Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
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    Sekretariat: Diplom-PsychologInnen Irmgard Rathsmann-Sponsel und Dr. phil. Rudolf Sponsel
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    Willkommen in unserer Abteilung Wirtschaft und Soziales, hier zum Thema:

    Geld im deutschen Reich (1871)

    Aus: Kellenbenz, Hermann (1976). Zahlungsmittel, Maße und Gewichte seit 1800. 3. Das deutsche Reich 1871-1814. In: Aubin, Hermann & Zorn, Wolfgang (1976). Handbuch der Deutschen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Stuttgart: Klett-Cotta. Hier aus Bd. II,S.  943-946.

    "Das Deutsche Reich führte durch das Gesetz vom 4.12.1871 die Goldwährung ein [FN 22]. Als gleichberechtigte Zahlungsmittel mit fixiertem Umrechnungsverhältnis standen sich künftig die neuen Reichsgoldmünzen und die bisher ausgeprägten Landessilbermünzen gegenüber, da es unmöglich war, zuvor alle vorhandenen Silbermünzen einzuziehen. Das zweite Anliegen der Münzreform war die Einführung der dezimalen Teilung. Die Mark führte man als gemeinsame Rechnungseinheit ein, da bei ihr die Möglichkeit der Hundertteilung vorlag und somit das Ziel einer vollständig in das Dezimalsystem eingepaßten kleinsten Münze erreicht wurde. Die Mark wurde zum Wert von 1/3 Taler bzw. 35 süddeutschen Kreuzern als Rechnungseinheit gewählt, wobei dem Gesetz vom 4. 12.1871 ein Wertverhältnis zwischen Gold und Silber von 1: 15 1/2 zugrunde gelegt wurde. Neue Rechnungseinheit war somit die Goldmark (0,358 g Feingold, nicht ausgeprägt) zu 100 Pfennig. Aus einem Pfunde reinen Silbers wurden 30 Taler = 90 Mark geprägt, dementsprechend mußte man aus einem Pfunde feinen Goldes 15 1/2 x 90 = 1395 Mark ausbringen. Als Einheit der Goldmünze wurde das 10-Mark-Stück unter dem Namen Krone genommen und festgesetzt, daß 139 1/2 Kronen aus 1 Pfund feinen Goldes mit einem Feingehalt von 9/10 geprägt werden sollten. In diesem Verhältnis prägte man Doppelkronen (Zwanzigmarkstücke) und halbe Kronen (Fünfmarkstücke). Die Fünfmarkstücke wurden jedoch seit 1878 nicht mehr geprägt, und seit dem 1.10. 1900 galten sie nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel, da sie sich für den Verkehr als zu unbequem erwiesen (s. unten). Diese Mark war ein Kompromiß zwischen dem norddeutschen Taler und dem süddeutschen Gulden. Die sogenannte »Doppelwährung« wurde abgelehnt und die allmähliche Einziehung der Landesgoldmünzen und der groben Silbermünzen auf Reichsrechnung beschlossen. Die einzelnen Landeswährungen wurden aufgrund des Münzgesetzes vom 9.7. 1873 aufgehoben [FN 23].
        Das Münzgesetz vom 9.7.1873 proklamierte in seinem ersten Artikel die reine Goldwährung als Endziel der Münzreform: »An die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswährungen tritt die Reichsgoldwährung.« [FN 24] Jedoch machte der noch vorhandene große Talerbestand es dem Bundesrat nicht möglich, von der ihm durch Gesetz vom 6. 1. 1876 erteilten Befugnis, die Taler zu Scheidemünzen zu erklären, Gebrauch zu machen. Aus diesem Grunde hatte Deutschland bis zum 1. 10. 1907 nicht eine reine, sondern eine »hinkende« Goldwährung, das Gegenteil der Doppel- und Parallelwährung (bimetallistischen Währungen), bei denen beide Metalle (Gold und Silber) vollwertiges Währungsmetall, ankaufspflichtig für die Notenbank bzw. den Staat sind und der freien Prägbarkeit und der freien Schmelzbarkeit unterliegen. In unserem Fall der hinkenden Goldwährung besteht nur für Gold freie Schmelz- und Prägbarkeit sowie eine Ankaufspflicht.
    Nach dem Gesetz von 1873 sollte im Reich der Gesamtbetrag der Reichssilbermünzen 10 M, der der Nickel- und Kupfermünzen 2 1/2 M auf den Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen. Durch Gesetz vom 1.6.1900 wurde der Gesamtbetrag der Reichssilbermünzen auf 15 M und durch Gesetz vom 19.5. 1908 auf 20 Mark pro Kopf der Bevölkerung erhöht."  ... [Münzstättenschwund: Graphik] ...

