Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=02.04.2013 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 07.12.19
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen *
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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich forensische Gutachten, und hier speziell zum Thema:

    Befund-Fehler (BefF)

    Zu:
    Potentielle Fehler in forensisch-psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz
    Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u.a. am Fall Gustl F. Mollath
    mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler.

    von Rudolf Sponsel, Erlangen

    "Die Erhebung des psychischen bzw. psychopathologischen Befundes ist das Kernstück der psychiatrischen Begutachtung."
    (Foerster & Winckler 2009)


    Inhaltsübersicht
    Abstract - Zusammenfassung - Summary.
       Die Aufgabe.
       System und Schema der Befundung. System und Schema der Befundung.
       Praktisches Einstiegs-Beispiel.
       Potentielle Befund-Fehlermöglichkeiten
       Die 5 "Stockwerke" von den Daten bis zur Schuld-un-fähigkeit.

    Der forensisch-psychopathologische Befund im Recht und in Kommentaren.
        Diagnosen - und damit Befunde - müssen sicher und klar den Eingangsmerkmalen
            zugeordnet werden
        Eschelbach zur richterlichen Sachkunde bei psychopathologischen Befunden.
        Eisenberg zum Verhältnis der Befunde zu §§ 20, 21 StGB.
        Bohnert Angaben zum medizinischen Befund FamFG § 321.
        Rechtsproblem Interlokut, Schuldinterlokut, Tatinterlokut und das Problem
            der Anknüpfungstatsachen

    Zum forensisch-psychopathologischen Befund in den Fachveröffentlichungen
       Befundordnung im AMDP-System.
       Der psychische Befund nach Foerster & Winckler (2009).
       Fehlermöglichkeiten im Befund nach Foerster & Dreßing  (2009).
       Fehlermöglichkeiten im Befund nach Foerster & Leonhard (2004).
       Die Erhebung des psychopathologischen Befundes ist das Kernstück der
           psychiatrischen Diagnostik  (2006).

    Besondere Probleme.
       Tatzeiten nicht bekannt.
       Verneinung der Tatvorwürfe.
       Sachverständigenproblem Interlokut, Schuldinterlokut, Tatinterlokut und das Problem
           der Anknüpfungstatsachen

    Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler.
       Vorbemerkung.
       Befundfehler (Übersicht).

    Literatur, Links, Querverweise, Zitierung und Copyright. Änderungen.

    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
        Ätiologie * Befund * Datum (Daten) * DiagnoseEigener wissenschaftlicher Standort
        Elementares Datum * EpidemiologieKomorbidität * Krankheit
        Objektivität, Reliabilität und Validität * Operationalisierung
        Pathogenese * Störung * Symptom * Syndrom * Tests, psychologische, psychopathologische *
        Vertrauen, Vertrauensbasis, Vertrauensbeziehung * Wahn
     



    Abstract - Zusammenfassung - Summary
    Die Aufgabe: So wie die wichtigste Erkenntnisquelle zum Erleben das psychiatrische Gespräch, die Exploration, ist, so ist der Befund die entscheidende Grundlage für die Beweisfragen. Aus dem Befund sind letztlich die Einflüsse auf Befinden, Verfassung und Verhalten bezüglich der Beweisfragen zu erörtern, zu begründen und herzuleiten. Forensische Gutachten, die keinen Abschnitt mit dem Titel "Befund" zu den entsprechenden Gültigkeitszeiträumen ausweisen, sind wertlos. So ergibt sich, was ein forensisches Gutachten zu leisten hat, einfach und klar:

    Daten => Symptome => Syndrom(e) => Krankheit=Diagnosen=Befund  => Auswirkung auf die Tat.

    Symptome fallen nicht vom Himmel. Um zu Symptomen zu gelangen braucht man elementare Daten. Von dort aus kann man zum Symptom oder zu Syndromen gelangen, die differentialdiagnostisch zu Krankheiten und dem Befund führen. Sodann müssen die Auswirkungen der Krankheit(en) bei Begehung der Taten für Beweisfragen nach §§ 20, 21, 63ff StGB hergeleitet werden.
     
    "Die Erhebung des psychischen bzw. psychopathologischen Befundes ist das Kernstück der psychiatrischen Begutachtung." 

    (Foerster & Winckler 2009)

    Befund heißt das, was nach einer Untersuchung als relevant für eine Fragestellung als Ergebnis herausgekommen ist. 
       Befunde können auf unterschiedlichen Abstraktionsebenen gemacht werden. Die kleinste, elementare, meist nicht weiter zerlegbare Einheit, heißt elementares Datum. Mehrere elementare Daten (ED) können nach gewissen Regeln einem elementarem Symptom (ES) zugeordnet werden, z.B. Angst, Erregung, rasende Begierde, Haß, Wahnvorstellung xyz, Verlust oder Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Verschiedene elementare Symptome (ES) können zu einem Syndrom (SS) zusammengefasst werden, z.B. Sozialphobie, Zwangsgedanken, Wahn. Und ein Syndrom (SS) oder auch mehrere können einer Störung mit Krankheitswert oder einer Erkrankung zugeordnet werden: Störungen mit Krankheitswert können dann meist durch eine Diagnose (Diag) benannt werden. 
        Selten gilt ein Befund für immer oder ständig. Ein Befund hat einen Geltungszeitraum, einen Verlauf und manchmal auch eine Situationsgebundenheit. Wer heute einen Wahn hat, muss morgen keinen haben. Mal hört einer Stimmen, mal hört er sie nicht. Auch Störungen werden nicht immer gleich beschwerlich oder beeinträchtigend erlebt. Eine Panikattacke findet gewöhnlich nicht dauernd statt, sondern vielleicht sogar nur einmal. Dennoch kann eine Erwartungsangst (Angst vor der Angst) ausgebildet werden.
       Zu einem richtigen Befund gehören daher auch Angaben über den Geltungszeitraum, den Verlauf und die Situationscharakteristik (-gebundenheit). Im Allgemeinen liegt der interessierende Befundzeit- raum bei Beweisfragen §§ 20, 21 StGB in der Vergangenheit, nämlich bei den Tatzeitpunkten, sofern diese bekannt sind, die Beweisfrage § 63 StGB (Unterbringung wegen Gefährlichkeit) bezieht sich auf die Gegenwart. Und Beweisfragen zu §§  67e, 426 StGB (Prognose, Gefährlichkeit) betreffen den Gültigkeitszeitraum der Zukunft, über die wir nur sehr schwer etwas wissen können.
    Praktisches Einstiegs-Beispiel 
    Daten im Zeitraum t1:  EDt1.1 := Proband: "Ich hörte eine Stimme, mit leichtem Schweizer Akzent, die mir sagte 'Gerechter, steche die Reifen der Frevler, setze endlich ein Zeichen, das sie sich zur Warnung dienen lassen!' Auf Nachfrage ergab sich, EDt1.2 dass niemand sonst im Raum war. Dies kann als ESt1.1:= Halluzination und ESt1.2 := Wahneinfall beurteilt und diagnostisch einem SSt1.1 := paranoid-halluzinatorischen Syndrom zugeordnet werden. Nun stellt sich die Frage der differential-diagnostischen Einordnung, nämlich z.B. schizophrener Wahn, schizoaffektiver Wahn, maniformer Wahn, Wahn im Rahmen einer depressiven, einer psychoorganischen Störung oder anhaltende wahnhafte Störung, Wahn im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung, wahnhafte 


    Episode, außergewöhnliche Größenidee, überwertige Idee, falsche Angabe, ... ? 
    Nach dem formalen Modell oben, das die tatsächliche psychopathologische diagnostische Praxis widerspiegelt, gibt es z.B folgende potentielle Fehlermöglichkeiten :
    1. BefF01 Elementare Daten (ED) wurden nicht erhoben. 
    2. BefF02 Elementare Daten (ED) werden nicht mitgeteilt, kritisch analysiert, erläutert oder die Handhabung nachvollziehbar begründet. 
    3. BefF03 Daten-Symptom-Zuweisungsregeln (RED-ES) sind nicht nachvollziehbar dargelegt oder fehlerhaft angewendet.
    4. BefF04 Die Symptome sind nicht hinreichend klar oder differenziert beschrieben.
    5. BefF05 Symptom-Syndrom-Zuweisungsregeln (RES-SS) sind nicht nachvollziehbar dargelegt oder fehlerhaft angewendet.
    6. BefF06 Die Syndrome werden nicht hinreichend klar oder differenziert beschrieben.
    7. BefF07 Die differentialdiagnostischen Entscheidungen werden nicht ausreichend erörtert oder begründet. 
    8. BefF08 Die Erkrankungen oder Störungen mit Krankheitswert werden nicht hinreichend klar und differenziert beschrieben.
    9. BefF09 Die differentialdiagnostischen Erörterungen decken den bekannten und in der Fachliteratur beschriebenen Fallbereich nicht ab. Es bleiben Lücken. Für und Wider der Entscheidung und Probleme werden nicht kritisch erörtert oder nicht angemessen begründet.
    10. BefF10 Die Befunde werden nur allgemein mitgeteilt, aber nicht beweisfragenorientiert ausformuliert, so dass der Bezug zu den Beweisfragen lückenhaft ist. 
    11. BefF11 Die Befundbasis ist zu schmal oder zu dünn für die Beweisfragensachverhalte. Dies wird nicht kritisch erörtert und begründet.
    12. BefF12 Die Herleitungen zu den Beweisfragensachverhalten sind lücken- oder sprunghaft oder überhaupt nicht nachvollziehbar.
    13. BefF13 Mögliche spezifische Bedingungen (z.B. Alkohol, Drogen, Vollmond, Stress, Provokation usw.), die für die Entstehung und Bedeutung der Befunde eine Rolle spielen, werden nicht angegeben oder nicht kritisch erörtert. 
    14. BefF14 Gültigkeitszeiträume werden nicht angegeben. Befunde gelten nicht ständig, die meisten haben sozusagen ein "Verfallsdatum". 
    15. BefF15 Sicherheit und Gültigkeit der Befunde für die Beweisfragensachverhalte werden nicht angegeben oder nicht kritisch erörtert. 
    16. BefF-X  Sonstiger, bislang nicht erfasster Fehler, der dem Bereich Befund zuzuordnen ist.
    Erläuterung: Die Prüfung der §§ 20, 21 StGB erfolgt in zwei Stufen oder Schritten. Man spricht auch von zwei Stockwerken. Zunächst wird festgestellt, ob und welche Eingangsmerkmale vorliegen. Falls welche vorliegen werden im zweiten Schritt zunächst die Einsichtsfähigkeit, und falls diese gegeben ist, die Steuerungsfähigkeit geprüft. Verbindet man diese beiden "Stockwerke" mit den vier "Stockwerken" der Befundung, so sind das letzte Glied der Befundung und das erste Glied der Schuld-un-fähigkeit gleich, daher sind es insgesamt nicht 6, sondern 5 "Stockwerke".


    Der forensisch-psychopathologische Befund im Recht und Kommentaren

    Der psychopathologische Befund spielt in mehreren Rechtsgebieten eine wichtige Rolle z.B. im: Familienrecht, Betreuungsrecht, Geschäftsfähigkeit, Sozialrecht, Strafrecht: Schuldfähigkeit, Unterbringung, Gefährlichkeit und Prognose, Sicherungsverwahrung.
        Die Beziehung zwischen Sachverständigen und JuristInnen ist oft schwierig, was hauptsächlich an der Unfähigkeit des Rechtswesens liegt, die Kommunikations-, Sprach- und Terminologieprobleme angemessen und vernünftig zu bearbeiten. Sämtliche Sachverhalte dieser Welt können in der Hauptsache alltagssprachlich, bildungssprachlich, jeweils fachwissenschaftlich (1,2,3,... ) und juristisch-begrifflich betrachtet werden. Die Schwierigkeiten werden dann offenbar, wenn es an Kommunikation zwischen den Entsprechungen der verschiedenen Begriffswelten fehlt. RichterInnen wollen üblicherweise von den Sachverständigen wissen, welche Sachverhalte für ihre Rechtsbegriffe von Bedeutung sind. Das absurde Verwirrspiel dieses Ansinnens besteht darin, dass sie eben diese Sachverhalte nicht klar und deutlich formulieren. Sie kennen die Inhalte ihrer eigenen Rechtsbegriffe nicht, jedenfalls nicht so, dass sie sie klar und deutlich formulieren könnten. Der Sachverständige steht also vor dem Problem, ein Gutachten zu erstellen, von dem er die entscheidenden Sachbegriffe nicht kennt, weil sie die Juristinnen selber nicht kennen. Ein solches System mag man mit Fug und Recht als einigermaßen idiotisch bezeichnen. Das Interlokutproblem ist eine weitere unerträgliche Schwachstelle des Rechts und der Rechtsprechung.



