bei der körperlichen Untersuchung nicht. Jedoch bleibt zu bedenken, dass selbst missbräuchlicher Alkoholkonsum nicht unbedingt zu körperlichen Auffälligkeiten führen muss." [MPUGAK01]  Man kann dem Tenor dieses "Gutachtens" unschwer entnehmen, dass man nicht gewillt war, positive Indikatoren als solche zu werten. Auch wenn die Leberwerte (Gamma-GT und MCV) zu Recht keinen positiven Beweiswert haben, so müssen sie doch einen positiven Befundwert haben können. Was immer auch die ProbandIn für Leberwerte anbringt: es wird nie positiv befundet.



    PF7    Unverhältnismäßige und unrealistische Überforderung
    Menschen sind sehr verschieden. Einige können sich nicht gut ausdrücken, sind - besonders was Erleben und Verhalten betrifft - nicht so ausdrucksfähig, erfahren oder gebildet. So muss man jedem Menschen zubilligen, seine eigene Art und Weise der Erlebens- und Verhaltensverarbeitung mit in die MPU zu bringen. Wird dies nicht individuell angemessen berücksichtigt, werden ProbandInnen sehr schnell überfordert und all ihrer Chancen beraubt. Häufig liest man in negativen Gutachten, dass die "Tiefe" der Einsichten bezweifelt wird, wobei gewöhnlich völlig in der Luft hängt, woran denn dies festgemacht wird und wozu dies überhaupt erforderlich sein soll. Manche Menschen können manches gar nicht verstehen und dennoch das Richtige tun oder lassen. Darauf kommt es entscheidend an. Hier geschieht viel fachliches - und in der Folge dann auch juristisches - Unrecht.



    PF8  Auf Nachfragen nicht eingehen oder ausweichend antworten.
    In vielen Fällen ergeben sich zu den Ausführungen in MPU-Gutachten Fragen, z. B. was "lange", "stabil", "hinreichend stabil", "sich auseinandersetzen", "genügend" oder auch "tief" genug auseinandergesetzt, konkrete "Dauer" empfohlener oder auferlegter Abstinenz, konkrete Dauer und Anzahl der Abstinenzbeweise genau heißt. Werden solche Nachfragen, die ja schon erhebliche Gutachtenmängel nahelegen, nicht klar und konkret beantwortet, so kann man nicht von einem wissenschaftlich fundierten und auch nicht auftragsgemäßen Gutachten sprechen, weil es praktisch nicht verwertbar ist. Es reicht letztlich nur für die VerwaltungsbeamtIn zum Ablehnen, aber nicht für die ProbandIn, die nach wie vor nicht weiß, was sie konkret, wie oft, wie lange tun muss, um ihre Fahreignung wieder herzustellen.



    PF9    Offene und unklare Bedingungen
    Ein typischer Klassiker dieses Gutachtenfehlers ist die schwammige Formulierung, dass eine Veränderung noch nicht hinreichend "stabil" sei, wobei geflissentlich verschwiegen wird, wann oder unter welchen Bedingungen die GutachterIn denn eine Veränderung als hinreichend "stabil" bewerten möchte. Praktisch ist oft der Zeitraum von einem Jahr "gemeint". Hier fragt man sich natürlich, warum die GutachterIn nicht klipp und klar, operational wie man in den Sozialwissenschaften zu sagen pflegt, einen kalendarisch fassbaren Zeitraum nennt? Wieso die Gerichte diesen schwammigen Kriterumsstil billigen oder in Kauf nehmen, bleibt deren Geheimnis. Vielfach wird nicht genau, klar und offen ausgedrückt, welche Anregungen, Empfehlungen oder Auflagen mit welcher gutachterlichen Erwartungshaltung verknüpft werden.



