Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=29.10.2007 Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 25.02.19
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel   Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
    E-Mail: sekretariat@sgipt.org_Zitierung  &  Copyright

    Anfang  Editorial MPU-Gutachtenkritik_Datenschutz_Überblick_Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges_ Titelblatt_ Konzept_ Archiv_ Region_ Service-iec-verlag_Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen_

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Verkehrspsychologie, Bereich MPU-Gutachtenkritik,  und hier speziell zum Thema:

    Fehler in MPU Gutachten
    Editorial MPU Gutachtenkritik
    wird in absehbarer Zeit durch einen neuen Artikel ergänzt

    von Rudolf Sponsel, Erlangen
    Berufsbiographisches.

    * Editorial * Gutachter-Kriterien * Potentielle Fehler und Mängelliste * Übersicht MPU Gutachten-Kritik * Literaturliste * Zeitschriften* MPU-bedeutsame Links * Begutachtungsstellen* Obergutachterstellen * Recht und Gerichtsurteile, Haftung für Mangelfreiheit für MPU Gutachten, Verwertbarkeit von MPU-Gutachten * Glossar & Anmerkungen * Querverweise * Zitierung * Änderungen *

    Editorial.
    Alljährlich gibt es in Deutschland Tausende von Verkehrstoten und Zigtausende von Verletzten und betroffenen Angehörigen (> genauere Opferzahlen); 11% der Verkehrstoten 2005 stehen im Zusammenhang mit Alkohol (>Folgen, aber auch: Sündenböcke Alkohol und Drogen? im Vergleich zu Unfallverursacher mit schweren Personenschäden). Die volkswirtschaftlichen Kosten bezifferte die Bundesanstalt für Straßenwesen ("bast") 2004 mit 30,9 Milliarden Euro. Das sind Größenordnungen, die man durchaus mit Opferraten eines "Bürgerkrieges" vergleichen kann. So betrachtet kann es nicht den geringsten Zweifel geben, dass der "Krieg" auf Deutschlands - und anderer Länder -  Straßen einen sehr hohen und von der Öffentlichkeit vielfach nicht angemessen wahrgenommenen oder bagatellisierten Preis hat. Ein erheblicher Teil der Opfer wäre bei verantwortlichem Fahrverhalten vermeidbar. Dazu gehört ebenso zweifellos, dass man nicht alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss fährt. Die schwarzen Schafe oder RisikofahrerInnen nach einer Auffälligkeit auszusondern ist - neben anderen - eine wichtige Aufgabe der Medizinisch- Psychologischen- Untersuchung (MPU), bislang eine ziemlich einzigartige Einrichtung auf dieser Erde und in Europa (> Österreich, > Schweiz). Ob die MPU das leisten kann, kann man wahrscheinlich nur über eine international- vergleichende Verkehrsunfallstatistik überprüfen, die Deutschland im europäischen Vergleich bislang leider behindert (>CARE). Ungeachtet dessen gibt es die Einrichtung MPU in Deutschland. Daher stellt sich für alle Betroffenen und Beteiligten die Frage, wie geht man mit der Einrichtung MPU und ihren Gutachten um, wie sind die Begutachtungskriterien und ihre Interpretation in der Anwendung einzuschätzen?
        Denn: Medizinisch Psychologische Gutachten haben eine große Wirkungsmacht, weil sie im Regelfall darüber entscheiden ob und unter welchen Bedingungen jemand, der im Straßenverkehr auffällig wurde, seinen Führerschein wieder erhält oder nicht. Da die MPU-Gutachten einen Menschen anlassbezogen analysieren, seine Glaubwürdigkeit, Persönlichkeit, Lebensgeschichte, aktuelle Situation, Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten und vor allem die hieraus auf den Weg gebrachten Veränderungen kritisch untersuchen und hinterfragen, stellt sich natürlich stets die Frage, ob die Begutachtung und ihr Ergebnis angemessen sind oder nicht. Hierbei sind verschiedene "Kunden" zu unterscheiden, nämlich in der Hauptsache: (0) indirekt die gefährdeten StraßenverkehrsteilnehmerInnen und ihre Bezugspersonen, (1) der Begutachtete (und seine Angehörigen), (2) die fragestellende Behörde, (3) verkehrspsychologisch und juristisch Beratende (auch Obergutachter) und (4) evtl. bemühte Verwaltungsgerichte. Im weiteren Sinne nehmen natürlich Anteil die Gesellschaft, Politik und Wissenschaft. Aber Betroffene haben keine echten Chancen, sich gegen schlechte, fehlerhafte und fragwürdige MPU-Gutachten zu wehren. Der Rechtsstaat existiert überwiegend nur formal, aber nicht wirklich und praktisch und daher meist nur für die, die Zeit, Geld und Beziehungen haben. Das mag gegenüber Diktaturen und Polizeistaaten viel sein, aber für einen wohlverstandenen demokratischen Rechtsstaat ist es faktisch und praktisch viel zu wenig und im Grunde ein untragbarer Zustand. Was kann man also tun, um die Situationen für alle Betroffenen und Beteiligten zu verbessern? Ich sehe im wesentlichen zwei Ansätze: es muss (1) kritische Transparenz und (2) Öffentlichkeit hergestellt werden. Dafür eignet sich das Internet ausgezeichnet. Ich habe mich daher entschlossen, eine solche kritische Transparenz und Öffentlichkeit auf unserer verkehrspsychologischen Seite herzustellen.



    Gutachter-Kriterien (Alkohol) > Info zu den neuen 2013 hier.
    Die für die anerkannten ("akkreditierten") Begutachtungsstellen verbindlichen MPU-Kriterien, ihre Auslegung und Anwendung finden sich in den beiden Bänden von Schubert et al. (2005): (1)  in den Beurteilungskriterien (174 Seiten, >Preiskritik) und (2) im  "Kommentar" (264 Seiten) zu den (3) Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (früher: Krankheit und Kraftverkehr) - eine etwas verwirrende Organisation der MPU-Grundlagen. Die Kriterien bezüglich Alkoholauffälliger sind aber weder wissenschaftlich konsistent noch empirisch hinreichend gesichert, z. B.:

    Stephans 1,6 Promille und Abstinenz-Kriterium
    So erscheinen mir die von Egon Stephan (1992; veröffentlicht 1995) entwickelten Kriterien - obwohl ich seine Grundauffassung  teile - als vermessen und von dem, was Wissenschaft wirklich zu leisten vermag, völlig entrückt. Nach diesen Kriterien, die vom Urteil des OVG Schleswig v. 11.03.1992 (- 4 L 215/91) übernommen wurden, wäre der gesamte Begutachtungsprozeß zudem völlig überflüssig für alle Alkoholauffälligen, die mit >= 1,6 Promille im Straßenverkehr beim Führen eines KFZ "erwischt" werden. Nach Stephan und dem OVG Schleswig gilt nämlich:
     

      "Ein Kraftfahrer, der mit einer BAK von 1,6 Promille und mehr ein Kfz führt, ist nach gesicherten verkehrsmedizinischen und -psychologischen Erkenntnissen ein Gewohnheitstrinker. Ein in der Art zu charakterisierender Gewohnheitstrinker ist nur dann - wieder - geeignet zum Führen von Kfz, wenn er zu einem glaubhaften Entschluß zu dauerhafter vollständiger Alkoholabstinenz gekommen und in der Lage ist, diesen auch zu realisieren. Dazu gehört eine glaubhafte wenigstens sechsmonatige Abstinenz sowie zur Stabilisierung des Abstinenzentschlusses die Bereitschaft, eine psychosoziale Beratungsstelle bzw. Suchtberatungsstelle aufzusuchen und / oder regelmäßig an Sitzungen einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen."


    Wer also z. B. im Alter von 22 Jahren mit 1,6 Promille erwischt würde, gilt nach diesem Urteil als GewohnheitstrinkerIn und muss sein ganzes restliches Leben alkoholabstinent bleiben. Gelänge dieser 22jährigen "Gewohnheitstrinkerin" ein solcher Nachweis, so könnte sie frühestens sechs Monate nach der Abstinenzentschließung - inzwischen mit entsprechenden Alkoholmarkern wie z. B. Ethylglucuronid belegbar - sowie entsprechenden Bestätigungen von Beratungsstellen oder Selbsthilfegruppen ihren Führerschein wieder beantragen. Das ist ein extrem weitgehender Standpunkt, der daher genauer unter die Lupe genommen werden muss.

    Stephan argumentiert (1995, S. 42):

          "Die durchschnittliche BAK, welche bei polizeilichen Alkoholkontrollen im Verkehr festgestellt wird, liegt in der Bundesrepublik bei 1,5 Promille. Dies entspricht etwa dem Konsum von 16-20 Glas Bier (0,2 l) oder Wein (0,1 l)."
    Zur Begründung seiner 1,6 Promille Grenze gelangt er S. 47:
          "In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die durchschnittliche BAK der alkoholauffälligen Kraftfahrer bei 1,5 Promille liegt. Dies ist eine Trinkmenge, die im Regelfall beim Durchschnittsgewicht der Männer wenigstens 15 bis 20 Glas Bier oder 15 bis 20 Glas Wein vor Aufnahme der Fahrt voraussetzt. Bei Trinkproben zeigt sich in der Regel, daß solche Trinkmengen nur von wenigen „besonders trinkfesten'' Personen erreicht werden. Wie sehr sich diese Personengruppe an die Zufuhr so hoher Alkoholmengen gewöhnt hat, wird daran deutlich, daß sehr häufig von den Ärzten, die die Blutentnahme vornehmen, ein unauffälliges Verhalten der Betroffenen beobachtet wird.
          Zur Erläuterung: Die vom Autor vorgeschlagene 1,6 Promille-Grenze für die Abstinenzforderung beinhaltet noch einen Zuschlag für die Meßungenauigkeit von 0,1 Promille."


    Es fällt auf, dass Stephan an dieser sehr wichtigen Stelle seiner Argumentation keinerlei wissenschaftliche Belege anführt. Stattdessen verwendet er allgemeine Wendungen der Art: [Begr1] "Bei Trinkproben zeigt sich in der Regel, daß solche Trinkmengen nur von wenigen „besonders trinkfesten'' Personen erreicht werden ". Und [Begr2]: "Wie sehr sich diese Personengruppe an die Zufuhr so hoher Alkoholmengen gewohnt hat, wird daran deutlich, daß sehr häufig von den Ärzten, die die Blutentnahme vornehmen, ein unauffälliges Verhalten der Betroffenen beobachtet wird". Hier stellen sich zwingend einige wichtige Fragen, wenn es um Wissenschaft und nicht um Meinen, Mutmaßen und Ideologie - die Stephan gerne bei denen vermutet, die seine Ideologie nicht teilen - gehen soll:
     

    1. Welchen Validierungswert haben Trinkproben?
    2. Welche Trinkproben (Quellen) liegen hier vor?
    3. Woher weiss Stephan, dass z. B. ein junger Mensch (Lebenserwartung Männer 76,6 und Frauen 82,1 Jahre) nach einer Trunkenheitsauffälligkeit mit >= 1,6 Promille für seinen ganzen restlichen Lebenszeitraum von womöglich 50-60 Jahren nicht mehr zu bloßem Alkoholgenusstrinken fähig sein sollte? Hier wird ja  behauptet, dass Menschen, die einmal mit 1,6 oder mehr Promille auffällig wurden, in Sachen Alkohol grundsätzlich ihr ganzes weiteres Leben nicht mehr lernfähig seien.
    4. Worin genau besteht die "Regel", was ist die Ausnahme und warum?
    5. Was sind besonders "trinkfeste Personen", woran erkennt man solche - wie zuverlässig?
    6. Wie lange und wie viel muss man in der Zeit getrunken haben, um so "trinkfest" zu werden, dass man sein ganzes Leben lang keinen Alkohol mehr trinken darf?
    7. Wieso sollten selbst trinkfeste Personen ihr Alkoholkonsumverhalten über Jahrzehnte hinweg nicht verändern können?
    8. Und wieso sollten Menschen, nicht hin und wieder in ihrem Leben einen Rausch haben dürfen, ohne dass befürchtet werden muss, dass sie den Straßenverkehr gefährden?
    9. Wieso markiert der Mittelwert des durchschnittlichen BAK-Promillewertes die kritische Grenze, ab der eine StraßenverkehrsteilnehmerIn als trinkfeste GewohnheitstrinkerIn anzusehen ist? Und wieso ist der Mittelwert über alle geeignet, den Einzelfall bedeutsam ("signifikant") zu beschreiben?
    10. Wie kommt Stephan zu seiner "Meßungenauigkeit" von 0,1 Promille? Wie steht es um die Reliabilität, was sind die elementaren statistischen Kennwerte?
    11. Was ist ein "unauffälliges Verhalten" bei der Blutentnahme? Wie viele der dort erfassten Kriterien müssen wie erfüllt sein, damit man ein "unauffälliges" oder "auffälliges" Verhalten" diagnostizieren kann? Wie genau und zuverlässig sind diese ärztlichen Beobachtungen? Wie valide ist dieser Wert?


    Ein sehr wichtiges Argument gegen Stephans allzu leichtfertige Annahmen, ergibt sich bereits 1993 durch Ifflands Arbeit: "l,6‰ - ein Kriterium zur Erfassung erstmals auffälliger Kraftfahrer als Rückfallgefährdete?", in der er eingangs ausführt (fett-kursive Hervorhebung von RS):
     

      "In dem Beitrag geht es um die Frage, ob bei einem erstmals alkoholauffällig gewordenen Kraftfahrer eine BAK von 1,6‰ und mehr allein ein ausreichendes Kriterium für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ist. Es wird dargelegt, daß die Gamma-Glutamyltransferase („Gamma-GT" oder „GGT") und der Methanolspiegel im Blut eine differenzierte Beurteilung ermöglichen. Dadurch können einerseits mit einer BAK von l,6‰ erstmals Auffällige ohne Alkoholproblematik entlastet, andererseits aber Alkoholabhängige erkannt werden, die bei der Trunkenheitsfahrt diese BAK zufällig nicht erreicht hatten."


    Iffland gelangt in seiner Zusammenfassung zu dem Ergebnis (S. 374):
     

      "GGT-Wert und Methanolgehalt als Indikatoren für Alkoholgewöhnung, bestimmt in der anlaßbezogenen Blutprobe, wären eine wertvolle Hilfe für die Straßenverkehrsbehörden, wenn zu entscheiden ist, welchen zusätzlichen Maßnahmen wie Therapie, MPU oder Nachschulung sich ein alkoholauffälliger Kraftfahrer als Ersttäter vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu unterziehen hat. Die Fragwürdigkeit mancher bisheriger Kriterien wird anhand des Untersuchungsmaterials belegt. Mit den vorgeschlagenen neuen Kriterien würden die von dem Vorwurf, „fahrende Trinker" zu sein, entlastet, bei denen aufgrund der Alkoholismusmarker kein pathologisches Trinkverhalten objektivierbar ist. Erfaßt würden dagegen die vielen „fahrenden Trinker", deren BAK zufällig während der Fahrt unter 1,6‰ lag, und die wegen ihrer Alkoholproblematik eine erhebliche Gefährdung im Straßenverkehr bedeuten."


    Im einzelnen schlug Iffland vor - ausgehend von der Frage
     

      "Wie könnte eine Umsetzung der empirischen Resultate im Hinblick auf die Neufassung einer Anweisung für die Straßenverkehrsbehörden beim sog. Ersttäter aussehen? Nach welchen Grenzwerten für die Parameter BAK, GGT und Methanol soll die Selektion erfolgen?
          1.  Neben der BAK wird auch der GGT-Wert nach Eingang der Blutprobe gemessen bzw. eine ausreichende Serummenge für wöchentliche GGT-Bestimmungen tiefgefroren asserviert. Der Methanolgehalt kann später oder auf geeigneten gaschromatographischen Säulen zusammen mit der BAK gemessen werden.
          2. Bei GGT-Werten ab 40 U/l ist generell von einer Alkohol-Problematik auszugehen. Sollte der erhöhte GGT-Wert im Einzelfall andere Ursachen als Alkoholmißbrauch haben, wäre dies von dem Betroffenen durch entsprechende ärztliche Zeugnisse zu belegen. Der Grenzwert von 40 U/l würde so festgelegt, daß für die Messung noch ein ausreichender Sicherheitszuschlag berücksichtigt wurde.
          3.  Methanolspiegel im Blut über 10 mg/kg sprechen für ein süchtiges Trinkverhalten. In Ausnahmefällen können methanolreiche Getränke erhöhte Methanolkonzentrationen verursachen. Dies wäre aber durch eine Begleitstoffanalyse nachweisbar.
          4. Ab einer BAK von 2,50‰, einem GGT-Wert von 40 U/l oder einem Blutmethanolgehalt von 10 mg/kg ist generell zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine MPU erforderlich. In Fällen erheblicher Alkoholabhängigkeit, für die stark erhöhte GGT-Werte ein Hinweis sind, sollte die Begutachtung erst nach einer erfolgreich abgeschlossenen Therapie angeordnet werden. Eine Verringerung der GGT-Werte bis auf Normalwerte in der Zeit zwischen Trunkenheitsfahrt und Begutachtung belegt eine Änderung im Trinkverhalten.
          5.  Ab einer BAK von l,60‰ sollte die Fahrerlaubnis erst nach einer Nachschulung wiedererteilt werden.
      Andere Maßstäbe haben bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für Wiederholungstäter oder Personen zu gelten, die strafrechtlich durch andere Delikte in Verbindung mit Alkohol bereits auffällig geworden waren. Auch in diesen Fällen sind zur Abklärung, ob eine Alkoholproblematik vorliegt, GGT und Methanol wertvolle Indikatoren. Die Sachlage ist bei diesem Personenkreis wesentlich komplexer und erfordert eine intensivere Beschäftigung mit dem Einzelfall. Dies erschwert im Unterschied zum Ersttäter die Aufstellung allgemeingültiger Richtlinien. Für den Ersttäter bedeutet das hier vorgeschlagene Verfahren unter Einbeziehung der Alkoholismusindikatoren eine gerechtere Beurteilung. Zur Zeit herrscht noch die Meinung vor, eine einmalig gemessene BAK von mehr als 1,6 bzw. nach Stephan sogar 1.3‰ lasse die Regelvermutung zu, daß es sich bei dem alkoholauffälligen Kraftfahrer um einen „fahrenden Trinker" handelt. Diese Stigmatisierung konnte in vielen Fallen von den Betroffenen genommen werden. Erfaßt würden aber im Unterschied zur derzeitigen Situation alle die „fahrenden Trinker", deren BAK zufällig unter l,6‰ lag. Dies wäre auch ein Stück mehr Verkehrssicherheit."


    Welchen Standpunkt nehmen die Leitlinien-Kommentatoren zu dieser Frage ein ?
    Hier habe ich keine lebenslange Abstinenzforderung für Auffällige mit >= 1,6 Promille BAK gefunden, woraus ich den Schluss ziehe, dass Stephan - obwohl er einer der vier Kommentatoren war - seine extreme Position nicht durchsetzen konnte.

    Dennoch enthält auch der "Kommentar" teilweise die gleichen wissenschaftlich untragbaren Mängel und Schwächen wie die Ausführungen von Stephan (> 11 oben), wenn etwa nicht klipp und klar operational ausgeführt wird, was unter "Ausfallserscheinungen" zu verstehen ist und wie diese quantitativ bewertet werden - etwa durch eine entsprechende Evaluation der Verhaltensmerkmale bei der Blutentnahme. So mag es nicht verwundern, dass sich der eine oder andere an dieser Stelle fragt, was dieser Kommentar soll, wenn die wesentlichen praktischen Kriterien schwammig bleiben oder ganz "außen vor" gelassen werden wie etwa die "Ausfallerscheinungen" und damit ins Reich der  projektiven Phantasie  verbannt werden.
     

    Aus der Trunkenheits-Forschung

    "Trunkenheitsfahrer - schon ab 1.1 Promille ein Risiko? von Wagner et al. (2017)

    "Zusammenfassung
        Hintergrund. Trunkenheitsfahrer stellen im doppelten Sinn eine Hochrisikogruppe im Straßenverkehr dar: Zum einen ergibt sich durch den Alkoholeinfluss eine deutlich erhöhte Unfallgefahr, zum anderen spricht das fehlende Vermögen oder die fehlende Bereitschaft, zwischen dem Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, für ein erhöhtes Rückfallrisiko. Verschiedene Studien {RS: Belege?} zur Legalbewährung von Trunkenheitstätern konnten zeigen, dass das Risiko, wieder auffällig zu werden, unter anderem von sozio-demografischen Daten, den Trinkgewohnheiten und den vorangegangenen Delikten abhängt.
        Methoden. In Studie 1 wurde mithilfe von rechtsmedizinischen Befunden und Daten aus Polizeiberichten eine Clusteranalyse durchgeführt, die auf den alkoholbedingten Beeinträchtigungen zum Tatzeitpunkt basierte. Die darauf aufbauende Studie 2 beinhaltete zudem medizinische und psychologische Befunde aus Fahreignungsgutachten mehrerer Begutachtungsstellen und sollte Unterschiede zwischen den Gruppen unterschiedlicher Blutalkoholkonzentrationen (BÄK; 1,1 bis 1,59 %o\ 1,6 bis 2,1 %o\ über 2,1 %ö) aufzeigen. In beiden Studien wurden deskriptive Untersuchungen, explorative t- und x2-Tests sowie Feinanalysen genutzt, um die relevanten Ergebnisse möglichst umfassend darzustellen.
        Ergebnisse. Die Clusteranalyse im Zuge der Studie 1 ergab zwei homogene Cluster hinsichtlich der Beeinträchtigungen, z.B. in Sprache, Gang und Orientierung. Obwohl {RS: obwohl ... ?} in Cluster 1 durchweg keine erheblichen Einflüsse auf die psychofunktionalen Fähigkeiten der Trunkenheitstäter sichtbar waren, lagen die BAK-Werte zwischen 1,1 und 2,96 %o, wobei sich die meisten Fälle um 1,6 %o gruppierten (mit den Grenzen 1,1 bis 2,1 %o). Allerdings ist bei dieser Gruppe durchaus {RS: durchaus?} von einer gesteigerten Alkoholtoleranz auszugehen. {RS: Belege?} In Studie 2 zeigten sich Unterschiede {RS: welche?} zwischen den o. g. BAK-Gruppen bezogen auf die Prognose und die Diagnose im Rahmen der MPU und auf die maximale Alkoholmenge. Bei den Variablen zu Ausfallerscheinungen sowie zum Kon- [>104] summuster ließen sich keine Unterschiede feststellen {RS: Belege?}. Ferner gaben beide BAK-Gruppen ähnliche Trinkmotive (v. a. Bewältigung von Belastungen) und typische Trinksituationen (v. a. geselliges Trinken und Trinken allein zu Hause) an.
        Schlussfolgerungen. Die erhöhte Alkoholtoleranz sowie überdurchschnittliche Konsummengen der unter¬suchten Probanden sind als prognostisch ungünstig zu werten, außerdem liegt dadurch ein erhöhtes Rückfallrisiko vor {RS: was ist daran neu? Belege?}. Bei den Trunkenheitstaten unter 1,6 %o kann es sich aufgrund der vorliegenden Ergebnisse nicht nur um Ausnahmeerscheinungen oder Zufallsereignisse handeln {RS: Warum, Begründung?}, weshalb die Empfehlung zur individuellen Untersuchung des Trennungsvermögens von Trinken und Fahren ab einem BAK-Wert von 1,1 %o im Rahmen einer MPU ausgesprochen werden muss." {RS: nicht nachvollziehbar begründet}


    Potentielle Fehler und Mängel-Liste fragwürdiger oder mangelhafter MPU-Gutachten

    Zur Beachtung: Ob ein bestimmter Sachverhalt ein Fehler oder Mangel ist, kann nicht immer absolut bestimmt werden, sondern hängt vom Einzelfall und dem Zusammenhang ab. Deshalb ist es sinnvoll, wie bei den Kunst- und Behandlungsfehlern [Q1, Q2], von potentiellen Fehlern und Mängeln zu sprechen. Potentielle Fehler (PF) und Mängel sind sozusagen gute Anwärter (Kandidaten) für tatsächliche Fehler und Mängel.
     

      Übersicht
    • PF0  Fehler und Mängel bei der Erhebung oder Klärung von wichtigen Sachverhalten.
    • PF1  Unzureichende Darstellung der bewertungs-bedeutsamen Sachverhalte.
    • PF2  Ungenügende Berücksichtigung positiver Faktoren.
    • PF3  Unverständliche oder unklare Sprache.
    • PF4  Fehlende, falsche oder unzulängliche wissenschaftliche Begründung.
    • PF5  Unwissenschaftliche allgemein vage Zitierweise ohne Aussage und Seitenfundstelle.
    • PF6  Paradoxe Anforderung der Leberwerte.
    • PF7  Unverhältnismäßige und unrealistische Überforderung.
    • PF8  Auf Nachfragen nicht eingehen oder ausweichend antworten.
    • PF9  Offene und unklare Bedingungen.
    • PF10  Unklare Auflagen oder der "Wink-mit-dem-Zaunpfahl-Fehler".
    • PF11  Bewegen in rechtsdubiosen Grauzonen, z. B. Verordnung oder Durchführung von "Verkehrstherapien".
    • PF12  Widersprüche.
    • PF13  Widersprüche zwischen Erst- und Zweitgutachten.
    • PF14  Das Zweitgutachten geht über das Erstgutachten hinaus.
    • PF15  Ungenügende oder falsche Würdigung fachkundiger Inanspruchnahme.
    • PF16  Vollständig oder teilweise falsche Gesamtbewertung.
    • PF17  Bloßes behaupten, meinen, beurteilen, bewerten (entwerten) ohne Belege und Begründung.




    PF0   Fehler und Mängel bei der Erhebung oder Klärung von wichtigen Sachverhalten.  [9.11.7]
    Hier gibt es eine ganze Reihe von Fehlermöglichkeiten, nämlich:
    PF0.1    Es werden wichtige Daten nicht erhoben (erfragt) oder nicht genügend geklärt.
    PF0.2    Es wird - ohne nähere Spezifikation - nicht fachgerecht exploriert ("vernommen") und durch Art der Erhebung das Ergebnis beeinflusst, wie z.B. durch unzulässige
    PF0.2S  Suggestivfragen > Die 12 Verbote ("Hauptsünden") in der Vernehmung.