    Diagnosen - und damit Befunde - müssen sicher und klar den Eingangsmerkmalen zugeordnet werden
    BGH Beschluss 12.11.2004, 2 StR 367/04 (LG Koblenz) -  [Vorläufer dieser Rechtsidee (1992)].  Der Beschluss wird auch zitiert mit der Charakterisierung "Anforderungen an psychiatrische Gutachten".  Übertragen auf den Befund (Befundtatsachen) heißt das: der BGH verlangt Befundsicherheit und duldet keine Vermutungen, Spekulationen, oder ..., vielleicht, möglicherweise, könnte, ...
        Der BGH-Leitsatz lautet: "Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann für die Anwendung der §§ STGB § 20, STGB § 21 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § STGB § 20 StGB vorliegt."
        Im näheren wird ausgeführt:

        "a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, welche der [> 8] Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vorliegt. Das gilt gleichermaßen für die Anordnung des § 63 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 232; BGH StraFo 2003, 282; Beschl. vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04), denn dieser setzt einen länger dauernden psychischen Defektzustand des Betroffenen voraus, auf welchem dessen Gefährlichkeit beruht (vgl. etwa BGHSt 34, 24, 28; 42,
    385, 388; BGH NStZ 1991, 528; BGH NStZ-RR 1997, 166; 2000, 298; Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 63 Rdn. 66; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 6 f., 12, jeweils m.w.N.). Selbst wenn im Einzelfall die Grenzen zwischen diagnostischen Zuordnungen nach einem der gängigen Klassifikationssysteme fließend und die Einordnung unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB schwierig sein mögen, weil z. B. mehrere Merkmale gleichzeitig vorliegen oder keines in "reiner" Form gegeben ist, ist das Tatgericht gehalten, zum einen konkrete Feststellungen zu den handlungsleitenden Auswirkungen der Störung zum Zeitpunkt der Tat (vgl. § 20 StGB) zu treffen und zum anderen auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung von Persönlichkeit, Lebensgeschichte, Lebensumständen und Verhalten des Angeklagten und der Anlaßtat in nachprüfbarer Weise darzulegen, worin der "Zustand" des Beschuldigten besteht und welche seiner Auswirkungen die Anordnung der gravierenden, unter Umständen lebenslangen Maßregel nach § 63 StGB gebieten. Die bloße Angabe einer Diagnose im Sinne eines der Klassifikationssysteme ICD-10 oder DSM-IV ersetzt weder die Feststellung eines der Merkmale des § 20 StGB noch belegt sie für sich schon das Vorliegen eines Zustands im Sinne des § 63 StGB (vgl. BGH, Beschl. vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04 m.w.N.).

        b) Das Gericht, das sich zur Prüfung der genannten Voraussetzungen der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen hat (§ 246 a StPO), muß dessen Tätigkeit überwachen und leiten. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung, ob Grundlagen, Methodik und Inhalt des Gutachtens den anerkannten fachwis-[>9]senschaftlichen Anforderungen genügen (zur Sachleitungs- und Prüfungspflicht des Gerichts vgl. Jähnke in LK 11. Aufl., § 20 Rdn. 89, 92 f.; Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdn. 63, 64 a ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung)."


    Eschelbach zur richterlichen Sachkunde bei psychopathologischen Befunden
    BeckOK StGB § 20, Rn 79 - 80 Autor: Eschelbach Beck'scher Online-Kommentar StGB, Hrsg: von Heintschel-Heinegg Stand: 15.03.2012
    Edition: 18

    "I. Richterliche Sachkunde bei psychopathologischen Befunden
        Randnummer 79 Psychopathologische Befunde im Sinne der Eingangsmerkmale der vorliegenden Vorschrift liegen, soweit vorhanden, regelmäßig außerhalb des Bereichs der eigenen Sachkunde der Strafrichter. Um sie zu erfassen und zu bewerten, muss sich der Richter der Hilfe eines Sachverständigen bedienen. Ob die Zuziehung eines Sachverständigen, die nur nach § 246a abstrakt-generell vorgeschrieben ist, geboten ist, hängt im Allgemeinen davon ab, dass der noch nicht sachverständig beratene Richter selbst Hinweise darauf erkennt, dass überhaupt ein psychopathologischer Befund in Betracht kommt (Fischer StGB § 20 Rn 60). Der Richter muss sich dazu als Autodidakt Grundkenntnisse verschaffen (Schmid, 457). Er soll nämlich die psychopathologischen Anknüpfungstatsachen von Amts wegen (§ 244 Abs 2 StPO) oder auf einen Beweisantrag hin (§ 244 Abs 3 und 4 StPO) zumindest so weit selbst erfassen, dass er jedenfalls einen Bedarf für eine vertiefende Sachaufklärung mit Sachverständigenhilfe erkennen oder ausschließen kann. Das misslingt oftmals, namentlich in Bereichen, in denen organische Ursachen einer möglichen psychischen Störung nicht vorliegen und sich die Symptome einer psychischen Störung aus der Laiensicht als uncharakteristisch darstellen. Das ist besonders oft bei Persönlichkeitsstörungen der Fall (BGH NStZ-RR 2009, 115), die in vielfältiger Gestaltung und für Laien überraschend häufig vorkommen, die andererseits nicht per se ein Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB begründen, was von der Rechtsprechung wiederum meist aus normativen Überlegungen heraus abgelehnt wird. Ein Aufklärungsansatz wird schon als solcher oft nur erkannt, wenn sich der Beschuldigte bereits in ärztlicher Behandlung befindet und daher zumindest eine Verdachtsdiagnose zur Verfügung steht (vgl Schmid, 458, 464 ff). Störungen in der Sozialisation („broken home“), eine frühere psychiatrische oder psychologischer Behandlung, markante Delinquenz, soziale Devianz und Suchtverhalten sind von Fall zu Fall wichtige Hinweise auf weiteren Aufklärungsbedarf mit Sachverständigenhilfe (Rasch/Konrad, 326 f; Schmid, 471 f).
        Randnummer 80 Im Hintergrund der Zurückhaltung der Justiz gegenüber dem Sachverständigenbeweis steht ein Missempfinden der Juristen gegenüber den Psychowissenschaften, Unsicherheit im Umgang mit den schwer verständlichen Aussagen der Sachverständigen und bei der Bewertung der Gutachten auch vor dem Hintergrund einer facettenreichen Kasuistik der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Letztere wiederum sucht aus Gründen der Praktikabilität nach operationalisierbaren Maßstäben für Aufklärungsansätze, die der richterliche Laie im Bereich der Psychiatrie erkennen können soll (Nedopil NStZ 1999, 433, 438). Vor allem sind die Symptomkataloge der Manuale ISD-10 und DSM-IV von Bedeutung. Für eher schematisch gehandhabte Erkennungsmuster fehlt sonst, wie es der gut gemeinte, aber dennoch wissenschaftlich fehlerhafte Versuch einer „Promillediagnostik“ bei der Alkoholintoxikation gezeigt hat, ein wissenschaftliches Korrelat. Die tatrichterliche Rechtsprechung agiert im Umgang mit potenziellen psychopathologischen Befunden, wie bei der Beweiswürdigung überhaupt, nur intuitiv, aber unwissenschaftlich. „Wirkliche Verteidigung“ muss sich deshalb auch hier engagieren. Tendenziell ist das Gericht in Zweifelsfällen dazu aufgerufen, ein Gutachten einzuholen (Schreiber/Rosenau in Venzlaff/Foerster Psychiatrische Begutachtung, 154). Bei etwa zwei Prozent der Straftaten wird eine Schuldfähigkeitsbegutachtung vorgenommen (Kröber in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd 2, 160); die Zahl der psychopathologischen Befunde ist schon in der Normalbevölkerung größer und bei Vorliegen von Kriminalität - also in einem für die Statistik der psychischen Gesundheit ohnehin besonderen Bereich – noch wesentlich mehr. Daraus wird deutlich, dass die Begutachtungspraxis hinter dem tatsächlichen Untersuchungsbedarf offensichtlich erheblich zurückbleibt."
     



    Eisenberg zum Verhältnis der Befunde zu §§ 20, 21 StGB
    Vierter Teil. Sachverständiger  Eisenberg, StPO, 7. Auflage 2011  Rn 1721-1722

    "cc)  [Verhältnis der Befunde zu §§ 20, 21 StGB]
        Randnummer 1721(1) Das Verhältnis psychischer Krankheiten und Störungen zur Schuldfähigkeit lässt sich schon deshalb nicht mechanisch nach generellen Kriterien bestimmen, weil die strafrechtliche Beurteilung jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum bzw -punkt geschieht, eine zeitüberdauernde generelle Aufhebung oder auch nur Einschränkung der Schuldfähigkeit jedoch idR nicht angenommen werden kann. Im Übrigen sind die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB lediglich „Markierungspunkte“ auf einer gleitenden Skala zwischen einem als weitestgehend frei postulierten Entschluss bis zum hilflosen „Ausgeliefertsein“ an pathologische Impulse (Venzlaff, in: Frank/Harrer 14 f), dh die vom Sv vorgenommenen Abschätzungen lassen sich in keiner Weise mit naturwissenschaftlich bestimmbaren Quantifizierungsmerkmalen gleichsetzen; zur Fussnote [1] hinzu treten ggf – mit besonderer Relevanz bei Nichtdeutschen – kulturanthropologische Faktoren (s Koenraadt FS-Rasch 235 ff). Die methodischen Schwierigkeiten sind umso größer, je mehr schon die sachkundige Begutachtung außerhalb quantifizierbarer körperlicher Befunde oder vergleichbarer psychopathologischer Befunde bzw psychometrischer Ergebnisse liegt (zB bei Konfliktreaktionen, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen).
        Auch Intentionen zur Quantifizierung von Schweregraden schuldmindernder oder -ausschließender Umstände könnten entsprechende Konventionen fördern, zumal – entgegen dem im Hinblick auf die Tatzeit rekonstruierenden Wesen des Gutachtens – eine schablonenähnliche Gewissheit verlangt und eine zusätzliche Gefahr der Reduktion von Komplexität herbeigeführt würde zur Fussnote [2]. – Ohnehin sind derartige Diagnosesysteme nicht geeignet, solche Merkmale zu erfassen, die außerhalb einer individuellen Persönlichkeitsbeurteilung liegen (zB Täter-Opfer-Verhältnis sowie etwa den Zufall, wer letztlich Täter und wer Opfer wurde).
        Immerhin erlauben Untersuchungen über etwaige spezifische Beziehungen zwischen der psychischen Konstellation des Täters und tatkonstellativen Faktoren eine Entscheidungshilfe. Allerdings werden sich die Erhebungen beim Versuch einer „Rekonstruktion“ der Tatzeitpersönlichkeit sowie der (damaligen) sozialen Bezüge anhand etwa verlässlich feststellbarer Tatsachen zugleich auf etwaige psychopathologische Entwicklungen im Vorfeld der Tat sowie die Entwicklung des Verhältnisses von Täter und Opfer zu erstrecken haben.
        Randnummer 1722(2) Die strafrechtliche Würdigung ist auch nicht gleichbedeutend mit psychiatrischen oder psychologischen Diagnosen, die vielmehr nur als Verständigungsmittel bei der Prüfung der Anwendung der §§ 20, 21 StGB dienen.
    Daher kann zB eine bestimmte (Diagnose-)Bezeichnung ausnahmsweise auch dann, wenn sie sich in der Fachliteratur nicht findet (vgl auch 1813), einer der rechtsbegrifflichen Voraussetzungen der genannten Vorschriften gleichgestellt werden (BGH StV 95 405; s auch BGH NStZ 97 486), zur Fussnote [3] und umgekehrt führt eine festgestellte psychische Erkrankung nicht notwendigerweise dazu, den Betroffenen als vermindert schuldfähig oder gar als schuldunfähig zu beurteilen (BGH NStZ 97 383).
    Klassifikationssysteme wie dasjenige der „International Classification of Diseases“ (ICD-10) ebenso wie das – in Lehre, Forschung und Praxis verbreitetere zur Fussnote [4]– US-amerikanische Schema des „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“ (DSM-IV, s Saß ua) erlauben es, die Zuverlässigkeit (Reliabilität) der Untersuchung zu erhöhen. zur Fussnote [5]
    Erhebliche Bedenken bestehen indes dagegen, die genannten – ihrerseits nicht frei von politischem Einfluss (s dazu Bromio SchwZStR 108 [1991] 417–440) entstandenen und kulturell eingeschränkten (vgl. auch Schmidt StV 06 52  f) – Systeme der gutachtlichen Entscheidung zur Schuldfähigkeit iS einer quasi-Ausschließlichkeit zugrundezulegen, zumal so weit eine methodisch eher abträgliche Reduktion diagnostischer Gesichtspunkte zB durch weit gehende Hintanstellung des Erlebnisbereichs (s dazu etwa Weitbrecht 16–56) die Folge ist und somit die hinreichende Geeignetheit als Grundlage strafrechtlicher Beurteilung der konkreten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt ist zur Fussnote [6].
        Ohnehin treffen die genannten Klassifikationen keine Aussage über die strafrechtliche Bewertung der Schuldfähigkeit und schon gar nicht betr den Einzelfall zur Fussnote [7], ganz abgesehen davon, dass sie ihrerseits erheblichen Umwandlungsprozessen unterliegen (vgl etwa die 10. ggü der 9. Fassung der ICD bzw das DSM-IV ggü dem DSM-III). Im Einzelnen ist das DSM-IV der ICD 10 weithin ähnlicher, als das DSM-III und die ICD 9 sich waren (vgl etwa auch Kendall JAbnPsych 91 297 ff)."