    "Neben der Münzreform mußte man an die Reform der Zahlungsmittel aus Papier gehen, die sich dann wegen der Vielfalt der ausgegebenden Stellen und der Verschiedenheit der rechtlichen Grundlagen viel schwieriger gestalten sollte.
    Entsprechend einem preußischen Gesetz vom 27. 3. 1870 wurden neue Notenrechte und ihre Erweiterung von der Zustimmung des Norddeutschen Bundes abhängig (s. oben). Ein Gesetz vom 16. 6. 1870 untersagte ferner die Neuausgabe von Staatspapiergeld durch einzelne Bundesstaaten ohne Genehmigung des Bundes sowie die Ersetzung größerer Wertabschnitte durch kleinere für das zirkulierende Papiergeld. Das Deutsche Reich übernahm diese Gesetze, jedoch wurden sie in Süddeutschland erst mit dem 1. 1. 1872 in Kraft gesetzt, da in Baden und Württemberg erst Notenbanken gegründet werden mußten, und zwar die Badische Bank in Mannheim und die Württembergische Notenbank in Stuttgart [FN 25]. Das Land Hessen erweiterte das Privileg seiner Notenbank, während Bayern mit der Umgestaltung seines Notenbankwesens bis zu einer reichsgesetzlichen Regelung warten wollte.
        Erwähnt werden muß noch, daß das Banknotensperrgesetz, welches ursprünglich nur bis zum 1. 7. 1872 gelten sollte, dreimal um je ein Jahr verlängert wurde. Die von allen Seiten erstrebte Reform hatte sich infolge des Partikularismus der süddeutschen Staaten und der Bedenken des preußischen Finanzministers v. Camphausen immer wieder verzögert. Zwischenzeitlich hatten jedoch einzelne Staaten, dem Beispiel Preußens folgend, die Zirkulation fremder Noten in ihrem Lande untersagt. Somit wurde der Umlauf dieser »wilden Scheine« merklich eingeschränkt, wenn auch dieses Verbot im Privatverkehr nicht immer streng durchgeführt wurde. Bis Ende 1875 wurden alle Noten, sowohl die von den Bundesstaaten ausgegebenen als auch die nicht auf Reichswährung lautenden, eingezogen. Mit dem Bankgesetz vom 14. 3. 1875 wurde die Errichtung der Reichsbank in die Wege geleitet (s. oben Kap. 5, S. 156).
        Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Noten der Reichswährung nur von Privatnotenbanken ausgegeben. Artikel 18 des Münzgesetzes vom 9. 7. 1873 verbot die Notenausgabe unter 100 Mark. Noten mit dem Nennwert 100 Mark kamen künftig am häufigsten auf den Markt. 200-Mark-Noten emittierte nur die Provinzial-Aktienbank des Großhzms. Posen. 500- und 1000-Mark-Scheine wurden nur von fünf bzw. drei Notenbanken ausgegeben [FN 26].
        Am 1. 1. 1876 trat für das gesamte Reichsgebiet die Reichswährung in Kraft. Folgende Reichsmünzen wurden bis 1900 geprägt [FN 27]: 1 Pfennig, 2 Pfennig, 5 Pfennig, 10 Pfennig, 20 Pfennig, 50 Pfennig (1/2 Mark), 1 Mark, 2 Mark, 5 Mark Silber, 5 Mark Gold (nur in den Jahren 1877/78), 10 Mark Gold, 20 Mark Gold. Seit 1875 hieß das goldene 10-Mark-Stück amtlich Krone. Die Scheidemünzen vom l-Mark-Stück bis zum Pfennig hatten in allen Ländern das gleiche Gepräge, ebenso die Rückseiten der Silbermünzen vom 2-Mark-Stück an und die Rückseiten der Goldmünzen. Die Vorderseiten dieser Münzen trugen das Bildnis des Landesherren bzw. das Wappen der Stadt. Der Münzfuß dieser neuen Prägungen wurde so gewählt, daß sich eine runde Zahl von Stücken ergab. Der Feingehalt von 9/10 hatte den Vorteil, daß die zum gleichen Münzfuß ausgeprägten Einzelstaats-Silbermünzen ohne weiteres als Prägemetall genommen werden konnten.