    PF10    Unklare Auflagen oder der "Wink-mit-dem-Zaunpfahl-Fehler"

    Es wird nicht klar ausgedrückt und unterschieden, ob eine Aussage eine blosse Anregung, eine verbindlichere Empfehlung oder eine zwingende Auflage ist. Rein logisch-kombinatorisch gibt es 9 Interpretations- und 6 Fehler-Möglichkeiten:
     
    ausgedrückt / gemeint
    gemeinte Anregung
    gemeinte Empfehlung
    gemeinte Auflage
    ausgedrückte
    Anregung
    ausgedrückte Anregung ist auch so gemeint ausgedrückte Anregung ist als Empfehlung gemeint ausgedrückte Anregung ist als  Auflage gemeint
    ausgedrückte
    Empfehlung
    ausgedrückte Empfehlung ist als bloße Anregung gemeint ausgedrückte Empfehlung ist auch so gemeint ausgedrückte Empfehlung ist als Auflage gemeint
    ausgedrückte
    Auflage
    ausgedrückte Auflage ist als bloße Anregung gemeint ausgedrückte Auflage ist als Empfehlung gemeint ausgedrückte Auflage ist auch so gemeint

    Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Aussagen zum Umgang mit dem Alkoholproblem der ProbandIn in der Zukunft werden meist nicht ausgeführt, obwohl eine Fußnote in einem 17-Seiten Gutachten doch wirklich nicht so viel Platz in Anspruch nimmt.

    Was ist eine Anregung ? Eine Anregung ist ein bloßer Hinweis, sich mit dem in der Anregung ausgedrückten Sachverhalt zu beschäftigen. Eine Anregung ist nicht verbindlich und die Beschäftigung mit ihr der ProbandIn freigestellt.

    Was ist eine Empfehlung ? Eine Empfehlung bedeutet, dass die ProbandIn sich mit ihr gründlich auseinandersetzt und gute Gründe angeben kann, wenn sie ihr nicht folgt. Eine Empfehlung ist nicht zwingend, keine Auflage, aber mehr als eine bloße Anregung.

    Was ist eine Auflage ? Eine Auflage lässt keine Wahl, sie muss erfüllt werden. Hier macht die GutachterIn unmißverständlich klar, was sie erwartet, dass die ProbandIn tut oder lässt.

    Zusammenfassung: Einer Anregung kann, einer Empfehlung sollte und einer Auflage muss gefolgt werden.
     



    PF11    Bewegen in rechtsdubiosen Grauzonen, z. B. Verordnung oder Durchführung von "Verkehrstherapien".

    Man spricht oft - wie ich meine - nachlässig von Verkehrstherapien. Eine Therapie ist nach üblichem Verständnis eine Krankenbehandlung. Und für psychologische Krankenbehandlungen sind Psychologische PsychotherapeutInnen und nicht - bislang jedenfalls noch nicht - Verkehrs"therapeutInnen" zuständig. Sicher wäre es besser von verkehrspsychologischer Beratung oder Coaching sprechen, weil hier die Wortwahl klar zum Ausdruck bringt, dass es sich hier nicht um Krankenbehandlung handelt. Liegt schädlicher Gebrauch (vormals: Alkoholmissbrauch) oder Alkoholabhängigkeit im Sinne der internationalen Klassifikation der Krankheiten ICD-10 vor, so sind rechtlich nicht die VerkehrspsychologInnen, sondern die approbierten PsychotherapeutInnen zuständig. Hier haben auch die Veröffentlichungen Stephans (z. B. 1995) viel zur Verwirrung beigetragen.

    [Lit.: Hellwig, Hans-Joachim & Meyer, Harald (2003). Scheucher, Birgit  u.a. (2003).]



    PF12  Widersprüche.
    Widersprüche können zwischen Befunden, zwischen einem Befund und seiner Bewertung und zwischen verschiedenen Bewertungen auftreten. Zeigt etwa ein Parameter Alkoholmissbrauch an und der andere nicht, so liegt ein Widerspruch zwischen zwei Befunden vor. Liegt ein positiv zu wertender Befund vor, der nicht gewürdigt und übersehen wird, so liegt ein Widerspruch zwischen Befund und Wert vor.



    PF13    Widersprüche zwischen Erst- und Zweitgutachten.
    Wenn zwei Gutachten zu ein- und derselben Person zu unterschiedlichen und sich widersprechenden Sachverhaltsermittlungen oder/ und Bewertungen gelangen. Wenn z. B. im ersten Gutachten verlangt wird, sich über Abstinenz Gedanken zu machen und im Zweitgutachten Abstinenz plötzlich für notwendig erachtet wird, ohne dass es dafür sachliche Gründe aufgrund neuer und ungünstiger Entwicklungen gäbe.