    Bohnert Angaben zum medizinischen Befund FamFG § 321
    BeckOK FamFG § 321, Rn 34 - 37 Autor: Bohnert Beck'scher Online-Kommentar FamFG, Hrsg: Hahne/Munzig Stand: 01.01.2012
    Edition: 4

    "I. Angaben zum medizinischen Befund
    Randnummer 34 Das Gutachten und das ärztliche Zeugnis haben

    Randnummer 35 Das Gutachten ieS hat Randnummer 36 Das Gutachten muss konkrete Tatsachen benennen, aus denen sich Art und Umfang sowie die Wahrscheinlichkeit der gesundheitlichen Selbstschädigung ergeben (OLG München BeckRS 2005, 11854).
    Randnummer 37 Die Überlegungen zu den Folgerungen umfassen




    Rechtsproblem Interlokut, Schuldinterlokut, Tatinterlokut und das Problem der Anknüpfungstatsachen.
    Das sog. Interlokut ist einerseits ein rechtliches Problem, andererseits ein Problem für die Sachverständigen, insbesondere dann, wenn die Auftraggeber ihrer Pflicht nicht nachkommen, die Anknüpfungstatsachen für die Sachverständigen klar und deutlich zu benennen.



    Zum forensisch-psychopathologischen Befund in den Fachveröffentlichungen

    Einstieg zur Warnung: "Rosenhan (1973) ließ zwölf freiwillige Versuchspersonen ohne jegliche psychische Störungen in verschiedene psychiatrische Kliniken einweisen. Bei der Aufnahme sollten die Pseudopatienten lediglich ein Symptom berichten, ansonsten jedoch völlig zutreffende Angaben über sich und ihre Lebensumstände machen. Als Symptom wählte der Autor ein Verhalten aus, das noch nie in der Fachliteratur beschrieben worden war: Die Versuchspersonen sollten angeben, sie hörten Stimmen, die (in deutscher Übersetzung) "leer", "hohl" und "bums" sagten. Unmittelbar nach der Aufnahme berichteten die "Patienten" nicht mehr von diesem Symptom und verhielten sich auch ansonsten völlig normal. Trotzdem wurden alle Patienten als psychotisch diagnostiziert (elfmal als schizophren, einmal als manisch-depressiv). Es lag also ein außerordentlich hohes Ausmaß an diagnostischer Übereinstimmung vor. Dennoch waren alle Diagnosen falsch, sie besaßen also keine Validität." [Margraf, 1994, S. 7]
        Inzwischen sind Zweifel an der Studie geäußert geworden (22.6.2018, updated 2.11.2019 New York Post). Cahalan, Susannah  (2019) The Great Pretender: The Undercover Mission That Changed Our Understanding of Madness. Hachette Nashville: Grand Central Publishing.
     

    Befundordnung im AMDP-System
    Die 12 psychischen Befundkategorien sind in 100 Symptome aufgeteilt, die somatischen Befundkategorien in 40 Symptome. In der Weiterentwicklung der 5. Auflage (1995) wurde auch die Methodik weiter entwickelt und verbessert. Die ursprüngliche Gliederung ist geblieben.
     
    Psychischer Befund  (Symptome)
    Somatischer Befund
    1. Bewusstseinsstörungen (1-4)
    2. Orientierungsstörungen (5-8)
    3. Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen (9-14)
    4. Formale Denkstörungen (15-26)
    5. Befürchtungen und Zwänge (27-32)
    6. Wahn (33-46) 
    7. Sinnestäuschungen (47-52) 
    8. Ich-Störungen  (53-58) 
    9. Störungen der Affektivität  (59-79) 
    10. Antriebs- und psychomotorische Störungen (80-88) 
    11. Circadiane Besonderheiten (89-91) 
    12. Andere Störungen (92-100) 
    1. Schlaf- und Vigilanzstörungen (101-105) 
    2. Appetenzstörungen (106-109) 
    3. Gastrointestinale Störungen (110-116) 
    4. Kardio-respiratorische Störungen (117-120) 
    5. Andere vegetative Störungen (121-125) 
    6. Weitere Störungen (126-131) 
    7. Neurologische Störungen (132-140) 
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    Der psychische Befund nach Foerster & Winckler (2009)
    Foerster, Klaus & Winckler, Peter (2009). Forensisch-psychiatrische Untersuchung. In (17-33) Foerster, Klaus & Dreßing, Harald (2009, Hrsg.) Venzlaff & Foerster  Psychiatrische Begutachtung. Ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen. 5. Auflage. München: Elsevier (Urban & Fischer).

    S. 23: "
    2.6 Psychischer Befund
    Die Erhebung des psychischen bzw. psychopathologischen Befundes ist das Kernstück der psychiatrischen Begutachtung. Ein Gutachten, in dem ein eigenständiger Abschnitt „psychischer Befund“ fehlt, ist unbrauchbar. Der psychische Befund beschreibt das Querschnittsbild der seelischen Verfassung des Probanden zum Untersuchungszeitpunkt: das Verhalten des Probanden, das der Sachverständige beobachtet, und das Erleben, von dem der Proband berichtet. Damit sind die beiden Dimensionen der Befunderhebung benannt: die Beobachtung des Verhaltens und der Aussagen des Probanden durch den Untersucher und die subjektive Schilderung eigenen Erlebens durch den Probanden. Die Aufgabe des Untersuchers ist es, die Fremd- und Selbstbeurteilung miteinander in Bezug zu setzen, Übereinstimmungen zu schildern bzw. Widersprüche zu erwähnen und zu diskutieren. Dabei hat der Sachverständige streng darauf zu achten, dass der von ihm geschilderte Befund tatsächlich sein Befund ist und dass es nicht zu einer Vermischung von anamnestischen Angaben mit der Einschätzung des Sachverständigen kommt – bedauerlicherweise ein immer noch vorkommender, sehr häufiger Fehler (s. Kap. 5). Selbstverständlich genügt allein die Beschwerdeschilderung eines Probanden niemals, um hieraus eine Diagnose abzuleiten, sondern entscheidend ist der vom Sachverständigen erhobene Befund (Stevens und Foerster 2000). Ein prinzipielles, allerdings nicht ausräumbares methodisches Problem darf nicht außer Acht gelassen werden: Bei der Erhebung des psychischen Befundes handelt es sich um den Befund zum Untersuchungszeitpunkt. Bei der Begutachtung geht es jedoch meist nicht um den Untersuchungszeitpunkt – abgesehen von der Einschätzung akuter Fremd- und Selbstgefährlichkeit bei der Beurteilung der Unter-bringungsbedürftigkeit (s. Kap. 41) –, sondern um die retrospektive Beurteilung eines psychischen Zustands zu einem zurückliegenden Zeitpunkt (z.B. Beurteilung der Schuldfä-higkeit; Beurteilung der Geschäftsfähigkeit) oder um die Beurteilung eines zukünftig zu erwartenden Zustands (z.B. Begutachtung der Prognose; Begutachtung der Betreuungsbedürf-tigkeit). Hieraus folgt, dass sich die psychiatrische Begutachtung in all diesen Fällen nicht allein auf den zum Untersuchungszeitpunkt erhobenen Befund beziehen kann, sondern in ei-ner retrospektiven bzw. prospektiven Analyse muss der zum Untersuchungszeitpunkt erhobene Befund auf den mutmaßlichen Befund des rechtsrelevanten Zeitpunkts bezogen werden. Geht es um die Feststellung überdauernder psychopathologischer Merkmale oder überdauernder Persönlichkeitseigenschaften, so ist dies nicht schwierig. Geht es dagegen um die Erfassung vorübergehender psychopathologischer Phänomene, beispielsweise im Rahmen von affektiven Ausnahmezuständen, bei Intoxikationen und bei impulsiven Tathandlungen, so können hieraus ganz erhebliche Probleme entstehen (s. Kap. 12,13, 15). Das Gleiche gilt für die Beurteilung vorübergehender psychopathologischer Auffälligkeiten bei Geschäftsabschlüssen, sofern diese nicht präzise dokumentiert sind (s. Kap. 27). Die Probleme bei der prospektiven Einschätzung im Rahmen der Prognosebegutachtung sind in Kapitel 25 dargestellt. ... .... "
        Im weiteren werden Verhaltensbeobachtung, Psychische Funktionen (am AMDP orientiert) und Persönlichkeitsdiagnostik erörtert.
     
    Foerster & Dreßing  2009, 5. Auflage, S.58:  " Foerster & Leonhard 2004, 4. Auflage, S. 46: "
    5.6  Fehlermöglichkeiten im Befund 
    Der psychische Befund ist das Kernstück des psychiatrischen Gutachtens. Fehlt dieser Befund, so ist das Gutachten unbrauchbar.
    Zur Diagnosestellung ist ein psychischer Befund unabdingbar. Allein aufgrund der Anamnese und der Beschwerdeschilderung kann allenfalls eine Verdachtsdiagnose gestellt werden, eine korrekte Diagnosestellung ist jedoch nicht möglich (Stevens und Foerster 2000, Römer et al. 2005).
    Ein immer wieder zu beobachtender Fehler im Abschnitt „Psychischer Befund“ ist die Vermischung des Befundes mit Beschwerdeschilderungen des Probanden. Auch kann der Befund unvollständig oder in sich widersprüchlich sein. Fehlerhaft ist auch ein Befund, der oberflächlich, schematisch und allgemein, möglicherweise mit Textbausteinen formuliert wird, so dass der konkrete Mensch durch eine solche Beschreibung überhaupt nicht erkennbar werden kann. 
    Mängel bei der Befunderhebung können auch bei der körperlichen Untersuchung und den Zusatzuntersuchungen auftreten. Wird ein Pro-
    band vom psychiatrischen Sachverständigen erstmals überhaupt ärztlich untersucht, ist eine körperliche Untersuchung obligatorisch. Ebenso sind Alkohol- und Drogenabhängige körperlich zu untersuchen. Das Gleiche gilt bei Verdacht auf Simulation, Aggravation und funktionelle Körperbeschwerden. In diesen Fällen kann die Art der körperlichen Beschwerdepräsentation bei der Untersuchung wichtige Informationen liefern, die durch das Gespräch allein nicht gewonnen werden können 
    (s. Kap. 2.7.1).
    Zusatzuntersuchungen werden nur durchgeführt, soweit diese indiziert 
    sind (s. Kap. 2.7.2). Deren Ergebnisse können – fälschlicherweise – sowohl über- wie unterbewertet werden. 
    Ein gravierender Fehler ist es auch, allein aufgrund einer testpsychologischen Untersuchung eine Diagnose zustellen oder eine Beurteilung vorzunehmen. Die Ergebnisse einer neuropsychologischen Untersuchung müssen angemessen interpretiert und in den jeweiligen Gesamtzusammenhang eingeordnet werden (s. Kap. 2.7.3, Kröber 2005)."
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    Anmerkung Sponsel: Bei Neuauflagen wäre es schön, wenn die 
    Autoren Veränderungen gegenüber den Ausführungen der vorigen Auflage aufnehmen würden. Hat sich die Lage gebessert, verschlechtert, ist sie gleich geblieben? Sind neue Fehlermöglichkeiten aufgekommen, sind manche verschwunden? 
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    4.2.6  Fehlermöglichkeiten im Befund 
    Der gravierendste Mangel ist das völlige Fehlen eines psychischen Befundes. Man sollte meinen, dass ein derartiger Fehler nicht vorkommen kann. Dies ist aber leider nicht so, wie sich aus der eigenen Erfahrung und den erwähnten empirischen Untersuchungen ergibt. Der psychische Befund ist das Kernstück des psychiatrischen Gutachtens; fehlt dieser Befund, so ist das Gutachten unbrauchbar. Es ist unmöglich, eine medizinische Diagnose zu stellen ohne einen Befund zu beschreiben. Aus der Anamnese allein kann nur eine Verdachtsdiagnose gestellt werden (Stevens, Foerster 2000).
    Leider hat die neuere Untersuchung von Konrad (1996) ergeben, dass auch in den von ihm untersuchten Gutachten aus den Jahren 1980 bis 1992 der psychische Befund häufig verkürzt und unvollständig dargestellt ist. So fehlten beispielsweise Angaben zu möglichen Orientierungsstörungen in 46 %, Angaben zu Befürchtungen und Zwängen in 95 % und zu Ich-Störungen in 89% der Fälle.
    Neben einem fehlenden, unvollständigen oder in sich widersprüchlichen psychischen Befund kann auch ein Fehler sein, dass der Befund oberflächlich, schematisch und allgemein gehalten ist, so dass der konkrete Mensch durch diese Beschreibung gar nicht erkennbar wird. 
    Ein weiterer Mangel liegt darin, dass statt eines psychischen Befundes 
    die Anamnese in gedrängter Form wiederholt wird oder - noch häufiger -, dass Anamnese und Befund vermischt werden.
    Mängel in der Befunderhebung können auch im Bereich der körperlichen Untersuchung und im Bereich der Zusatzuntersuchungen auftreten. Der Verzicht auf eine körperliche Untersuchung kann zu diagnostischen Irrtümern führen, wenn ein Patient vom psychiatrischen Sachverständigen erstmals überhaupt medizinisch untersucht wird. In diesen Fällen ist in der Regel ein körperlicher Befund zu erheben; ebenso bei der Untersuchung von Alkohol- oder Drogenabhängigen. Bei Verdacht auf Simulation oder Aggravation und bei psychogenen Körperbeschwerden sollte ebenfalls eine körperliche Untersuchung durchgeführt werden, auch wenn bereits gründliche somatische Voruntersuchungen erfolgt sind. Die Art der körperlichen Beschwerdepräsentation bei der Untersuchung liefert wichtige Informationen, die durch ein Gespräch allein nicht gewonnen werden können. Körperliche Untersuchungen bei Verdacht auf Vorliegen eines sexuellen Missbrauchs werden nicht vom Psychiater durchgeführt.
    Die Ergebnisse von Zusatzuntersuchungen (z.B. Laboruntersuchungen, bildgebende Verfahren) können sowohl über- wie unterbewertet werden. Dies gilt auch für die Ergebnisse einer testpsychologischen Untersuchung (zur Indikation s. Kap. 2.5.4), die angemessen zu interpretieren und in 
    den jeweiligen Gesamtzusammenhang einzuordnen sind (Kröber 2000). Fehlerhaft wäre es, beispielsweise die Diagnose einer psychischen Erkrankung ausschließlich auf eine testpsychologische Untersuchung zu stützen."