    PF1    Unzureichende Darstellung der bewertungs-bedeutsamen Sachverhalte
    Die entscheidungsrelevanten Sachverhalte müssen genannt und entsprechend verknüpft werden. Z. B. aus diesen oder jenen Aussagen folgt diese oder jene Bewertung der GutachterIn. Es muss klar sein, welche Sachverhalte als Tatsachen für welche Wertung geglaubt oder angenommen werden.



    PF2    Ungenügende Berücksichtigung positiver Faktoren
    Was das Alltagsgeschäft der Begutachtung so schwer macht, ist, dass meist eine ganze Reihe von positiven, negativen und unklaren Befunden vorliegt, die gegeneinander abgewogen und in eine Gesamtwertung eingebettet werden müssen. Häufig vermitteln Gutachten eine blosse Auflistung aller negativ bewerteten Faktoren. Selten werden die positiven Faktoren, Aspekte oder Interpretationsmöglichkeiten offen dargestellt und abwägend erörtert.  [Beispiel siehe unten Leberwerte]



    PF3    Unverständliche Sprache
    In der Anlage 15 (zu § 11 Abs. 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten, Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2292 - 2293, heißt es: "Das Gutachten muß in allgemeinverständlicher Sprache abgefaßt sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein." Gegen diesen Grundsatz wird ständig verstoßen. Und statt dass die Gerichte diese Unsitte verurteilen, unterstützen einige das sogar noch, wie Kürti (1995, S.7) mitteilt, was auch die Kommission der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. [Kroj (1995, Hrsg.) S. 27)] unkritisch übernimmt und damit der Psychologenschaft keinen Gefallen tut.
        Es sollte unmittelbar aus dem Rechtsgefühl und gesunden Menschenverstand her klar sein, dass ein Gutachten in seiner wissenschaftlichen Begründung vom Betroffenen nicht verstanden werden muss, wohl aber vom Verwaltungsbeamten - auch wenn der nicht selten überfordert ist - aber sehr wohl und unverzichtbar in allen Mängeln, die ihm zur Last gelegt werden und vor allem in den Empfehlungen und Auflagen, wie diese abzustellen sind und was von ihm erwartet wird. Ein "Gutachten", das hierzu nicht in der Lage ist, kann niemals einen wissenschaftlichen Anspruch erfüllen.



    PF4    Fehlende, falsche oder unzulängliche wissenschaftliche Begründung
    PF4a Für die unterschiedlichen Bewertungen fehlen sehr häufig die - fundierten - Begründungen. Und wenn sie nicht fehlen, werden sie oft nur global, im psychologischen "Hochstaplerzitierstil", angegeben, indem nämlich der Begründungssachverhalt gar nicht genannt und auch nicht seitengenau mitgeteilt wird, auf welche Stelle sich die GutachterIn bezieht. Damit sind Immunierungstendenzen und Ausweichmanövern Tür und Tor geöffnet: die GutachterIn sagt und behauptet etwas, ohne dass man weiss, was, wodurch eine Überprüfung nicht mehr möglich ist.
    PF4b Dazu gehören auch fehlende Erklärungen für die Normen und die ihnen zugrundeliegenden elementaren statistischen Kennwerte, der Regelfall bei medizinischen Laborwertangaben. Das gilt aber auch für die Normen bei den verkehrspsychologischen Leistungstests. Hier fehlt in aller Regel die einzelfall-bezogene Begründung. Die bloße Ausweisung eines unterhalb einer statistischen Normgrenze liegenden Wertes sagt noch nichts darüber, weshalb und mit welchen Folgen gerade dieser Einzellfall davon betroffen sein soll.
    PF4c Falsche Begründung: Ein häufiger Fehler ist der mangelnde Nachweis der Einzelfallsubsumtion unter eine statistische Risikogruppe. Wenn z.B. in einem 5-Jahreszeitraum 34,5% (Stephan 1984, S. 31) derjenigen, die erstmalig durch eine alkoholisierte Verkehrsteilnahme aufgefallen waren, erneut mit einer alkoholisierten Verkehrsteilnahme aufwarten, so stellt sich regelmäßig die Frage: gehört die zu begutachtende ProbandIn nun zu der 34,5% Gruppe, die erneut auffällig wird oder zu der 65,5%-Gruppe, die nicht mehr auffällig wird. Das ist das Grundproblem einer jeden statistischen Betrachtung, die ja gerade über den Einzelfall hinweggeht. Wir wissen zwar nach den Regeln und Gesetzen der Statistik, dass rund 35 von 100 erneut auffällig werden, aber wir wissen nicht wer. Obergutachter Kaiser (1996, S. 1f) hat dies klar gesehen und wie folgt ausgedrückt (fett-kursiv von RS):

    Obergutachter Kaisers Argumentation:
    _

      "Das Erkenntnisinteresse der empirischen Humanwissenschaften, mit ihnen der Psychologie, ist auf die Erforschung und Aufstellung von empirischen Gesetzmäßigkeit gerichtet. Sie ist damit eine Forschung, die an Gruppen von Menschen vorgenommen wird, sie ist eine gruppenbezogene Forschung. Die in dieser Forschung aufgestellten Gesetzmäßigkeiten sind allerdings nahezu nie in die Form deterministischer Gesetze zu fassen. Mit anderen Worten: Die Erforschung menschlichen Verhaltens lehrt, daß es zu jedem gefundenen Gesetz oder zu jeder gefundenen Regel Ausnahmen gibt. Das führt dazu, daß die gefundenen Regelmäßigkeiten/Gesetzmäßigkeiten als statistische Gesetze formuliert sind, die für die im Gesetz genannten Sachverhalte nur bestimmte Wahrscheinlichkeiten ("objektive Wahrscheinlichkeit") angeben. Diese Wahrscheinlichkeiten sind immer auf die Gruppe der untersuchten Personen, nicht auf den Einzelfall bezogen. Sofern die untersuchte Gruppe eine repräsentative Stichprobe einer größeren Bezugsgruppe darstellt, kann auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf das Verhalten dieser Bezugsgruppe geschlossen werden. In Bezug auf [>2] Gruppen sind also statistische Maße im Sinne der objektiven Auftretenswahrscheinlichkeit für bestimmte Sachverhalte sinnvoll. Die Formulierung einer Rückfallwahrscheinlichkeit ist solch ein Maß, das in Bezug auf eine Gruppe von Individuen sinnvoll angewendet werden kann. Eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 70 % besagt, daß in der untersuchten Gruppe 70% der Untersuchten (innerhalb eines anzugebenden Zeitraumes) wieder rückfällig geworden sind. In Bezug auf einzelne Mitglieder der Gruppe, d.h. auf den Einzelfall, ist eine solche Aussage im Sinne eines heuristischen Prinzips wertvoll, und zwar zunächst einmal dann, wenn es nicht möglich ist, weitere Daten über diese Einzelpersonen zu bekommen. Die Rückfallwahrscheinlichkeit kann nämlich nicht direkt auf den Einzelfall bezogen werden ("Bei Herrn X besteht eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 70 %"), weil die Bezugsgröße (der "Ereignisraum", bei der Gruppe: Anzahl der Fälle) fehlt. "


    PF4d  Unwahrscheinliche Ereignisse außerhalb der MPU-Bewertungswelt
    Seltene Auffälligkeiten werden wissenschaftlich falsch als global unglaubwürdig bewertet. Ich habe den Eindruck, dass die MPU-Begutachtungsstellen aufgrund falscher Richtlinien den ganzen Gauß in ihren Beurteilungen nicht berücksichtigen, also relativ einmalige oder eher seltene Auffälligkeiten zu starr, meist als unglaubwürdig, und damit falsch, bewerten. Es mag ja sein, dass etwas im Großen und Ganzen, in der Mehrzahl der Fälle (68% 1 Sigma bei Gauß, 96% 2 Sigma) gilt, aber eben nicht in jedem Einzel-Fall auf den es gerade in der MPU ankommt.
     



    PF5    Unwissenschaftliche allgemein vage Zitierweise ohne Aussage und Seitenfundstelle.
    Nicht zu beanstanden ist, dass im Einführungsteil auf die dem Gutachten zugrundeliegenden wichtige Literatur allgemein Bezug genommen wird. Doch ganz anders verhält es sich, wenn wir uns im Beurteilungs- und Bewertungsabschnitt befinden. Dort genügt es keineswegs, allgemein summarisch auf eine Forschungsarbeit zu verweisen. Dort ist es unverzichtbar, genau den Sachverhalt, auf den zitierend Bezug genommen wird, zu benennen und seitengenau zu zitieren, damit der Verwaltungsbeamte, Obergutachter, verkehrspsychologischer Berater oder das Gericht die Begründungslogik nachvollziehen und überprüfen kann. Leider ist in der Psychologie eine Art "Hochstapler-Zitier-Stil" zur Norm geworden für den die internationalen und nationalen Psychologie-Gesellschaften die Verantwortung tragen. Diese falsche und wissenschaftsfremde und Kontrolle verunmöglichende Unsitte hat sich auch in den MPU-Gutachten festgesetzt. Allgemeine Zitierweisen, wie z. B. "siehe Begutachtungsleitlinien" oder "siehe Kommentar Leitlinien" haben im Beurteilungs- und Bewertungsteil nichts verloren. Vielmehr handelt es sich um eine Immunisierungsstrategie, sich durch schwammiges und unklares Zitieren unangreifbar zu machen. Denn wer keinen Inhalt mitteilt, kann wegen des nicht mitgeteilten Inhaltes auch nicht angegriffen werden. Besonders schlimm ist natürlich, dass dieser "Hochstapler-Zitier-Stil" von den Gerichten offensichtlich in Kauf genommen, ja toleriert oder bisweilen sogar akzeptiert wird. Damit hat sich dann nicht nur die Wissenschaft, sondern auch der Rechtsstaat verabschiedet und der GutachterInnen-Willkür sind Tür und Tor geöffnet.

    PF5b Berufung auf nicht veröffentlichte Quellen. Zu den außergewöhnlichen wissenschaftlichen Zitier-Unsitten (Beispiel aus dem Bereich Faktorenanalyse.) gehört, Quellen zu zitieren, die nicht veröffentlicht wurden, also den Charakter von Insider- oder Geheimpapieren haben. Diese Unsitte pflegt auch der "Kommentar ..." (Schubert et al. 2005, S. 148, gelb markiert):

    Köller et al. (2004) verlangen - Michel (1984) zitierend - in ihrer Einleitung (S.1, fett-kursiv RS): "Jede wissenschaftliche Annahme muss vielmehr so formuliert sein, dass sie an der Realität überprüft werden kann. Es müssen sich also objektive Daten gewinnen lassen, die die Aussage stützen oder widerlegen. Wissenschaft muss sich somit öffentlich vollziehen: Empirische Beobachtungen müssen grundsätzlich für jedermann überprüfbar sein. Dazu gehört auch das Kriterium der prinzipiellen Wiederholbarkeit empirischer Beobachtungen."



    PF6    Paradoxe Anforderung der Leberwerte  > Kritisches zu den Laborwertnormen in der Medizin.
    Die wichtige Unterscheidung zwischen Beweis- und Befundwerten wird nicht getroffen.

    Normgerechte Leberwerte haben keinen positiven Befundwert, aber einen teilweise negativen, wenn normübergreifende Laborwerte vorliegen, Verdacht auf langwährenden Alkoholkonsum besteht und innere Erkrankungen ausgeschlossen werden können. Bei jungen Leuten, die im allgemeinen rein zeitlich noch gar keine lange Trinkgeschichte aufweisen können, macht das Verlangen von Leberwerten gar keinen Sinn, außer dass den MPU-KandidatInnen Geld aus der Tasche und Zeit gestohlen wird. So ist z. B. oft in MPU-Gutachten zu lesen (Mann, 34, mehrjähriger Alkoholmissbrauch): "Die für die Fragestellung relevanten hier erhobenen und vorgelegten Laborwerte lagen im Normbereich. Hinweise für alkoholbedingte eignungseinschränkende Folgeschäden fanden sich bei der körperlichen Untersuchung nicht. Jedoch bleibt zu bedenken, dass selbst missbräuchlicher Alkoholkonsum nicht unbedingt zu körperlichen Auffälligkeiten führen muss." [MPUGAK01]  Man kann dem Tenor dieses "Gutachtens" unschwer entnehmen, dass man nicht gewillt war, positive Indikatoren als solche zu werten. Auch wenn die Leberwerte (Gamma-GT und MCV) zu Recht keinen positiven Beweiswert haben, so müssen sie doch einen positiven Befundwert haben können. Was immer auch die ProbandIn für Leberwerte anbringt: es wird nie positiv befundet. Das kann nicht richtig und auch nicht rechtens sein.



    PF7    Unverhältnismäßige und unrealistische Überforderung
    Menschen sind sehr verschieden. Einige können sich nicht gut ausdrücken, sind - besonders was Erleben und Verhalten betrifft - nicht so ausdrucksfähig, erfahren oder gebildet. So muss man jedem Menschen zubilligen, seine eigene Art und Weise der Erlebens- und Verhaltensverarbeitung mit in die MPU zu bringen. Wird dies nicht individuell angemessen berücksichtigt, werden ProbandInnen sehr schnell überfordert und all ihrer Chancen beraubt. Häufig liest man in negativen Gutachten, dass die "Tiefe" der Einsichten bezweifelt wird, wobei gewöhnlich völlig in der Luft hängt, woran denn dies festgemacht wird und wozu dies überhaupt erforderlich sein soll. Manche Menschen können manches gar nicht verstehen und dennoch das Richtige tun oder lassen. Darauf kommt es entscheidend an. Hier geschieht viel fachliches - und in der Folge dann auch juristisches - Unrecht.



    PF8  Auf Nachfragen nicht eingehen oder ausweichend antworten.
    In vielen Fällen ergeben sich zu den Ausführungen in MPU-Gutachten Fragen, z. B. was "lange", "stabil", "hinreichend stabil", "sich auseinandersetzen", "genügend" oder auch "tief" genug auseinandergesetzt, konkrete "Dauer" empfohlener oder auferlegter Abstinenz, konkrete Dauer und Anzahl der Abstinenzbeweise genau heißt. Werden solche Nachfragen, die ja schon erhebliche Gutachtenmängel nahelegen, nicht klar und konkret beantwortet, so kann man nicht von einem wissenschaftlich fundierten und auch nicht auftragsgemäßen Gutachten sprechen, weil es praktisch nicht verwertbar ist. Es reicht letztlich nur für die VerwaltungsbeamtIn zum Ablehnen, aber nicht für die ProbandIn, die nach wie vor nicht weiß, was sie konkret, wie oft, wie lange tun oder lassen muss, um ihre Fahreignung wieder herzustellen.



    PF9    Offene und unklare Bedingungen
    Ein typischer Klassiker dieses Gutachtenfehlers ist die schwammige Formulierung, dass eine Veränderung noch nicht hinreichend "stabil" sei, wobei geflissentlich verschwiegen wird, wann oder unter welchen Bedingungen die GutachterIn denn eine Veränderung als hinreichend "stabil" bewerten möchte. Praktisch ist oft der Zeitraum von einem Jahr "gemeint". Hier fragt man sich natürlich, warum die GutachterIn nicht klipp und klar, operational wie man in den Sozialwissenschaften zu sagen pflegt, einen kalendarisch fassbaren Zeitraum nennt? Wieso die Gerichte diesen schwammigen Kriterumsstil billigen oder in Kauf nehmen, bleibt deren Geheimnis. Vielfach wird nicht genau, klar und offen ausgedrückt, welche Anregungen, Empfehlungen oder Auflagen mit welcher gutachterlichen Erwartungshaltung verknüpft werden.



    PF10    Unklare Auflagen oder der "Wink-mit-dem-Zaunpfahl-Fehler"

    Es wird nicht klar ausgedrückt und unterschieden, ob eine Aussage eine blosse Anregung, eine verbindlichere Empfehlung oder eine zwingende Auflage ist. Rein logisch-kombinatorisch gibt es 9 Interpretations- und 6 Fehler-Möglichkeiten:
     
    ausgedrückt / gemeint
    gemeinte Anregung
    gemeinte Empfehlung
    gemeinte Auflage
    ausgedrückte
    Anregung
    ausgedrückte Anregung ist auch so gemeint ausgedrückte Anregung ist als Empfehlung gemeint ausgedrückte Anregung ist als  Auflage gemeint
    ausgedrückte
    Empfehlung
    ausgedrückte Empfehlung ist als bloße Anregung gemeint ausgedrückte Empfehlung ist auch so gemeint ausgedrückte Empfehlung ist als Auflage gemeint
    ausgedrückte
    Auflage
    ausgedrückte Auflage ist als bloße Anregung gemeint ausgedrückte Auflage ist als Empfehlung gemeint ausgedrückte Auflage ist auch so gemeint

    Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Aussagen zum Umgang mit dem Alkoholproblem der ProbandIn in der Zukunft werden meist nicht ausgeführt, obwohl eine Fußnote in einem 17-Seiten Gutachten doch wirklich nicht so viel Platz in Anspruch nimmt.

    Was ist eine Anregung ? Eine Anregung ist ein bloßer Hinweis, sich mit dem in der Anregung ausgedrückten Sachverhalt zu beschäftigen. Eine Anregung ist nicht verbindlich und die Beschäftigung mit ihr der ProbandIn freigestellt.

    Was ist eine Empfehlung ? Eine Empfehlung bedeutet, dass die ProbandIn sich mit ihr gründlich auseinandersetzt und gute Gründe angeben kann, wenn sie ihr nicht folgt. Eine Empfehlung ist nicht zwingend, keine Auflage, aber mehr als eine bloße Anregung.

    Was ist eine Auflage ? Eine Auflage lässt keine Wahl, sie muss erfüllt werden. Hier macht die GutachterIn unmißverständlich klar, was sie erwartet, dass die ProbandIn zu tun oder zu lassen hat.

    Zusammenfassung: Einer Anregung kann, einer Empfehlung sollte und einer Auflage muss gefolgt werden.
     



    PF11    Bewegen in rechtsdubiosen Grauzonen, z. B. Verordnung oder Durchführung von "Verkehrstherapien".

    Man spricht oft - wie ich meine - nachlässig von Verkehrstherapien. Eine Therapie ist nach üblichem Verständnis eine Krankenbehandlung. Und für psychologische Krankenbehandlungen sind Psychologische PsychotherapeutInnen und nicht - bislang jedenfalls noch nicht - Verkehrs"therapeutInnen" zuständig. Sicher wäre es besser von verkehrspsychologischer Beratung oder Coaching sprechen, weil hier die Wortwahl klar zum Ausdruck bringt, dass es sich hier nicht um Krankenbehandlung handelt. Liegt schädlicher Gebrauch (vormals: Alkoholmissbrauch) oder Alkoholabhängigkeit im Sinne der internationalen Klassifikation der Krankheiten ICD-10 vor, so sind rechtlich nicht die VerkehrspsychologInnen, sondern die approbierten PsychotherapeutInnen zuständig. Hier haben auch die Veröffentlichungen Stephans (z. B. 1995) viel zur Verwirrung beigetragen.

    [Lit.: Hellwig, Hans-Joachim & Meyer, Harald (2003). Scheucher, Birgit  u.a. (2003).]



    PF12  Widersprüche.
    Widersprüche können zwischen Befunden, zwischen einem Befund und seiner Bewertung und zwischen verschiedenen Bewertungen auftreten. Zeigt etwa ein Parameter Alkoholmissbrauch an und der andere nicht, so liegt ein Widerspruch zwischen zwei Befunden vor. Liegt ein positiv zu wertender Befund vor, der nicht gewürdigt und übersehen wird, so liegt ein Widerspruch zwischen Befund und seiner Wertung vor.



    PF13    Widersprüche zwischen Erst- und Zweitgutachten.
    Wenn zwei Gutachten zu ein- und derselben Person zu unterschiedlichen und sich widersprechenden Sachverhaltsermittlungen oder/ und Bewertungen gelangen. Wenn z. B. im ersten Gutachten verlangt wird, sich über Abstinenz Gedanken zu machen und im Zweitgutachten Abstinenz plötzlich für notwendig erachtet wird, ohne dass es dafür sachliche Gründe aufgrund neuer und ungünstiger Entwicklungen gäbe.



    PF14    Das Zweitgutachten geht über das Erstgutachten hinaus.
    Völlig - m. E. auch rechtlich -  untragbar sind Zweitgutachten, die über die Forderungen des Erstgutachtens nach Erfüllung der dort verlangten Veränderungen hinausgehen, noch dazu, wenn auch noch weitere positive Veränderungen vorliegen.



    PF15    Ungenügende oder falsche Würdigung fachkundiger Inanspruchnahme.
    Haben ProbandInnen fachkundige Hilfe in Anspruch genommen, so wird dies nicht selten bestenfalls nur vermerkt, aber nicht entsprechend gewürdigt, was man oft an fehlenden Erörterungen sehen kann. Dies vermittelt den ProbandInnen den Eindruck, dass ihre Inanspruchnahmen fachkundiger Hilfe wertlos und überflüssig waren. Gelegentlich entsteht der Eindruck, dass Selbsthilfegruppen höher bewertet werden als verkehrspsychologische Beratung oder psychotherapeutische Behandlung.



    PF16    Vollständig oder teilweise falsche Bewertung
    Eine Gesamtbewertung hängt natürlich wesentlich von der Alkohol-Ideologie und den Kriterien der GutachterIn ab. Es gibt GutachterInnen, für die ist z. B. die Alternative "alkoholfreies" Bier ein ganz gefährliches Zeichen. Andere sehen ein großes Übel darin, wenn jemand zur Fastenzeit für sechs Wochen lang bis Ostern völlige Abstinenz übt. Das muss ein ganz ein Schlimmer sein, der sich beweisen muss, dass er alkoholfrei leben kann. Nicht wenige GutachterInnen pflegen solche einseitig falschen Bewertungsvorurteile, ohne dass dies aber im Gutachten selbst klar und offen ausgeführt wird. Ist eine ProbandIn besonders offen, so kann ihr dies sehr zum Nachteil in der Bewertung gereichen, weil dann natürlich auch immer Sachverhalte zur Sprache kommen können, die man so und so auslegen kann.



    PF17  Bloßes behaupten, meinen, beurteilen, bewerten (entwerten) ohne Belege und Begründung
    Das ist ein sehr verbreiteter - ganz typisch auch für viele forensisch psychiatrische Gutachten [AllgF01; BefF02-06; BEF; DarsF02; MeinGA] - und schwerer Kardinalfehler. In MPU-Gutachten findet er sich meist im Abschnitt "Bewertung der Befunde". Der Kardinalfehler besteht darin, dass die Bewertung ohne Bezugnahme auf Aussagen oder Belege erfolgt. Die Bewertung hängt sozusagen der Luft. Der Proband kann nur widersprechen, aber sich nicht wirklich wehren.
    • PF17 Beispiel-1: "...dennoch wurde deutlich, dass noch maßgebliche Lücken in der Aufarbeitung und der kritischen Selbstbewertung vorliegen."
    • PF17 Beispiel-2:  "Frühere Gewohnheiten und auch eigene Schwächen ... sind unzulänglich erkannt."
    In beiden Beispielen fehlen die entsprechenden Aussagen oder Sachverhaltsbelege. Die negative Bewertung steht unvermittelt im Raum, man muss sie glauben, nachvollziehbar ist sie nicht.



    Übersicht MPU-Gutachtenkritik
    Jede MPU-Gutachtenkritik bekommt eine eigene Seite und hier den entsprechenden Link. Die Betroffenen und Beteiligten in den MPU-Gutachten werden so anonymisiert, dass sie von anderen nicht erkannt werden können (Ausnahme bast als Behörde, die es jar nur einmal gibt).
     
    • MPUGAK01 Zweimal negativ trotz Maßnahme und positiver Entwicklung
    • MPUGAK02
    • MPUGAK03




    Literatur (Auswahl)  > Zu den Zeitschriften. > Recht und Gerichtsurteile > Links >
    Vorbemerkung: Der Straßenverkehr und das Führen von Kraftfahrzeugen ist ein weites interdisziplinäres Feld zwischen Politik, Recht und Rechtsprechung, Soziologie, Medizin, Psychologie (Diagnostik und Differential-Diagnostik, Entwicklungspsychologie, differentielle Psychologie der Persönlichkeit, Sozialpsychologie, Psychologische Untersuchungsmethodik und Gutachtentechnik), Technik, Verwaltungsbehörden und den TeilnehmerInnen am Straßenverkehr, besonders KraftfahrerInnen. Verkehrpsychologische Gutachten und Behandlungen sind daher zu Recht ein eigenes Spezialgebiet. Aber es gibt natürlich eine Menge Überschneidungen, hauptsächlich zur Psycho- und Eignungsdiagnostik, hier auch noch in einer besonders interessegeleiteten Situation, in der Glaubwürdigkeit, Glaubhaftigkeit und Explorationstechnik eine große Rolle spielt - und damit auch die Themen Abwehr- bzw. Neutralisationsmechanismen, Aussagepsychologie, Suggestivfragen und Vernehmungstechnik.
        Die Liste wird im Laufe der Zeit ergänzt und fehlende bibliographische Angaben werden nachgetragen. Um auch die Entwicklung im Verlauf besser verstehen zu können, werden auch ältere Werke aufgenommen. Mehrfach-AutorInnen werden unter dem Erstgenannten eingeordnet.
        In eckigen Klammern [VPzz] interner Quellenverweis.
     
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      • ADAC-RechtsForum "Medizinisch-Psychologische Untersuchung" [nicht mehr Online Abruf 071019]
      • ADAC-RechtsForum "Drogen im Straßenverkehr"  [nicht mehr Online Abruf 071019]
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    • an der Medizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität zu München. Aus dem Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München Vorstand: Prof. Dr. W. Eisenmenger.
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    • Bundesanstalt für Straßenwesen Bereich (2004) Begutachtung der Fahreignung - Jahrestatistik 2003. ZVS 2004, 4, 205-207  [VP06-19]
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    • Bundesanstalt für Straßenwesen Bereich Unfallforschung (1988) Forschungsergebnisse und Erfahrungsberichte. ZVS, 34, 3, 129-131.
    • Bundesanstalt für Straßenwesen Bereich Unfallforschung (1984) Forschungsergebnisse und Erfahrungsberichte. ZVS, 30, 1, 35-36. [VP03]
    • Bundesminister für Verkehr (1973, Hrsg.). Krankheit und Kraftverkehr. Gutachten des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und beim Bundesminister für Gesundheit, Schriftenreihe Heft 45.

