Geld im deutschen Reich (1871)
Aus: Kellenbenz, Hermann (1976). Zahlungsmittel, Maße und Gewichte seit 1800. 3. Das deutsche Reich 1871-1814. In: Aubin, Hermann & Zorn, Wolfgang (1976). Handbuch der Deutschen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Stuttgart: Klett-Cotta. Hier aus Bd. II,S. 943-946.
"Das Deutsche Reich führte durch das Gesetz vom 4.12.1871 die Goldwährung
ein [FN 22]. Als gleichberechtigte Zahlungsmittel mit fixiertem Umrechnungsverhältnis
standen sich künftig die neuen Reichsgoldmünzen und die bisher
ausgeprägten Landessilbermünzen gegenüber, da es unmöglich
war, zuvor alle vorhandenen Silbermünzen einzuziehen. Das zweite Anliegen
der Münzreform war die Einführung der dezimalen Teilung. Die
Mark führte man als gemeinsame Rechnungseinheit ein, da bei ihr die
Möglichkeit der Hundertteilung vorlag und somit das Ziel einer vollständig
in das Dezimalsystem eingepaßten kleinsten Münze erreicht wurde.
Die Mark wurde zum Wert von 1/3 Taler bzw. 35 süddeutschen Kreuzern
als Rechnungseinheit gewählt, wobei dem Gesetz vom 4. 12.1871 ein
Wertverhältnis zwischen Gold und Silber von 1: 15 1/2 zugrunde gelegt
wurde. Neue Rechnungseinheit war somit die Goldmark (0,358 g Feingold,
nicht ausgeprägt) zu 100 Pfennig. Aus einem Pfunde reinen Silbers
wurden 30 Taler = 90 Mark geprägt, dementsprechend mußte man
aus einem Pfunde feinen Goldes 15 1/2 x 90 = 1395 Mark ausbringen. Als
Einheit der Goldmünze wurde das 10-Mark-Stück unter dem Namen
Krone genommen und festgesetzt, daß 139 1/2 Kronen aus 1 Pfund feinen
Goldes mit einem Feingehalt von 9/10 geprägt werden sollten. In diesem
Verhältnis prägte man Doppelkronen (Zwanzigmarkstücke) und
halbe Kronen (Fünfmarkstücke). Die Fünfmarkstücke wurden
jedoch seit 1878 nicht mehr geprägt, und seit dem 1.10. 1900 galten
sie nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel, da sie sich für den
Verkehr als zu unbequem erwiesen (s. unten). Diese Mark war ein Kompromiß
zwischen dem norddeutschen Taler und dem süddeutschen Gulden. Die
sogenannte »Doppelwährung« wurde abgelehnt und die allmähliche
Einziehung der Landesgoldmünzen und der groben Silbermünzen auf
Reichsrechnung beschlossen. Die einzelnen Landeswährungen wurden aufgrund
des Münzgesetzes vom 9.7. 1873 aufgehoben [FN 23].
Das Münzgesetz vom 9.7.1873 proklamierte in
seinem ersten Artikel die reine Goldwährung als Endziel der Münzreform:
»An die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswährungen
tritt die Reichsgoldwährung.« [FN 24] Jedoch machte der noch
vorhandene große Talerbestand es dem Bundesrat nicht möglich,
von der ihm durch Gesetz vom 6. 1. 1876 erteilten Befugnis, die Taler zu
Scheidemünzen zu erklären, Gebrauch zu machen. Aus diesem Grunde
hatte Deutschland bis zum 1. 10. 1907 nicht eine reine, sondern eine »hinkende«
Goldwährung, das Gegenteil der Doppel- und Parallelwährung (bimetallistischen
Währungen), bei denen beide Metalle (Gold und Silber) vollwertiges
Währungsmetall, ankaufspflichtig für die Notenbank bzw. den Staat
sind und der freien Prägbarkeit und der freien Schmelzbarkeit unterliegen.
In unserem Fall der hinkenden Goldwährung besteht nur für Gold
freie Schmelz- und Prägbarkeit sowie eine Ankaufspflicht.