     


    "Die Erhebung des psychopathologischen Befundes ist das Kernstück der psychiatrischen Diagnostik. ...
    Der schriftliche psychopathologische Befund sollte so formuliert werden, dass der Patient ihn selbst lesen können sollte, ohne sich gekränkt oder verletzt zu fühlen."
        Quelle: Richartz-Salzburger, Elke; Wormstall, Henning  & Morawetz, Carmen (2006). Kurzleitfaden Psychopathologie. Eine Orientierungshilfe bei Beobachtung und Dokumentation psychischer Auffälligkeiten. Psychiatrie 2, 2006, 49-52.  [PDF]



    Besondere Probleme

    Tatzeiten nicht bekannt
    Sind Tatzeiten nicht bekannt, kann Befinden, Verfassung und Verhalten zu eben diesen nicht festgestellt werden. Hier ist jedes Gutachten von vornherein Unsinn.

    Verneinung der Tatvorwürfe
    Spätestens dann muss die Hypothese der Nichttäterschaft bei der Begutachtung ausdrücklich einbezogen werden. Im wesentlichen sind zwei Gutachten zu erstellen: eines unter Annahme der Täterschaft und eines unter der Annahme der Nichttäterschaft. Ob jemand zu einem bestimmen Zeitpunkt z.B. einen Wahn hatte, ist grundsätzlich unabhängig davon, ob er eine Tat - die Tat wird ja als beeinflusst vom Wahn gedacht und nicht der Wahn durch die Tat erzeugt - begangen hat und ist grundsätzlich auch explorierbar, wenn es gelingt, die ProbandIn hierfür zu gewinnen.

    Sachverständigenproblem Interlokut, Schuldinterlokut, Tatinterlokut und das Problem der Anknüpfungstatsachen.



    Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler
    Fehler in forensisch-psychologischen, forensisch-psychopathologischen, forensisch-psychiatrischen Gutachten.

    Vorbemerkung: Das Einzelfallprinzip gebietet sicherheitshalber nur von potentiellen Fehlern zu sprechen. Der Katalog enthält also überwiegend nur potentielle Fehler. Ob ein potentieller Fehler im spezifischen Einzelfall wirklich ein Gutachten-Fehler ist, sollte nicht absolut-allgemein, sondern im Realitätsrahmen und Situationskontext des Einzelfalles untersucht und entschieden werden. Und natürlich hängt die Fehler-Diagnose und das Gewicht, das ihr zukommt, auch sehr davon ab, aus welcher wissenschaftlichen Perspektive oder Basis die Betrachtung erfolgt. PsychoanalytikerInnen haben z.B. ein sehr lockeres Verhältnis zu Phantasie und Vermutungen und verwechseln diese oft mit Wissenschaft, Empirie oder Objektivität.
        Wichtig ist vielleicht auch, dass man sich eingesteht: fehlerlose Gutachten gibt es nicht. Aber: die Problemlösung beginnt bekanntlich mit der Problemwahrnehmung. Deshalb ist es sinnvoll, sich seinen möglichen Fehlern grundsätzlich zu öffnen. Manche Fehler mögen auch keine ernste Bedeutung haben, andere aber im jeweiligen Einzelfall vielleicht schon. Und es gibt fatale Fehler, die ein Gutachten nicht verwertbar machen (z.B. Oder-Diagnosen, Verfassung und Befinden zu den Tatzeiten nicht exploriert oder, bei keinem Ergebnis hierzu, die Beweisfrage als nicht beantwortbar erklärt, nicht persönlich untersucht, unzulängliche Mittel und Methoden angewendet, ... ... ...)
        Kleine Fehlertaxonomie: (1) Fatale, nicht mehr reparierbare Fehler. (2) Fatale Fehler ohne nähere Spezifikation. (3) Fatale, aber grundsätzlich noch reparierbare Fehler ("Nachbesserung", weiteres Ergänzungsgutachten).  (4) Fehler ohne bedeutsame Auswirkung auf die Beantwortung der Beweisfrage. (5) Sonstiger in seiner Bedeutsamkeit nicht richtig oder zuverlässig einschätzbarer Fehler.
        Sonderfall: Fehlerhaftes Gutachten, aber im Ergebnis nachvollziehbar und - wenn auch mit anderem Vorgehen - zum gleichen Ergebnis gelangend.
     

       
    Befundfehler (BefF)
    Der Befund bildet die Grundlage oder Basis  für die Ableitung und Beantwortung der Beweisfragen.
     
    1. BefF01 Elementare Daten (ED) wurden nicht erhoben.
    2. BefF02 Elementare Daten (ED) werden nicht mitgeteilt, kritisch analysiert, erläutert oder die Handhabung nachvollziehbar begründet.
    3. BefF03 Daten-Symptom-Zuweisungsregeln (RED-ES) sind nicht nachvollziehbar dargelegt oder fehlerhaft angewendet.
    4. BefF04 Die Symptome sind nicht hinreichend klar oder differenziert beschrieben.
    5. BefF05 Symptom-Syndrom-Zuweisungsregeln (RES-SS) sind nicht nachvollziehbar dargelegt oder fehlerhaft angewendet.
    6. BefF06 Die Syndrome werden nicht hinreichend klar oder differenziert beschrieben.
    7. BefF07 Die differentialdiagnostischen Entscheidungen werden nicht ausreichend erörtert oder begründet.
    8. BefF08 Die Erkrankungen oder Störungen mit Krankheitswert werden nicht hinreichend klar und differenziert beschrieben.
    9. BefF09 Die differentialdiagnostischen Erörterungen decken den bekannten und in der Fachliteratur beschriebenen Fallbereich nicht ab. Es bleiben Lücken. Für und Wider der Entscheidung und Probleme werden nicht kritisch erörtert oder nicht angemessen begründet.
    10. BefF10 Die Befunde werden nur allgemein mitgeteilt, aber nicht beweisfragenorientiert ausformuliert, so dass der Bezug zu den Beweisfragen lückenhaft ist.
    11. BefF11 Die Befundbasis ist zu schmal oder zu dünn für die Beweisfragensachverhalte. Dies wird nicht kritisch erörtert und begründet.
    12. BefF12 Die Herleitungen zu den Beweisfragensachverhalten sind lücken- oder sprunghaft oder überhaupt nicht nachvollziehbar.
    13. BefF13 Mögliche spezifische Bedingungen (z.B. Alkohol, Drogen, Vollmond, Stress, Provokation usw.), die für die Entstehung und Bedeutung der Befunde eine Rolle spielen, werden nicht angegeben oder nicht kritisch erörtert.
    14. BefF14 Gültigkeitszeiträume werden nicht angegeben. Befunde gelten nicht ständig, die meisten haben sozusagen ein "Verfallsdatum".
    15. BefF15 Sicherheit und Gültigkeit der Befunde für die Beweisfragensachverhalte werden nicht angegeben oder nicht kritisch erörtert.

    16. BefF-X  Sonstiger, bislang nicht erfasster Fehler, der dem Bereich Befund zuzuordnen ist.




    BefF01 Elementare Daten (ED) wurden nicht erhoben
    Vorbemerkung Daten: Die Psychiatrie im allgemeinen wie die forensische Psychiatrie im Besonderen verfügt über keine ausdrücklich formulierte elementare Datentheorie, obwohl das natürlich für die gesamte Psychopathologie sehr wünschenswert wäre. Von daher kennt die forensische Psychiatrie auch keine explizit formulierten Regeln (RED-ES), wie Daten unter Symptome subsummiert werden können oder sollen. Das ist bedauerlich, zeigt aber eine ganz wichtige und zentrale Fehlerquelle der Befundung und Diagnostik. Die Merkmals-Kriterologien von ICD und DSM helfen hier auch nur sehr bedingt, weil sie summarisch sind, also mehr Anweisungen - weniger direkt konkrete, operationale Daten - repräsentieren, wonach konkret zu suchen ist (zwei Beispiele hier). Aber die Befundsysteme geben an vielen Stellen zumindest Beispiele an, etwa das AMDP,  (Beispiel Wahn)  Es wirde also offenbar die Notwendigkeit gesehen, das Befunden durch Beispiele, also elementare Daten abzusichern, um die Objektivität, Reliabilität und Valdität der Befundung zu erhöhen. Hier hat die forensische Psychopathologie noch viel zu tun, denn kein Überbau, keine Schlußfolgerung, keine Zuordnung kann sicher sein, wenn die Datenbasis nicht sicher ist. Aber die Basis sind nun einmal die elementaren Daten, um die sich Wissenschaft und GutachterInnen zu wenig kümmern.

    Prototypische Fehlerstruktur BefF01: Hier werden (elementare) Daten nicht einfach nur nicht mitgeteilt, sondern sie wurden gar nicht erhoben und können infolgedessen auch gar nicht mitgeteilt werden, es sei denn sie werden vom Sachverständigen erfunden oder phantasiert. Es gibt also Lücken und Löcher in der Erhebung.