    • Die erste Auflage erschien 1973, die 2. unver. 1979 (Heft 57). Eine 3. aktualisierte Auflage erschien 1985. 1988 wurde eine Aktualisierung beschlossen. 1992 erschien die überarbeitete 4. Auflage und 1996 die 5. Auflage unter einem neuen Titel:
    • Bundesminister für Verkehr (1996, Hrsg.). Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung. Gutachten des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr,  Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesminister für Gesundheit. Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen. Mensch und Sicherheit. Die 6. und erweiterte Auflage erscheint im Jahr 2000 (Heft M 115) [Online: URL geändert ohne Weiterleitung; Jurathek] und die 7. Auflage 2005 (mit Stand Februar 2000).
    • Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen (2005, Hrsg.). Therapie und Begutachtung. Brücken, Nahtstellen, Veränderungen in Praxis und Theorie. Bericht vom 1. BNV Kongress, Kassel, 17.-18.09.2004. Verkehrstherapie 1.  [PDF]
    • Busch, Burkhard G. (1999). Der "Idiotentest". II. Musterfälle aus der Praxis der MPU. Wenn der Führerschein weg ist. München: Langen-Müller.
    • Busch, Burkhard G. (2001). Der "Idiotentest" - Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nach § 3 StVZO , Risiken und Chancen, Testverfahren, Tricks der Psychologen. München: Heyne. [ISBN 3453188764]
    • Busch, Burkhard G. (2001). Der "Idiotentest". München: Heyne. [ISBN 3453188764]
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      • 1. WIE KANN EINE EINSTE LLUNGSÄNDERUNG DES KLIENTEN ERREICHT WERDEN, INDEM IHM MITTEL ZUR SELBSTHILFE ANGEBOTEN WERDEN? (Verhaltenstherapeutischer Aspekt) / R. Kosellek.
      • 2. WIE KANN DAS SELBSTVERSTÄNDNIS DES KLIENTEN GEFÖRDERT WERDEN? (Gesprächspsychotherapeutischer Aspekt) / H.-J. Hellwig.
      • 3. WIE KÖNNEN UNBEWUßTE INHALTE INTEGRIERT WERDEN? Psychodynamischer Aspekt) / R. Wohlt
    • Helmbrecht, Jürgen & Krauland, Walter (1977) Häufigkeit der Blutalkoholkonzentration über 3 %o  (Berlin West 1956-1976) Blutalkohol 14, 1. 12-18.  [VP04-18]
    • Hemberger, Michael (2003). Ein Beratungsmodell fuer alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer/innen. Sucht, 49(4), 247-251.
    • Hentschel (2007) §§ 11-15 FeV 3 (Eignung, Gutachten, Nichtbeibringung, Kurse, ...) [VP02-1]
    • Herbig, Christine (2002). Kasuistik zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seeli-schen Abartigkeit anhand einer komplexen sexualpathologischen Entwicklung.  In: Fabian, Thomas, Jacobs, Gerhard, Nowara, Sabine, Rode, Irmgard (2002, Hrsg.). Quali-taetssicherung in der Rechtspsychologie. Muenster: Lit (2002). S. 289-299 Series: Beitraege zur rechtspsychologischen Praxis, Band 2.
    • Hentschel, Peter; König, Peter; Dauer, Peter & Floegel, Johannes (2007, Hrsg.). Straßenverkehrsrecht. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Ordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Bußgeldkatalog, Gesetzesmaterialien, Verwaltungsvorschriften und einschlägige Bestimmungen des StGB und der StPO Verfasserangabe  kommentiert von Peter Hentschel. Fortgef. von Peter König; Peter Dauer. Ausgabe 39., neu bearb. Aufl. des von Johannes Floegel begr. Werkes. München: Beck. [VP02]
    • Hermann, Josef (1977) Frankreichs chronische Krankheit. Blutalkohol 14, 94-98.  [VP04-38]
    • Hettenbach, Michael (J?, Hrsg.). Führerschein/MPU. O?: V?.  [ISBN 3-8311-1134-0]
    • Hettenbach, M.; Kalus, Vn?; Möller, Vn? & Uhle, Vn? (2005). Drogen und Straßenverkehr. Bonn: Deutscher Anwalt-Verlag.
    • Hilger, N., Rudinger, G. & Ziegler, H. (2012). Legalbewährung bei alkoholauffälligen Kraftfahrern nach Medizinisch-Psychologischer Fahreignungsbegutachtung (MPU). In K. Müller, V. Dittmann & W. Schubert (Hg.), Fehlverhalten als Unfallfaktor: Kriterien und Methoden der Risikobeurteilung (S. 79-81). Bonn: Kirschbaum Verlag.
    • Hilger, N, Ziegler, H., Rudinger, G., Devol, D., Jansen, J., Laub, G., Müller, K. & Schubert, W. (2012). EVA-MPU - Zur Legalbewährung alkoholauffälliger Kraftfahrer nach einer medizinisch-psychologischen Fahreignungsbegutachtung (MPU). Ztsch. f. Verkehrssicherheit, 58 (1), S. 1-6.
    • Hillmann, Frank-Roland (2005)  Fahrerlaubnisentziehung aus rechtlicher Sicht. In (67-76) BNP (2005, Hrsg.)
    • Hillmann, Frank-Roland (2003) Zweifel an der Fahreignung. MPU - Nachweisfragen - Rechtsprobleme (Verhältnismäigkeit / Rechtsnatur). DAR 3/2003, 106-109 [VP04-4]
    • Hilsenbeck, Thomas (1997). Die Alkoholfahrt junger Verkehrsteilnehmer : Risikofaktoren und informelle soziale Kontrolle. Göttingen: Cuvillier.
    • Himmelreich, Klaus (2008) Forensische Verkehrstherapie. Wegfall der Entziehung der Fahrerlaubnis wenige Monate nach der Tat bzw. Aufhebung/ Kürzung der Sperre aufgrund  von „Kursen zur Besserung und Sicherung“ (KBS) mit oder ohne Eignungs-Gutachten („MPU“) im Strafrecht. Warum geben Amts- oder Landgerichte auch bei mehrfachen Alkoholfahrten mit bis zu 3 Promille schon etwa 6 Monate nach der Tat den Führerschein aufgrund der KBS-Kurse der IVT-Hö® im Gerichtsaal zurück (die vorläufige Entziehung wird nicht rechtskräftig)? Warum kann durch ein ausführlich begründendes Urteil des Strafrichters die MPU im Verwaltungsrecht entfallen (Bindungswirkung für die Behörde)? Fassung  für den 3. BNV-Kongress, Kassel, 18./19.09.08
    • Himmelreich¸ Klaus (2005). Psychologische oder therapeutische Schulungs-Maßnahmen zwecks Reduzierung oder Aufhebung der Fahrerlaubnissperre (§69a StGB) - ein Irrgarten für Strafrichter Dr. Klaus Himmelreich DAR 03, S?.
    • Himmelreich¸ Klaus (2004). Nachschulung, Aufbau-Seminar, Wieder-Eignungs-Kurs und Verkehrs-Therapie zur Abkürzung der strafrechtlichen Fahrerlaubnis-Sperre bei einem Trunkenheitsdelikt im Blickpunkt der neueren Rechtsprechung. DAR 1, S?.
    • Himmelreich, Klaus (2003) Sperrfrist-Abkürzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (§ 69+ a Abs. 7 Satz 1 StGB) durch eine Verkehrstherapie.  DAR 3, 2003, 110-113. [VP04-7]
    • Himmelreich, Klaus (2002). Fahrverbot, Führerscheinentzug, 2 Bde. Verwaltungsrecht. Düsseldorf: Werner.
    • Himmelreich¸ Klaus (2002). Alkoholkonsum - privat und ohne Verkehrsteilnahme: Fahrerlaubnis-Entzug im Verkehrs-Verwaltungsrecht wegen Alkohol-Missbrauchs. DAR 2, 60-62. [VP04-5]
    • Himmelreich, Klaus (2000, Hrsg). Jahrbuch Verkehrsrecht 2000. Düsseldorf: Werner.
    • Himmelreich, Arndt (1998). Verkehrs-Therapie - kurz oder lang? In: K. Himmelreich, K. (1998, Hrsg.). Jahrbuch Verkehrsrecht 1998. Düsseldorf: Werner-Verlag, 175-217.
    • Himmelreich, Klaus (1992). Zur Problematik der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstellen  (MPU). Zeitschrift für Verkehrssicherheit 38(3), 110-114
    • Himmelreich, Klaus & Janker, Helmut (1992). MPU-Begutachtung: ein juristischer Leitfaden zur psychologischen Beurteilung der Fahreignung. Düsseldorf: Werner. [ISBN 3-8041-2008-3]
    • Himmelreich, K. (1989). Bundeseinheitliche Nachschulungskurse – Neue Gesetzesinitiativen? – unter Berücksichtigung der bisherigen in Modellversuchen gewonnen Erfahrungen - DAR 1, 5-14.  [VP02-24]
    • Himmelreich, K. (1979). Brauchbarkeit der gegenwärtigen medizinisch-psychologischen Gutachten zur Überprüfung der Fahreignung. Blutalkohol 16, 153-170.
    • Hochreuther, Hans Joachim & Jürger (1977) Untersuchungen über den KombinationsefFekt Alkohol-Fenetyllin (Captagon) auf einige Reflexmechanismen des Menschen. Blutalkohol 14, 19-
    • Höcher, G. (2017) Evaluation eines weiterentwickelten Kurses gemäß § 70 FeV für alkoholauffällige Kraftfahrer. Blutalkohol 2017, Jan, 177-184.
    • Höfling, S. & Butollo, W. (1990, Hrsg.) Psychologie für Menschenwürde und Lebensqualität. Bd. 3. Forensische und Kriminalpsychologie. Markt- und Kommunkationspsychologie. Verkehrspsychologie. Politische Psychologie. Schriftpsychologie. Bonn: Deutscher Psychologen Verlag
    • Hoffmann-Born, H. (2003). Beurteilungskriterien in der Fahreignungsdiagnostik aus medizinischer Sicht. O?: V?.
    • Hofherr, Erich (2002). VGH Baden-Württemberg: MPU und Ermessen. VD 1, S?.
    • Holte, H. & Albrecht, M. (2004). M 162: Verkehrsteilnahme und – erleben im Straßenverkehr bei Krankheit und Medikamenteneinnahme. BASt. Berichte Mensch und Sicherheit M 162. Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW
    • Hoppe, Rolf & Tekaat, Anne (2015) Alkoholkonsum und Verkehrsunfallgefahren bei Jugendlichen. Bergisch Gladbach: bast M259.
    • Hornke, L. & Winterfeld, U. (2004). Eignungsbeurteilungen auf dem Prüfstand: DIN 33430 zur Qualitätssicherung. Heidelberg: Spektrum Akademischer Verlag.
    • Huppertz, B.; Keller, H, et al. (2002) Probenverfälschung in der Drogenanalytik. Vortrag auf dem Microgenics - Expertenworkshop „Drogenanalytik“, 17./18.10 2002, Bad Griesbach
    • Hunsicker, Dominik (1998). MPU, Rechtliche Angriffsmöglichkeiten zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis. O?: Unger. [ISBN-Nr. 3933562104]
    • Iffland, Rolf & Balling, Petra (1999). Erste Auswirkungen der 0,5-Promille-Grenze auf das Fahrverhalten alkoholisierter Verkehrsteilnehmer. Blutalkohol 36, 39-43.
    • Iffland, Rolf (1998) Facharzt oder Medizinisch-Psychologische-Untersuchung zur Prüfung der Kraftfahreignung von erstmals alkoholauffälligen Kraftfahern. NVZ 1998, 7, 270-271.  [VP03-24]
    • Iffland, Rolf (1998). Wie zuverlässig ist die Dunkelfeldbestimmung nach dem „Deutschen Road Survey“? Blutalkohol 35, 258-274.
    • Iffland, R.; Balling, P.; Grassnack, F. et al. (1995). Indikatoren für Alkoholabusus bei Trunkenheitsfahrerinnen (Vergleichsstudie mit alkoholauffälligen männlichen PKW-Fahrern). Blutalkohol 32, 144-16.1
    • Iffland, R.; Müller-Wickop, J.; Fehling, A.; Jansen, J.; Berghaus, G. & Utzelmann, H.-D. (1995) Vorschläge zur Neuformulierung der Eigenungsrichtlinien für alkoholauffällige Kraftfahrer sowie zu einer veränderten Einbindung der MPU in das Verfahren zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. NVZ 1995, 3, 95-97.  [VP03-21]
    • Iffland, Rolf & Berghaus, Günter (1995) Zur Neuformulierung der Eigenungsrichtlinien. NVZ 1995, 12, 471-475. [VP03-23]
    • Iffland, Rolf (1994). Biochemische Alkoholismusmarker zur Erkennung von Alkoholproblemen für die MPU ungeeignet ? NZV 8, S?.
    • Iffland, R. & Grellner, W. (1994). Gamma-Glutamyltransferase (GGT) und Blutalkohol-Spiegel - Kriterien für die Alkoholgefährdung von Kraftfahrern. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Richtlinien für medizinisch- psychologische Untersuchungen (MPU) bei erstmalig auffälligen Kraftfahrern. Blutalkohol 31, . 8-23.
    • Iffland, Rolf (1993). 1,6 ‰ - Ein Kriterium zur Erfassung erstmals auffälliger Kraftfahrer als Rückfallgefährdete? NZV 10, S. 369 - 374. [VP03-20]
    • Institut für Rechtsmedizin Hamburg (1997, Hrsg.). 3. Wissenschaftliches Symposium über Alkohol/Drogen und Straßenverkehr : Hamburg, 21. Oktober 1997 ; Dokumentation. Hamburg: Eigenverl.
    • Jacobshagen, W., Nickel, W.-R. (2010) Bessere Wirksamkeitskontrollen von MPU und Kursen – Warum die Routinemitteilungen an das Verkehrszentralregister ergänzt werden müssen. Zeitschrift für Verkehrssicherheit (56), 74-78
    • Jacobshagen, W. & Utzelmann, H. D. (1997). Prognosesicherheit der MPU. Prognosesicherheit, Prädikatoren und Akzeptanz bei Medizinisch-Psychologischen Fahreignungsbegutachtungen von alkoholauffälligen Fahrern und Fahrern mit hohem Punktestand. ZVS 43, 1, 28-36.  [VP02-16]
    • Jacobshagen, W. & Utzelmann, H. D. (1996). Medizinisch-Psychologische Fahreignungsbegutachtung bei alkoholauffälligen Fahrern und Fahrern mit hohem Punktestand. Empirische Ergebnisse zur Wirksamkeit und zu deren diagnostischen Elementen. In: Verband der Technischen Überwachungsvereine e.V. (Hrsg.). Köln, Verlag TÜV Rheinland. [202 Seiten] Auch in: Zeitschrift für Verkehrssicherheit 43, 28-36.
    • Jacobshagen, W.; Nickel, W.-R. & Winkler, W. (1987). Evaluation von Medizinisch-Psychologischen Fahreignungsbegutachtungen – EVAGUT. (unveröffentlichter Forschungsbericht Nr. 178 des VdTÜV – Teilprojekt A)
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    • Jagow, Joachim (1998) Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen VD 11, S?.
    • Jagow, Joachim (1998) Das neue Fahrerlaubnisrecht. DAR 12, S?.
    • Jagow, Joachim (1998) Charakterliche Eignung und Punktsystem. VD 12/98
    • Jagow, Joachim (1995) Grundlagen und Instrumente des Mehrfachtäter Punktsystems. NZV 1995, 1, 11-14. [VP03-25]
    • Janiskewski, Horst (1977) Künftig 0,6 %o  Blutalkohol 14, 1, 65-77.  [VP04-30]
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    • Kaiser, H. J. (1990). Zur Aufgabenadäquatheit verkehrspsychologischer Begutachtungen alkoholauffälliger Kraftfahrer - Plädoyer für eine beratungsorientierte Ausweitung der Ohergutachtertätigkeit. In S. Höfling & W. Butollo (1990, Hrsg.). Psychologie für Menschenwürde und Lebensqualität. Aktuelle Herausforderungen und Chancen für die Zukunft. Bericht über den 15. Kongreß für Angewandte Psychologie, Bd. 3 (S. 179-192). Bonn: Deutscher Psychologen Verlag.  [VP05-2]
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    • Kajan, G. (1986). Beurteilungskriterien für Tatauffällige bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. In: Schorr, A. (1986, Hrsg.), Bericht über den 13. Kongreß für Angewandte Psychologie, Bd. l (S. 373-376). Bonn: Deutscher Psychologen Verlag.
    • Kajan, G. (1990) Systematik der Beurteilungskriterien. In: Nickel, Vn?; Utzelmann, Vn? & Weigelt, Vn?. (1990, Hrsg.)
    • Kalus, Volker (2003). Fahreignung und Cannabis VD 03, S?.
    • Kannheiser, W. (1999). Zur Ersetzbarkeit von Persönlichkeitstests bei verkehrspsychologischen Begutachtungen, untersucht am Beispiel des Manson-Fragebogens. Blutalkohol 36, 193-207.
    • Karstedt-Henke, Susanne (1979). Untersuchungen zu "Alkohol und Fahren". Band 1 - Forschungsstand, Erklärungsansätze und Modellentwicklung. Forschungsberichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, 24.
    • Karstedt, Susanne (1993). Normbindung und Sanktionsandrohung : eine Untersuchung zur Wirksamkeit von Gesetzen am Beispiel der Alkoholdelinquenz im Verkehr. Frankfurt am Main u.a.: Lang
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    • Kici, G. & Westhoff, K. (1997). Kann die Qualität diagnostischer Gespräche verbessert werden? In: Schlag, B. (1997, Hrsg.), 57-62.  [VP06-3]
    • Kiegeland, (2011) Praxishandbuch der Exploration: Arbeitstechniken für die medizinisch-psychologische Begutachtung. Bonn: Deutscher Psychologen Verlag.
    • Klebelsberg, D. (1982). Verkehrspsychologie. Berlin: Springer.
    • Klebelsberg, D. (1988). Historische Entwicklung und Ist-Zustand der Verkehrspsychologie. In: Zusan, W.-D. (Hg.) (1988). Psychologie und Verkehrspsychologie. Wien: Literas, 141-151.
    • Klepzig, Peter (2005) Zur Praxis der Verwendung von bereits vorliegenden Gutachten in der Fahreignungsuntersuchung. In (248-254) BNP (2005, Hrsg.)
    • Klipp, Simone (2015) Qualität in Fahreignungsberatung und fahreignungs-fördernden Maßnahmen. AG Qualität in MPU-Beratung und Vorbereitung: Bernd Bischof, Rüdiger Born, Don DeVol, Bärbel Dreyer, Birte Ehlert, Thomas Hofstätter, Klaus-Peter Kalwitzki, Jürgen Schattschneider, Ulrich Veltgens. Bergisch-Gladbach: bast M262.
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    • Knoche, A. (2003). Begutachtung der Fahreignung 2001 -Jahresstatistik, Zeitschrift für Verkehrssicherheit 49, 50-52.
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    • Kühne, Mike & Hunderdmark, Tobias (Legalbewährung verkehrsauffälliger Kraftfahrer nach  Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Bergisch Gladbach: bast M265.
    • Kürti, Karl (1986). Fehlerquellen bei der psychologischen Fahreignungsbegutachtung. Blutalkohol 23, 381-393.
    • Kürti, Karl (1992, 3. A.). Mein Führerschein ist weg, was tun? Die Vorbereitung auf die MPU. [ISBN 3804149111]
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    • Schubert, Wolfgang & Mattern, Rainer (2005). Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der medizinisch- psychologischen Fahreignungsdiagnostik. 1. Auflage. Bonn: Kirschbaum. [Offizielle Grundlage der Fahreignungsbeurteilung. War früher ein internes Papier des VdTÜV, ist jetzt gemeinsam von der DGVP und der DGVM veröffentlicht worden. Umfassende Formalisierung der Begutachtungslogik, ist inzwischen verbindlich für akkreditierte Stellen.]  [VP01-4]
    • Schubert, W., Mattern, R. (2004). Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik - Beurteilungskriterien. Z. f. Verkehrssicherheit 50 (2004) Nr. 2. [Online]
    • Schubert, W., Schneider, W., Eisenmenger, W., & Stephan, E. (Hrsg., 2002). Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar. Bonn: Kirschbaum.
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      • Statistisches Jahrbuch der Bundesrepublik Deutschland 1969. [Auszüge] Verkehr und Straßenverkehr. Wiesbaden: Stat. Bundesamt. [VP06-27]
      • Statistisches Jahrbuch der Bundesrepublik Deutschland 1964. [Auszüge] Verkehr und Straßenverkehr. Wiesbaden: Stat. Bundesamt. [VP06-26]
      • Statistisches Jahrbuch der Bundesrepublik Deutschland 1961. [Auszüge] Verkehr und Straßenverkehr. Wiesbaden: Stat. Bundesamt. [VP06-25]
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      • Statistisches Jahrbuch der Bundesrepublik Deutschland 1955. [Auszüge] Verkehr und Straßenverkehr. Wiesbaden: Stat. Bundesamt. [VP06-23]
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    • Wirzba, Edmund (2003). Alkohol geniessen mit System. Praktische Hilfe zur Stärkung von  Selbstkontrolle, Steigerung der Lebensqualität, MPU-Vorbereitung nach Führerscheinverlust. Bonn: Deutscher Psychologen Verlag.
    • Wittkowski,  Joachim & Seitz, Willi (2004). Praxis der verkehrspsychologischen Eignungsbegutachtung. Eine Bestandsaufnahme unter besonderer Berücksichtigung alkoholauffälliger Kraftfahrer. Stuttgart: Kohlhammer. [PDF-Kurzvariante; Die Veröffentlichung zweier diesem Buch zugrundeliegender Manuskripte wurde von der Zeitschrift für Verkehrssicherheit (ZVS) abgelehnt; hierzu: ZVS in der Kritik].  [VP01-6]
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    • Zeiler, Helmut Christoph (1993) Frauen und Trunkenheitsfahrten. Hinweise aus der gutachterlichen Praxis.  Blutalkohol 30, 30-42. [VP04-42]
    • Zeitschrift für Verkehrssicherheit  [Online: URL geändert ohne Weiterleitung].
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    • Zimmer A. (1995) Massenunfälle - Das unbegreifliche Verhalten. Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, M 35, 38-50. Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW.
    • Zimmer, A., Dahmen-Zimmer, K. (1997) Bestimmung von situationsbezogenen Sicherheitskenngrößen im Straßenverkehr. Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen. Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW.
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    • Zink, P. und Reinhardt, G. (1984). Der Verlauf der Blutalkoholkurve bei großen Trinkmengen. Blutalkohol 21, 422-442.
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    • Zuzan, W.-D. (1988, Hrsg.). Psychologie und Verkehrspsychologie. Wien: Literas.
    • Zuschlag, B. (1992). Das Gutachten des Sachverständigen. Göttingen & Stuttgart: Verlag f. Angewandte Psychologie
    • ZVS - Zeitschrift für Verkehrssicherheit [Online: URL geändert ohne Weiterleitung].



    Zeitschriften (Auswahl) , teilweise Kongressbände.

    • Accident Analysis & Prevention  [Online: URL geändert ohne Weiterleitung].
    • Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen (bast). [Online: URL geändert ohne Weiterleitung]. Mensch und Sicherheit.
    • Blutalkohol [Aktuell, Archiv: Online: URL geändert ohne Weiterleitung].
    • Deutsches Autorecht. [Online]
    • Deutsche Richterzeitung. [Online]
    • Kongresse & Fortbildungsveranstaltungen der Sektion Verkehrspsychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologen und Psychologinnen, zu denen - gewöhnlich ein Jahr später - Kongressbände erschienen:
      • 28. Fortbildungsveranstaltung der Sektion Verkehrspsychologie des BDP im Oktober 1986 in Bernried am  Starnberger See. > Kastner, Michael & Kroj, Günter (1988, Hrsg.).
      • 29. Fortbildungsveranstaltung der Sektion Verkehrspsychologie des BDP, Berufsverband Deutscher Psychologen 13. und 14. Oktober 1988 in der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach. > Kroj, Günter (1989, Hrsg.).

      • [UB: 04PX/04 95-314]
      • 30. bdp-Kongreß für Verkehrspsychologie und Fortbildungsveranstaltung Rorschach, 3. - 5. Oktober 1990. - 1991.
      • 35. BDP-Kongreß für Verkehrspsychologie, Berufsverband Deutscher Psychologen / Sektion Verkehrspsychologie in Baden, Niederösstereich 1994. > Risser, Ralf (1995, Hrsg.).
      • 36. Kongreß für Verkehrspsychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen, des

      • Berufsverbandes Österreichischer Psychologinnen und Psychologen und der Föderation der
        Schweizer Psychologinnen und Psychologen in Dresden, 18.-20. September 1996.
      • 37. BDP-Kongress für Verkehrspsychologie Braunschweig 1997. [Online071110] >  Meyer-Gramcko, Fritz (1998, Hrsg.)
      • 38. BDP-Kongress für Verkehrspsychologie Universität Regensburg 2002 [Online071110]
    • Kongresse der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin:
      • 32. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin 2003 in Magdeburg.
    • Jahrbuch Verkehrsrecht.
    • Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht [Online]
    • Praxis Verkehrsrecht. [Online]
    • Psyndex [ZPID] [Linksammlung Verkehrspsychologie].
    • Report Psychologie: Verkehrspsychologische Themen [Online071110]
    • Transportation Research Part F: Traffic Psychology and Behaviour  [Online: URL geändert ohne Weiterleitung].
    • Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr [bis 1993, dann Veröff. bei bast: Info]
    • Verkehrsblatt.  [Online: URL geändert ohne Weiterleitung].
    • Verkehrsdienst [Online]
    • Verkehrsrechtliche Mitteilungen. [Online: URL geändert ohne Weiterleitung].
    • Verkehrstherapie - Schriftenreihe des Bundesverbandes Niedergelassener Verkehrspsychologen. CD mit Bericht vom 1. BNV-Kongress 2004. [Online] [2005pdf]
    • Versicherungsmedizin. [Online: URL geändert ohne Weiterleitung].

    • Anmerkung: Hier finden sich Arbeiten der Kornhubers et al., aus denen hervorgeht, dass die Leberwertnormen falsch validiert wurden.
    • Verwaltungsrundschau. [Online]
    • ZVS - Zeitschrift für Verkehrssicherheit  [Online: URL geändert ohne Weiterleitung].



    Links rund um die MPU und die Verkehrswissenschaften (Auswahl: beachte)
    mit Datum JJMMTT der Link-Erfassung (Abruf, Download).
     

