Internet Publikation für
Allgemeine und Integrative Psychotherapie
IP-GIPT DAS=07.09.2003
Internet-Erstausgabe, letzte Änderung 13.3.8
Impressum:
Diplom-PsychologInnen Irmgard Rathsmann-Sponsel und Dr. phil. Rudolf Sponsel
Stubenlohstr.
20 D-91052 Erlangen * Mail:
sekretariat@sgipt.org_Zitierung
& Copyright
Anfang _Beweis
Kriminologie & Recht_Überblick_Rel.
Aktuelles _Rel.
Beständiges _Titelblatt_
Konzept_
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Region_Service_iec-verlag_Wichtiger
Hinweis zu Links und zu Empfehlungen
Willkommen in unserer Abteilung Abstrakte Grundbegriffe aus
den Wissenschaften (Analogien, Modelle und Metaphern für die allgemeine
und integrative Psychologie und Psychotherapie sowie Grundkategorien zur
Denk- und Entwicklungspsychologie), hier speziell zum Thema:
Beweis und beweisen in der Kriminologie und im Recht
Blicke über den Zaun zum Auftakt für eine integrative
psychologisch-psychotherapeutische Beweislehre
aus allgemein integrativer psychologisch-psychotherapeutischer
und einheitswissenschaftlicher
Sicht
Einführung, Überblick,
Verteilerseite Beweis und beweisen
von Rudolf Sponsel, Erlangen
Hinweis: Wenn nicht ersichtlich werden (Externe
Links) in runden und [interne IP-GIPT
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derselben Seite sind direkt gekennzeichnet.
In dieser Übersichtsarbeit wird das Thema im Überblick gesamtheitlich
aus einheitswissenschaftlicher Perspektive dargestellt. Im Laufe der Zeit
folgen weitere Ausarbeitungen. Ausarbeitungsgrad 1-2.
Inhaltsübersicht
Einstieg
Beweis und beweisen in der Kriminologie und im Recht
Auf dem Gebiet des Rechts haben wir mehrere und unterschiedliche
Hauptproblembereiche zu Beweisfragen, Logik und Methodologie:
-
Allgemeine Basis: die Gesetzbücher, "Axiome", Normen,
Werte und Rechtssätze.
-
Beweis und beweisen von Wertordnungen (juristische Logik):
höhere (übergeordnete), mindere (untergeordnete) Norm, zu berücksichtigende,
zu vernachlässigende Norm ...
-
Beweis und beweisen von Sachverhalts-Ein- und zuordnungen
("Subsumption")
-
Beweis und beweisen von Tatsachen
-
Beweis der Richtigkeit eines Urteils (Beschlusses)
-
Normative Regelungen zu Ablauf (Fristen) und Form
Allgemeine
Basis: die Gesetzbücher, "Axiome", Rechtssätze und abgeleitete
Normen.
Was Recht ist oder zum Recht zählt ergibt sich aus
den Büchern, in denen die Gesetze und Regeln aufgeschrieben sind.
Hierbei kann es je nach Verständnis und Auslegung zu mannigfach unterschiedlichen
Interpretationen und Auseinandersetzungen kommen. Analog zur Mathematik
könnte man hier von einem Existenzbeweis-Problem sprechen:
gibt es einen Rechtssatz, der aussagt ...? Bis [1998(4)]
gab es z.B. keinen Rechtssatz, der TherapeutInnen sexuellen Mißbrauch
per Strafandrohung verbot.
Beweis
und beweisen von Wertordnungen (juristische Logik): höhere (übergeordnete),
mindere (untergeordnete) Norm, zu berücksichtigende bzw. zu vernachlässigende
Norm ...
Das ist eine schwierige und für Außenstehende
(NichtjuristInnen) und Laien oft kaum oder nur schwer nachvollziehbare
Materie.
Die juristische Bewertungslogik ist
nicht einfach zu verstehen, zumal sie nicht formalisiert ist und in natürlicher
Umgangssprache ausgedrückt wird. Dies führt zu vielen Mißverständnissen,
weil Sachverhalt, Tatsache und juristisische Wertung sprachlich miteinander
verschmelzen. Das kann man besonders eindringlich erleben, wenn man
sich mit dem Problem der relativen Geschäftsunfähigkeit beschäftigt.
Beweis
und beweisen von Sachverhalts-Ein- und zuordnungen ("Subsumption")
Nach der Rechtslogik kann rechtlich nur behandelt werden,
wozu Rechtssätze (Gesetze, Normen, Verordnungen) existieren. Damit
ergibt sich das Problem und die Beweisaufgabe, ob zu einem Sachverhalt
Rechtssätze existieren, denen er zugeordnet oder unter die er eingeordnet
werden kann. Eine gewisse entfernte Verwandtschaft ergibt sich zum Eindeutigkeitsbeweis.
Beweis
und beweisen von Sachverhalten als Tatsachen
Es genügt natürlich nicht, Sachverhalte, die
gegen Rechtsnormen verstoßen, zu behaupten, sie müssen bewiesen
werden. Beweispflicht hat derjenige, der ein Interesse geltend macht, das
ist im Strafrecht gewöhnlich der Staat, der die Schuld eines Angeklagten
nachzuweisen hat und im Zivilrecht derjenige, der etwas will. Ist das und
das zugesagt worden, ist ein Auftrag erteilt, ist eine Rechnung gestellt
worden? Liegt ein Mangel, eine bewußte Täuschung vor?
In der Kriminologie und im Recht -
wie auch in der Heilkunde und in der Psychotherapie - spielt der Einzelfallbeweis,
ob bestimmte Ereignisse oder Geschehnisse stattgefunden haben bzw. bestimmte
Merkmale zutreffen oder nicht, eine ganz herausragende und zentrale Rolle.