    Beleg BefF01-02-01 Nürnberger Gutachter Mollath Befinden und Verfassung zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten
    Beleg BefF01-02-02 Bayreuther Gutachter Mollath Befinden und Verfassung zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten
    Beleg BefF01-02-03 Berliner Gutachter Mollath Befinden und Verfassung zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten
    Beleg BefF01-02-04 Ulmer Gutachter Mollath Befinden und Verfassung zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten

    Die Hypothese Nichttäterschaft hat keinen der Gutachter interessiert, obwohl sie natürlich durch die strikte Verneinung der Tatvorwürfe zwingend zu berücksichtigen gewesen wäre. Ungeachtet dessen wäre es aber gar kein grundsätzliches Problem gewesen, Befinden, Verfassung und Verhalten zu den Tatzeitvorwürfen zu erforschen. Nachdem Mollath die Begutachtung des Nürnberger, Bayreuther und Berliner Gutachters verweigerte, nutzte aus unverständlichen Gründen auch der Ulmer Gutachter seine Chance nicht, obwohl ihm Mollath eine ausführliche Exploration gewährte. Merkwürdigerweise wandte der Ulmer Gutachter auch ein Verfahren (SKID II) an, das nach seinen eigenen Annahmen gar nicht sinnvoll war. Stattdessen wandte er ein Verfahren, SKID I, das angesichts der Datennot, dringend geboten gewesen wäre, nicht an. Keiner der Gutachter respektierte den Gesetzestext des § 20 StGB: "Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer ...".  Ein Gutachter schrieb vom andern ab und verstieß damit gegen die elementare Pflicht, eigene Befunde zu erheben. In dem Fall, wo solches nicht gelingt, warum auch immer, hätte der Auftrag als nicht erfüllbar zurückgegeben werden müssen. Das taten die Gutachter nicht, so dass angenommen werden muss, dass sie über okkulte parapsychopathologische Fähigkeiten verfügen müssen, die es ihnen erlauben, ohne elementare Daten-Grundlage zu "gutachten".
     
    Die Schuldfähigkeitsprüfungserfordernisse im Fall Mollath [Quelle]
    1.18 der Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten verlangt: "Überprüfung, ob und in welchem Ausmaß diese Funktionsbeeinträchtigungen bei dem Untersuchten bei Begehung der Tat vorlagen" Insgesamt werden vier  unterschiedliche Tattypen mit insgesamt 10 Tathandlungen zu verschiedenen Tatzeiten genannt.

    Die Tatzeiten nach dem Urteil des Landgerichts vom 8.8.2006 (Blatt 10f)

    • 01a Unter "Gründe I." wird ein falsches Datum angegeben, nämlich der 12.08.2004
    • 01b 12.08.2001 Schlagen, würgen, beißen
    • 02 31.05.2002 Freiheitsberaubung
    • 03 Reifenstechen: Zwischen dem 31.12.2004, 19.00 Uhr und 01.01.2005, 16.45 Uhr (a)
    • 04 Reifenstechen: Zwischen dem 05.01.2005, 15.00 Uhr und dem 07.01.2005, 10.30 Uhr (b)
    • 05 Reifenstechen: Zwischen dem 05.01.2005, 21.00 Uhr und dem 06.01.2005, 11.00 Uhr (c)
    • 06 Sachbeschädigung: 14.01.2005, gegen 10.30 Uhr (d)
    • 07 Reifenstechen: Zwischen dem 18.01.2005, 18.00 Uhr bis 19.01.2005, 14.30 Uhr (e)
    • 08 Reifenstechen: In der Zeit vom 18.01.2005, 22.30 Uhr bis 25.01.2005, 7.40 Uhr (f)
    • 09 Reifenbeschädigung: Zwischen dem 07.01.2005 und dem 20.01.2005 (g)
    • 10 Reifenstechen: In der Zeit vom 31.01.2005, 18.00 Uhr bis 01.02.2005, 10.30 Uhr (h)
    Im Urteil heißt es (Bl. 14): „Der Angeklagte beging alle oben genannten Taten im Zustand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit. Eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit gemäß § 20 StGB ist nicht ausschließbar.“ Eine solche Behauptung müsste sich auf entsprechende Untersuchungsergebnisse der Verfassung und Befindlichkeit zu den Tatzeiten stützen. Solche liegen nicht vor. Alle strafrechtlichen Gerichtsgutachter, Dr. Lippert, Dr. Leipziger, Prof. Dr. Kröber, Prof. Dr. Pfäfflin haben die Tatzeiten nicht exploriert. Die ersten drei haben noch nicht einmal persönlich untersuchen und explorieren können, weil sie nicht in der Lage waren, eine entsprechende Vertrauensbasis - weitgehend ein Fremdwort in der forensischen Begutachtungs-Psychiatrie - aufzubauen. Obwohl sie also nichts zu Verfassung und Befinden der 10 Tatzeiten wissen, meinten sie "gutachten" zu können. Ein klarer Verstoß gegen Mindestanforderung 1.13, den gesunden Menschenverstand, das fachliche psychiatrische Wissen zur Bedeutung und Notwendigkeit persönlicher Exploration und damit auch die forensische Berufsethik. Das wussten auch Dr. Leipziger 2005 und Prof. Kröber 1999, 2006a, 2006b, 2010). 



    BefF02 Elementare Daten (ED) werden nicht mitgeteilt, kritisch analysiert, erläutert oder die Handhabung nachvollziehbar begründet
    Siehe bitte Vorbemerkung BefF01.

    Prototypische Fehlerstruktur BefF02: In der Darstellung fehlen Daten, es gibt Lücken und Löcher. Symptome, Syndrome oder Diagnosen scheinen - teilweise oder gänzlich - vom Himmel zu fallen. Symptome hängen dann sozusagen in der Luft und wirken wie Produkte der freien Phantasie des Sachverständigen.

    Beleg BefF02-02-01 Progredienzsprung Bayreuther Mollath GA
    Beleg BefF02-02-02 Der Leiter der Forensik BZK Erlangen erklärt nicht, weshalb er den BVerfG Beschluss 2001 missachtet
    Beleg BefF02-02-03 Der Leiter der Forensik BZK Bayreuth erklärt nicht, weshalb er den BVerfG Beschluss 2001 missachtet
    Beleg BefF02-02-04 Der Leiter der Forensik BZK Bayreuth erklärt nicht gründlich und sorgfältig, welchen Inhalt der Duraplusschnellhefter (161 S.) hat. Es wird auch nicht erklärt, weshalb er meint: "Auf die Mehrzahl, der in der Heftung „Duraplus" abgehefteten Unterlagen des Angeklagten kann hier nicht eingegangen werden" (S. 12 GA). Das gilt ganz allgemein: Die Datenselektion wird nicht nicht erklärt oder begründet. Es hat den Anschein, als hätte Dr. L. Zweck und Inhalt gar nicht richtig verstanden: Verteidigungsschrift Was mich prägte und hierzu einen Anhang mit Belegen.
    Beleg BefF02-02-05 Der Ulmer Gutachter erklärt nicht, weshalb er SKID I nicht, obwohl erforderlich, aber SKID II , obwohl nicht erforderlich, gemacht hat.
    Beleg BefF02-02-06 Jährliche u.a. Bayreuther Stellungnahmen (§ 67d,e StGB)
     
     
    Der Duraplus Schnellhefter oder das "Konvolut", das Gustl F. Mollath am 25.09.2003 dem Gericht übergab
    Mein Exemplar (PDF) umfasst 161 Seiten (zum Abgleich: Das ärztliche Attest findet sich auf S. 80)
    • 1 Deckblatt mit der Aufschrift "Wurde vom Angeklagten in der Sitzung v. 25.09.03 übergeben. AG:"
    • Blatt 2, überschrieben mit "Meine Verteidigung in der Strafsache mit der Geschäftsnummer 41 Ds 802 Js 4743 / 03 und 41 Cs 802 Js 4726 / 03. Die Seite benennt Ort und Datum: "Nürnberg, den 24.9.2003". Sie beginnt mit der Überschrift "Was mich prägte" Die Anordnung ist chronologisch und beginnt mit dem Geburtstag: "1956 geboren am 7.11". Dieses Kapitel umfasst 8 DIN A 4 Seiten, ziemlich dicht beschrieben.
    • Die Blätter 10 bis 161 sind als Anlage mit Belegen für die ersten 8 Seiten der Verteidigungsschrift und Was mich prägte anzusehen. Die Anlage ist weitgehend absteigend chronologisch geordnet und enthält, wie die amorphen Gutachten Dr. Leipzigers und Prof. Kröbers, keine Inhaltsübersicht. Die Anlage beginnt auf S. 10 mit einem Zeitungsartikel "Hypo: Noch 2000 Jobs weg" und endet auf  S. 161 mit dem Zeitungsartikel "Araber drehen den Ölhahn zu."

    •     Ich habe eine Themenübersicht erstellt, wonach die 153-seitige Anlage aus 101 Belegen (teils mehrseitig) besteht, die allesamt gut erklärbar und verständlich sind, wie etwa der Brief an den Papst oder an den Dalai Lama. Nur bei dem Brief an Heuss hatte ich eine Anfangsschwierigkeit, bis ich die ironisch-metaphorische Absicht verstand. Alle Themenkomplexe sind hilfreich bis wichtig, um den Menschen Gustl F. Mollath und seine damalige Verfassung und Not zu verstehen. Die Themenkomplexe sind: (1) Ehestreit um die Schwarzgeldschiebereien, (2) der Kampf um die Aufdeckung und um Gehör zu finden, (3) die fundamentalen Ungerechtigkeiten und Nöte dieser Welt (Ziegler: alle 7 Sekunden verhungert ein Kind; Unicef). (4) Auswüchse des Kapitalismus (z.B. Seveso, Steuerhinterziehung, Geldgier, ungehemmte Plünderung des Planeten, Abholzung des Regenwaldes) im Kontrast zu den Ausgebeuteten und Unterdrückten, (5) das Furchtbare des Krieges, (5a) der Vietnamkrieg, (5b) der Jugoslawienkrieg mit deutscher Beteiligung trotz der schrecklichen Erfahrungen mit dem 2. Weltkrieg, (5c) Landminen, (5d) Rüstungskonzerne (Bsp. Diehl), (5e) Leukämieopfer unter den Soldaten, (5f) Probleme mit der kath. Kirche, die zum Krieg schweigt, (5g) Situation in Nahost; (5h) Terrorismus; (5i) Bürgerkrieg in Angola, Kambodscha, ... ... (6) Politische Themen um das Weltgeschehen, das ihn bewegte (Apartheid, Ölkrise, Watergate, Beinahe-GAU in Harrisburg,  ...). 
          Die Anlagen lassen ein tiefes Verständnis des Menschen Gustav F. Mollath in seiner Entwicklung ("was mich prägte") und in den letzten Jahren bis zu seiner Verfassung im September 2003 zu. Um das zu verstehen, muss man auch gar kein Psychologe oder Psychotherapeut sein. Es bedarf nur genügend Zeit, etwas politische Bildung, Einfühlung und Verständnismotivation.
    • Aus den Datierungen lässt sich entnehmen, dass die Verteidigungsschrift einen Tag vor der Übergabe zusammengestellt wurde. Dies macht verständlich, dass für besondere Ordnungsstrukturen schlicht und einfach nicht genügend Zeit war.

     
    Der Hypothesenraum der Wirr-Hypothese  - oder wie kommt es zu Wirr-Bewertungen?

    Der Standardfall in der Sozialpsychologie ist, dass sich jemand zum Bezugsmaßstab macht, also eine egozentrische Position einnimmt nach dem Motto: was ICH nicht verstehe, ist wirr. 

    • Das Paradigma: A nennt Bs Produkt wirr, wenn er Bs Produkt nicht versteht mit den Varianten
      • wirr in der Form im Ganzen
      • wirr im Inhalt im Ganzen
      • wirr sowohl in der Form als auch im Inhalt im Ganzen
      • wirr in der Form in Teilen mit pars pro toto Fehlschluss
      • wirr im Inhalt in Teilen mit pars pro toto Fehlschluss
      • wirr sowohl in der Form als auch im Inhalt jeweils in Teilen mit pars pro toto Fehlschluss
    • Aus dem Zustand des Produktes von B schließt A auf den Geisteszustand Bs zurück (was natürlich zu begründen ist, weil es nicht richtig sein muss). 
    • Der Hypothesenraum der Wirr-Hypothese beim Textkonvolut kann wie folgt aufgespannt werden:
      • H0: Der Text ist bezüglich einer spezifischen Position tatsächlich als wirr (Form, Inhalt, Teile) zu beurteilen. 
      • H1: Vorurteilsvoll (befangen) an das Textkonvolut herangegangen; Variante a) nicht bemerkt; b) schon bemerkt, aber nicht beachtet und kontrolliert.
      • H2: Nicht gründlich eingefühlt und nach Verständnis gesucht: in welcher Situation ist dieser Mensch, was treibt ihn, 

      • was will er? Wie lässt sich das verstehen?
      • H3: Zu faul oder zu bequem, die Herausforderung (161 Seiten!) anzunehmen.
      • H4: Mangelnde Bildung oder mangelnde geistige oder kreative Kräfte, um die Herausforderung zu bestehen.
      • H5: Nur Teile, die zum Vorurteil passen, ausgewählt und präsentiert. 
      • H6: Absichtlich, mit Wissen und Vorsatz eine manipulative Textmontage vorgenommen, um einen bestimmten Eindruck hervorzurufen oder zu bahnen.
      • H7: Narzißtisch eigensinnig, eine eigene, abweichende Position aufgebaut, sich vom mainstream absetzen wollen.
      • Hx: Sonstige Gründe für die Wirr-Hypothese.