    • ADAC [MPU071015]
      • ADAC-RechtsForum "Medizinisch-Psychologische Untersuchung" [Online071019]
      • ADAC-RechtsForum "Drogen im Straßenverkehr"  [Online071019]
    • bast Bundesanstalt für Straßenwesen. Berichte: aktuelle071015,
    • Bundeskriminalamt [Online: URL geändert ohne Weiterleitung].
    • Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: [Online071015]
      • Der neue EU-Führerschein und das neue Fahrerlaubnisrecht [Online071015: URL geändert ohne Weiterleitung]
    • Bundesamt für Statstik [destatis: Verkehrsunfallstatistik]
    • Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen. [Online071015] [MPU-Lexikon071015] [Literatur071016]
    • Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaft e.V. Hamburg [Online071015]
    • Deutsche Gesellschaft für Psychologie Fachgruppe Verkehrspsychologie [Online071110: URL geändert ohne Weiterleitung].
    • Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin: [Online071018]
    • Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [Online170919]
    • Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) e.V. [Online071024]
    • Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V. [Online071018]
    • Deutsche Gesellschaft für Verkehrstherapie: [Online071015]
    • Deutscher Verkehrsgerichtstag. [Online071015]
    • Fahrerlaubnisrecht [Online071015]
    • Gesellschaft für Ursachenforschung bei Verkehrsunfällen e.V. [Online071108]
    • Interdisziplinäres Zentrum für Verkehrswissenschaften [IZVW: URL geändert ohne Weiterleitung].
    • Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg [Online071015]
    • Sektion Verkehrspsychologie BDP [Online071015] [Fortbildung]
    • Straßenverkehrsgeschichte [ , epoche3071018, ]
    • TÜV Rheinland [Online]
    • Verkehrsanwälte: [ , Online071019, ]
    • Verkehrspsychologen24 [Online071015]
    • Verkehrspsychologie International [Online071110]

    • Kommentierte Literaturliste (Auswahl) zum Thema MPU / Führerschein: bnv.
    • Verkehrspsychologische Foren (Auswahl ohne Bewertung) 071015:
      • Führerschein-MPU-Forum: https://www.fuehrerschein-mpu-forum.de/
      • MPU Erfahrungsberichte: https://www.mpu-idiotentest.com/mpu-forum/forumdisplay.php?f=84
      • MPU-Forum: https://www.mpuforum.de/forum/
      • mpu-idiotentest.: https://mpu-forum.mpu-idiotentest.com/
      • Unfallopfer: https://www.unfallopfer.de/
      • verkehrsportal.de: https://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showforum=17
    • Verkehrsthek [Online071015]
    • Verwaltungsgerichte [Ansbach071015, URL geändert ohne Weiterleitung].]
      • Nach einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25.10.7 ist derzeit mit einer Verfahrensdauer zwischen 6 und 9 Monaten zu rechnen.
    • Verkehrsunfallstatistik: CARE - European Road Accident Database: URL geändert ohne Weiterleitung]. * destatis [Erhebung] * International: IRTAD * IP-GIPT *




    Begutachtungsstellen
    Die verschiedenen Namen der GmbHs erwecken den Anschein als herrschte Wettbewerb und freie Konkurrenz. Man hört, dass der TÜV seine einstige Monopolstellung restauriert und andere Mitbewerber aufkauft. In Wahrheit liegt hier bestenfalls ein Oligopol und ziemlich sicher ein MPU-Kartell mit sehr wirkungsvollen Immunisierungsmechanismen vor.
    • [BDP-Überblick]  Auswahl: * AVUS * BAD * DEKRA * IAS * IBBK * MPU * PIMA * TÜV *




    Obergutachten MTPO (Auswahl)
    • Adressen Obergutachterstellen.  > Kaiser: Allgemeine Grundsätze ....  > Gehrmann, Ludwig (2007).
    • Zur rechtlichen und fachwissenschaftlichen Bedeutung der Institution Obergutachter/innen [PDF] Egon Stephan, Universität zu Köln
    • Bleifuss [Online: URL geändert ohne Weiterleitung].
    • RECHTSGUTACHTEN über OBERGUTACHTEN OBERGUTACHTER OBERGUTACHTERSTELLE VON Dr. jur. Franz-Joachim Jagow, Ministerialdirigent aD/Rechtsanwalt [PDF: URL geändert ohne Weiterleitung].


    Die rechtliche Stellung der Obergutachterstellen ist umstritten. Hierzu Geiger (2013), S. 284:
    "a) Obergutachterstellen
    Weder  das  StVG  noch  die  FeV  erwähnen  Obergutachterstellen. In einigen Bundesländern gibt es solche Stellen, die aufgrund  ministerieller  Schreiben  an  einer  Universität,  idR  bei einem Lehrstuhl für Psychologie, eingerichtet wurden. Ob solche Obergutachterstellen sinnvoll sind, wird unterschiedlich diskutiert. FN19  Soweit  diese  auf  der  Grundlage  ministerieller Schreiben eingerichtet sind, wirft dies die Frage nach der Verwertbarkeit  der  von  einer  derartigen  Institution  erstatteten Gutachten auf. Nimmt man den Wortlaut des § 11 Abs. 3 S. 1 FeV  ernst,  sind  von  der  Fahrerlaubnisbehörde  anzuerkennende medizinisch-psychologische Gutachten nur solche, die von einer nach § 66 FeV anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung stammen. Obergutachterstellen sind aber weder amtlich  anerkannt  noch  im  Hinblick  auf  die  Qualitätssicherung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen begutachtet. Die – vorhandenen – Obergutachterstellen sind auch nicht in den  für  die  Begutachtungsstellen  verbindlichen  Erfahrungsaustausch (§ 66 Abs. 2 FeV iVm Nr. 1 der Anlage 14 zur FeV) eingebunden. Eine Obergutachterstelle kann deshalb – jedenfalls im Verwaltungsverfahren – keine Fahreignungsgutachten erstatten.  Dem  widerspricht  nicht,  dass  das  –  prozessuale  – Beweisrecht Obergutachten durchaus kennt. Ein Obergutachten im prozessualen Sinn ist von einem Sachverständigen zu erstatten, dem spezielles Fachwissen zuzubilligen ist, der also in der Lage ist, kraft überragender Kenntnisse und besonderer Autorität die durch die unterschiedlichen Auffassungen entstandenen  Zweifel  zu  klären. Die  gerichtliche  Beweisaufnahme unterscheidet sich erheblich von der Sachverhaltsaufklärung im Verkehrsverwaltungsverfahren, das eine Bindung an  die  Begutachtungsstellen  für  Fahreignung  vorsieht.  Das Verwaltungsgericht kann deshalb nach den Vorschriften über den Sachverständigenbeweis eine landesrechtlich installierte Obergutachterstelle mit der Beantwortung bestimmter Spezialfragen  beauftragen.  Von  dem  Grundsatz,  dass  Fahrerlaubnisbehörden  keine  Obergutachterstelle  mit  einer  Fahreignungsuntersuchung beauftragen dürfen, kann nur in besonderen  Ausnahmefällen  abgewichen  werden,  etwa  wenn  eine ungewöhnliche,  bislang  nicht  abschließend  geklärte  Frage inmitten steht, die sich einer Beantwortung durch eine anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung entzieht.
        Die Obergutachterstellen haben nach geltender Rechtslage in keinem Fall die Aufgabe, Fahreignungsgutachten einer Begutachtungsstelle  für  Fahreignung  zu  überprüfen,  sondern  bei besonderen,  über  das  Maß  des  Normalen  hinausgehenden schwierigen Fallgestaltungen mit den nur ihr zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Mitteln Aufklärung zu leisten.
    Auch de lege ferenda erscheint es unmöglich, ihnen eine solche  Aufgabe  zuzuweisen.  Unabhängig  davon,  dass  idR  eine Überprüfung ohne erneute – kostspielige – Untersuchung in medizinischer und/oder psychologischer Hinsicht nicht vorstellbar  ist,  fehlen  den  Obergutachterstellen  die  personellen und sachlichen Kapazitäten, um diese Arbeit leisten zu können. Zur Überprüfung von – inhaltlich umstrittenen – MPU-Gutachten scheiden sie deshalb aus."



    Recht und Gerichtsurteile (Auswahl)

    Gesetze

    • Fahrerlaubnisverordnung [Online 071018: URL geändert ohne Weiterleitung].]
      • Anlage 15 (zu § 11 Abs. 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten [Online071019: URL geändert ohne Weiterleitung].

      • Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2292 - 2293
    • Straßenverkehrsgesetz [Online071018]
    • Strafgesetzbuch [Online071113]
      • § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr.
      • § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs.
      • § 316 Trunkenheit im Verkehr.
      • § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer.
      • § 323a Vollrausch.
      • § 323b Gefährdung einer Entziehungskur.


    Eine wichtige Kontrollinstanz für MPU-Gutachten kann die Rechtsprechung sein. Mangelhafte Rechtsprechung findet ihre Kontrolle in der öffentlichen Meinung und interdisziplinären Kritik. Wichtige rechtliche Informationen und Orientierungen findet man - neben der rechtlich orientierten Fachliteratur (z. B. Hentschel, Buchardt) unter:
    Deutscher Verkehrsgerichtstag: Über ein halbes Jahrhundert Verkehrsrechtsgeschichte. Übersicht der Empfehlungen nach 1-aktuell:

      58-2020, 57-2019, 56-2018, 55-2017, 54-2016, 53-2015,52-2014, 51-2013, 50-2012, 49-2011, 48-2010, 47-2009, 46-2008, 45-2007, 44-2006, 43-2005, 42-2004, 41-2003, 40-2002, 39-2001, 38-2000, 37-1999, 36-1998, 35-1997, 34-1996, 33-1995, 32-1994, 31-1993, 30-1992, 29-1991, 28-1990, 27-1989, 26-1988, 25-1987, 24-1986, 23-1985, 22-1984, 21-1983, 20-1982, 19-1981, 18-1980, 17-1979, 16-1978, 15-1977, 14-1976, 13-1975, 12-1974, 11-1973, 10-1972, 09-1971, 08-1970, 07-1969, 06-1968, 05-1967, 04-1966, 03-1965, 02-1964, 01-1963,
    _
    Bei mehrfach alkoholauffälligen Kraftfahrern kann in der Regel nur mit wenig nachhaltiger Einsicht in ihr Trinkverhalten gerechnet werden. Relevante Normen: StVG § 2 Abs. 1; OVG Münster - Urteil vom 09.12.1983 (19. A. 1110/82). In: Verkehrsrechtssammlung 66, 389.

    OVG Schleswig v. 11.03.1992 (- 4 L 215/91): "Ein Kraftfahrer, der mit einer BAK von 1,6 Promille und mehr ein Kfz führt, ist nach gesicherten verkehrsmedizinischen und -psychologischen Erkenntnissen ein Gewohnheitstrinker. Ein in der Art zu charakterisierender Gewohnheitstrinker ist nur dann - wieder - geeignet zum Führen von Kfz, wenn er zu einem glaubhaften Entschluß zu dauerhafter vollständiger Alkoholabstinenz gekommen und in der Lage ist, diesen auch zu realisieren. Dazu gehört eine glaubhafte wenigstens sechsmonatige Abstinenz sowie zur Stabilisierung des Abstinenzentschlusses die Bereitschaft, eine psychosoziale Beratungsstelle bzw. Suchtberatungsstelle aufzusuchen und/oder regelmäßig an Sitzungen einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen." NZV 1992, 379 ff. (Urt. v. 11.03.1992 - 4 L 215/91) [, Auszüge, ].

    BVerwG, Urteil vom 20.02.1987 - 7 C 87.84 -, NJW 1987, 2246 f).
    a-d. Kriterien für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (b-d) im Falle eines wegen Trunkenheitsdelikten vorbestraften Kraftfahrers: (b) Berücksichtigung der individuellen Rückfallwahrscheinlichkeit im Rahmen einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit, nicht nach einem in Prozentzahlen ausgedrückten (oder bestimmbaren) allgemeingültigen Grenzwert, (c) keine generelle Annahme einer geringeren Rückfallgefahr bei Ersttätern; Relevante Normen: StVG § 2 Abs.1, § 4 Abs.1; StVZO § 15 c Abs.3; [Q]

    VGH Mannheim.  (1977). Urteil  Aktenzeichen X 1665/75. In: Blutalkohol.
    VGH Mannheim  Beschluss vom 24.6.2002 (10 S 985/02) zur Anordnung der MPU. DAR 11/2002, 523-525. DAR Anmerkung: vgl. Geiger DAR 2002, 347. [VP06]
    VG Sigmaringen Beschluss vom 19. 1.2001 (2 K 59/01) Häuslicher Trunk  DAR 2/2002,, 94. [VP06]
    KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 3.5.17: Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen (Fahrverbot und berufliche Härte)

    MPU Anordnung bei weniger als 1,6 %o
    Urteil des 3. Senats vom 6. April 2017 -  BVerwG 3 C 24.15 "Leitsatz: Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen."

    VGH München  30.   5. 2017 – 11 CS 17.274 Entziehung der Fahrerlaubnis zurFahrgastbeförderung nach Fahrt mit  privatem Pkw mit 0,54 mg/l  Atemalkoholkonzentration. "Leitsätze: 1 Eine Gutachtensanordnung ist bereits dann angreifbar, wenn nicht erkennbar ist, dass die Behörde das ihr zustehende Ermessen ausgeübt hat. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2 Eine Gutachtensanordnung enthält eine unverhältnismäßige Fragestellung, wenn in ihr eine Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verlangt wird, obwohl nur Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen (hier: Alkoholabusus). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)"
        Der Beschluss ist verkehrspsychologisch insofern bedeutsam, weil er zwischen körperlichen und geistigen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und charakterlichen Eignungunterscheidet. So Rn 27: "1.2 Ein weiterer zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensbeibringungsanordnung führender Grund liegt in der verfehlten Fragestellung. Eine Gutachtensanordnung enthält eine unverhältnismäßige Fragestellung, wenn in ihr eine Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verlangt wird, obwohl nur Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen (vgl. VGH BW, U.v. 12.12.2016 - 10 S 2406/14 - NZV 2017,147; vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 24.11.2014 - 11 ZB 13.2240 - juris)."
     

    Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 -3 C 13.01 - NJW 2002, 78).

    Haftung für Mangelfreiheit von MPU-Gutachten
     

      2006 AG Bautzen: Mangelhaftigkeit eines MPU-Gutachters NZV 2006, 391
      AG Bautzen, Urteil vom 25. 8. 2005 - 22 C 1402/04"
      "BGB §§ BGB § 631, BGB § 633, BGB § 634 Nr. 4, BGB § 636, BGB § 280, BGB § 281
      1. Bei der Erstellung eines MPU-Gutachtens ist eine sorgfältig recherchierte und gut begründete Entscheidung geschuldet, nicht jedoch ein bestimmtes Ergebnis.
      2. Mangelhaft ist ein MPU-Gutachten nur, wenn Fehler bei der Sammlung von Fakten aufgetreten sind oder wenn zu Unrecht falsche tatsächliche Vorgaben zu Grunde gelegt wurden oder wenn allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze nicht beachtet wurden der sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren.
      3. Dem MPU-Gutachter ist bei den von ihm angestellten Wertungen und Schlussfolgerungen ein nicht zu eng zu bemessender Beurteilungsspielraum einzuräumen, insoweit darf das Gericht seine eigenen Entscheidung nicht an die Stelle des Gutachters setzen.
      4. Zwischen dem Ergebnis eines MPU-Gutachtens und der nachfolgenden Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde besteht wegen des dieser zustehenden eigenen Beurteilungsspielraums kein Kausalzusammenhang. (Leitsätze der Einsender)

      1999 LG Bautzen, Urteil vom 3. 3. 1999 - 4 O 864/98
      BGB §§ 633, 823, 847
      1. Bei der Beurteilung der Frage nach einer etwaigen Mangelfreiheit eines MPU-Gutachtens ist zu berücksichtigen, dass dem Sachverständigen ein nicht zu eng zu bemessender Beurteilungsspielraum einzuräumen ist.
      2. Dass ein anderer Gutachter zu Wertungen gelangt, die von denen des beanstandeten MPU-Gutachtens abweichen, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluß auf die Fehlerhaftigkeit des beanstandeten Gutachtens. (Leitsätze RA GG)

      AG Chemnitz: Beschränkte Überprüfbarkeit von MPU-Gutachten NZV 1999, 385
      GG Art. GG Artikel 19 GG Artikel 19 Absatz IV; BGB § BGB § 635
      "Im Rechtsstreit um Vergütung und Schadensersatzpflicht des medizinisch-psychologischen Gutachters kann das Gericht nur prüfen, ob Fehler bei der Sammlung von Fakten im Prüfungsverfahren aufgetreten sind, zu Unrecht falsche tatsächliche Vorgaben dem Entscheidungsprozeß zugrunde gelegt worden sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren. (Leitsatz der Redaktion)"


    Verwertbarkeit von MPU-Gutachten

      Gehrmann in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts 32. Ergänzungslieferung 2014  Rn. 22-24 führt unter Rn 22 u.a. aus "..., dass Gutachten nachvollziehbar und nachprüfbar sein müssen, ..."


    Drängeln im Stadtverkehr kann strafbare Nötigung sein
    Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 47/2007 vom 17. April 2007
    Zum Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR 932/06 –

    Ein Kraftfahrer, der offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften einzuhalten, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, und solche Vorschriften hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Denn wenn ein Kraftfahrer die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und sie bewußt immer wieder verletzt, ist von ihm ein Beachten der Rechtsvorschriften im fließenden Verkehr nicht zu erwarten. Der Kraftfahrer kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei den Verkehrsverstößen überwiegend um Parkverstöße gehandelt habe. VG Berlin v. Beschl. v . 27.07.2005 - VG 11 A 544.05 [SQ]

    Ausländische Fahrerlaubnis

    • Führerscheintourismus (22.12.11): Hier versucht jemand, die europäisch unzulängliche Rechtssituation auszunutzen, indem er in einem anderen europäischen Land eine Fahrerlaubnis erwirbt, mit der er im Aufenthalts- oder Heimatland  fahren will, obwohl er im Heimat- oder Aufenthaltsland die Fahrerlaubnis womöglich nicht wieder - ohne besondere Prüfung wie z.B. eine MPU - erteilt bekommen würde. Es ist natürlich jedermann klar, dass so etwas nicht gehen sollte. Die Rechtsprechung ist allerdings seit Jahren nicht in der Lage, hier wünschenswert klare und vernünftige Verhältnisse dauerhaft zu schaffen. Es liegt doch auf der Hand, dass die neue fahrerlaubnisgewährende Behörde im Heimat- oder Aufenthaltsland der vorher ausstellenden Behörde nachfragen müsste, ob Bedenken vorliegen oder nicht. Erst jüngst hat sich das BVerfG schwer verständlich dazu geäußert (2 BvR 947/11). In diesem Zusammenhang ein Zitat aus der RICHTLINIE 2006/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung):

    •     "(8) Aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit sollten die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgelegt werden. Die Normen für die von den Fahrern abzulegenden Prüfungen und für die Erteilung der Fahrerlaubnis müssen harmonisiert werden. Zu diesem Zweck sollten die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs festgelegt werden, die Fahrprüfung sollte auf diesen Konzepten beruhen, und die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen dieser Fahrzeuge sollten neu festgelegt werden.
          (9) Der Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs durch Fahrer von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung sollte zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins und danach in regelmäßigen Abständen erbracht werden. Diese regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß den nationalen Vorschriften wird zur Verwirklichung
      der Freizügigkeit, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zur besseren Berücksichtigung der besonderen Verantwortung der Fahrer dieser Fahrzeuge beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ärztliche Untersuchungen vorzuschreiben, um die Einhaltung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen anderer Kraftfahrzeuge zu gewährleisten. Aus Gründen der Transparenz sollten diese Untersuchungen mit der Erneuerung des Führerscheins zusammenfallen und sich deshalb nach der Gültigkeitsdauer des Führerscheins richten."
          Ein Verkehrspsychologe und Verwaltungspraktiker haben hier wohl nicht beratend zur Seite gestanden.
    • BVerwG 3 C 54.04 Entscheidung vom 17.11.2005  1. Ist eine Fahrerlaubnis im Inland entzogen oder bestandskräftig versagt worden, so schließt § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV das Recht, mit einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, für alle Fahrerlaubnisklassen aus.


    Zulässigkeit MPU-Forderung bei Drogendelikten

    • BVerwG 3 C 21.04 Entscheidung vom 09.06.2005 Leitsatz: Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Drogendelikts im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen worden, so ist bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt. Urteil des 3. Senats vom 9. Juni 2005 BVerwG 3 C 21.04 I. VG Sigmaringen vom 26.06.2003 Az.: VG 3 K 2573/02 II. VGH Mannheim vom 18.05.2004 Az.: VGH 10 S 2796/03.
    • BVerwG 3 C 25.04 Entscheidung vom 09.06.2005 Leitsatz: Die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 FeV wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen. Urteil des 3. Senats vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04 I. VG Koblenz vom 17.09.2003 - Az.: VG 2 K 305/03.KO - II. OVG Koblenz vom 18.05.2004 - Az.: OVG 7 A 10194/04


    Grad der Alkoholisierung erlaubt keinen Rückschluss auf mangelnde Trennfähigkeit

    • VG München, Beschluss vom 01.10.2015 - M 6a S 15.3749; BeckRS 2016, 42049: "Aus dem Grad der Alkoholisierung kann dann nicht auf das grundsätzliche Fehlen des Trennvermögens nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV geschlossen werden, wenn bei der gutachterlichen Befragung der Betroffene Strategien zur Vermeidung der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr schildert, wie sich schon vor Trinkbeginn zur Anfahrt für das Fahrrad zu entscheiden. (redaktioneller Leitsatz)"




    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    __
    Eigener wissenschaftlicher Standort:
     