    PF14    Das Zweitgutachten geht über das Erstgutachten hinaus.
    Völlig - m. E. auch rechtlich -  untragbar sind Zweitgutachten, die über die Forderungen des Erstgutachtens nach Erfüllung der dort verlangten Veränderungen hinausgehen, noch dazu, wenn auch noch weitere positive Veränderungen vorliegen.



    PF15    Ungenügende oder falsche Würdigung fachkundiger Inanspruchnahme.
    Haben ProbandInnen fachkundige Hilfe in Anspruch genommen, so wird dies nicht selten bestenfalls nur vermerkt, aber nicht entsprechend gewürdigt, was man oft an fehlenden Erörterungen sehen kann. Dies vermittelt den ProbandInnen den Eindruck, dass ihre Inanspruchnahmen fachkundiger Hilfe wertlos und überflüssig waren. Gelegentlich entsteht der Eindruck, dass Selbsthilfegruppen höher bewertet werden als verkehrspsychologische Beratung oder psychotherapeutische Behandlung.



    PF16    Vollständig oder teilweise falsche Bewertung
    Eine Gesamtbewertung hängt natürlich wesentlich von der Alkohol-Ideologie und den Kriterien der GutachterIn ab. Es gibt GutachterInnen, für die ist z. B. die Alternative "alkoholfreies" Bier ein ganz gefährliches Zeichen. Andere sehen ein großes Übel darin, wenn jemand zur Fastenzeit für sechs Wochen lang bis Ostern völlige Abstinenz übt. Das muss ein ganz ein Schlimmer sein, der sich beweisen muss, dass er alkoholfrei leben kann. Nicht wenige GutachterInnen pflegen solche einseitig falschen Bewertungsvorurteile, ohne dass dies aber im Gutachten selbst klar und offen ausgeführt wird. Ist eine ProbandIn besonders offen, so kann ihr dies sehr zum Nachteil in der Bewertung gereichen, weil dann natürlich auch immer Sachverhalte zur Sprache kommen können, die man so und so auslegen kann.



    Übersicht MPU-Gutachtenkritik
    Jede MPU-Gutachtenkritik bekommt eine eigene Seite und hier den entsprechenden Link. Die Betroffenen und Beteiligten in den MPU-Gutachten werden so anonymisiert, dass sie von anderen nicht erkannt werden können (Ausnahme bast als Behörde, die es jar nur einmal gibt).
     
    • MPUGAK01 Zweimal negativ trotz Maßnahme und positiver Entwicklung
    • MPUGAK02
    • MPUGAK03




    Literatur (Auswahl)  > Zu den Zeitschriften. > Recht und Gerichtsurteile > Links >
    Vorbemerkung: Der Straßenverkehr und das Führen von Kraftfahrzeugen ist ein weites interdisziplinäres Feld zwischen Politik, Recht und Rechtsprechung, Soziologie, Medizin, Psychologie (Diagnostik und Differential-Diagnostik, Entwicklungspsychologie, differentielle Psychologie der Persönlichkeit, Sozialpsychologie, Psychologische Untersuchungsmethodik und Gutachtentechnik), Technik, Verwaltungsbehörden und den TeilnehmerInnen am Straßenverkehr, besonders KraftfahrerInnen. Verkehrpsychologische Gutachten und Behandlungen sind daher zu Recht ein eigenes Spezialgebiet. Aber es gibt natürlich eine Menge Überschneidungen, hauptsächlich zur Psycho- und Eignungsdiagnostik, hier auch noch in einer besonders interessegeleiteten Situation, in der Glaubwürdigkeit, Glaubhaftigkeit und Explorationstechnik eine große Rolle spielt - und damit auch die Themen Abwehr- bzw. Neutralisationsmechanismen, Aussagepsychologie, Suggestivfragen und Vernehmungstechnik.
        Die Liste wird im Laufe der Zeit ergänzt und fehlende bibliographische Angaben werden nachgetragen. Um auch die Entwicklung im Verlauf besser verstehen zu können, werden auch ältere Werke aufgenommen. Mehrfach-AutorInnen werden unter dem Erstgenannten eingeordnet.
     
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