Seltsamerweise hat dieser Einzelfallbeweis in der allgemeinen Wissenschaftstheorie
und Methodologie - außerhalb juristischer Bezüge - bislang wenig
wissenschaftliche Aufmerksamkeit gefunden.
Beweis
der Richtigkeit eines Urteils (Beschlusses)
Der Beweis der Richtigkeit eines Urteils erfolgt durch
eine Urteils- (Beschluß-) Begründung, die durch ein höheres
Gericht im begründeten Fall überprüft werden kann. Durch
das wichtige Öffentlichkeitsprinzip ist zugleich gewährleistet,
daß die Rechtsprechung auch öffentlicher Kritik unterliegt.
Subjektiv psychologisch liegt einem Urteil die Überzeugung
(Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Bohne
1948) des Gerichts von der Richtigkeit seiner Bewertung zugrunde. In
schwereren Fällen wird zugleich durch mehrere RichterInnen und in
manchen Fällen auch SchöffInnen ("LaienrichterInnen") gewährleistet,
daß die Urteilsfindung in ihrem juristischen Werdegang bereits mehreren
Kontrollen unterliegt.
Normative
Regelungen zu Ablauf (Fristen) und Form
Das ist eine besondere Spezialität der Justiz. Alle
Interessen müssen innerhalb bestimmter Fristen und in einer bestimmten
Form geäußert werden. Für einen Prozeß oder ein Verfahren
gilt eine bestimmte Ordnung, wie der Prozeß oder das Verfahren abzuwickeln
ist, wie sozusagen die Verfahrensrechte und -pflichten geregelt sind.
Historische
Anmerkung: J.C.A. Mittermaiers Lehre vom Beweise (1834)
Die grundlegenden Beweismöglichkeiten haben in der
Rechtswissenschaft eine lange Tradition. Bereits Mittermaier hat 1834 die
wichtigen Beweisklassen, wie sie heute noch Gültigkeit haben, dargestellt:
-
Beweis durch Augenschein
-
Beweis durch Sachverständige
-
Beweis durch Geständnis
-
Beweis durch Zeugen
-
Beweis durch Urkunden
-
Von dem Beweise durch Zusammentreffen von Nebenumständen
-
Von der wechselseitigen Unterstützung mehrerer Beweisquellen
oder von dem zusammengesetzten Beweise
-
Von dem unvollständigen Beweise
Anmerkung: Mittermaier wußte auch schon um die Gefährlichkeit
von [Suggestivfragen] und
warnte eindringlich davor.
Biographisches
Exkurs:
Das Problem der Aporie des unendlichen Regresses
Beweist man einen Sachverhalt A mit einem anderen Sachverhalt
B, so stellt sich die Beweisfrage auch wieder für B usw. Man kommt
also nie zu einem Ende und muß daher an irgendeiner Stelle abbrechen.
In diesen Kontext passen auch die Unvollständigkeits- und Unentscheidbarkeitssätze,
die mit Gödel 1931 ihren Anfang nahmen; mit den Mitteln eines Systems,
sind nicht alle Aussagen des Systems als gültig erweisbar (Scheitern
des Hilbert-Programms). Man kann es vielleicht auch so formulieren: Ein
System kann sich nicht selbst beweisen. Man braucht ein Meta-System. Doch
auch für dieses gilt die Beschränktheit. Man könnte hieraus
die These gewinnen: Man muß sowohl ungesichert anfangen als auch
ungesichert aufhören. Dies sollte zu einem kritischen Problembewußtsein
führen: wo und wie fangen wir wie begründet an, wann und wo brechen
wir wie begründet ab?
Beispiele
Kriminologie und Rechtswissenschaft
War der Täter am Tatort? Spurenkunde. Wie ist eine
Verletzung oder gar der Tod zustande gekommen? Der Fingerabdruck [Geschichte]
* Der genetische Fingerabdruck * Funktionskunde * Alibi * Indizienbeweis
Literatur
Kriminologie, Rechtswissenschaft und Rechtswissenschaft
Siehe bitte auch Literaturverzeichnisse Aussagepsychologie,
Suggestion-
und Suggestivfragen und Psychomoden.
Allgemeines:
Juristisches Denken, Methodologie und Geschichte der Rechtsideen
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Zippelius, Reinhold (1973). Das Wesen des Rechts. Eine Einführung
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Logik der Ethik, Normen
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Kutschera, Franz von (1982). Grundlagen der Ethik. Berlin: de Gruyter.
Juristische Logik:
-
Zippelius, Reinhold (1974). Einführung in die juristische Methodenlehre.
München: C.H. Beck. [darin: Kap. V: Logischer Kalkül und
Datenverarbeitung im Recht, S. 112-121]
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Kilian, Wolfgang (1973). Juristische Entscheidung und elektronische Datenverarbeitung.
Beiträge zur juristischen Informatik. o. O.: Toeche-Mittler.
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Klug, Ulrich (1982). Juristische Logik. Berlin: Springer.
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Tammelo, Ilmar & Schreiner, Helmut (1974). Grundzüge und
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Kriminologie
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-
Schwind, Hans-Dieter (10.A. 2000). Kriminologie. Eine praxisorientierte
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Bässler, G. (2001). Humanbiologische Spuren. Sicherung, Nachweis und
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Fehler,
Irrtum, Mängel, Rechtsbeugung, Missbrauch in Kriminologie und Justiz
Teilweise fehlen Jahr, Ort oder Verlag. Siehe auch Literatur
zur Aussagepsychologie,
Suggestion
und Suggestibilität, Info
ForPsy.
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