    . einheitswissenschaftliche Sicht. Ich vertrete neben den Ideen des Operationalismus, der Logischen Propädeutik und einem gemäßigten Konstruktivismus auch die ursprüngliche einheitswissenschaftliche Idee des Wiener Kreises, auch wenn sein Projekt als vorläufig gescheitert angesehen wird und ich mich selbst nicht als 'Jünger' betrachte. Ich meine dennoch und diesbezüglich im Ein- klang mit dem Wiener Kreis, daß es letztlich und im Grunde nur eine Wis- sen schaftlichkeit gibt, gleichgültig, welcher spezifischen Fachwissenschaft man angehört. Wissenschaftliches Arbeiten folgt einer einheitlichen und für alle Wissenschaften typischen Struktur, angelehnt an die allgemeine formale Beweisstruktur. 
       Schulte, Joachim & McGuinness, Brian (1992, Hrsg.). Einheitswissenschaft - Das positive Paradigma des Logischen Empirismus. Frankfurt aM: Suhrkamp.
       Geier, Manfred (1992). Der Wiener Kreis. Reinbek: Rowohlt (romono).
    Kamlah, W. & Lorenzen, P. (1967). Logische Propädeutik. Mannheim: BI.
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    Wissenschaft [IL] schafft Wissen und dieses hat sie zu beweisen, damit es ein wissenschaftliches Wissen ist, wozu ich aber auch den Alltag und alle Lebensvorgänge rechne. Wissenschaft in diesem Sinne ist nichts Abgehobenes, Fernes, Unverständliches. Wirkliches Wissen sollte einem Laien vermittelbar sein; psychologisch steckt dahinter: wer einem Laien etwas erklären kann, sollte es wohl selbst auch verstanden haben. Siehe hierzu bitte das Hilbertsche gemeinverständliche Rasiermesser 1900, zu dem auch gut die Einstein zugeschriebene Sentenz passt: "Die meisten Grundideen der Wissenschaft sind an sich einfach und lassen sich in der Regel in einer für jedermann verständlichen Sprache wiedergegeben."
    Allgemeine wissenschaftliche Beweisstruktur und  beweisartige Begründungsregel
    Sie ist einfach - wenn auch nicht einfach durchzuführen - und lautet: Wähle einen Anfang und begründe Schritt für Schritt, wie man vom Anfang (Ende) zur nächsten Stelle bis zum Ende (Anfang) gelangt. Ein Beweis oder eine beweisartige Begründung ist eine Folge von Schritten: A0  => A1 => A2  => .... => Ai .... => An, Zwischen Vorgänger und Nachfolger darf es keine Lücken geben. Es kommt nicht auf die Formalisierung an, sie ist nur eine Erleichterung für die Prüfung. Entscheidend ist, dass jeder Schritt prüfbar nachvollzogen werden kann und dass es keine Lücken gibt. 
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    * Abhängigkeit * Abwehr und Neutralisationsmechanismen * actio libera in causa * Ärztliches Gutachten * Akkreditierung * Aktuelle Situation * Aktuelles aus dem Weltgeschehen rund um MPU-Themen * ALAT * ALKOEVA * Alkohol * Alkoholabhängigkeit * Alkoholmarker * Alkoholmissbrauch * Alkohol Todesfall-Statistik * Alkoholwirkungen* angemessen * anlassbezogen * Argumentationsfigur der MPU * ASAT * Atemalkohol * Aufgabe des Sachverständigen * Auseinandersetzung * bast * BayVBl  * Bestimmungssatz * Bezugspersonen * BfF * Biorhythmus u. Unfallgeschehen * Blutentnahmeprotokoll * BVG  * CDT  * cut-off  * DAR  * Diagnostik und Differentialdiagnostik * DRiZ  * Ethylglucuronid * elementare statistische Kennwerte * EU-Führerschein statt MPU? * EVAGUT * Fahrrad * Fahrtüchtig und fahruntüchtig * Fehlverhalten * fragestellende Behörde * Gamma-GT * Genusstrinken * Glaubwürdigkeit * GOT * GPT * Grundauffassung Stephans * Ideologie * IFT * international- vergleichende Verkehrsunfallstatistik * IRaK * JGG * Krankheit und Kraftverkehr, Ausgabe 2000, * kritisch untersuchen und hinterfragen * Lebenserwartung * Lebensgeschichte * Leberwerte * LEER (Kurs) * Leitlinien * LG  * MCV * MPU Statistik der Anlässe * Normwerte, medizinische * NZV * Obergutachten * Österreich * Opferzahlen * Organisation der MPU-Grundlagen * OVG * Paradoxes, Merkwürdiges, Kuriosa * Persönlichkeit * Preiskritik Beurteilungskriterien* Preis-Leistungs-Verhältnis * Problemtrinker * Promillegrenzen * Prominente über Promille * Psychologische Untersuchungsmethodik und Gutachtentechnik * Rechtsstaat * Rückfallraten * Schweiz * SGOT * SGPT *  Sömen-Studie * Sprachliche Anforderungen an MPU-Gutachten, Kürti ("Tüvologie") * Stephans Ideologie * StGB * StPO * StrEG * Sucht * Sündenböcke Alkohol und Drogen * SVR * Textbausteine * Therapeutische Prinzipien bei Alkoholproblemen * Triglyzeride* Trinkanlässe * Trinkmotive(Gründe für Alkoholkonsum) * Unfallursachen, Faktoren, die die Verkehrsunfallstatistik beeinflussen (Zusammenfassung Sponsel 2007) * Unfallverursacher mit schweren Personenschäden (Fallbeispiel) * Validierungswert * VD * Veränderungen * Verhalten bei der Blutentnahme * Verkehrspsychologie * VkBl * Verwaltungsbeamte in der Führerscheinstelle * Verwaltungsgerichte * VG * VGH * VGT  * VR * VRS * wehren * Wertbegriff * Wissenschaftliche Tabellen Ciba-Geigy * ZVS, ZVS in der Kritik*
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    Abhängigkeit. In den Leitsätzen zum "Kommentar" heißt es allgemein und angewandt auf Alkohol zu 3.11.2 auf S. 156f:
    "3.11.2 Abhängigkeit
    Leitsätze. Wer vom Alkohol abhängig ist, kann kein Kraftfahrzeug führen. Diagnostische Leitlinien der Alkoholabhängigkeit nach ICD-10 [FN10] sind:
        'Die sichere Diagnose «Abhängigkeit» sollte nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien gleichzeitig vorhanden waren:
    1.  Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren.
    2.  Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums.
    3.  Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, nachgewiesen durch die substanzspezifischen Entzugssymptome oder durch die Aufnahme der gleichen oder einer nahe verwandten Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden.
    4.  Nachweis einer Toleranz. Um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichten Wirkungen der psychotropen Substanz hervorzurufen, sind zunehmend höhere Dosen erforderlich (eindeutige Beispiele hierfür sind die Tagesdosen von Alkoholikern und Opiatabhängigen, die bei Konsumenten ohne Toleranzentwicklung zu einer schweren Beeinträchtigung oder sogar zum Tode führen würden).
    5.  Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen.
    6. Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen, wie z. B. Leberschädigung durch exzessives Trinken, depressive Verstimmungen infolge starken Substanzkonsums oder drogenbedingte Verschlechterung kognitiver Funktionen. Es sollte dabei festgestellt werden, dass der Konsument sich tatsächlich über Art und Ausmaß der schädlichen Folgen im Klaren war oder dass zumindest davon auszugehen ist.'
        War die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Abhängigkeit nicht gegeben, so kann sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden. wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt wird, dass dauerhafte Abstinenz besteht [FN11].
    Als Tatsache zu werten ist in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann. In der Regel muss nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden, und es dürfen keine sonstigen eignungsrelevanten Mängel vorliegen.
    Hierzu sind regelmäßige ärztliche Untersuchungen erforderlich einschließlich der relevanten Labordiagnostik, unter anderen Gamma-GT, GOT, GPT, MCV, CDT und Triglyzeride. Bei Verdacht auf chronischen Leberschaden, z. B. nach langjährigem Alkohol-[>157]missbrauch, nach Hepatitis oder bei anderen relevanten Erkrankungen ist die Labordiagnostik entsprechend zu erweitern. ..."
      FN10  Kapitel V, Internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10, Verlag Hans Huber Bern Göttingen Toronto, 2. Aufl. 1993
      FN11   Dies entspricht der Forderung in § 13 Abs. 3 Nr. 1 FeV, dass Abhängigkeit nicht mehr bestehen darf.
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    Abwehr- und Neutralisationsmechnismen. Menschen mit Alkoholproblemen machen sich oft etwas vor, verleugnen und verdrängen, rationalisieren oder bagatellisieren ihre Trinkmotive.
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    actio libera in causa. (Handlung, frei in ihrer Ursache). Juristisches Konstruktion, dass sich jemand nicht auf Schuldunfähigkeit - z.B. in einem Vollrausch - berufen darf, wenn dieser Zustand absichtlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde, so dass mit den Folgen zu rechnen war ("vorverlegte Schuld"). [W] [Heinrich] [Zenker]
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    Aerztliches Gutachten
    "Die möglichen Maßnahmen der Behörde bei Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind in § 2 Abs. 8 StVG geregelt. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten oder Zeugnis eines Fach- oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen.
        Sinn und Zweck eines ärztlichen Gutachtens ist die Ermittlung der gesundheitlichen Verfassung des Betroffenen, während die medizinisch-psychologische Untersuchung eine Prognose über künftige Verhaltensänderungen des Betroffenen ermöglichen soll [Gehrmann 2003, 10, 13]. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat die weniger stark in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifende ärztliche Untersuchung grundsätzlich Vorrang vor der medizinisch-psychologischen Untersuchung. Die medizinisch-psychologische Untersuchung kommt daher nur in Betracht, wenn es nicht allein um die Feststellung gesundheitlicher Mängel geht, sondern auch die Fähigkeit von stabilen Verhaltensänderungen und Kompensationsmöglichkeiten ermittelt werden soll [so auch Gehrmann 2003, 10, 13]. ... Die konkreten Einzelheiten sind in den §§ 11-14 FeV und in den Anlagen 4-6 der FeV geregelt."
        Quelle: A. Krell in (S. 74) Madea et al. (2007).
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    Akkreditierung. Anerkennung durch eine Institution. Die Begutachtungsstellen für Fahreignung werden von der bast "akkreditiert", d.h. anerkannt und damit zugelassen. Die Akkreditierung in der Heilkunde und Psychotherapie heißt Approbation.
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    Aktuelle Situation. Sofern ein Bezug zur Fragestellung (Anlass) besteht, können hier eine Rolle spielen: Arbeit und Beruf, Wohnen, Beziehungen, Ehe-, Partnerschaft und Familie, Milieu, Freunde, Freizeitgestaltung, Alkohol- und  Drogenkonsum, Medikamente, Auseinandersetzung mit seinen Problemen, Bewältigungen und Veränderungen.
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    Aktuelles aus dem Weltgeschehen rund um MPU-Themen
    • "Alkoholverbot an Indiens Autobahnen lässt Whisky-Hersteller toben  In Indien ist der Alkoholkonsum im Umkreis von 500 Metern von Autobahnen seit heuer verboten ..." [derStandard 23.09.17]
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    ALAT. "Leberwert". Vormals SGPT (Glutamat-Pyruvat-Transferase), jetzt Alanin-Aminotransferase.
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    Albrecht & Klipp 2016 Erfolge der MPU-Reform "Resümee
    Die MPU-Reform hat über die in sie gesetzten Erwartungen hinaus breit akzeptierte und praktisch umsetzbare Ergebnisse erbracht. Dank des Engagements aller Beteiligten und des politischen Willens, der die zügige Umsetzung ermöglichte, wurden auf verschiedenen Ebenen gute Fortschritte erzielt.
    Nachdem viele der in der Projektgruppe angesprochenen Punkte bereits seit Jahren aufgezeigt und bemängelt, jedoch bislang nicht erfolgreich angegangen wurden, ist es ein großer Erfolg, dass so viele Punkte einvernehmlich gelöst wurden. Die Ergebnisse der MPU-Reform sind im Einzelnen im dazugehörigen BASt-Bericht zur Fussnote 3 nachzulesen.
    Auch wurde aufgezeigt, was weiterführend noch zu tun wäre, und auch diese Themen (wie die praktische Umsetzung der wissenschaftlichen Prüfung von Verfahren und Maßnahmen und die Entwicklung eines einheitlichen Fragenkatalogs) sind bereits angegangen worden. Somit ist mit weiteren wissenschaftlich basierten Verbesserungen auch zukünftig zu rechnen."
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    ALKOEVA
     Gehrmann (2016 b) teilt mit: "Die ALKOEVA Studie bewies die Wirksamkeit der Nach-schulungen, positiv beurteilte mehrfach Alkoholauffällige wurden mit 18% rückfällig, bei Nachschulungsempfehlung waren es nur 13,5%. Nach zehn Jahren zeigte sich im Vergleich zwischen Teilnehmern an Nachschulungskursen und positiv beurteilten MPU Klienten (zwei-fache Trunkenheitstäter) eine bessere Bewährung der Kursteilnehmer. Dasselbe erwies sich bei einem Vergleich beider Gruppen unter Berücksichtigung der Höhe der BAK, statt einer Rückfälligkeit von 17% bei positiver Begutachtung ergaben sich nur 13,5% Rückfälle bei      einer Alkoholauffälligkeit von 1,6–1,9%."
     Originalquelle: Winkler, W.; Jacobshagen, W. & Nickel, W.-R. (1988). Wirksamkeit von Kursen für wiederholt alkoholauffällige Kraftfahrer. Unfall- und Sicherheitsforschung Stra-ßenverkehr 64, S?.
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    Alkohol. IP-GIPT Kurz-Info > Alkoholwirkungen. > Querverweis Sucht.
        NetDoktor: Alkohol- Gift fürs Volk [L]
        Alkoholkonsum - Gesundheitsbericht für Deutschland 1998 [Q].
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    Alkoholabhängigkeit. > Abhängigkeit nach ICD-10. Abgrenzung Alkoholmissbrauch.
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    Alkoholmarker. Gamma-GT (GGT) und MCV sind Marker für eine längere bestehende Alkoholproblematik, wenn erhöhte Werte nicht durch andere innere Erkrankungen bedingt sein können und Verdacht auf Alkoholmissbrauch vorliegt. Da es viele Erkrankungen gibt, die mit erhöhten Alkoholmarkern einhergehen, ist die kausale Differentialdiagnostik bei Abweichungswerten von der Norm (welcher?) mehr oder minder schwierig und kompliziert. Normwerte in der Medizin sind aber wissenschaftlich nur schwer beurteilbar, weil gewöhnlich die wichtigsten elementaren statistischen Kennwerte fehlen (Ausnahme: Wissenschaftliche Tabellen Ciba-Geigy). Man weiß fast nie, was ein cut-off (Grenzwert) bedeutet und wie er gewählt wurde. Siehe bitte: Laborwertnormen Medizin. * [Info Labor-PDF: Drogenscreening Flyer: URL geändert ohne Weiterleitung].
        Labor Enders teilt mit (abgerufen 24.10.7): "Die Bestimmung des Ethylglucuronids schließt somit die diagnostische Lücke zwischen der Alkoholbestimmung (meist vor Ort) und der bisher verwendeten Langzeitmarker CDT (ca. 3 Wochen), der Gammaglutamyltransferase (GGT, 1 Monat) und dem mittleren korpuskulären Erythrozytenvolumen (MCV). Letztere zeigen Alkoholmissbrauch nur indirekt an (ausgenommen CDT), während es sich bei EtG um das direkte Stoffwechselprodukt des Alkohols handelt."
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    Alkoholmissbrauch.  "Kommentar" S. 146 - 149 [PDF] [Netdoktor]
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    Alkohol Todesfall-Statistik.
    • 2000. Tod durch Alkohol im Jahr 2000 nach einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 15. Oktober 2002
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    Alkoholwirkungen. [s. a. Trinkmotive] Krüger (1992, S. 10) nennt drei Hauptwirkungen des Alkohols: (1) Bessere Stimmung in Sozialsituationen; (2) Angst- und Spannungszustände werden geringer; (3) Erregung und Erregbarkeit erhöhen sich. Stephan kennt praktisch nur eine Wirkung: die stimmungsaufhellende und euphorisierende. Das ist viel zu wenig, zu einseitig, ausserdem individuell verschieden und oft abhängig vom BAK. Nach meiner nun bald 30jährigen praktischen Erfahrung aus der Arbeit mit Menschen, die Alkoholprobleme hatten, wurden beim Bier in Nordbayern folgende - teilweise sich überschneidende - Wirkungen, um deretwillen - meist nicht sehr bewusst - getrunken wird, genannt:
      01 schmecken, der Geschmack (z. B. ein kühles, frisches Weizen oder Pils).
      02 entspannende Wirkung.
      03 lösende, befreiende Wirkung.
      04 Stimmungsaufhellende Wirkung, gute Laune (affektive Komponente).
      05 Steigerung von 04: man wird beschwingt, heiter, gelegentlich mit hypomaniformen, glücklichen Momenten.
      06 alles wird angenehmer, schöner, die Sorgen und Probleme verschwinden (kognitive Komponente von 04/05)
      07 Angst oder Unsicherheit nehmen ab, das Selbstvertrauen steigt.
      08 Hemmungen verschwinden, die Risikobereitschaft nimmt zu.
      09 man geht aus sich heraus, spricht mehr, eher und leichter, ist offener, geht auch leichter auf andere zu, das kann sich steigern bis zur Redseligkeit und Blödsinn quasseln, aber auch kippen in dumpfes vor sich hinstieren und schweigen.
      10 Aktivität und Unternehmungsgeist können gesteigert werden.
    Betrachtet man sich diese Wirkungen, so leuchtet unmittelbar ein, dass es eine ganze Reihe guter subjektiver Gründe gibt, Alkohol zu konsumieren. Das schwer zu erkennende Problem ist aber, dass diese meist sehr positiv erlebten Wirkungen nur kurzfristig greifen, mittel- und langfristig zu großen Problemen und Störungen führen, wobei die negativste Auswirkung die ist, dass die natürlichen Ressourcen und Fähigkeiten, sich diese angenehmen Wirkungen auf natürliche Arten und Weisen zu verschaffen, sich immer stärker zurückbilden und verkümmern, wie ein Muskel, der nicht gebraucht und damit nicht trainiert wird. So gerät man leicht in den Teufelskreis der höheren Dosierungsfalle mit den verheerenden Folgen, die wir alle kennen und wirkungsvoll bekämpfen möchten.
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    angemessen. Ein grundlegender und zeitlos internationaler Rechtsgrundsatz zivilisierter Kultur formuliert das Prinzip der Verhältnismäßigkeit der Mittel, worin die Idee der Angemessenheit bzw. Unangemessenheit steckt. Un/ angemessen  ist ein Wertbegriff, der abwägen, in Beziehung und ins Verhältnis setzen von zwei Sachverhalten einschließt. Das Problem der Un/ Angemessenheit durchdringt alle Diagnostik und Differentialdiagnostik und natürlich das gesamte Recht oder, verallgemeinert, alle Lebensbereiche, in denen Normen und Werte eine Rolle spielen. Im Begriff der Un/ Angemessenheit steckt auch das messen, das letztlich vergleichen bedeutet.
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    anlassbezogen. Die MPU-Begutachtung ist anlassbezogen durchzuführen. Daher sind nur solche Themen und Erkundungen zulässig, die mit dem Anlass in Beziehung stehen.
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    Argumentationsfigur der MPU (AFzz). Beispiel-1 [AF03]:  Die BfF01 in Ort1 führt aus: "Dabei besteht ein Zusammenhang mit der Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK), so dass für Kraftfahrer mit einer überdurchschnittlich hohen BAK wie bei Herrn Unbekannt eine noch höhere Wahrscheinlichkeit für eine erneute Auffälligkeit angenommen werden muss (Sömen, H. D. (1988). Grundlagen von Selektions- und Nachschulungsmaßnahmen bei erstmals alkoholauffälligen Kraftfahrern. Zeitschrift für Verkehrssicherheit 34, 98-107)." Beispiel-2 [AF04]: "Personen, die mit einer Blutalkoholkonzentration wie bei Herrn Unbekannt am Straßenverkehr teilnehmen, müssen an den Konsum großer, nur noch eingeschränkt kontrollierbarer Alkoholmengen gewöhnt sein." [> MPUGAK01]
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    ASAT. Aspartat-Aminotransferase.  "Leberwert", vormals SGOT, auch GOT.
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    Atemalkohol.
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    Aufgabe des Sachverständigen. Er hat Befunde nachvollziehbar zu ermitteln und zu bewerten, um am Ende in einer Gesamtwürdigung seinen subjektiv rational begründeten Überzeugungsgrad in einer Einzelfall-Wahrscheinlichkeitsaussage zu einer oder mehreren Hypothesen auszudrücken (frei nach Köller et al. 2004, S. 8).
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    Auseinandersetzung. In vielen MPU-Gutachten wird bemängelt, dass die ProbandIn sich nicht richtig "auseinandergesetzt" hat, wobei den Leuten gewöhnlich nicht gesagt wird, was das bedeutet, was eine "richtige" Auseinandersetzung ist. Diese schwammige und literarisch-metaphorische Ausdrucksweise gehört zu den häufigsten "Standard-Sprach-Fehlern" von MPU-Gutachten.
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    bast. Bundesanstalt für Straßenwesen (Online). Die Organisation scheint ihrer Qualitätssicherungs-Aufgabe hinten und vorne nicht gewachsen, wenn man sich z. B. vergegenwärtigt, was für MPU-"Gutachten" unterwegs sind und wie die intereuropäische Verkehrsunfallforschung behindert wird, indem den europäischen Organisationen die deutschen Vergleichsdaten vorenthalten werden (CARE071020: URL geändert ohne Weiterleitung):

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    BayVBl  Bayerische Verwaltungsblätter. [Online]
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    Bestimmungssatz
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    Beurteilungskriterien. > Schubert et al. (2005). > Zur Geschichte. Ich habe noch kein MPU-Gutachten gesehen, das sich an die "Beurteilungskriterien" hält, obwohl man sich im allgemeinen Teil meist ausdrücklich darauf beruft. In den "Beurteilungskriterien" ist nämlich ausdrücklich gefordert, dass nicht nur die Kriterien sondern auch die sie tragenden Indikatoren anzugeben sind (S. 37, fett-kursiv RS):
      "Die Beurteilungskriterien für verschiedene Anlassgruppen sind in den Kapiteln 3 und 4 aufgeführt. Für jedes einzelne Kriterium gilt, dass es ggf. die Argumentationslast einer Entscheidung allein tragen kann. Die Kriterien müssen durch die Zuordnung von Indikatoren präzisiert werden.
      Diese Indikatoren stellen diagnostische Elemente (Befunde, Daten) dar, die auf einem niedrigen Abstraktionsniveau stehen und somit eine Brücke schlagen zwischen
      -  einem Sachverhalt, der in der Untersuchung ermittelt wurde (z. B. als Äußerung des Klienten in der Exploration) und
      -  dem Kriterium.
      Sie sind in Kapitel 5 und 6 dargestellt. Während also jedes Kriterium ggf. die Argumentationslast allein tragen kann, bezeichnen die Indikatoren in der Regel diagnostisch bzw. prognostisch relevante Details."
    Merkwürdiger- und unverständlicherweise besteht zwischen den "Beurteilungskriterien" und den "Begutachtungs-Leitlinien" nebst "Kommentar" kein ausdrücklicher und weder hier noch dort genannter Zusammenhang, was schon dadurch erkennbar und dokumentiert wird, dass die Ordnungszifferen nicht aufeinander bezogen werden. "Beurteilungskriterien" und "Begutachtungs-Leitlinien" leben anscheinend beziehungslos nebeneinander her. > Organisation MPU-Grundlagen. Es ist mir bislang noch nicht gelungen, herauszufinden, woran das liegt und was das bedeutet.
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    Bezugspersonen. Bezugspersonen sind Menschen, zu denen man eine Beziehung hat. Der Beziehungsraum eines Menschen besteht aus: sich selbst (jeder hat auch eine Beziehung zu sich selbst > Selbstbild; PartnerIn, Angehörige (Kern- und Großfamilie), Freunde I. Klasse (helfen in der Not, bewahren ein Geheimnis], Freunde II. Klasse [auch wichtig, helfen beim Umzug, kommen zum Geburtstag u.a.]; Interessenbeziehungen [Sport, Spiel, Vergnügen, Kultur, Politik, Soziales], Nachbarn, ArbeitskollegInnen. Weniger wichtig sind die Bekannten und Phantasiebeziehungen (Leute, die man aus den Medien "kennt" oder Idole, Vorbilder).
    Die Angehörigen und betroffenen Bezugspersonen tauchen leider und unverständlicherweise in keiner Verkehrsunfallstatistik auf. Nach Untersuchungen von Karl Eugen Becker (TÜV SÜD), wie die NN am 6./7.12.1997, S. 23 im Bayernteil berichten, sollen im Durchschnitt 17 Angehörige [die Zahl kommt mir etwas hoch gegriffen vor; Kommafehler?] mitbetroffen sein:

    Zahl 17 zu hoch gegriffen ? Eine Nachfrage beim TÜV Süd (danke) ergab, dass die Zahl 17 zwar stimme, damit aber nicht nur Angehörige, sondern alle betroffenen Bezugspersonen gemeint seien. Als Quelle wurde angegeben: Avent, P. The Impact of drunk driving crashes. Texas Woman´s University, Denton, 1994, Dissertation. Weiter wurde auf die Arbeiten von Klose (1996) und (1998) verwiesen. Die Zahl kommt mir immer noch sehr hoch vor, so dass ich den Sachverhalt weiter recherchieren werde, weil die Frage der mitbetroffenen Bezugspersonen der Opfer natürlich sehr wichtig ist.
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    BfF  Begutachtungsstellen für Fahreignung, die "akkreditiert" sein müssen von der bast, damit ihre Gutachten von Behörden anerkannt werden (können).
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    BVG  Bundesverwaltungsgericht. [Online: URL geändert ohne Weiterleitung].
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    CDT.  Carbohydrate deficient Transferrins. Marker zum Alkoholmissbrauch. Fachärzte.com gelangt [abgerufen 24.10.7] zu folgender Bewertung: "Zur Bewertung des CDT ist festzuhalten, daß die Korrelation des CDT-Spiegels zur konsumierten Alkoholmenge (gemäß den Angaben oder Vermutungen)  u n s i c h e r  ist. Des weiteren ist festzustellen, daß Korrelationen zwischen CDT und anderen Parametern (MCV, g-GT) nicht gesichert sind, da letztere hinsichtlich ihrer alkohol-bezogenenen Sensitivität und Spezifität deutlich hinter der des CDT zurückstehen."
        Das Labor Enders teilt mit: "Die Bestimmung von CDT ermöglicht relativ spezifisch die Abschätzung der in den letzten 3 Wochen konsumierten Alkoholmenge. Ein Nachteil ist jedoch das fehlende Ansprechen auf geringe konsumierte Alkoholmengen."
        [, Fachärzte, Labor Enders, Laborlexikon]
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    cut-off.  ACOMED statistik führt aus (071025): "Der Cut-Off-Wert ist der Wert in einem quantitativen diagnostischen Test, der zwischen zwei Testergebnissen (positiv, negativ) unterscheidet und damit einen Patienten einem der zwei untersuchten Krankheitszuständen (z. B. krank vs. nicht krank oder Erkrankung 1 vs. Erkrankung 2) zuordnet. Dabei gibt es  immer einen Überlappungsbereich, in dem je nach Lage des Cut-Off-Punktes Patienten testpositiv oder testnegativ eingeordnet werden. Deshalb ist die Auswahl des Cut-Off-Punktes sorgfältig vorzunehmen. ..."
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    DAR  Deutsches Autorecht.  [Online]
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    Diagnostik und Differentialdiagnostik. Schon Hippokrates formulierte trefflich: "Das Leben ist kurz, die Kunst lang, die Gelegenheit flüchtig, die Erfahrung trügerisch, die Beurteilung schwer." In der Diagnostik gibt es zwei Hauptfehler: (1) jemand ist Merkmalsträger und wird nicht erkannt, jemand ist kein Merkmalsträger und wird irrtümlich als ein solcher erfasst. Dieses Problem begleitet uns Zeit unseres Arbeitslebens und natürlich in der verkehrspsychologischen Diagnostik und Differentialdiagnostik, Beratung, Coaching und Psychotherapie. Hierzu mehr.
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    DRiZ   Deutsche Richterzeitung. [Online]
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    Ehret 2016 "VI. Zusammenfassung
    1. MPU nach alkoholbedingtem Führerscheinentzug
    Der VGH Baden-Württemberg hat die bisherige Praxis der Fahrerlaubnisbehörden in einem zentralen Punkt vereinfacht: Der Entzug der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauch im Straßenverkehr ist ein so gravierendes Ereignis, dass in jedem Fall eine MPU erforderlich ist, wenn die Behörde die Fahrerlaubnis wieder erteilen möchte.
    Zwei Änderungen fallen besonders auf:

    • Es ist unerheblich, aus welchen Motiven oder Gründen heraus der Betroffene den Straßenverkehr gefährdet hat.
    • Das Vertrauen in die generelle Wirksamkeit der Maßnahme des Fahrerlaubnis-entzuges ist geschwunden.
    2. Forschungs- und Evaluationsbedarf
    Diese Veränderungen führen zu einem erhöhten Forschungs- und Evaluationsbedarf. Hierbei sind insbesondere folgende Fragen zu klären:
    • Wie kann dem Führerscheinentzug als Maßnahme der Besserung und Sicherung zu erhöhter Wirksamkeit verholfen werden?
    • Wie wird die Rolle der MPU definiert? Liefert sie isolierte Gutachten oder stellt sie darüber hinaus Problemlösungen bereit, die den vom Führerscheinentzug Betroffenen helfen, die Sperrfrist effektiv im Sinne der Wiedererlangung der Fahreignung zu nutzen?
    • Welche empirische Datenbasis und welche Methoden benötigt die MPU für die Prognose der Rückfallgefährdung der neu definierten Gruppe?
    3. MPU nach jedem Führerscheinentzug?
    Die Begründung für die MPU bei alkoholauffälligen Fahrern lässt sich zwanglos auf alle Fahrer übertragen, denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde."
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    elementare statistische Kennwerte, z. B.  Median, Quartile, Minimum, Maximum, Spanne; Mittelwert (Typ), Standardabweichung; relative Häufigkeiten, Quantile, Prozentränge, Verteilung und Verteilungskennwerte; Stichprobe, Stichprobenumfang; Population; Erhebungszeitraum; Reliabilität und Validität, Sensitivität und Spezifität; cut-off Werte mit  Erläuterungen und Begründungen. Hinzu kommen besonders bei psychologischen Tests auch abgeleitete Normen wie z. B. z-Werte = (Rohwert - Mittelwert) / Standardabweichung, Stanine oder T-Werte; Normalwerte, Normalbereiche bzw. Referenzwerte, Referenzbereiche. Kurzdefinitionen und eine Übersicht finden Sie hier.
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    Ethylglucuronid. Ein seit ein paar Jahren entwickelter Alkoholmarker, der kurzfristig - mehrere Tage -  sicher Alkoholkonsum anzeigen können soll. Wird neuerdings von einigen MPU-GutachterInnen gerne verlangt, um Abstinenz zu kontrollieren (kurzfristige Terminierung, so dass nicht getrickst werden kann).
        Giese Verkehrslexikon (abgerufen 24.10.7): " ... EtG stellt somit einen Alkoholkonsummarker dar, der noch einige Zeit nach vollständiger Ethanolelimination aus dem Körper nachgewiesen werden kann. In früheren Untersuchungen konnte EtG im Harn von Alkoholikern bis zu 80 Stunden nach Beginn einer Entzugstherapie nachgewiesen werden. ... "
        Geschichte: Uni-Heidelberg analytiksoft. Zur Bedeutung (abgerufen am 24.10.7):
    • "EtG wird ausschließlich nach dem Konsum von Alkohol gebildet. Endogene EtG - Spiegel gibt es nicht! Ein positiver EtG - Befund ist beweisend für einen Alkoholkonsum einige Stunden vor der Probennahme!
    • Ein fraglicher Alkoholkonsum ist wenige Stunden vor der Probenahme auszuschließen wenn in alkoholfreiem Urin oder Serum kein EtG gefunden wird. Dieses Zeitfenster hängt von der Alkoholdosis ab!
    • Üblicherweise ist die Durchführung einer Analyse bis zu 18 h in Serum und bis zu 36 h in Urin sinnvoll.
    • Der Nachweis von EtG in Haaren belegt regelmäßigen Alkoholkonsum.
    • Chronischer und einmaliger Alkoholmißbrauch lassen sich durch alleiniges Prüfen auf EtG nicht unterscheiden.
    • EtG ist ein hochspezifischer Kurzzeitmarker für exzessiven Alkoholkonsum. Hohe EtG - Konzentrationen werden nur durch hohe Alkoholdosen aufgebaut.
    • Erwartungs- und Extremwerte können abgeschätzt werden: In Trinkversuchen wurden EtG - Konzentrationen über 5 mg/L Serum nur bei einer Alkoholbelastung über 1,6 ‰ erreicht, einem in der deutschen Rechtsprechung verwendeten Grenzwert für eine "gestörte Trinkkontrolle".
    • EtG eignet sich als Alkoholrückfallmarker im Urin. Bei negativen Befunden kann es erforderlich werden eine Urinverdünnung, die z. B. bei kurzfristiger Aufnahme größerer Mengen Wasser eintritt, auszuschließen. Dies kann durch die parallele Bestimmung von Kreatinin erfolgen. "
        Labor Limbach teilt mit (abgerufen 24.10.7): "Eine im letzten Jahr publizierte Studie aus dem Institut für Klinische Chemie und Biochemie der Universität Magdeburg (Prof. Luley) hat unter Beteiligung unseres Labors neue Parameter auf Eignung als mittelfristige Marker zum Ethanolnachweis untersucht (1). Während andere Marker, wie Fettsäureethylester und 5-Hydroxytryptophol (5-HTOL) bzw. 5-Hydroxyindolessigsäure (5HIES) relativ schnell nicht mehr nachzuweisen sind, kann Ethylglucuronid, ein direkter Metabolit von Ethanol aus der Leber, je nach Alkoholkonsum im Urin noch 40 - 78 Stunden nach Einnahme nachgewiesen werden."
        Das Schweizer OdA teilt mit (abgerufen 24.10.7): "ETG ist ein ethanolspezifischer Parameter (ca. 0,5 % einer aufgenommenen Ethanolmenge werden glucuronidiert) und ist innerhalb eines dosisabhängigen Zeitfensters (bis 36 Stunden nach Ethanolelimination im Serum, bis 6 Tage im Urin) auch nach einmaliger Aufnahme von mehr als etwa 10 g nachweisbar; eine endogene Bildung ohne Ethanolkonsum ist, soweit bekannt, nicht nachweisbar. Somit schließt ETG auch die diagnostische Lücke zwischen der Blutalkoholbestimmung und der CDT-Bestimmung. Die Analytik erfolgt mittels HPLC-MSMS."[ , Alkohollexikon, ]
        Labor.ch: PDF: "Abstinenzkontrolle: Ethylglucuronid schließt die diagnostische Lücke" [html-version: URL geändert ohne Weiterleitung].
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    EU-Führerschein statt MPU? Info TÜV Rheinland. * Auch BVG.
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    EVAGUT
    Gehrmann (2016 b) teilt mit: " Für alkoholauffällige Fahrer ergaben sich folgende Rück-fallzahlen: Erstmals alkoholauffällige Fahrer wurden bei positiver Beurteilung mit 12,5% in ein weiteres Alkoholdelikt rückfällig, derselbe Kreis mit negativer Beurteilung und akzeptier-ter Nachschulungsempfehlung nur mit 11,5%. Deutlicher stellt sich die Gruppe der mehrfach alkoholauffälligen Fahrer in einer Bewährungszeit von drei Jahren dar. Die positiv Beurteilten wurden mit 10%, die positiv mit Nachschulungsempfehlung Beurteilten mit 15% und die ne-gativ Beurteilten, denen die Fahrerlaubnis trotzdem September 2016 EL 3570 EL 35  September 201671erteilt wurde, mit 25%. Ältere Studien stützten sich auf positive Beurtei-lungen mit weniger scharfen Beurteilungsmaßstäben, es ergaben sich bei positiv beurteilten mehrfach Auffälligen 16% Rückfälle, bei negativ Beurteilten 25%."
     Originalquelle: Jacobshagen, W. & Utzelmann, H. D. (1996). Medizinisch-Psychologische Fahreignungsbegutachtung bei alkoholauffälligen Fahrern und Fahrern mit hohem Punk-testand. Empirische Ergebnisse zur Wirksamkeit und zu deren diagnostischen Elementen. In: Verband der  Technischen Überwachungsvereine e.V. (Hrsg.). Köln, Verlag TÜV Rheinland. [202 Seiten] Auch in: Zeitschrift für Verkehrssicherheit 43, 28-36.
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    Fahrrad. Die Verkehrsrechtlichen Mitteilungen [2001_16] teilen eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg. Urt. v. 10.7.2000, 1 S 1862/99 mit (§§ 1, 2 Abs. 4, 3 Abs. 1, 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO, § 33 Abs. 1 PolG):
      1. Ein Fahrrad im Sinne der Straßenverkehrsordnung ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird. Hierzu zählen auch Liegefahrräder.
      2. Mit einem einspurigen Liegerad müssen grundsätzlich die durch entsprechende Verkehrszeichen ausgewiesenen Radwege benutzt werden. Ein Befahren der Fahrbahn ist, sofern ein entsprechender Radweg vorhanden ist, in der Regel nicht zulässig.
      3. Die Beschlagnahme eines Liegefahrrades, mit dem sein Besitzer wiederholt gegen die Radwegbenutzungspflicht verstoßen hat und bekundet, dies auch in Zukunft tun zu wollen, ist rechtmäßig.
      4. Eine durch den Polizeivollzugsdienst rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme kann - auch vor Ablauf der sechsmonatigen Höchstbeschlagnahmedauer (§ 33 Abs. 3 Satz 2 PolG) - rechtswidrig werden, obwohl keine Zweckerreichung eingetreten ist.
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    Fahrtüchtig und fahruntüchtig. Fahrtüchtig ist nach allgemeiner Auffassung, wer sein Fahrzeug so führen kann, dass niemand unangemessen behindert oder gefährdet wird. Unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluß kann die Fahrtüchtigkeit sehr eingeschränkt sein. Als absolut fahruntüchtig galt bis zur Entscheidung des BGH am 9.12.1966, wer mit >= 1,5‰ BAK einen Kraftwagen führte, bei Kraftradfahrern lag er bei >= 1,3‰. In der Folgezeit wurde >= 1,3‰ der Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit und für alle KFZ-Fahrer.
        Eine ganz wichtige Frage für alle, die Genusstrinken oder kontrollierten Missbrauch nicht aufgeben wollen, ist: wie prüfe ich meine Fahrtüchtigkeit? Hier gibt es nur eine einzige Methode: rechnen (z. B. Widmarkformel), denn auf sein subjektives Gefühl kann man sich nicht verlassen, es suggeriert besonderes Wohlbefinden und eine gefühlte Leistungsfähigkeit, die objektiv nicht gegeben ist. Besonders gefährlich ist auch der Restalkohol nach einem Schlaf, weil auch das gewöhnlich nicht bemerkt wird.
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    Fehlverhalten.
    § 315c StGB. Gefährdung des Straßenverkehrs.
    (1) Wer im Straßenverkehr
    1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
    a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
    b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
    nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
    2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
    a) die Vorfahrt nicht beachtet,
    b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
    c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
    d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
    e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
    f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
    g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
    (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
    1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
    2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    § 316 StGB (1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315 c mit Strafe bedroht ist.
    (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
        Auto und Verkehr (abgerufen 25.10.7) nennt als typische Fahrfehler unter Alkoholeinfluss: Schlangenlinie fahren, Falsche Straßenseite benutzen, Rotlicht überfahren, Anfahren eines anderen Pkw beim Ein- und Ausparken, Aufblendlicht trotz Gegenverkehr, Bei Dunkelheit kein Licht einschalten.
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    fragestellende Behörde. Die Führerschein-Behörde schickt Ihre Führerscheinakte mit einer Fragestellung an eine Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) Ihrer Wahl. Daher kann es sehr sinnvoll sein, zu wissen, was sich in Ihrer Führerscheinakte für Informationen befinden. Sie haben das Recht, das MPU-Gutachten zugestellt zu bekommen. Nach Einsicht können Sie entscheiden, ob Sie es an die Behörde weitergeben wollen. Vorsichtshalber sollten Sie vorher nicht einwilligen, dass das Gutachten gleich an die Behörde geschickt wird, denn dann ist es für die nächsten Jahre unwiderruflich in Ihrer Führerscheinakte. Wenn Sie ein negatives MPU Gutachten erhalten, von dem Sie glauben, dass es Ihnen schadet, weil es Ihrer Meinung nach falsch ist, können Sie der Behörde mitteilen, dass Sie ein negatives Gutachten erhalten haben, das Sie nicht in Ihrer Akte haben möchten und deshalb nicht aushändigen möchten. Das können Sie ruhig sagen, denn die Behörde kann erschliessen, dass Sie ein negatives Gutachten erhalten haben, wenn Sie es nicht einreichen.
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    Gamma-GT. Wichtiger Alkoholmarker, der, sofern innere Erkrankungen ausgeschlossen werden können und Verdacht auf Alkoholmissbrauch besteht, als Indikator für langzeitlichen und intensiveren Alkoholmissbrauch bzw. Abhängigkeit gilt. > Iffland 1,6‰ ...
        Der von den BfF gern zitierte Sömen (1988) teilt mit (S. 99): "Das Leberenzym Gamma-GT wird in der Klinik als Selektionstest bei Verdacht auf chronischen Alkoholabusus eingesetzt, seit Rosalki und Ran (1972) feststellten, daß bei ca. 75 % der Fälle von Alkoholismus und fortwährendem Alkoholabusus ohne körperliche Abhängigkeit die Gamma-GT pathologisch erhöht ist. Vorübergehende stärkere Alkoholbelastung führt dagegen zu keiner Veränderung dieses Enzyms, Möller (o. J.) wies anhand von Blutproben bei verkehrsauffälligen Kraftfahrern nach, daß mit höherer BAK der Anteil der pathologischen Gamma-GT-Werte immer mehr zunimmt. Bei BAK-Werten bis 1,3 %o finden sich in 58 % der Blutproben normale Werte der Gamma-GT, während bei BAK-Werten über 2,7%o eine normale Gamma-GT nur noch in 10% der Fälle feststellbar ist. Dagegen fanden Jakobson (1980) bzw. Aron (1976) (zit. in Möller, o. J.) unter 9000 Nichtalkoholikern bzw. 380 alkoholabstinenten Personen nur in 3 bzw. 3,7 % der Fälle erhöhte Gamma-GT-Werte. Bei Möller finden sich zudem bei BAK-Werten über 2 %o bei gleichzeitiger Einschätzung eines geringen Alkoholisierungsgrades durch den Arzt nur noch 15% normale Gamma-GT-Werte. Die günstige Verhaltensbeurteilung, die im Widerspruch zur festgestellten hohen BAK steht , läßt den Schluß auf extreme Alkoholtoleranz zu."
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    Gehrmann 2016 "b)  Bewährungskontrollen von begutachteten Kraftfahrern
    Randnummer 96 Der VdTÜV hatte bereits ab 1969 bis 1990 drei Evaluationsstudien durchführen lassen (EVAGUT A, B, C), daneben lief eine Wirksamkeitsuntersuchung von Nachschulungskursmodellen der BASt (ALKOEVA) ab 1972 bis 1982.
    Die Forschungsergebnisse der Studien EVAGUT des VdTÜV ergaben sich aus der Überprüfung der MPU Prognosen über drei Jahre (zu allem Jacobshagen/Utzelmann ZVS 1996 Heft 4).
    Für alkoholauffällige Fahrer ergaben sich folgende Rückfallzahlen: Erstmals alkoholauffällige Fahrer wurden bei positiver Beurteilung mit 12,5% in ein weiteres Alkoholdelikt rückfällig, derselbe Kreis mit negativer Beurteilung und akzeptierter Nachschulungsempfehlung nur mit 11,5%. Deutlicher stellt sich die Gruppe der mehrfach alkoholauffälligen Fahrer in einer Bewährungszeit von drei Jahren dar. Die positiv Beurteilten wurden mit 10%, die positiv mit Nachschulungsempfehlung Beurteilten mit 15% und die negativ Beurteilten, denen die Fahrerlaubnis trotzdem September 2016?EL 3570 EL 35?September 201671erteilt wurde, mit 25%. Ältere Studien stützten sich auf positive Beurteilungen mit weniger scharfen Beurteilungsmaßstäben, es ergaben sich bei positiv beurteilten mehrfach Auffälligen 16% Rückfälle, bei negativ Beurteilten 25%.
    Die ALKOEVA Studie bewies die Wirksamkeit der Nachschulungen, positiv beurteilte mehrfach Alkoholauffällige wurden mit 18% rückfällig, bei Nachschulungsempfehlung waren es nur 13,5%. Nach zehn Jahren zeigte sich im Vergleich zwischen Teilnehmern an Nachschulungskursen und positiv beurteilten MPU Klienten (zweifache Trunkenheitstäter) eine bessere Bewährung der Kursteilnehmer. Dasselbe erwies sich bei einem Vergleich beider Gruppen unter Berücksichtigung der Höhe der BAK, statt einer Rückfälligkeit von 17% bei positiver Begutachtung ergaben sich nur 13,5% Rückfälle bei einer Alkoholauffälligkeit von 1,6–1,9%.
    Der Vergleich zu Finnland und den Niederlanden zeigt, dass dort die Rückfallquote nach 18/36 Monaten zwischen 40 und 50% lagen (vgl. dazu Gehrmann NZV 1997, 10, 17 mit Nachw. unter Bezugnahme auf Bode/Winkler, Fahrerlaubnisrecht).
    Bei hohem Punktestand ergaben sich nach positiver Begutachtung bei Erreichen von einem Punkt innerhalb von drei Jahren 50% Rückfälle, bei Nachschulung 51% und bei negativer Beurteilung 78,5%.
    Eine weitere Untersuchung über die Bewährung von Probanden mit Beurteilungen durch eine Obergutachterstelle von 1986 bis 1996 ergab für positiv Beurteilte in einem Dreijahreszeitraum 90% Unauffällige und 10% wieder Auffällige; bei den negativ Beurteilten ergaben sich 79,3% Unauffällige und 20,7% wieder Auffällige (Maukisch/Kannheiser/Radwan BA 2000, 411,423).
    Die Akzeptanz der Gutachten durch die Behörden ist beachtlich.
    Bei 110 negativen Gutachten trafen in 90% der Fälle die Behörden eine ablehnende Entscheidung, nur in 10% der Fälle entschieden sich die Behörden für eine Erteilung; bei positiv Beurteilten hielten sich in 87,1% an die Prognose der MPU, bei 12,9% blieb es bei der Versagung der Fahrerlaubnis (Maukisch et al. aaO).
    Die Einschätzung durch die Probanden ist ebenfalls aufschlussreich. Erstmalig ergab eine Studie einen Beweis für die Überzeugungskraft der Untersuchungsmethoden durch entsprechende Antworten der 4200 Untersuchten aus den Jahren 1987 bis 1990. Eine große Mehrheit dieser Personen sahen die MPU Begutachtung bei Alkohol- und Drogenauffälligen als notwendige Maßnahmen der vorbeugenden Gefahrenabwehr an. Mehr als ein Drittel der negativ Beurteilten hielten in ihrem Fall die einzelfallbezogene Untersuchung für angemessen und erfolgreich, sogar drei Viertel der positiv Beurteilten waren ebenfalls dieser Meinung (Jacobshagen/Utzelmann ZVS 1996 Heft 4)."
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    Gehrmann 2016 "p)  Weiterer Forschungsbedarf der PG MPU
    Randnummer 39 In Betracht kommen weitere Themen für einen Forschungsbedarf.
    • Entwicklung von Kriterien für die Überprüfung der Exploration,
    • Überprüfung der Validität eingesetzter Verfahren,
    • Standardisierung der Fahrverhaltensbeobachtung,
    • Grenzwerte für die Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit,
    • Untersuchungen der Gruppe der Verkehrsauffälligen (Punktetäter)
    • Wirksamkeit der Maßnahmen zur Förderung der Fahreignung
    • Überprüfung ärztlicher Gutachten
    • Prüfung von Testverfahren zur Persönlichkeit
    Dq)  Ergebnis der Arbeit an Vorschlägen zur Weiterentwicklung der Medizinisch-psychologischen Begutachtung
    Randnummer 40 Während der Arbeit der PG MPU wurde auf Arbeitsergebnisse der PG MPU hin eine Reihe von Maßnahmen bereits verwirklicht:
    Anlage 4?a FeV; fachliche Abstimmung der Begutachtungs-Leitlinien;
    unabhängige Stellen zur Prüfung von psychologischen Testverfahren und -geräten;
    Beginn der Arbeiten der BASt an Einzelheiten über die Zuständigkeiten und die Gestaltung des Verfahrens zur Schaffung unabhängiger Stellen."
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    Genusstrinken. Zur Psychologie des Geniessens gehören Augenmaß, Mäßigkeit, Kontrast und Abwechslung. Als pragmatische Grenze, wo das Genusstrinken vielfach überschritten wird, gilt oft 0,8 Promille. Darüber hinaus fängt für viele der Missbrauch an. Hier gilt Stephans Wort: "Wer besonders viel trinkt, hat besonders wenig davon."
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    Glaubwürdigkeit. In der forensischen Aussagepsychologie wird streng unterschieden zwischen Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit. Glaubwürdigkeit ist ein Personenmerkmal, Glaubhaftigkeit ein Aussagemerkmal. Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit können mehr oder minder zusammenhängen, je nach Situation, müssen aber nicht. Es gilt als allgemeiner aussagepsychologischer Kunst-Fehler, von (allgemeiner) Glaubwürdigkeit auf (spezifische) Glaubhaftigkeit zu schließen.
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    GOT. Glutamat-Oxalacetat-Transaminase. [, Netdoktor, Labor-Bamberg, ]
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    GPT. Glutamat-Pyruvat-Transaminase. Onmeda führt aus (24.10.7): "Konzentrationsänderungen von GOT (Glutamat- Oxalacetat- Transaminase)/ASAT (Aspartat-Amino-Transferase) und GPT (Glutamat-Pyruvat-Transaminase)/ALAT (Alanin- Amino- Transferase) im Blut sind ein Hinweis auf eine Schädigung der Leber. Beide Enzyme kommen zwar in allen Zellen des Körpers vor, ihre Konzentration ist in der Leber jedoch ungleich höher als in anderen Organen. Häufig werden diese beiden Enzyme bei einer Blutuntersuchung zusammen bestimmt. Bei bestimmten Erkrankungen kann es diagnostisch wertvoll sein, die Konzentration der beiden Enzyme in Relation zueinander zu setzen. So sind zum Beispiel bei besonders schweren Leberschäden die Werte der GOT stärker als die der GPT erhöht, während bei der inaktiven chronischen Leberentzündung das Verhältnis entgegengesetzt ist." [ , Laborlexikon, Netdoktor, Onmeda, ]
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    Grundauffassung Stephans (1995, S. 41f):
    "2.  Das Genußmittel Alkohol: Illusionen und biologische Fakten
    Es soll hier, wie bereits erwähnt, nicht um Fragen der Gesundheit, des Moralisierens und des mahnend erhobenen Zeigefingers gehen, sondern um schlichte biologische, leibseelische Zusammenhänge, die wir nicht nur alltäglich bei anderen beobachten können, sondern häufig auch am eigenen Leib erfahren haben, ohne dies so recht zu beachten.
        Wenn man die eigentlich jedem bekannten Sachverhalte sine ira et studio betrachtet, so scheint es, als gebe es gerade im Hinblick auf den „Einsatz" des Alkohols als Genußmittel sowohl beim einzelnen wie in unserer Gesellschaft insgesamt eine ganze Reihe von Illusionen und Denkbarrieren. Diese Denkbarrieren verhindern die Einsicht, daß - jenseits allen Moralisierens und aller gesundheitlichen Überlegungen - der Alkohol, dank des wenig reflektierten Umgangs mit ihm, die in ihn als Genußmittel gesetzten Erwartungen bei vielen wegen der „Abnutzung" durch häufigen Gebrauch schlichtweg nicht (mehr) erfüllen kann.
    Alkoholkonsum hat durch seinen Einfluß auf die Stimmung eine „sich selbst belohnende Wirkung". Bei häufigem Konsum läßt diese Wirkung nach. Will der Mensch die Belohnung der Stimmungsveränderung wieder erreichen, muß er die Dosis erhöhen.
        Einen leichten, „unbeschwerten" Schwips kann sich nur derjenige mit geringen Alkoholmengen verschaffen, der so selten Alkohol trinkt, daß er wenig „gewöhnt" ist. Ideal wäre sozusagen eine gelegentliche „homöopathische" Dosierung.
        Wer häufig Alkohol trinkt oder früher getrunken hat - gleichgültig aus welchem Grund, sei dies aus Anpassung an Kollegen und Chef oder aus Kummer -, muß eine entsprechend höhere Dosis aufwenden, um wieder in den Genuß der stimmungsverändernden Wirkung zu kommen. Je häufiger er dies tut, desto alkoholgewöhnter (- „trinkfester") wird er und desto mehr muß er trinken, um sich durch Alkohol in eine „gute Stimmung" zu bringen.
    War dies häufig genug der Fall, ist nur noch ein schwerer Rauschzustand zu erreichen. Dann dominiert die Giftwirkung des Alkohols, der Genuß tritt in den Hintergrund. Dies hängt damit zusammen, daß jeder lebendige Organismus darum kämpft, sein Gleichgewicht zu wahren. Der Alkohol greift in dieses Gleichgewicht (Homöostase) des Organismus an verschiedenen Stellen ein. Im Gehirn löst er als stark wirksames biochemisches Mittel eine „künstliche Euphorie" aus. Da der Alkohol ein sehr stark wirksames Mittel ist, versucht sich das Gehirn gegen diesen Eingriff so gut es kann zu schützen. Es kämpft um seine Homöostase. Je häufiger das Gehirn einem Angriff auf sein Gleichge-[>42]wicht ausgesetzt ist, desto ausgeprägter sind die biochemischen Abwehrreaktionen. Aus diesem Grund steht der Alkohol dann dem Betroffenen auch zunehmend weniger als schnell wirksamer „Stimmungsaufheller" zur Verfügung. Desto schlechter ist aber auch die Stimmung in den nüchternen Zeitabschnitten.
        Man mag es bedauerlich oder sogar ärgerlich finden, aber es ist nun einmal so: Wer besonders viel trinkt, hat besonders wenig davon. Selbst wenn die positive Stimmungsveränderung dank hoher Trinkmengen kurzfristig gelingt, wird diese spätestens am nächsten Morgen durch ein Stimmungstief, bei vielen auch durch erhöhte Reizbarkeit bezahlt.
        Über einen längeren Zeitraum, z. B. eine ganze Woche, betrachtet ist der Alkohol auch bei vergleichsweise mäßigem Konsum ein die Stimmung insgesamt verschlechterndes Mittel. Weil die Stimmung im nüchternen Zustand besonders tief „sacken" kann, liegt aber für den einzelnen die Illusion besonders nahe, der Alkohol sei nun wiederum das richtige Mittel, um sich erneut aus diesem (letztlich durch den vorausgegangenen Alkoholkonsum verursachten) Stimmungstief herauszuholen und sich so ein paar schöne Stunden zu verschaffen."
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    Ideologie. In Sachen Alkohol gibt es ganz unterschiedliche ideologische Positionen: (1) Abstinenz-Ideologie: Der Mensch soll ohne jeden Alkoholkonsum, also strikt abstinent leben; (2) Genusstrinken-Ideologie: Der Mensch soll mäßigen Alkoholkonsum pflegen können. (3) Kontrollierte Missbrauchs-Ideologie: Der Mensch soll gelegentlich angeheitert und berauscht sein dürfen, wenn er es nicht gewohnheitsmäßig übertreibt. (4) Naive Freiheits-Ideologie: Jeder Mensch soll täglich so viel trinken dürfen, wie er will. Diese vier Grundideologien kann man nun mit zwei hier wichtigsten Sachverhalten verbinden: (S1) schon mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen zu sein und (S2) Lernfähigkeit, zu trennen zwischen Alkoholkonsum und Fahren. Zu (S1) wären dann verschiedene Promillegehalte und Arten und Weisen des Auffallens zu erörtern wie zu (S2) die verschiedenen Voraussetzungen und Zeitdauern, um das Lernen der Trennung von Fahren und Alkohol dauerhaft zu verankern.
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    IFT (Kurs oder Modell)
    Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer zur Wiederherstellung der Eignung. Von Winkler et al. (1988) untersucht und verglichen mit Modell LEER  und Modell IRaK
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    international- vergleichende Verkehrsunfallstatistik. Im Gegensatz zur MPU-Statistik ist die Verkehrsunfallstatistik - in Deutschland immerhin schon seit 1906 - ziemlich gut entwickelt, so dass ein einfacher Vergleich schnell eine erste Auskunft darüber erlaubt, ob die MPU einen statistisch nachweisbaren Einfluss auf die Verkehrsopferzahlen im europäischen Vergleich haben.
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    JGG. Jugendgerichtsgesetz [Online]
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    IRaK (Kurs oder Modell)
    Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer zur Wiederherstellung der Eignung. Von Winkler et al. (1988) untersucht und verglichen mit Modell IFT und Modell  LEER
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    Koehl 2016 "Zusammenfassung:
    1. Nach aktueller Rechtsprechung des BVerwG liegt den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde. Sie geben den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wieder. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, unter medizinischen Gesichtspunkten an der Aussagekraft des in § FEV § 13 S. 1 Nr. FEV § 13 Nummer 2 Buchst. c FeV angenommen „Grenzwerts“ von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration, der demjenigen der aktuellen Begutachtungsleitlinien (mit einem Sicherheitszuschlag) entspricht, zu zweifeln.
    2. Der in § FEV § 13 S. 1 Nr. FEV § 13 Nummer 2 Buchst. c FeV angenommen „Grenzwert“ darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass im Verfahren zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis immer dann eine MPU gefordert wird, wenn dem Betroffenen zuvor strafgerichtlich die Fahrerlaubnis aufgrund Alkoholmissbrauchs entzogen worden war, ohne dass bei der Anlasstat eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder eine vergleichbare Atemalkoholkonzentration erreicht wurde.
    3. Alkohol-Interlocks als milderes Mittel zur MPU bzw. zur Entziehung oder Verweigerung der Fahrerlaubnis scheiden nach derzeitiger Rechtslage aus."
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    Krankheit und Kraftverkehr.
    Ausgabe 2000.
    "Ab September 1995 fanden 13 Sitzungen des sogenannten Paritätischen Ausschusses unter der Leitung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen statt, um die Begutachtungs-Leitlinien "Krankheit und Kraftverkehr" mit dem "Psychologischen Gutachten Kraftfahreignung" zusammenzuführen. Mitglieder des Ausschusses waren zwei Vertreter aus den Bundesländern sowie je vier Vertreter der Medizin und der Psychologie. Mitte 1998 wurde der erste Entwurf dieser neuen Zusammenführung an medizinische Fachgesellschaften, psychologische Institutionen und an die Gesundheitsministerien der Länder zur Stellungnahme gesandt. Im November 1998 wurden die eingegangenen Stellungnahmen im Paritätischen Ausschuss beraten. Im Februar 1999 fand die letzte Sitzung statt. Der Gemeinsame Beirat für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit hat am 21.04.1999 dieser Neuauflage zugestimmt.
        Weitgehend unverändert geblieben sind folgende Kapitel: Grundsätzliche Beurteilungshinweise, Bewegungsbehinderte, Hypertonie, Hypotonie, Koronare Herzkrankheit, Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen, Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks, Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie, Parkinsonsche Krankheit, Parkinsonismus und andere extrapyramidale Erkrankungen einschließlich zerebellarer Syndrome, Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindlich erworbene Hirnschäden, Organische Psychosen (jetzt: Organisch-psychische Störungen), Chronisch hirnorganische Psychosyndrome (jetzt: Demenz und organische Persönlichkeitsveränderungen), Altersdemenz und Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse, Affektive Psychosen, Schizophrene Psychosen und Nierenerkrankungen. Beurteilungen der Organtransplantationen sowie Lungen- und Bronchialerkrankungen sind als eigene Kapitel erstellt worden.
        Aus medizinischer Sicht wurden vor allem folgende Kapitel überarbeitet: Sehvermögen, Hörvermögen, Herzrhythmusstörungen, Periphere Gefäßkrankheiten, Zuckerkrankheit, Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit, Anfallsleiden, Alkohol, Drogen (jetzt Betäubungsmittel) und Arzneimittel. Aus psychologischer Sicht wurden folgende Kapitel neu erstellt: Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit, Kompensation von Eignungsmängeln, Kumulierte Auffälligkeiten, Intellektuelle Leistungseinschränkungen, Straftaten, Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, Auffälligkeiten bei der Fahrerlaubnis-Prüfung, Ausnahmen vom Mindestalter.
        Die Kapitel Intelligenzstörungen / geistige Behinderung und Einstellungs- und Anpassungsmängel entfallen. Die Inhalte sind in die entsprechenden Abschnitte, zum Beispiel 3.13 Intellektuelle Leistungseinschränkungen, aufgenommen worden." [Quelle: bast: URL geändert ohne  Weiterleitung]
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    kritisch untersuchen und hinterfragen. Das Untersuchungsgespräch sollte ernst genommen werden. Im allgemeinen verstehen die GutachterInnen ihr "Geschäft" und kennen ihre "Pappenheimer". Sie müssen sich also auf fachkundige und erfahrene UntersucherInnen einstellen, die - anlassbezogen - Ihre Lebensgeschichte und Lebenssituation kritisch untersuchen und hinterfragen.
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    Kurse zur Wiederherstellung der Fahreignung (§ 70 FeV)
    In der Zeitschrift ZVS, 34, 3 (1988), S. 130, wird berichtet:
      "Mit dem Forschungsprojekt „Wirksamkeit von Kurseh für wiederholt alkoholauffällige Kraftfahrer" (FP 7714/10) von Winkler, Jakobshagen & Nickel (1988) wurden drei Kursprogramme zur Beeinflussung der Zielgruppe auf ihre Wirksamkeit hin überprüft:
      • das vorwiegend verhaltenspsychologisch orientierte Modell  IFT,
      • das vorwiegend individualpsychologisch orientierte Modell  IRaK  und
      • das vorwiegend gruppendynamisch orientierte Modell  LEER.
       ... Die wichtigsten Ergebnisse
      Die Ergebnisse der Untersuchung können wie folgt zusammengefaßt werden:
      • Die Kursteilnahme führt zu einem Zuwachs an Wissen über Alkoholkonsum und Straßenverkehrsteilnahme.
      • Die Kursteilnahme verändert modellspezifisch verkehrsbedeutsame Einstellungen der Teilnehmer, speziell hinsichtlich der Lösung des Trink-Fahr-Konfliktes.
      • Die Kursteilnahme beeinflußt das künftige Verkehrsverhalten der Teilnehmer: Innerhalb von 36 Monaten nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis werden nach Feststellung des Kraftfahrt-Bundesamtes von den Kursteilnehmern 13,3 %, von den Nicht-Kursteilnehmern 18,2% rückfällig. Dies bedeutet eine Rückfallreduzierung um mindestens 27%. Dieses Ergebnis kann nicht auf Unterschiede in der Verfolgungsintensität zwischen den beiden Gruppen zurückgeführt werden.
      • Die drei im Modellversuch zum Einsatz gelangten Kursprogramme reduzieren die Rückfallzahlen ihrer Teilnehmer in gleicher Weise; weder Rückfallhäufigkeit noch Rückfallgeschwindigkeit der Teilnehmer an den verschiedenen Kursprogrammen unterscheiden sich signifikant.
      • Die Wirksamkeit der Kurse wird von eine Reihe von Faktoren beeinflußt, z.B.:
        • Vom Lebensalter der Kursteilnehmer: Altere Kursteilnehmer weisen einer geringere Rückfallhäufigkeit auf als jüngere. Die Kurswirkung ist umso größer, je älter die Teilnehmer sind. In der Gruppe der 50- bis 60jährigen betrug die Rückfallreduzierung nach Kursteilnahme 60 %.
        • Vom der Familiensituation: Verheiratete Kursteilnehmer mit familiären Problemen sind stärker rückfallgefährdet.
        • Vom Beginn des regelmäßigen Alkoholkonsums: Personen, die bereits in der Jugend mit regelmäßigem Alkor holkonsum beginnen, zeigen einen geringeren Kurserfolg."
      Bewertung: 27% weniger Rückfälle: kein Grund zum Zurücklehnen oder gar zum Feiern.
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    Lebenserwartung. "WIESBADEN – Die Lebenserwartung in Deutschland hat erneut weiter zugenommen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung bei Geburt nach der aktuellen Sterbetafel 2004/2006 für neugeborene Jungen 76,6 Jahre und für neugeborene Mädchen 82,1 Jahre. Nach der vorherigen Sterbetafel 2003/2005 waren es 76,2 beziehungsweise 81,8 Jahre." [Q: Pressemitteilung Nr. 336 vom 27.08.2007]
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    Lebensgeschichte. Sie ist wie alle Erkundung (Exploration) auf die anlassbezogenen Themen zu beschränken. Hierbei gibt es sicher eine große Grauzone. Aus psychologischer Sicht und Erfahrung gehört meist mehr dazu als der Laie oder der meist sehr sachbezogene Jurist meinen.
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    Leberwerte. Die merkwürdige Geschichte der "Normen" der Leberwerte findet man in Kornhuber et al. (1990). In dem Artikel geht es um die Ursachen von Diabetes II. und die besondere Rolle des Alkohols. Ich verdanke den Hinweis auf diese Arbeit einem Kollegen vom TÜV Rheinland anläßlich einer Diskussion auf einem Verkehrspsychologischen Seminar 1999 in Brandenburg (danke). Die Autoren stellen fest (S. 134f, wichtige Passage für unser Thema kursiv-fett von Sponsel):
      "In der vorliegenden Mitteilung wird gezeigt, daß diese Hyperinsulinämie mit den Anzeichen alkoholabhängig gestörter Leberfunktion positiv und signifikant korreliert, und zwar im Durchschnitt von Gesunden und von nicht-alkoholischen Patienten und unabhängig vom Alter und vom Übergewicht. Daß dies trotz der jahrzehntelangen Suche nach den Ursachen der Insulinresistenz seit der Unterscheidung des insulininsensitiven vom insulinsensitiven Diabetes 1949 [14] und besonders, nachdem seit 1960 das Insulin meßbar ist [52], nicht gesehen wurde, lag anscheinend an der Fixierung des Blickes der Kliniker auf den Alkoholismus, d. h., die Hochdosis-Abhängigkeit, die in der Tat zum Teil mit Unterernährung und zusätzlichen gastrointestinalen Schäden einhergeht, woraus oft sogar Untergewicht entsteht. Man übersah, daß das Hauptproblem nicht der Alkoholismus im Sinn der Hochdosisabhängigkeit. sondern der sogenannte 'normale'  Alkoholkonsum [20] im Sinn täglicher, nicht trunken machender Ethanol-Dosen ist. (Die Mehrheit der Män-[135]ner zwischen 30 und 50 Jahren trinkt heute in Deutschland etwa 50 g Alkohol pro Tag.) Dazu kommt die schwierige Zugänglichkeit zuverlässiger Daten über den Alkoholkonsum; man hat auf diesem Gebiet weitgehend versäumt, objektive Daten zu erheben - die Behauptungen über die Nützlichkeit kleiner Alkoholmengen z. B. beruhen noch nicht einmal auf gründlichen Anamnesen, sondern auf Fragebogen. Die wichtigste Ursache aber war wohl, daß der Einfluß des „normalen" täglichen Alkoholkonsums auf den größten Teil der Bevölkerung auch bei der Festlegung der Normgrenzen der 'Leberenzyme' im Serum übersehen worden war, was zu einer falschen Validierung geführt hatte [25]; dies hat die Aufklärung aus objektiven Daten erschwert: man stieß immer auf 'normale Leberwerte' und unauffällige Lebersonogramme, da die leichten und mittleren Grade der weitverbreiteten [12c] Alkohol-Fettleber im Ultraschallbild nicht sicher erkennbar sind."
    Inhaltlich für unser Thema interessant führen die Autoren weiter aus (S. 136):
      "Eine Analyse der Varianz mit wiederholten Messungen in stündlichen Abständen bei denselben Personen zeigt, daß man einschließlich Meßungenauigkeit die wirklich normale GGT bei Einzelmessungen nur bis 12 U/l, die wirklich normale Summe GGT + GOT + GPT nur bis 36 U/l annehmen kann. Übergewicht kann also wohl Hyperinsulinismus anzeigen, aber nur bei Personen mit Alkoholfettleber. Andererseits gibt es erheblich übergewichtige Personen (vor allem ältere Frauen), die keinen Alkohol trinken und deshalb keine erhöhte Insulinspiegel aufweisen. Übergewicht ist heterogen und von unterschiedlicher pathogener Bedeutung: am häufigsten ist bei den Männern das alkoholtoxische Übergewicht, das in der Jugend noch nicht vorhanden ist; es entsteht allmählich, proportional zum steigendem Alkoholkonsum bis zum 50. Lebensjahr [22, 23, 24]; nach der klinischen Erfahrung ist es vor allem durch abdominalen Fettansatz gekennzeichnet; es geht mit erhöhten 'Leberenzymen', erhöhten Triglyzeriden und Hyperinsulinismus einher."
    Fazit: den Leberwerten - und wahrscheinlich gilt dies für fast alle Laborwerte - der Medizin kann man nicht vertrauen. Sie erfüllen in keiner Weise die wissenschaftlichen Anforderungen an statistische Daten. In aller Regel werden nur cut-offWerte mitgeteilt, aber nicht deren genaue statistische Bedeutung, und es fehlen Angaben über die Population, Stichprobe, Verteilung, Mittelwert und Standardabweichung, Minimum, Maximum, Spanne, Quantile, Prozentränge - eigentlich fehlen in der Regel so gut wie alle wichtigen Angaben zu den elementaren statistischen Kennwerten. Das ist insofern ganz besonders unverständlich als ja in der Medizin extra Lehrstühle für Medizinische Dokumentation und Statistik [Online] eingerichtet wurden, um den desolaten Datenzustand zu beenden. Nach den Ausführungen von Kornhuber et al. wurde der cut off für die "normalen" Leberwerte viel zu hoch angesetzt - doch: was Genaues weiss man offenbar bis heute nicht.
        Grundinfos Leberwerte: [, Laborlexikon, Quotienten, medicoconsult, ]
    Andreas Garling fasst in seiner Dissertation "Die Bedeutung des Carbohydrate-Deficient Transferrin (CDT) zur Detektion unerkannten Alkoholkonsums auf einer interdisziplinären Intensivstation"(2003) zusammen (PDF):
      "Auch durch eine eingehende Anamnese sind die Patienten schwer zu erkennen, die bei chronisch erhöhtem Alkoholkonsum gefährdet sind, posttraumatisch oder postoperativ eine Entzugssymptomatik zu entwickeln. Vor diesem Hintergrund wurden bei 455 Patienten, die auf die operative Intensivstation aufgenommen wurden, die Marker Gamma-Glutamyltransferase (GGT), mittleres korpuskuläres Volumen (MCV), De-Ritis-Quotient und das Carbohydrate-Deficient Transferrin (CDT) gemessen. Diese stellten wir in Relation zu dem anamnestischen Alkoholkonsum, der Blutalkoholkonzentration und einem klinisch sichtbaren Alkoholentzugssyndrom. Daraufhin verglichen wir die Wertigkeit der Marker. Zusätzlich wurde untersucht, ob Patienten mit erhöhtem Alkoholkonsum oder erhöhten Alkoholmarkern eine verlängerte Verweildauer auf der Station oder im Krankenhaus hatten.
          Wir fanden heraus, dass sich die GGT und das CDT teilweise, das MCV jedoch in allen Gruppen signifikant von den Werten der Kontrollgruppe unterschied.
          Im Gruppenvergleich, erhöhter Alkoholkonsum und erhöhte Blutalkoholkonzentration zur Kontrolle, erwies sich das MCV als hochsignifikanter (p< 0,03) Marker, im Vergleich mit der Gruppe des Alkoholentzugssyndroms als signifikant (p< 0,05).
      Das CDT, MCV und die GGT erwiesen sich als spezifische Marker (88%, 81% und 80%) eines erhöhten Alkoholkonsums, die sich jedoch mangels Sensitivität nur unzureichend zur Detektion von Alkoholmissbrauch eignen.
      Auch die Vorhersagerate ppv (positiver Erwartungswert) zeigt bei allen Markern kein zufriedenstellendes Ergebnis (bis 31%).
      Der De-Ritis-Quotient ist in allen Gruppen nicht signifikant unterschiedlich (p> 0,05).
      Darüber hinaus korrelieren die Parameter nicht mit der Liegezeit auf der Intensivstation und der Aufenthaltsdauer im Krankenhaus.
          Dies weist daraufhin, dass sich durch die Labordiagnostik bislang keine gesicherten Erkenntnisse ableiten lassen und infolgedessen auf eine alkoholismusrelevante Anamneseerhebung keinesfalls verzichtet werden kann. Die Diagnose Alkoholabusus sollte immer aus anamnestischen, klinischen und labordiagnostischen Daten zusammengestellt werden."
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    LEER (Kurs oder Modell)
    Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer zur Wiederherstellung der Eignung. Von Winkler et al. (1988) untersucht und verglichen mit Modell IFT  und Modell  IRaK.
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    Leitlinien
      Leitlinien-Autoren: F. J. Jagow (Bonn); A. Eggersmann (Stuttgart); B. Friedel (Bergisch-Gladbach); H. Joachim (Heidelberg); E. Reif (Bonn); G. Reinhardt (Ulm); W. Schubert (Berlin); E. Stephan (Köln); R. Tölle (Münster); H. Utzelmann (Köln); H. Venhoff (Düsseldorf); H. J. Wagner (Homburg/Saar) und W. Winkler (Hannover).
      Leitlinien-Kommentatoren: Wolfgang Schubert (Berlin), Walter Schneider (Hamburg), Wolfgang Eisenmenger (München), Egon Stephan (Köln).
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    LG  Landgericht
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    MCV. [netdoktor]
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    MPU Statistik der Anlässe. Aus der Statistik der MPU Anlässe [bast: 2006, 2005, 2004, 2003, 2002, ], hier als Beispiel die MPU Statistik der bast für 2006: URLs geändert ohne  Weiterleitung.
     