Nach dem Gesetz von 1873 sollte im Reich der Gesamtbetrag der Reichssilbermünzen
10 M, der der Nickel- und Kupfermünzen 2 1/2 M auf den Kopf der Bevölkerung
nicht übersteigen. Durch Gesetz vom 1.6.1900 wurde der Gesamtbetrag
der Reichssilbermünzen auf 15 M und durch Gesetz vom 19.5. 1908 auf
20 Mark pro Kopf der Bevölkerung erhöht." ... [Münzstättenschwund:
Graphik] ...
"Neben der Münzreform mußte man an die Reform der Zahlungsmittel
aus Papier gehen, die sich dann wegen der Vielfalt der ausgegebenden Stellen
und der Verschiedenheit der rechtlichen Grundlagen viel schwieriger gestalten
sollte.
Entsprechend einem preußischen Gesetz vom 27. 3. 1870 wurden
neue Notenrechte und ihre Erweiterung von der Zustimmung des Norddeutschen
Bundes abhängig (s. oben). Ein Gesetz vom 16. 6. 1870 untersagte ferner
die Neuausgabe von Staatspapiergeld durch einzelne Bundesstaaten ohne Genehmigung
des Bundes sowie die Ersetzung größerer Wertabschnitte durch
kleinere für das zirkulierende Papiergeld. Das Deutsche Reich übernahm
diese Gesetze, jedoch wurden sie in Süddeutschland erst mit dem 1.
1. 1872 in Kraft gesetzt, da in Baden und Württemberg erst Notenbanken
gegründet werden mußten, und zwar die Badische Bank in Mannheim
und die Württembergische Notenbank in Stuttgart [FN 25]. Das Land
Hessen erweiterte das Privileg seiner Notenbank, während Bayern mit
der Umgestaltung seines Notenbankwesens bis zu einer reichsgesetzlichen
Regelung warten wollte.
Erwähnt werden muß noch, daß das
Banknotensperrgesetz, welches ursprünglich nur bis zum 1. 7. 1872
gelten sollte, dreimal um je ein Jahr verlängert wurde. Die von allen
Seiten erstrebte Reform hatte sich infolge des Partikularismus der süddeutschen
Staaten und der Bedenken des preußischen Finanzministers v. Camphausen
immer wieder verzögert. Zwischenzeitlich hatten jedoch einzelne Staaten,
dem Beispiel Preußens folgend, die Zirkulation fremder Noten in ihrem
Lande untersagt. Somit wurde der Umlauf dieser »wilden Scheine«
merklich eingeschränkt, wenn auch dieses Verbot im Privatverkehr nicht
immer streng durchgeführt wurde. Bis Ende 1875 wurden alle Noten,
sowohl die von den Bundesstaaten ausgegebenen als auch die nicht auf Reichswährung
lautenden, eingezogen. Mit dem Bankgesetz vom 14. 3. 1875 wurde die Errichtung
der Reichsbank in die Wege geleitet (s. oben Kap. 5, S. 156).
Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Noten der Reichswährung
nur von Privatnotenbanken ausgegeben. Artikel 18 des Münzgesetzes
vom 9. 7. 1873 verbot die Notenausgabe unter 100 Mark. Noten mit dem Nennwert
100 Mark kamen künftig am häufigsten auf den Markt. 200-Mark-Noten
emittierte nur die Provinzial-Aktienbank des Großhzms. Posen. 500-
und 1000-Mark-Scheine wurden nur von fünf bzw. drei Notenbanken ausgegeben
[FN 26].
Am 1. 1. 1876 trat für das gesamte Reichsgebiet
die Reichswährung in Kraft. Folgende Reichsmünzen wurden bis
1900 geprägt [FN 27]: 1 Pfennig, 2 Pfennig, 5 Pfennig, 10 Pfennig,
20 Pfennig, 50 Pfennig (1/2 Mark), 1 Mark, 2 Mark, 5 Mark Silber, 5 Mark
Gold (nur in den Jahren 1877/78), 10 Mark Gold, 20 Mark Gold. Seit 1875
hieß das goldene 10-Mark-Stück amtlich Krone. Die Scheidemünzen
vom l-Mark-Stück bis zum Pfennig hatten in allen Ländern das
gleiche Gepräge, ebenso die Rückseiten der Silbermünzen
vom 2-Mark-Stück an und die Rückseiten der Goldmünzen. Die
Vorderseiten dieser Münzen trugen das Bildnis des Landesherren bzw.
das Wappen der Stadt. Der Münzfuß dieser neuen Prägungen
wurde so gewählt, daß sich eine runde Zahl von Stücken
ergab. Der Feingehalt von 9/10 hatte den Vorteil, daß die zum gleichen
Münzfuß ausgeprägten Einzelstaats-Silbermünzen ohne
weiteres als Prägemetall genommen werden konnten.