    BefF03 Daten-Symptom-Zuweisungsregeln (RED-ES) sind nicht nachvollziehbar dargelegt oder fehlerhaft angewendet.
    Siehe bitte Vorbemerkung BefF01.

    Prototypische Fehlerstruktur BefF03: Symptombehauptungen müssen mit überprüfbaren Datenangaben belegt werden. Hierbei sind die Regeln (RED-ES), nach denen Daten oder Konfigurationen von Daten Symptomen zugeordnet werden, anzugeben.

    Beleg BefF03-02-01 Nürnberger Mollath GA
    Beleg BefF03-02-02 Bayreuther Mollath GA
    Beleg BefF03-02-03 Berliner Mollath GA
    Beleg BefF03-02-04 Ulmer Mollath GA
    Beleg BefF03-02-05 Bayreuther fortgesetzte jährliche Stellungnahmen zu Mollath



    BefF04 Die Symptome sind nicht hinreichend klar oder differenziert beschrieben.
    Das sollte, angesichts der seit 50 Jahren entwickelten Befundsysteme (z.B. AMDP, PSE), mit Ausnahme von einigen besonders schwierig zu evaluierenden Symptomen wie z.B. Konfabulation, keine Schwierigkeit mehr sein.

    Prototypische Fehlerstruktur BefF04: Symptome werden zwar namentlich genannt, aber in ihrem Inhalt, nicht klar und differenziert durch Daten belegt.

    Beleg BefF04-02-01 Nürnberger Mollath GA
    Beleg BefF04-02-02 Bayreuther Mollath GA
    Beleg BefF04-02-03 Berliner Mollath GA
    Beleg BefF04-02-04 Ulmer Mollath GA
    Beleg BefF04-02-05 Jährliche u.a. Bayreuther Stellungnahmen (§ 67d,e StGB)



    BefF05 Symptom-Syndrom-Zuweisungsregeln (RES-SS) sind nicht nachvollziehbar dargelegt oder fehlerhaft angewendet.

    Prototypische Fehlerstruktur BefF05: Symptome sind selten eindeutig, sondern können zu mehreren und unterschiedlichen Syndromen gehören. Im Gutachten wird nicht differenziert dargelegt, welcher Zusammenhang zwischen den Symptomen und den Syndromen besteht.

    Beleg BefF05-02-01 Nürnberger Mollath GA
    Beleg BefF05-02-02 Bayreuther Mollath GA
    Beleg BefF05-02-03 Berliner Mollath GA
    Beleg BefF05-02-04 Ulmer Mollath GA
    Beleg BefF05-02-05 Jährliche u.a. Bayreuther Stellungnahmen (§ 67d,e StGB)



    BefF06 Die Syndrome werden nicht hinreichend klar oder differenziert beschrieben.
    Das Problem ergibt sich leicht, wenn z.B. sowohl Daten, Symptome, Syndrome als auch Krankheiten mit dem gleichen  Namen belegt werden, typisch etwa am Beispiel Angst. Angst ist ein normales Phänomen, das aber auch Symptomwert haben, ein Angstsyndrom oder eine Angsterkrankung (ICD-F40, F41) ausdrücken kann. Ähnlich verhält es sich z.B. mit dem Wahn.

    Prototypische Fehlerstruktur BefF06: Hier bleibt unklar, welche Syndrome gefunden wurden.

    Typisch für die vom Gericht bestellten Gutachter (Ausnahme Mainkofener Gutachter) im Fall Mollath ist, dass unklar ist, welche Syndrome man bei ihm gefunden haben will. Manche fehlen ganz, wenn etwa eine affektive Erregung, die zwingend für das Eingangsmerkmal tiefgreifende Bewusstseinsstörung des § 20 StGB hätte erforscht werden müssen, nicht weiter beachtet wird.

    Beleg BefF06-02-01 Nürnberger Mollath GA
    Beleg BefF06-02-02 Bayreuther Mollath GA
    Beleg BefF06-02-03 Berliner Mollath GA
    Beleg BefF06-02-04 Ulmer Mollath GA



    BefF07 Die differentialdiagnostischen Entscheidungen werden nicht ausreichend erörtert oder begründet.

    Prototypische Fehlerstruktur BefF07: Syndromen können unterschiedliche Erkrankungen oder Störungen mit Krankheitswert zugrunde liegen. Hierzu bedarf es differentialdiagnostischer Entscheidungsregeln (RDD) wobei der BGH-Beschluss vom 12.11.2004 beachtet werden muss.

    Beleg BefF07-02-01 Nürnberger Mollath GA
    Beleg BefF07-02-02 Bayreuther Mollath GA
    Beleg BefF07-02-03 Berliner Mollath GA
    Beleg BefF07-02-04 Ulmer Mollath GA
    Beleg BefF07-02-05 Jährliche u.a. Bayreuther Stellungnahmen (§ 67d,e StGB)



    BefF08 Die Erkrankungen oder Störungen mit Krankheitswert werden nicht hinreichend klar und differenziert beschrieben.
    Das ist eine ganz wichtige Befundfehlerquelle, weil er hierzu höchstrichterliche Gebote durch den BGH Beschluss 2004 gibt, den man kurz und bündig so zusammenfassen kann: Die Diagnosen zu den Eingangsmerkmale nach §§ 20,21, 63 StGB müssen sicher und eindeutig zugeordnet sein (nicht:  möglich, vielleicht, vermutlich, könnte, aber auch, alternativ, ...). Im Fall Mollath stellen sich die Diagnosen als ein einzigartiges Desaster dar. Es fängt bereits mit dem Nürnberger Gutachter an, aber der Bayreuther Gutachter, auf den alle anderen aufbauen (Ausnahme Mainkofener Gutachter zur Betreuungsfähigkeit), bringt es auf sage und schreibe 14 Diagnoseunsicherheiten.

    Prototypische Fehlerstruktur BefF08: Diagnosen werden nicht eindeutig und sicher gestellt.

    Beleg BefF08-02-01 Der Nürnberger Gutachter "vermutet" eine Psychose:
     


      Quelle: https://www.gustl-for-help.de/download/2004-05-05-Mollath-Amtsgericht-Einweisungsbeschluss.pdf
    _
    Beleg BefF08-02-02 Der Bayreuther Gutachter erklärt sich völlig unsicher und weiß nichts außer Spekulationen, Vermutungen, Erörtern von Möglichkeiten, oder ...  Es können zwar im Einklang mit der Lebens-  und Rechtsrealität mehrere Eingangsvoraussetzungen zugleich erfüllt sein, müssten dann aber nach dem BGH Beschluss 2004 logisch durch „und“ verknüpft werden. Es ist danach nicht zulässig, zu sagen, es läge vielleicht E1.1 oder E1.2 oder E1.3 …, möglicherweise aber auch E2 oder E3 vor. Indikationen für Diagnoseunsicherheiten sind auch Formulierungen wie „vermutlich“, „alternativ“, „oder“, „käme in Frage“, in Betracht ziehen“, „könnte“,  "vielleicht", „möglich“ wie im Ergebnis der Eingangsvoraussetzungen (S. 27f: fett-kursiv RS, dahinter die Unsicherheitssignatur) mitgeteilt wird:
     
    Signierungen für Unsicherheiten diagnostischer Zuordnungen
    • U := Unsicherheit, z := Zählung, z.B. U7 siebte Unsicherheit
    • K := Konjunktiv, drückt nur eine Möglichkeit aus, z := Zählung
    • B := Bedingung, so ..., falls, wenn etwas der Fall sein sollte, z := Zählung
    • O := Offene, nicht klärbare Frage, z := Zählung.
    • M := Möglichkeit, z := Zählung
    • A := Alternative, oder ...
    • F := Fehler, fehlende Alternative, z := Zählung. Trotz massiv angenommener Erregung wurde eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung nicht einmal angedacht.
    • S := nicht sicher, z := Zählung 
    • W := unlogisch, Widerspruch, zirkulär,  z := Zählung, z.B. wenn etwas aus einem Krankheitsbild folgen soll, obwohl das Krankheitsbild gar nicht klar ist, oder die Steuerungsfähigkeit eingeschränkt bewertet wird und zugleich die Einsichtsfähigkeit als aufgehoben gedacht wird. Die Rechtsprechung verlangt, erst die Einsichtsfähigkeit zu prüfen. Ist dies nicht gegeben, darf nach der Steuerungsfähigkeit gar nicht mehr gefragt werden. 
    _
      „Für die beim Angeklagten zu diagnostizierende paranoide Symptomatik und seine damit verbundenen massiven affektiven Veränderungen käme [U1K1] differentialdiagnostisch eine wahnhafte  [>28] psychische Störung ICD 10 F 22.0 in Frage, wobei die massiven affektiven Störungen des Angeklagten und die mehrere Bereiche umfassende paranoide Symptomatik, sowie das evtl. vorhandene Hören von Stimmen, die sein eigenes Tun kommentieren, in der diagnostischen Abwägung eher gegen diese Diagnose sprechen würden.

      Differentialdiagnostisch käme [U2K2] beim Angeklagten auch die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F 20.0) in Betracht. Für diese Diagnose würden neben den paranoiden Inhalten des Angeklagten dessen affektive Störungen, seine bizarren Verhaltensmuster und vor allem - so [U3B1] sie bei ihm mit hinreichender Sicherheit angenommen werden können - Handeln kommentierende Stimmen sprechen.

      Als weitere Differentialdiagnose müssten [U4K3] beim Angeklagten eine organische wahnhafte (schizophrenoforme) Störung in Betracht gezogen werden, für die allerdings eine organische Erkrankung oder Schädigung des Gehirns des Angeklagten als Ursache gefunden werden müsste.

      Der Angeklagte hat sich jedoch sowohl einer laborchemischen als auch einer gezielten neurologischen oder apparativen Untersuchungen seines Gehirns, wie der Computertomographie des Kopfes, der Ableitung der Hirnstromkurve (EEG) oder anderer Untersuchungsverfahren nachhaltig verweigert, so dass eine mögliche organische Grundlage der beim Angeklagten diagnostizierten paranoiden Störung weder ausgeschlossen, noch belegt werden kann. [U5O1]

      Die genannten möglichen Differentialdiagnosen [U6M1] der beim Angeklagten festgestellten komplexen wahrhaften Symptomatik mit zumindest sicher feststellbaren massiven affektiven Veränderungen stellen ungeachtet ihrer Ätiologie ein schweres, zwingend zu behandelndes psychiatrisches Krankheitsbild beim Angeklagten dar.

      Die beim Angeklagten vorliegende schwere psychische Störung stellt eine krankhafte Störung im Sinne der biologischen Eingangskriterien der §§ 20/21 StGB; dar, könnte allenfalls [U7K4] aus eher akademischen Gründen im Falle der Diagnose der nur "wahnhaften Störung" nach ICD 10 F 22.0 alternativ auch [U8A1] dem biologischen Eingangskriterium der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden.

      Somit stellt das beim Angeklagten sowohl zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegende als auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu den Tatzeitpunkten vorliegende geschilderte, differentialdiagnostisch aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des [>29] Angeklagten nicht sicher zuordenbares Krankheitsbild  [U9S1] eindeutig eine schwere; psychische Erkrankung dar, die am ehesten [U10S2] dem biologischen Eingangskriterium der krankhaften seelischen Störung, alternativ auch [U11A2]  der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen ist.

      Ohne Zweifel spricht das Verhalten des Angeklagten, das durch die Zeugenaussagen geschildert wird - soweit das Gericht den Angaben der betreffenden Zeugen Glauben schenkt - dafür, dass sich der Angeklagte zu den gegenständlichen Tatzeitpunkten in einer aus seinem Krankheitsbild [U12W1] herrührenden, massiven affektiven Erregung [U13F1]  befunden hat, aufgrund deren zumindest seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt war. Unter dem Eindruck akuten wahnhaften Erlebens oder einer wahnhaft erlebten Bedrohung kann für die Tatzeitpunkte auch eine Aufhebung von Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit zumindest für die Tatkomplexe nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, in denen massive Aggressionshandlungen vom Angeklagten zu verzeichnen waren .