        Das Papiergeld spielte im Wirtschaftskreislauf bis zum Ersten Weltkrieg nicht die bedeutendste Rolle. Im Gegensatz zu der Goldmünze (und bis 1907 zum silbernen Taler), die unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel waren, galt die Note nur als Goldsurrogat, das von der Reichsbank unmittelbar und unbeschränkt in Goldmünzen oder Taler umgetauscht werden mußte.
        Durch das Münzgesetz vom 1. 6. 1900 führte man aufgrund der inzwischen gesammelten Erfahrung verschiedene Änderungen durch, indem die Reichsgoldmünze zu 5 Mark, das silberne 20-Pfennig-Stück, die seit dem 1. 4. 1886 in Umlauf gebrachte 20-Pfennig-Münze aus Nickel aus dem Verkehr gezogen wurden.  Bis 1906 gaben die meisten Privatnotenbanken die Notenausgabe auf, da ihre  Geschäftsmöglichkeiten zugunsten der Reichsbank immer mehr eingeengt wurden. Nur noch vier Privatnotenbanken blieben bestehen. Sie verloren ihr Notenprivileg erst am 31.12. 1935.  Neben den Privatbanknoten bestimmte der Artikel 18 des Münzgesetzes vom  9. 7. 1873 auch die Einziehung der Papiergeldtitel bis zum 1. 1. 1876, die von den  Bundesstaaten unter den Bezeichnungen »Kassenschein«, »Kassenanweisung«  u. ä. ausgegeben worden waren. Die Ablösung erfolgte durch neues Reichspapiergeld, ebenfalls in Form von Kassenscheinen [FN 28].
        Im Jahre 1908 liefen z. B. Reichskassenscheine zu 5 und 10 Mark, Reichsbanknoten zu 20, 50, 100 und 1000 Mark sowie Privatbanknoten zu 100 Mark um [FN 29].
        Das Münzgesetz vom 19.5. 1908 setzte die Prägung von 25-Pfennig-Stücken  fest, ferner wurde ein silbernes Dreimarkstück geschaffen. Die Münzgesetze von  1871, 1873, 1900 und 1908 wurden schließlich durch das Münzgesetz vom  1. 6.1909 zusammengefaßt. Dieses Münzgesetz schrieb auch die Münzstückelung  vor, und zwar wurden als Reichsmünzen ausgeprägt: 1. als Goldmünzen: Zwanzigmarkstücke, Zehnmarkstücke; 2. als Silbermünzen: Fünfmarkstücke, Dreimarkstücke, Zweimarkstücke, Einmarkstücke, Fünfzigpfennigstücke; 3. als Nikkelmünzen: Fünfundzwanzigpfennigstücke, Zehnpfennigstücke, Fünfpfennig-  stücke; 4. als Kupfermünzen: Zweipfennigstücke, Einpfennigstücke.
        Bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges bewegte sich der Anteil der Münzen  am gesamten Zahlungsmittelumlauf zwischen 52% und 65%. Dies bewies vortrefflich die stabilen und soliden Währungsverhältnisse jener Zeit. Der Zahlungsmittelumlauf erfuhr von 1876 bis 1914 nur wenig mehr als eine Verdoppelung trotz der Entwicklung von der Agrar- zur Industriewirtschaft und trotz der  daraus entstehenden Vervielfachung der Wirtschaftsumsätze (3057 Millionen  Mark Ende 1876, 6587 Millionen Mark Ende 1914) [FN 30]. "


    Querverweise
    Literatur- und Linkliste Staatsverschuldung und Umfeld: Geld, Wirtschaft, Finanzen, Reichtum, Geldpathologie und Psychopathologie des Geldes, von Wirtschaft und Finanzen.
    Überblick Statistik in der IP-GIPT: Methoden, Daten, Geschichte, Verwandtes.
    Geld, Schulden, Finanzen und Wirtschaft in der IP-GIPT.


    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Geld im deutschen Reich (1871). Aus unserer Abteilung Wirtschaft und Soziales. IP-GIPT. Erlangen: http://www.sgipt.org/wirtsch/geld1871.htm
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