Das Papiergeld spielte im Wirtschaftskreislauf bis
zum Ersten Weltkrieg nicht die bedeutendste Rolle. Im Gegensatz zu der
Goldmünze (und bis 1907 zum silbernen Taler), die unbeschränktes
gesetzliches Zahlungsmittel waren, galt die Note nur als Goldsurrogat,
das von der Reichsbank unmittelbar und unbeschränkt in Goldmünzen
oder Taler umgetauscht werden mußte.
Durch das Münzgesetz vom 1. 6. 1900 führte
man aufgrund der inzwischen gesammelten Erfahrung verschiedene Änderungen
durch, indem die Reichsgoldmünze zu 5 Mark, das silberne 20-Pfennig-Stück,
die seit dem 1. 4. 1886 in Umlauf gebrachte 20-Pfennig-Münze aus Nickel
aus dem Verkehr gezogen wurden. Bis 1906 gaben die meisten Privatnotenbanken
die Notenausgabe auf, da ihre Geschäftsmöglichkeiten zugunsten
der Reichsbank immer mehr eingeengt wurden. Nur noch vier Privatnotenbanken
blieben bestehen. Sie verloren ihr Notenprivileg erst am 31.12. 1935.
Neben den Privatbanknoten bestimmte der Artikel 18 des Münzgesetzes
vom 9. 7. 1873 auch die Einziehung der Papiergeldtitel bis zum 1.
1. 1876, die von den Bundesstaaten unter den Bezeichnungen »Kassenschein«,
»Kassenanweisung« u. ä. ausgegeben worden waren.
Die Ablösung erfolgte durch neues Reichspapiergeld, ebenfalls in Form
von Kassenscheinen [FN 28].
Im Jahre 1908 liefen z. B. Reichskassenscheine zu
5 und 10 Mark, Reichsbanknoten zu 20, 50, 100 und 1000 Mark sowie Privatbanknoten
zu 100 Mark um [FN 29].
Das Münzgesetz vom 19.5. 1908 setzte die Prägung
von 25-Pfennig-Stücken fest, ferner wurde ein silbernes Dreimarkstück
geschaffen. Die Münzgesetze von 1871, 1873, 1900 und 1908 wurden
schließlich durch das Münzgesetz vom 1. 6.1909 zusammengefaßt.
Dieses Münzgesetz schrieb auch die Münzstückelung
vor, und zwar wurden als Reichsmünzen ausgeprägt: 1. als Goldmünzen:
Zwanzigmarkstücke, Zehnmarkstücke; 2. als Silbermünzen:
Fünfmarkstücke, Dreimarkstücke, Zweimarkstücke, Einmarkstücke,
Fünfzigpfennigstücke; 3. als Nikkelmünzen: Fünfundzwanzigpfennigstücke,
Zehnpfennigstücke, Fünfpfennig- stücke; 4. als Kupfermünzen:
Zweipfennigstücke, Einpfennigstücke.
Bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges bewegte
sich der Anteil der Münzen am gesamten Zahlungsmittelumlauf
zwischen 52% und 65%. Dies bewies vortrefflich die stabilen und soliden
Währungsverhältnisse jener Zeit. Der Zahlungsmittelumlauf erfuhr
von 1876 bis 1914 nur wenig mehr als eine Verdoppelung trotz der Entwicklung
von der Agrar- zur Industriewirtschaft und trotz der daraus entstehenden
Vervielfachung der Wirtschaftsumsätze (3057 Millionen Mark Ende
1876, 6587 Millionen Mark Ende 1914) [FN 30]. "