      Von daher liegt beim Angeklagten zu den gegenständlichen Tatzeitpunkten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus forensisch-psychiatrischer Sicht zumindest eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit vor, wobei eine Aufhebung von Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit beim Angeklagte zu den Tatzeitpunkten nicht mit hinreichender Sicherheit [U14W2] aufgrund der derzeitig vorliegenden Erkenntnisse ausgeschlossen werden kann.“


    Ergebnis der Unsicherheitsprüfung entsprechend dem BGH Beschluss

       
      Die Erörterungen zur Diagnostik und ihrer Zuordnung zu den 4 Eingangsmerkmalen enthalten 14 Unsicherheiten, wovon 13 relevant sind [außer U5O1] und nicht die vom BGH verlangte Sicherheit erfüllen und sämtlich nicht auf einer persönlichen Untersuchung und Exploration beruhen und sämtlich nicht kausal zu Daten während der Tatzeitpunkte in Beziehung gesetzt werden. 
      Zu den Unsicherheiten gehören vier Konjunktive; zwei Widersprüche (einer gegen die Logik, W1, einer gegen die rechtlichen Gebote, W2); zwei Alternativen vom Typ "oder"; eine gebotene, aber fehlende Alternative (tiefgreifende Bewusstseinsstörung nicht angedacht); eine Bedingung, eine  Möglichkeit und zwei direkt formulierte Unsicherheiten = 4+2+2+1+1+1+2 = 13.
    Beleg BefF08-02-03 Berliner Gutachter zu Mollath
    Beleg BefF08-02-04 Ulmer Gutachter zu Mollath.
    Beleg BefF08-02-05 Jährliche u.a. Bayreuther Stellungnahmen (§ 67d,e)
     




    BefF09 Die differentialdiagnostischen Erörterungen decken den bekannten und in der Fachliteratur beschriebenen Fallbereich nicht ab. Es bleiben Lücken. Für und Wider der Entscheidung und Probleme werden nicht kritisch erörtert oder nicht angemessen begründet.

    Prototypische Fehlerstruktur BefF09: Es gibt Lücken und Löcher, wichtige Sachverhalte und Diagnosemöglichkeiten werden nicht angedacht, erwähnt oder ausreichend erörtert.

    Im Fall Mollath wurde der differentialdiagnostische Hypothesenraum auch nicht ansatzweise entfaltet und kritisch erörtert. Man merkt es den Gutachten regelrecht und von Anfang an, wie sehr sie völlig verblendet (befangen) auf Wahn schizophrenen Typs fixiert waren. Das geht sogar soweit, dass sich der entscheidende Bayreuther Gutachter nicht scheut, einen entsprechenden Befund durch Textmontage in seinem Gutachten vom 25.7.2005 zu fälschen. Im Prinzip kommen nach den Beschuldigungen viele Symptome, Syndrome oder Störungen mit Krankheitswert in Frage, z.B. affektiver Erregungszustand, schizophrener Wahn, schizoaffektiver Wahn, maniformer Wahn, psychoorganisch bedingter Wahn, wahnhafte Störung (ICD-10 F22), wahnhafte Episode, Stress- oder Belastungsreaktion, Größenidee, überwertige Idee, aber auch die Möglichkeit keiner Störung, "normale" Abwehrreaktion oder Gegenwehr. Die hochgradig affektive Erregung, die von der Ehefrau behauptet wurde ("Würgeangriff"), hätte wenigstens zu einer Prüfung des Eingangsmerkmals einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung führen müssen.

    Beleg BefF09-02-01 Nürnberger Mollath GA
    Beleg BefF09-02-02 Bayreuther Mollath GA
    Beleg BefF09-02-03 Berliner Mollath GA
    Beleg BefF09-02-04 Ulmer Mollath GA
    Beleg BefF09-02-05 Jährliche u.a. Bayreuther Stellungnahmen (§ 67d,e StGB)



    BefF10 Die Befunde werden nur allgemein mitgeteilt, aber nicht beweisfragenorientiert ausformuliert, so dass der Bezug zu den Beweisfragen lückenhaft ist.
    Die bloße Feststellung eines Wahnes genügt z.B. nie. Es muss immer die Bedeutung des Wahns für den Tatzeitraum und die Tat selbst nachvollziehbar begründet werden.

    Prototypische Fehlerstruktur BefF10:  Zwischen Befund und Tathandlungen bestehen Lücken, die Herleitung des Einflusses auf die Taten wird nicht geleistet.

    Beleg BefF10-02-01 Nürnberger Mollath GA
    Beleg BefF10-02-02 Bayreuther Mollath GA
    Beleg BefF10-02-03 Berliner Mollath GA
    Beleg BefF10-02-04 Ulmer Mollath GA
    Beleg BefF10-02-05 Jährliche u.a. Bayreuther Stellungnahmen (§ 67d,e StGB)



    BefF11 Die Befundbasis ist zu schmal oder zu dünn für die Beweisfragensachverhalte. Dies wird nicht kritisch erörtert und begründet.

    Prototypische Fehlerstruktur BefF11: Wenige, unzureichende Befunde im Hinblick auf die Beweisfragen, nicht kritisch erörtert, erklärt, begründet.

    Beleg BefF11-02-01 Nürnberger Mollath GA
    Beleg BefF11-02-02 Bayreuther Mollath GA
    Beleg BefF11-02-03 Berliner Mollath GA
    Beleg BefF11-02-04 Ulmer Mollath GA
    Beleg BefF11-02-05 Jährliche u.a. Bayreuther Stellungnahmen (§ 67d,e StGB)



    BefF12 Die Herleitungen zu den Beweisfragensachverhalten sind lücken- oder sprunghaft oder überhaupt nicht nachvollziehbar.

    Prototypische Fehlerstruktur BefF12: Die Herleitung von den Befunden zum Befinden bei den Tatvorwürfen gelingt nicht, ist lückenhaft oder gar nicht erst versucht worden.

    Beleg BefF12-02-01 Nürnberger Mollath GA
    Beleg BefF12-02-02 Bayreuther Mollath GA Progredienzsprung, Voraussetzungen der Unterbringung > BefF08,
    Beleg BefF12-02-03 Berliner Mollath GA
    Beleg BefF12-02-04 Ulmer Mollath GA
    Beleg BefF12-02-05 Jährliche u.a. Bayreuther Stellungnahmen (§ 67d,e StGB)



    BefF13 Mögliche spezifische Bedingungen (z.B. Alkohol, Drogen, Vollmond, Föhn, Stress, Provokation usw.), die für die Entstehung und Bedeutung der Befunde eine Rolle spielen, werden nicht angegeben oder nicht kritisch erörtert.

    Prototypische Fehlerstruktur BefF13: Besonderheiten genau dieses Einzelfalles werden nicht angemessen bearbeitet.

    Im Falle Mollath sind dies z.B.: Rosenkriegshintergrund, Provokation durch die Ehegattin, hochgradige affektive Erregung nach Schilderung der Ehefrau beim vorgeblichen Würgeangriff für das Eingangsmerkmal einer tiefgreifende Bewusstseinsstörung nicht einmal angedacht; die differenziert vorliegende Tatvorwürfe wurden psychopathologisch alle über einen Kamm geschoren.

    Beleg BefF13-02-01 Nürnberger Mollath GA
    Beleg BefF13-02-02 Bayreuther Mollath GA
    Beleg BefF13-02-03 Berliner Mollath GA
    Beleg BefF13-02-04 Ulmer Mollath GA
    Beleg BefF13-02-05 Jährliche u.a. Bayreuther Stellungnahmen (§ 67d,e StGB)



    BefF14 Gültigkeitszeiträume werden nicht angegeben. Befunde gelten nicht ständig, die meisten haben sozusagen ein "Verfallsdatum" oder eine eigene Verlaufsform.
    Für die Schuldfähigkeit sind meist Tatzeitpunkte betroffen, die Monate oder Jahre zurückliegen, für die Unterbringung und aktuelle Gefährlichkeit gilt die Gegenwart und Prognosebeweisfragen zielen auf die Zukunft.

    Prototypische Fehlerstruktur BefF14: Gültigkeitszeiträume werden nicht oder unzulänglich thematisiert.

    Im Falle Mollath fällt besonders auf, dass keiner der vom Gericht bestellten Gutachter (Ausnahme Mainkofener Gutachter) die notwendig erforderlichen differenzierten Gültigkeitsbetrachtungen anstellt.

    Beleg BefF14-02-01 Nürnberger Mollath GA
    Beleg BefF14-02-02 Bayreuther Mollath GA
    Beleg BefF14-02-03 Berliner Mollath GA
    Beleg BefF14-02-04 Ulmer Mollath GA
    Beleg BefF14-02-05 Jährliche u.a. Bayreuther Stellungnahmen (§ 67d,e StGB)



    BefF15 Sicherheit und Gültigkeit der Befunde für die Beweisfragensachverhalte werden nicht angegeben oder nicht kritisch erörtert.

    Prototypische Fehlerstruktur BefF15: Für welchen Zeitraum oder für welche Bedingungen gelten die Befunde, mit welcher Sicherheit und warum?

    Auch das gilt für sämtliche der vom Gericht bestellten Gutachter mit Ausnahme des Mainkofeners. Der Bayreuther Gutachter versteigt sich zwar zu der Feststellungmit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu den Tatzeiten (!), aber diese Sicherheit fällt bei ihm aus dem subjektiven Himmel der Phantasie. Begründet und hergeleitet wird da nichts.

    Beleg BefF15-02-01 Nürnberger Mollath GA
    Beleg BefF15-02-02 Bayreuther Mollath GA
    Beleg BefF15-02-03 Berliner Mollath GA
    Beleg BefF15-02-04 Ulmer Mollath GA
    Beleg BefF15-02-05 Jährliche u.a. Bayreuther Stellungnahmen (§ 67d,e StGB)



    BefF-X  Sonstiger, bislang nicht erfasster Fehler, der dem Bereich Befund zuzuordnen ist.
    So umsichtig und erfahrungsbegründet ein Fehlersystem auch konstruiert sein mag: das Leben ist immer wieder für überraschende, neue und nicht vorhergesehene Varianten gut. Es ist daher immer sinnvoll, eine Rest- und Auffangkategorie für bislang nicht erfasste Befundfehler vorzusehen.
     





    Literatur (Auswahl)
    Siehe bitte auch Literaturlisten Untersuchungs-Fehler, Explorations-Fehler, Potentielle Fehler, Betreuung, Geschäfts-, Schuldfähigkeit, ...,




    Links (Auswahl: beachte) _


    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    ___
    Stichworte: Ätiologie * Befund * Datum (Daten) * Diagnose * Eigener wissenschaftlicher Standort * Elementares Datum * Epidemiologie * Komorbidität * Krankheit * Objektivität, Reliabilität und Validität * Operationalisierung * Pathogenese * Störung * Symptom * Syndrom * Tests, psychologische, psychopathologische * Vertrauen, Vertrauensbasis, Vertrauensbeziehung * Wahn *
    ___
    Eigener wissenschaftlicher Standort
    __
    . einheitswissenschaftliche Sicht. Ich vertrete neben den Ideen des Operationalismus, der Logischen Propädeutik und einem gemäßigten Konstruktivismus auch die ursprüngliche einheitswissenschaftliche Idee des Wiener Kreises, auch wenn sein Projekt als vorläufig gescheitert angesehen wird und ich mich selbst nicht als 'Jünger' betrachte. Ich meine dennoch und diesbezüglich im Ein- klang mit dem Wiener Kreis, daß es letztlich und im Grunde nur eine Wis- senschaftlichkeit gibt, gleichgültig, welcher spezifischen Fachwissenschaft man angehört. Wissenschaftliches Arbeiten folgt einer einheitlichen und für alle Wissenschaften typischen Struktur, angelehnt an die allgemeine formale Beweisstruktur
       Schulte, Joachim & McGuinness, Brian (1992, Hrsg.). Einheitswissenschaft - Das positive Paradigma des Logischen Empirismus. Frankfurt a. M.: Suhrkamp.
       Geier, Manfred (1992). Der Wiener Kreis. Reinbek: Rowohlt (romono).
    Kamlah, W. & Lorenzen, P. (1967). Logische Propädeutik. Mannheim: BI.
    _
    Wissenschaft [IL] schafft Wissen und dieses hat sie zu beweisen, damit es ein wissenschaftliches Wissen ist, wozu ich aber auch den Alltag und alle Lebensvorgänge rechne. Wissenschaft in diesem Sinne ist nichts Abgehobenes, Fernes, Unverständliches. Wirkliches Wissen sollte einem Laien vermittelbar sein (PUK - "Putzfrauenkriterium"). Siehe hierzu bitte das Hilbertsche gemeinverständliche Rasiermesser 1900, zu dem auch gut die Einstein zugeschriebene Sentenz passt: "Die meisten Grundideen der Wissenschaft sind an sich einfach und lassen sich in der Regel in einer für jedermann verständlichen Sprache wiedergeben." 
    _
    Allgemeine wissenschaftliche Beweisstruktur und  beweisartige Begründungsregel
    Sie ist einfach - wenn auch nicht einfach durchzuführen - und lautet: Wähle einen Anfang und begründe Schritt für Schritt, wie man vom Anfang (Ende) zur nächsten Stelle bis zum Ende (Anfang) gelangt. Ein Beweis oder eine beweisartige Begründung ist eine Folge von Schritten: A => A1 => A2  => .... => Ai .... => An, Zwischen Vorgänger und Nachfolger darf es keine Lücken geben. Es kommt nicht auf die Formalisierung an, sie ist nur eine Erleichterung für die Prüfung. Entscheidend ist, dass jeder Schritt prüfbar nachvollzogen werden kann und dass es keine Lücken gibt. 
    ___
    Ätiologie > Herkunft einer Störung mit Krankheitswert oder Erkrankung > Krankheit.
    __
    Befund
      Befund heißt das, was nach einer Untersuchung als relevant für eine Fragestellung als Ergebnis herausgekommen ist. Das kann mehr oder minder sicher sein und sollte sich auf einen definierten Zeitraum beziehen.
          Einige Stimmen zum psychopathologischen Befund:
      "Die Erhebung des psychischen bzw. psychopathologischen Befundes ist das Kernstück der psychiatrischen Begutachtung." (Foerster & Winckler 2009)
      "Die Erhebung des psychopathologischen Befundes ist das Kernstück der psychiatrischen Diagnostik. ... " Richartz-Salzburger et al. (2006)
    __
    Datum (Daten) __
    Diagnose > Überblick Diagnostik in der IP-GIPT. __
    Elementares Datum
        Beispiele: (1) "Ich hatte am Tag zuvor so ein komisches Gefühl ...", (2) "Ich kann mich nicht mehr richtig erinnern, was ich da genau gemacht habe", (3) Ich konnte gar nicht mehr überlegen, es brach einfach aus mir heraus ....", (4) "Ich fühlte mich bedrängt, ja unter Druck gesetzt ...", (5) "ich wollte es nicht, aber ich konnte mich nicht dagegen wehren".
        Nicht nur in der forensischen, sondern in der ganzen Psychiatrie fehlt in der Befundlehre, eine Datentheorie. Man ist meist ganz schnell beim Symptom und beim Befund und vergisst die Datenbasis und die Regeln (RED-ES), die von elementaren Daten zu Symptomzuordnungen führen. Immerhin geben die besseren Befundsysteme Beispiele. So führt AMDP (1981, S. 62) z.B. aus: "31. Zwangsimpulse: Immer wieder zwanghaft gegen inneren Widerstand sich aufdrängende innere Antriebe, bestimmte Handlungen auszuführen, z. B. etwas zu kontrollieren, aus dem Fenster zu springen, jemanden zu attackieren, obszöne Worte auszustoßen (Koprolalie), zu zählen, zu rechnen (Arithmomanie)."
        Weniger überzeugend und nicht dem psychiatrischen Wissen entsprechend sind die Vorbemerkungen zum Wahn im AMPD-System (1981, S. 62f): "Man kann Wahn definieren als krankhaft entstandene Fehlbeurteilungen der Realität, die mit apriorischer Evidenz [>63] (erfahrungsunabhängiger Gewißheit) auftreten und an denen mit subjektiver Gewißheit festgehalten wird, auch wenn sie im Widerspruch zur Wirklichkeit und zur Erfahrung der gesunden Mitmenschen sowie zu ihrem kollektiven Meinen und Glauben stehen. Wahn gibt es bei verschiedenen Psychosen, er ist nicht spezifisch für die Schizophrenie (s. S. 19 in Abbildungs-Grundlage). Der Kranke hat im allgemeinen nicht das Bedürfnis nach einer Begründung seiner wahnhaften Meinung, ihre Richtigkeit ist ihm unmittelbar evident."
    __
    Epidemiologie
    __
    Komorbidität  (Treffliche Medizinerweisheit: "Man kann auch Läuse und Flöhe haben")
    __
    Krankheit
    Krankheitsmodell GIPT  (12k)
    __
    Objektivität, Reliabilität und Validität
      Die drei wichtigsten testtheoretischen Kriterien, die man aber ganz allgemein auf Datenerhebungsmethoden anwenden kann. Objektivität heißt, dass ein Ergebnis (Befund, Diagnose) unabhängig vom Untersucher bzw. Datenerheber gleich sein sollte. Reliabilität meint die Genauigkeit der Erfassung. Und Validität schließlich meint, dass das Datum für die Zuordnung richtig sein sollte. Ein Validitätsproblem liegt vor, wenn ein Verfahren nicht das feststellt, was es feststellen soll. Ein Reliabilitätsproblem ist gegeben, wenn die Erfassung dessen, was festgestellt werden soll, ungenau ist. Und ein Objektivitätsproblem liegt vor, wenn unterschiedliche Ergebnisse herauskommen, wenn unterschiedliche Untersucher die Datenerhebung betreiben. Früher hing die psychiatrische Diagnose oft davon ab, an welchen Psychiater oder an welche Einrichtung man geriet, d.h. die Feststellungen war sehr vom Untersucher oder der Einrichtung abhängig.
          Exkurs: Es ist ein völlig falscher Satz der sog. „Klassischen Testtheorie“ (KKT), wenn sich dort bereits formal aus dem Ansatz ergibt, dass die Validität von der Reliabilität abhängt. Genau gilt dort: Die Wurzel aus dem Reliabilitätskoeffizienten ist eine obere Schranke für den Validitätskoeffizienten (> Rosenhan). Die richtige Relation muss umgekehrt lauten, dass ein Test überhaupt nur dann reliabel (genau) messen kann, wenn er überhaupt das Richtige misst, weil es ja wohl keinen Sinn macht, zwar sehr genau, aber das Falsche zu messen. Der zweite große Doppelfehler der KTT ist, dass die Reliabilität (Zuverlässigkeit) offenbar als Merkmal dem Test falsch zugeordnet wird, wobei der Einzelfall völlig untergeht.
      Margraf (1994, S. 7, Mini-DIPS) berichtet: "Rosenhan (1973) ließ zwölf freiwillige Versuchspersonen ohne jegliche psychische Störungen in verschiedene psychiatrische Kliniken einweisen. Bei der Aufnahme sollten die Pseudopatienten lediglich ein Symptom berichten, ansonsten jedoch völlig zutreffende Angaben über sich und ihre Lebensumstände machen. Als Symptom wählte der Autor ein Verhalten aus, das noch nie in der Fachliteratur beschrieben worden war: Die Versuchspersonen sollten angeben, sie hörten Stimmen, die (in deutscher Übersetzung) "leer", "hohl" und "bums" sagten. Unmittelbar nach der Aufnahme berichteten die "Patienten" nicht mehr von diesem Symptom und verhielten sich auch ansonsten völlig normal. Trotzdem wurden alle Patienten als psychotisch diagnostiziert (elfmal als schizophren, einmal als manisch-depressiv). Es lag also ein außerordentlich hohes Ausmaß an diagnostischer Übereinstimmung vor. Dennoch waren alle Diagnosen falsch, sie besaßen also keine Validität."
           Inzwischen sind Zweifel an der Studie geäußert geworden (22.6.2018, updated 2.11.2019 New York Post). Cahalan, Susannah  (2019) The Great Pretender: The Undercover Mission That Changed Our Understanding of Madness. Hachette Nashville: Grand Central Publishing.
    __
    Operationalisierung
      Operationalisierung. Ein Begriff kann als operationalisiert gelten, wenn sein Inhalt durch wahrnehm- oder zählbare Merkmale bestimmt werden kann. Viele Begriffe in der Psychologie, Psychopathologie, in Gesetzen und in der Rechtswissenschaft sind nicht direkt beobachtbare Konstruktionen des menschliches Geistes und bedürften daher der Operationalisierung. Welcher ontologischer Status oder welche Form der Existenz ihnen zukommt, ist meist unklar.
          Das Operationalisierungsproblem von Fähigkeiten. Ob einer etwas kann oder nicht, lässt sich im Prinzip leicht prüfen durch die Aufforderung, eine Fähigkeitsprobe abzulegen in der eine Aufgabe bearbeitet wird, z.B. die Rechenaufgabe 12 - 7 + 1 =  ? Hierbei gibt es eine ganze Reihe richtiger Lösungen, z.B.: (1) die Hälfte des ersten Summanden, (2) 5 + 1, 7 - 1 oder (3) die, an die die meisten zuerst denken: 6. Will man prüfen, ob jemand rechtmäßige von unrechtmäßigen Handlungen unterscheiden gibt kann, gibt man z.B. 10 Aufgaben mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden vor und lässt diese bearbeiten, etwa als einfacher Ja-Nein-Test oder als Begründungs- oder Erörterungsaufgabe, wenn tiefere Einblicke gewünscht werden. Doch wie will man herausbringen, ob jemand vor drei Monaten, am TT.MM.JJJJ um 13.48 Uhr als man einen Gegenstand (z.B. einen Fotoapparat) in seiner Tasche wiederfand, wusste, dass dieser Gegenstand nicht in seine Tasche hätte gelangen dürfen?
          > Drei Beispiele Innere Unruhe, Angst, Depression (Quelle)
       
      Merkmal (latente Dimension)  Operationalisierung(en)
      (a) Innere Unruhe  Ich bin innerlich unruhig und nervoes.
      (b) Angst  Ich fuehle Angst.
      (c) Depression  Nicht selten ist alles wie grau und tot und in mir ist nur Leere.
    ___
    Pathogenese Entwicklung der Störung, > Krankheit.
    __
    Störung > Norm, Wert, Abweichung (Deviation), Krank (Krankheit), Diagnose. "Normal", "Anders", "Fehler", "Gestört", "Krank", "Verrückt".
    __
    Symptom __
    Syndrom __
    Tests, psychologische, psychopathologische
      > Grundlegende Voraussetzungen psychologischer Tests.
    __
    Vertrauen, Vertrauensbasis, Vertrauensbeziehung


    __
    Wahn.
    Definition: Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer (Logik, Erfahrung) Gewissheit ein falsches Modell der Wirklichkeit oder ein falscher Erkenntnisweg zu einem richtigen oder falschen Modell der Wirklichkeit vertreten wird.
        Beispiel falsches Modell der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und das deutet ein fränkischer Proband als Zeichen Dr. Merks, worauf er in die Knie geht und laut ruft: „Allmächd, Allmächd“. Muss man so jemanden einsperren? Natürlich nicht.
        Beispiel falscher Erkenntnisweg eines richtigen Modells der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und ein Proband zieht daraus den Schluss, dass Banken in hohen Maße an Steuerbetrugsdelikten beteiligt sind. Passantengähnen ist keine in unserer Kultur und Wissenschaft anerkannte Erkenntnisquelle für Schwarzgeldschiebereien, die natürlich ein völlig reales Modell der Wirklichkeit sind.
        Gustl F. Mollath hat seine Erkenntnisse nicht aus dem Gähnen eines Passanten wahnhaft erschlossen, sondern seine Erkenntnisquellen entsprechen genau denen unserer Kultur und Wissenschaft. Es gibt auch keine Progredienz (Ausdehnung, Erweiterung, Fortschreitung), wenn man mit gesundem Menschenverstand hinschaut, was der forensisch-psychiatrischen Schlechtachterindustrie offenbar zu schwierig erscheint. Es ist ja völlig logisch und verständlich, dass, je mehr Menschen sein Anliegen und seine Erkenntnisse ablehnen, er entsprechend mehr AblehnerInnen sieht. Daher ist das vermeintliche Progredienzzeichen für einen angeblich sich ausdehnenden Wahn (wohin hat er sich denn in den letzten 10 Jahren ausgedehnt?) auch keines, sondern es erklärt sich ganz einfach aus der Natur des Sachverhalts.
        Infos zum Wahn in der IP-GIPT:

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    Querverweise
    Standort: Befund-Fehler (BefuF).
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    Zur Haupt- und Überblicksseite Katalog potentieller Fehler in forensischen Gutachten.
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    Überblick Forensische Psychologie.
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    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org
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    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Befund-Fehler (BefuF) zu Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz. Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u.a. am Fall Gustl F. Mollath mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler. Erlangen  IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/BefF.htm
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    korrigiert: 02.04.2013



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    07.12.19    Zweifel am  Rosenhan-Experiment vermerkt.
    14.09.16    URL-Adressfehler korrigiert.
    03.08.13    Eigener wissenschaftlicher Standort