    Problematisierung RS:
    Betrachtet man sich die Relationen zwischen Unfällen mit Personenschäden, davon die alkohol- oder drogen- bedingten und vergleicht dies mit der MPU-Statistik, so ergibt sich ein Ungleichge- wicht zu Gunsten der nicht alkoholisierten / Drogen-  TäterInnen. Gibt es etwa eine "normale" und "gesunde" Verantwortungslosigkeit im Konzept der Verkehrspolitik, Gesetzgebung, Rechtsspre- chung und der Verkehrs- wissenschaften?

    folgt ganz klar, dass die Anlasswertigkeiten unverhältnismäßig erscheinen. Das ergibt sich auch aus Kroj für die Vergangenheit in Schlag, B. (1997, Hrsg. S. 15), wenn er schreibt:
     

      "Jährlich müssen sich 150.000 Personen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen, um ihren Führerschein zu behalten oder zurück zu bekommen. Anlaß einer solchen Eignungsuntersuchung ist meistens die Autofahrt unter Alkohol (1995: 104.290) oder Drogen (1995: 4.507). Aber auch ein hohes Punktekonto in Flensburg (1995: 17.607), körperliche oder geistige Beeinträchtigungen (1995: 2.492), vorzeitige Führerscheinerteilungen i 1995: 2.885) oder die Absicht, als Busfahrer (1995: 12.649) tätig zu werden, veranlassen die Straßenverkehrsbehörden, eine MPU anzuordnen (VdTÜV, 1996)."
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    Normwerte, medizinische. [Glossar hier] Es ist mir außer den wissenschaftlichen Tabellen von Ciba-Geigy - die nach der Fusion mit Novartis offenbar nicht mehr aufgelegt werden - bislang noch nicht gelungen, ein Normwerte-Buch der Medizin zu finden, das seine Zahlenbereichsangaben nachvollziehbar und klar erklärt und definiert. Das ist ein außerordentlich seltsames, kaum zu glaubendes und kaum zu begreifendes Phänomen, zumal die Angaben dem Bereich elementarer deskriptiver Statistik angehören: Mittelwert, Standardabweichung, Varianz, Median, Minimum, Maximum, Spanne, Quartile, Quantile, Prozentränge. Und das ist umso verwunderlicher als doch eigene Lehrstühle für Medizinische Dokumentation und Statistik geschaffen wurden, um den desolaten Zustand medizinischer Daten zu beenden:
    • Deutsche Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie e.V. (GMDS). [Online] Die Geschichte der medizinischen Dokumentation in Deutschland kann man im Geschäftsbericht von 1970 [PDF] nachlesen.
    • Am 25.10.7 habe ich auf der Seite der GMDS nach "Normalwert" bzw. nach "Referenzwert" gesucht:
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    NZV  Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht [Online]
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    Obergutachten (MPTO). Die juristisch formale Möglichkeit, ein für falsch befundenes MPU-Gutachten durch eine sog. Obergutachtenstelle überprüfen zu lassen (dauert und kostet; Ausgang ungewiß; bei Stephan, wenn es um Alkohol geht relativ klar).
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    Österreich.  [Gastronomie Plattform Alkohol: URL geändert ohne  Weiterleitung]
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    Opferzahlen. [> Bezugspersonen] In der Bundesrepublik wurde nach Angaben des stat. Bundesamtes [ZR_2_cd_2005.xls] 1970 der bisherige Spitzenwert 21332 [Einundzwanzigtausenddreihundertundzweiunddreißig] Verkehrstote und 578032 [Fünfhundertachtundsiebzigtausendundzweiunddreißig] Verletzte registriert (Daten seit 1906). Bis zum Jahre 2005 fielen die Zahl der Getöteten auf  5361 [Fünftausenddreihundertundeinundsechzig] und die der Verletzten auf 433443, das sind bei den Getöteten trotz Einverleibung der DDR "nur" noch 25,1%, wobei die Verletzten "nur" auf 75% des ursprünglichen Spitzenwertes fallen. Nachdem von der EU und der Bundesanstalt für Straßenwesen (bast) öffentlich zugängliche Zeitreihen mit den wichtigsten Parametern zu den Unfallursachen fehlen, ist richtige und gründliche Ursachenforschung nicht möglich. Im übrigen berührt sehr merkwürdig, dass die Zahlenangaben der bast, unter anderem für Qualitätssicherung und Akkreditierung zuständig, und von destatis sehr abweichen. Beide Institutionen sollten doch wenigstens die Toten gleichermaßen zählen können und nicht um 2139  [Zweitausendeinhundertundneununddreißig] Getötete voneinander abweichen. bast [PDF: URL geändert ohne  Weiterleitung] kommt im Jahre 1970 auf 19193 Getötete:

    Nach der Tabelle ZR_2_cd_2005.xls des Statistischen Bundesamtes ergeben sich hingegen folgende Zahlen:

    Kommentar Opferzahlen. Das solch extreme und unverantwortliche Opferzahlen von der Politik so hingenommen werden, zeigt, wer in diesem Land das "eigentliche" Sagen hat, und wie es um den Wert der körperlichen und seelisch-geistigen  Unversehrtheit in diesem Lande wirklich bestellt ist.
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    Organisation der MPU-Grundlagen.  > Geschichte. Die MPU-Diagnostik hat sich ständig weiter entwickelt. Die Geschichte in kurzen Stichpunkten:

       
      1960 Fachausschuss Medizinisch-Psychologische Arbeitsgebiete (FN-MPA)
      1973 1. Ausgabe des Gutachtens Krankheit und Kraftverkehr
      1975- Entwicklung und Einführung von Nachschulungskursen 
      1977 TÜVIS Informationssystem für GutachterInnen
      1979 2. unveränd. Ausgabe des Gutachtens Krankheit und Kraftverkehr
      1980 Arbeitskreis Beurteilungskriterien
      1982 Eignungsrichtlinien (intern)
      1985 3. aktualisierte Ausgabe Gutachten Krankheit und Kraftverkehr
      1987
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      Evaluation von medizinisch-psychologischen Fahreignungsbegutachtungen (EVAGUT)
          Teil A > Jacobshagen, Nickel & Winkler (1987).
          Teil B > Hampel, B. & Brüggen, H.-J. (1987).
          Teil C > 1987-1990 große Studie (n1=4219, n2=3039) mit trainierten 
                        GutachterInnen.  > Jacobshagen & Utzelmann (1996). 
      1988 Stephan "trinkender Fahrer - fahrender Trinker"?
      1989 Eignungsrichtlinien öffentlich vorgestellt > Nickel (1990) und Kajan (1990).
      1992 4. überarb. Ausgabe Gutachten Krankheit und Kraftverkehr
      1995
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      Kroj et al. Psychologisches Gutachten Kraftfahreignung.
      Beginn des Vorhabens, die Begutachtungs-Leitlinien "Krankheit und Kraftverkehr" mit dem "Psychologischen Gutachten Kraftfahreignung" zusammenzuführen.
      1996
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      Das Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" erscheint in der 5. Auflage unter dem neuen Titel: Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung. Gutachten des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin
      1999
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      Zusammenführung der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung und des Psychologischen Gutachtens Kraftfahreignung [butz] 
      Fahrerlaubnisverordnung
      2000 Die 6. und erweiterte Auflage des Gutachtens Krankheit und Kraftverkehr unter dem neuen Titel seit 1996: Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung. Gutachten des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin [Online: URL geändert ohne  Weiterleitung; Jurathek] 
      2002 1. Auflage: Kommentar zu Begutachtungs-Leitlinien > Schubert et al. (2002) 
      2005
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      Beurteilungskriterien veröffentlicht > Schubert & Mattern (2005, Hrsg.)
      2. Auflage Kommentar zu Begutachtungs-Leitlinien > Schubert et al. (2005) 
      7. Auflage der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung. Gutachten des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin 
      2007 Grundriß Fahrerlaubnisrecht für Verkehrspsychologen und Verkehrsmediziner (> Buchardt)
      2009 2. Auflage der Beurteilungskriterien.
      2013 3. Auflage der Beurteilungskriterien.
      MPU-Reform
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    OVG  Oberverwaltungsgericht [Online]
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    Paradoxes, Merkwürdiges, Kuriosa.
    • Unfälle in Polen stiegen drastisch nach 0 Promille Einführung.
    • Ein blinder Autofahrer fuhr jahrelang durch Madrid.
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    Persönlichkeit. Ein letztlich sehr schwammiger Begriff. Wohlverstanden meint er das überdauernde ("relativ konstante") und seiner Kombination einzigartige Merkmalsgeflecht eines Menschen. Die Persönlichkeit formt sich erst im Erwachsenenalter.
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    Preiskritik Beurteilungskriterien. Der Preis von 98,00 (abgerufen Kirschbaum-Verlag071101) Euro für ein "normatives Dokument" von 174 Seiten kann nur grob und unhöflich aber trefflich als Unverschämtheit bewertet werden. Dieses Dokument sollte vom Verkehrsministerium / bast kostenlos als PDF Dokument heruntergeladen werden können, da es von allgemeinem Interesse und allgemeiner Bedeutung ist. Demgegenüber erscheint der Preis für den 264seitigen Kommentar mit 34,00 Euro fast günstig (abgerufen Kirschbaum-Verlag071101).
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    Preis-Leistungs-Verhältnis (PLV). Die Kosten für das MPU Gutachten sind insgesamt von dem vielen Material, das sie bieten - eine beachtliche organisatorische Leistung der BfF - als günstig einzustufen, wobei die MPU-GutachterInnen wahrscheinlich ein viel zu geringes Honorar erhalten.
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    Promillegrenzen. [ , Auto und Verkehr: URL geändert ohne  Weiterleitung],
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    Prominente über Promille. Bund gegen Alkohol im Straßenverkehr e. V. (1975, Hrsg.). Prominente über Promille von Wassi. Mit ca. 26 Fotos & 14 Illustrationen in S/W. O?: V?.
    32 Seiten, Original-Kartoneinband, Größe 12°. 14,5 x 21 cm, - Verewigt haben sich : 1. Hans Söhnker 2. Wim Thoelke 3. Günter Netzer 4. Maria Schell 5. Udo Jürgens 6. Gustav Scholz 7. Markus  8. Heinz Erhardt 9. Marika Kilius / Hans Jürgen Bäumler 10. Loni Heuser 11. Martin Jente 12. Günter Pfitzmann 13. Gerhard Wendland 14. Wolfgang Behrend 15. Oswald Kolle 16. Ekkehard Fritsch 17. Klaus Günter Neumann 18. Hai . 19. Hans. J. Kulenkampff  20. Uwe Seeler 21. Robert Lembke 22. Hans Sachs 23. Jürgen von Manger 24. Kossatz 25. Peter Mosbacher / Edith Schneider 26. Alwin Schockemöhle 27. Harald Nielsen 28. Fritz Eckhardt 29. Willy Millowitsch 30.  Wassi 31. Barbara Schöne 32. Jochen Richert 33. Stroppe / Beilage mit Schreibmaschine geschrieben : Wirtschaftswunder-Sparsystem : Weshalb eröffnen Sie, da Sie das Trinken ja doch nicht lassen können, nicht in Ihrer Wohnung eine Bar ? Solange Sie Ihr einziger Gast sind, brauchen Sie dazu keine Konzession. Sie geben Ihrer Frau 120.- DM, mit denen sie eine Kiste mit 12 Flaschen Weinbrand kauft. Eine Kiste ergibt 300 Glas. Sie kaufen Ihre Drinks zu 1,20 DM das Glas bei Ihrer Frau und in 12 Tagen (wenn die Kiste leer ist) kann Ihre Frau 240.- DM auf die Bank tragen und für 120.- DM eine neue Kiste Weinbrand kaufen. Wenn Sie noch 10 Jahre leben, Ihren Weinbrand ausschließlich bei Ihrer Frau kaufen und tot umfallen, hat Ihre Witwe 72.000 DM auf der Bank (ohne Zinsen), genug um die Kinder großzuziehen, die Hypothek abzutragen und einen anständigen Mann zu heiraten, bei dem sie vergißt, daß sie einen Säufer wie Sie gekannt hat - Ordner : Diverses A/1 -Lebenshilfe ohne Auflhws.
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    Problemtrinker nach dem US-Department of Transportation, zitiert nach Sömen 1988, S. 101 unter Berufung auf Kunkel (1983). "Für das U.S. Department of Transportation izit. in Kunkel, 1983) ist ein Problemtrinker bereits jemand, der eines oder mehrere der folgenden Charakteristika zeigt:
    • BAK 1,5 %o und darüber,
    • eine oder mehrere alkoholbedingte Straftaten,
    • Kontakte mit  Sozialhilfegruppen und entsprechenden medizinischen Einrichtungen,
    • körperliche medizinisch nachgewiesene Alkoholismuszeichen,
    • psychische Alkoholabhängigkeit,
    • Bekannte und Verwandte berichten über starkes Trinken, häufige Fehlzeiten bei der Arbeit, Eheprobleme usw."
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    Psychologische Untersuchungsmethodik und Gutachtentechnik. Bei der MPU ist es das Untersuchungsgespräch von Angesicht zu Angesicht und etwa 30 - 60 Minuten Dauer bei den schwierigeren Anlassgruppen. Hier gehen ein der Ausdruck ("nonverbales") Verhalten (Auftreten, Mimik, Gestik, Haltung, Stimme, Tonfall), Form und Inhalt, was zur Sprache kommt. Im allgemeinen muss mit folgenden Themen gerechnet werden:
    • Auf- und Ausarbeitung Auffälligkeitsfahrt/en: was ist an diesem Tag und im Vorfeld jeweils passiert (einbetten in den Alltag und Lebenszusammenhang an diesem Tag)?
    • Auf- und Ausarbeitung Vorgeschichte: Beschreibung und Darlegung der Vorgeschichte. Wie fing „alles“ an, wie hat sich das im Lebensverlauf entwickelt?
    • Auf- und Ausarbeitung Auseinandersetzung mit der Auffälligkeit und der Vorgeschichte: was, warum, wie, wie oft, wann, wo ... Hier ist in erster Linie herauszufinden, wie und warum es zu der Auffälligkeit kommen konnte.
    • Auf- und Ausarbeitung und Darstellung der Ergebnisse und Darstellung der Veränderungen, die eine Wiederholung der Auffälligkeit(en) unwahrscheinlich erscheinen lassen.
    Ein positives Gutachten ist Ihr Beweismittel, daher müssen Sie die GutachterIn durch aktive und offene Mitwirkung im Untersuchungsgespräch davon zu überzeugen versuchen. Zur Vorbereitung siehe weiter hier.
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    Rebler 2015 VI. Zusammenfassung
    "1. Besteht bei einem Fahrerlaubnisinhaber oder einem Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Verdacht eines Alkoholproblems, muss er zur Klärung der Eignungszweifel ein Gutachten nach § FEV § 13 FeV vorlegen. Die Vorschrift listet dabei die einzelnen Fallkonstellationen auf, in denen entweder ein ärztliches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist.
    2. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist u.?a. dann vorzulegen, wenn eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden soll, nachdem sie vorher alkoholbedingt entzogen worden war.
    3. Unter einer (alkoholbedingten) Entziehung ist nicht nur die Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde, sondern auch die Entziehung im Rahmen eines Strafverfahrens zu verstehen.
    4. Bisher ging die Praxis davon aus, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten nur dann vorzulegen ist, wenn eine gerichtliche Entziehung erfolgt ist und der einer Verurteilung zugrunde gelegte Blutalkoholwert mehr als 1,6 Promille betragen hat.
    5. Eine Fahrerlaubnis wird vom Strafgericht aber schon dann entzogen, wenn eine Trunkenheitsfahrt unter der Einwirkung von 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) erfolgt ist.
    6. Von diesem Wert geht nun der VGH Baden-Württemberg aus, da die strafgerichtliche Verurteilung seiner Meinung nach ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer MPU auslöst."
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    Rebler 2015b "III. Zusammenfassung
    Medizinisch-psychologische Gutachten sind Hilfsmittel für die Fahrerlaubnisbehörde, um die Eignung eines Fahrerlaubnisbewerbers oder – inhabers festzustellen. Da diese Gutachten erheblich in die persönliche Rechtssphäre eines Betroffenen eingreifen, hat der Verordnungsgeber explizit die Fälle geregelt, in denen solche Gutachten angefordert werden dürfen. Es handelt sich immer um Fallkonstellationen, in denen neben einem aktuellen medizinischen Befund eine Prognose erforderlich ist, wie sich ein Betroffener in Zukunft verhalten wird. Zum Teil ist die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, zwingend vorgeschrieben (Missbrauchsfälle bei Alkohol- und Drogenproblematik in §§ FEV § 13, FEV § 14 FeV), zum Teil liegt die Anforderung im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde (§ FEV § 11 Abs. FEV § 11 Absatz 3 FeV). Da die Gutachtensanforderung nicht isoliert, sondern nur zusammen mit einer Fahrerlaubnisentziehung anfechtbar ist, sind an die Anforderung sehr strenge (formelle) Voraussetzungen gestellt. Wird aber ein zu unrecht [>290] angefordertes Gutachten dennoch vorgelegt, kann es von der Fahrerlaubnisbehörde auch berücksichtigt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn es der Fahrerlaubnisbehörde ohne Zustimmung des Betroffenen zugegangen ist. Wird ein zu Recht angefordertes Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, darf die Behörde ohne Weiteres von der Nichteignung des Betroffenen ausgehen. Die Behörde hat das Gutachten in jedem Fall auf Schlüssigkeit zu überprüfen. In extremen Fällen wird sie das Gutachten zurückweisen (dürfen), eine andere Entscheidung als Gutachter wird sie jedoch kaum fällen können, da ihr hierzu der Sachverstand fehlt. In der Praxis „steht und fällt“ damit die Entscheidung mit der Empfehlung im Gutachten. „Erschleicht“ sich ein Betroffener durch Falschangaben ein positives Gutachten, führt dies zur Versagung bzw zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Rechtsgrundlage für die darauf folgende Entziehung („Rücknahme“) der Fahrerlaubnis findet sich in § FEV § 46 FeV und damit nicht in den Vorschriften des VwVfG über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes.
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    Rechtsstaat. Man muss zwischen einem bloß formal und praktisch-real existierenden Rechtsstaat unterscheiden. Hier sind viele JuristInnen sehr einäugig. Wege, die nicht oder nur sehr schwer benutzt werden können, haben keinen praktischen Wert. Und so ist es auch im Recht. Nur theoretische Möglichkeiten auf sein Recht haben, ist einfach zu wenig. Und das ist im Falle der MPU leider so. Einmal ergibt sich das aus den Abschottungsmechanismen ("immunisieren" > Abwehr- und Neutralisationsmechanismen). Zum anderen gilt auch im MPU-Bereich überwiegend, dass eine Krähe der anderen kein Auge aushackt. Obergutachten sind teuer; der Rechtsweg ist oft lang (Zeiten VG Ansbach). Er verlangt gewöhnlich auch eine positive MPU und ist mit reichlich Unsicherheit behaftet - denn, wie der Volksmund trefflich formuliert: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
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    Rückfallraten (aus Sömen 1988, S. 102) und Haffner (1993, S. 9).
    Die Rückfallraten-Statistiken sind teilweise sehr unterschiedlich. Während Stephan (1986) im 5-Jahreszeitraum auf eine Rückfallrate von 34,5% für Ersttäter kommt, berichtet 7 Jahre später Haffner (1993, S. 9) von einer Rückfallrate im 10-Jahreszeitraum von 19,3%, also grob etwas mehr als die Hälfte der Rate von Stephan bei verdoppeltem Zeitraum. Gewichtete man den Zeitraum noch anteilig, so läge Haffner bei grob geschätzten ca. 10%.
     


    Aus Haffner (1993, S.9):

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    Schweiz.  Verkehr und Alkohol. * Promillegrenzen *  Urteil Kassationshof v. 18. Juni 1964 *
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    Selbstbild von AutofahrerInnen.
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    SGOT, GOT. "Leberwert". Abkürzung für Serum Glutamat-Oxalacetat-Transferase, inzwischen unter dem Kürzel ASAT für  Aspartat-Aminotransferase geführt.
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    SGPT. GPT. "Leberwert". Abkürzung für Serum Glutamat-Pyruvat-Transferase.
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    Sömen (1988). Zusammenfassung Grundlagen von Selektions- und Nachschulungsmaßnahmen bei erstmals alkoholauffälligen Kraftfahrern", S. 98.
      "Zusammenfassung: Anhand einer Literatursichtung werden Daten zusammengetragen, die der Forderung nach Einführung intensivierter Selektions- und Nachschulungsmaßnahmen für erstmals mit dem Verkehrsdelikt Trunkenheit am Steuer auffällige Kraftfahrer eine empirische Grundlage geben: Als zentrale Ergebnisse sind die hohen Rückfallquoten und die erhebliche Belastung mit Alkoholproblemen hervorzuheben, die diese Gruppe von Verkehrsteilnehmern kennzeichnen. Die Problemschwere korrespondiert [PF3] dabei mit der Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK). Unabhängig von der Zahl alkoholbedingter Verkehrszuwiderhandlungen zeigen Kraftfahrer, die mit einer hohen BAK auffällig wurden, im Hinblick auf ihr Trinkverhalten Parallelen zu Personen, die Alkoholmißbrauch betreiben. Derartige Befunde wurden bis in jüngere Zeit nur bei Personen erwartet, die bereits wiederholt wegen Alkohol am Steuer auffällig geworden waren. Durch Teilnahme an einem Nachschulungskurs kann jedoch die Problembewältigung gefördert und die Rückfallwahrscheinlichkeit deutlich reduziert werden."
    Bemerkung: Was heißt nun "korrespondiert" genau? Das lässt sich leider nicht näher numerisch spezifizieren, etwa durch eine Korrelationsrechnung, weil nur schon gruppierte Daten vorgelegt werden (> Rückfallraten).
      Sömen Berufsbiographisches. Dr. phil. Hans-Dieter Sömen, Diplom-Psychologe, geb. 1942, leitet seit 1985 das Institut für Verkehrssicherheit beim Technischen Überwachungs-Verein Bayern e.V. Studium der Psychologie an den Universitäten Graz und Saarbrücken. Diplom 1970. In den Folgejahren Tätigkeit an der Untersuchungsstelle für Verkehrstauglichkeit an der Universität des Saarlandes, am Medizinisch-Psychologischen Institut des TÜV Saarland e.V. und am Lehrstuhl für Psychologie III der Universität Mannheim. Von 1976-1984 Mitarbeiter an der Abteilung Forschungsplanung und Forschungskoordinierung der Bundesanstalt für Straßenwesen mit Schwerpunkt auf verschiedenen Spezialgebieten der Verkehrspsychologie. 1982 Promotion zum Dr. phil. an der Universität - Gesamthochschule - Wuppertal. [Aus Sömen 1988, S. 107]
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    Sprachliche Anforderungen an MPU-Gutachten.
    Im Hentschel (2007, S. 975) wird ausgeführt: "Das Gutachten muss in verständlicher Sprache verfasst sein; es muss nachvollziehbar und nachprüfbar sein (Anl 15 Nr 2a), s LG Hannover DAR 91 457, VG Neustadt SVR 06 273, Janker DAR 92  166, Himmelreich ZVS 92 110. Dies setzt eine ausführliche - aber nicht zwingend wörtliche, BVG DAR 95 36, VGH Mü VRS95  446 - Wiedergabe des Untersuchungsgesprächs in seinen wesentlichen Inhalten sowie eine allgemeinverständliche Beschreibung der für die Prognose maßgeblichen Befunde voraus,  s Janker DAR 92  166, Geiger BayVBl 01 590, SVR06 123. Empfehlung des 30. VGT (VGT 92 10 = NZV92 105). Das Gutachten muss zwischen Vorgeschichte (Anamnese) und gegenwärtigem Befund unterscheiden (Anl 15 Nr 2c). Den Auftrag darf es nicht überschreiten; der Gutachter darf nicht von sich aus den Untersuchungsgegenstand ändern, Geiger SVR 06 448. Aus Abs VI mit Anl 15 folgt zwingend, dass das Gutachten einzelfallbezogen sein muss, s Lewrenz DAR 92 52, VGT 92 10, AG Essen DAR 92 68, VG Freiburg NZV 95 48, und dass es die wesentlichen Grundlagen, Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen nachprüfbar darlegen muss, OVG Münster, DAR 76 221, Himmelreich / Janker / KarbachRz 1104 ff, Spann DAR 80 310, Lewrenz DAR 92 50. Nur gesetzlich verwertbare Tatsachen dürfen im Gutachten verwendet werden, OVG Münster 76 221. Zur Qualitätssicherung bei der Erstellung medizinisch-psychologischer Obergutachten zur Fahreignung, Haffner ua NZV 05 238."
    Kürti (1995, S.7.): "Die Verständlichkeit, genauer die Unverständlichkeit der sprachlichen Ausdrucksweise in den Fahreignungsgutachten der MPU-Stellen ist ein klassischer Streitgegenstand, der schon etliche Gerichte beschäftigt hat. Eine Bestätigung dafür, daß es eine für Dritte nicht oder nicht in jedem Fall nachvollziehbare Sprache gibt, lieferte das Amtsgericht München in einer Entscheidung, in der sogar festgeschrieben wurde, daß der Untersuchte, also der zahlende Auftraggeber der MPU-Stelle des TÜV, keinen Anspruch auf eine sprachlich verständliche Formulierung des Gutachtentextes habe, denn der Gutachter brauche seine sprachliche Ausdrucksweise lediglich auf den „Empfängerhorizont" abzustellen, und Empfänger des Gutachtens sei nicht der Auftraggeber, also der untersuchte Bürger, sondern der Sachbearbeiter des Straßenverkehrsamtes. Nach Ansicht des Amtsrichters habe ein Sachbearbeiter der Führerscheinstelle eine genügend große Zahl dieser Eignungsgutachten gelesen und werde daher auch in der Lage sein, diese zu verstehen. In der Urteilsbegründung heißt es dazu:
      „Das Gutachten ist auch inhaltlich, in seiner Abfassung und auch formal nicht zu beanstanden, entspricht vielmehr den Richtlinien, abgesehen davon, daß dem Beklagten auch ein Ermessensspielraum zusteht, der erkennbar nicht fehlerhaft überschritten wurde.
      Die Tatsache, daß das Gutachten für den Kläger als Laien im einzelnen nicht nachvollziehbar ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da es hier eindeutig auf den Empfängerhorizont der Verwaltungsbehörde ankommt, die im Umgang mit entsprechenden psychologisch-medizinischen Gutachten geübt und somit auch sachkundig ist" (AG München, Urteil vom 18. 9. 1990 zu Az. 131 C 13453/90, bei Himmelreich/Janker Rn. 127 zu Fn. 140).
    Das Münchener Amtsgericht hat folglich das Bestehen einer für Dritte nicht nachvollziehbaren Sprache bestätigt, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, daß diese „TÜVologische Geheimsprache" als Fachsprache nicht normiert ist. Es ist geradezu erschreckend, daß das Amtsgericht die psychologische und medizinische Sachkunde von in diesen Disziplinen überhaupt nicht geschulten Verwaltungsbeamten und Angestellten darin als gegeben erachtet, daß diese „im Umgang mit entsprechenden . . . Gutachten geübt (sind)".
    Dieses einsame Urteil des Münchener Amtsgerichts greifen die Verfasser des psychologischen Eignungskatalogs „Psychologisches Gutachten - Kraftfahreignung" (KROJ, 1995) selbstverständlich auf und führen auf  Seite 27 wie folgt aus:
      „Für die Nachvollziehbarkeit ist allerdings nicht der Verständnishorizont des Betroffenen entscheidend, sondern der eines verständigen Dritten, der im Umgang mit entsprechenden Gutachten geübt ist (z. B. der des Behördenmitarbeiters). "
    Es ist interessant, darauf hinzuweisen, daß die Verfasser dieses psychologischen Eignungskatalogs diese vom Amtsrichter des Münchener Amtsgerichts aus offenkundiger Sachunkenntnis formulierte These sich so zu eigen gemacht haben, daß sie auf die Fundstelle im obigen Urteil nicht einmal verweisen."
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    Stephans Ideologie. Man lebt auf Dauer besser und zufriedener ohne Alkoholgenuss. Um die Allgemeinheit zu schützen ist es daher auch bei "jungen" Menschen, die mit 1,6 Promille oder mehr im Straßenverkehr auffallen, geboten, lebenslange und zufriedene Alkoholabstinenz zu verlangen, wenn das Führen eines KFZ gewährt werden soll.
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    StGB.  Strafgesetzbuch. > Fehlverhalten.
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    StPO. Strafprozeßordnung. [Online: 1, 2, ]
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    Strafmaße. [1,2,3,]
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    StrEG. Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) [Online]
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    Sucht. Ein schwierig abzugrenzender Begriff von Leidenschaft, Zwang, Bedürfnis, Trieb, Abhängigkeit und Missbrauch. Umschrieben: ein kaum beherrschbares, aus eigener Kraft kaum oder nur schwer aufgebbares und im Vergleich mit anderen übertrieben erscheinendes ständiges Verlangen nach einem Suchtmittel (Stoff, Verhalten), das im Laufe der Zeit an Wirkung verliert und daher meist zu fortgesetzten Dosiserhöhungen - Paracelsus: Die Dosis macht das Gift - führt.
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    Sündenböcke Alkohol und Drogen ? Statistisch ist zwar gesichert, dass Alkoholunfälle gegenüber Nichtalkoholunfällen mehr Tote und Schwerverletzte zur Folge haben, aber die Relation der Unfallverursacher mit schweren Personenschäden im Vergleich zu denen, die eine MPU machen müssen, erscheint unverhältnismäßig zu Gunsten der Unfallverursacher mit schweren Personenschäden (> MPU-Statistik der Anlässe; > Unfallgeschehen 2005). Nach dem Statistischen Bundesamt ergab sich folgende Verteilung zu den Alkoholunfällen 2005:

    Quelle: destatis  PDF.
     

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    SVR Straßenverkehrsrecht. Zeitschrift für die Praxis des Verkehrsjuristen [Online]
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    Textbausteine. Zuweilen wird kritisiert, dass die MPU-Gutachten Textbausteine benutzen. An dieser Praxis gibt es m.E. nichts zu kritisieren, wenn es sich um Textinhalte (z.B. Beschreibungen von Tests, Erklärung von Begriffen, Literaturhinweise, grundlegende und feststehende Sachverhalte aus der Literatur oder Rechtsprechung) handelt, die sich gewöhnlich nicht verändern und auf die aktuell Bezug genommen wird. > PLV.
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    Therapeutische Prinzipien bei Alkoholproblemen. In den internationalen Klassifikationen der Krankheiten (ICD, DSM) unterscheidet man im Einklang mit der psychiatrischen und therapeutischen Tradition zwischen Alkoholabhängigkeit = Alkoholkrankheit = Alkoholsucht = Alkoholiker (volksmundlich) und Alkoholmissbrauch bzw. seit dem ICD-10 [1991] spricht man vom "schädlichen Gebrauch". Hierbei haben sich in den letzten hundert Jahren bei der großen Mehrheit der Alkohol- Heilfachkundigen zwei Orientierungs-Leitsätze für die Behandlung herausgebildet: Alkoholabhängigkeit -  seit 1967 in Deutschland durch das Bundessozialgericht als Krankheit anerkannt - erfordert strikte und lebenslange Abstinenz, während bei Alkoholmissbrauch bzw. schädlichem Gebrauch durch entsprechende therapeutische Maßnahmen ein kontrollierter Umgang zu lernen ist.
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    Triglyzeride. [NetDoktor]
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    Trinkanlässe. (mit Überlappungen und Redundanzen)

    • Animation durch andere, Umgebung und Milieu.
    • Ärger.
    • Ausgehen. Bar, Cafe, Disco, Restaurant, Wirtshaus.
    • Ausstand (jemand geht und gibt zum Abschied einen Ausstand, bevorzugt im Arbeitsleben); > Einstand.
    • Beerdigungen.
    • Befinden, Befindlichkeit.
    • Begegnung (Bezugspersonen)
    • Belohnen, Belohnungsmotiv.
    • Dazugehören, mitmachen.
    • Einstand ( (jemand kommt und gibt zum Beginn einen Einstand, bevorzugt im Arbeitsleben); > Ausstand.
    • Enthemmung
    • Entspannen, erholen.
    • Enttäuschung ("Frust")
    • Ereignisse (neudeutsch: "events"), besondere: (Einstand-Ausstand; Begegnung, Geburt, Hochzeit, Beerdigung, Familienfeier, Jubiläen, Erfolg, Mißerfolg, )
    • Erfolge.
    • Essen.
    • Familienfeiern > Feiern.
    • Fasching. Bälle, Sitzungen, Rosenmontag, Faschingsdienstag, Aschermittwoch.
    • Feierabend.
    • Feiern. Zum Feiern gehört in vielen Kulturen gutes Essen, Musik und Alkohol.
    • Fest- und Feiertage. > Feiern.
    • Frühschoppen.
    • Geburtstage.
    • Geschäftsabschlüsse.
    • Gesellige Zusammenkünfte.
    • Gewohnheit.
    • Gruppendruck.
    • Himmelfahrt (Vatertag)

    • "Der Feiertag Christi Himmelfahrt ist seit Jahren der Tag, an dem sich auf deutschen Straßen die meisten Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss ereignen. Darauf wies der Auto Club Europa (ACE (NYSE: ACE - Nachrichten) ) in Stuttgart unter Berufung auf Zahlen des Statistischen Bundesamtes hin. An Himmelfahrt 2006 registrierte die Polizei demnach bundesweit 383 Unfälle mit 251 Verletzten, bei denen jeweils mindestens ein Beteiligter unter Alkoholeinfluss stand. Das sei fast dreimal so viel wie im Tagesdurchschnitt, der im vergangenen Jahr bei 140 Alkoholunfällen gelegen habe.
      Alkoholmissbrauch sei auch in den Jahren zuvor am "Vatertag" stets eine auffällige Unfallursache gewesen, betonte der Verband. Demnach ereigneten sich an Himmelfahrt 2005 insgesamt 381 solcher Unfälle, während der Durchschnitt 146 pro Tag betrug. 2004 seien es sogar 458 Unfälle mit 309 Verletzten gewesen, bei einem Tagesdurchschnitt von 142 Alkoholunfällen." [Quelle: xxl21]
    • Hochzeit.
    • Kirchweih.
    • Kummer.
    • Milieu, Umgebung.
    • Nichts. Alkoholabhängige und gewohnheitsmäßig Missbrauchende brauchen keinen Grund: alles oder auch das Gegenteil oder nichts kann als Grund, Anlass oder Auslöser dienen (> Abwehr- und Neutralisationsmechnismen).
    • Parties.
    • Siegesfeiern (Sport, Fußball).
    • Silvester.
    • Sorgen.
    • Sportereignisse.
    • Stammtisch.
    • Stimmung.
    • Urlaub.
    • Wirtshausbesuch.
    • Wochenende.
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    Trinkmotive - Gründe für Alkoholkonsum.
    Hierzu gibt es eine Vielzahl von Arbeiten, die hier nicht alle aufgezählt werden können. Sehr wichtig sind die schon oben ausgeführten Alkoholwirkungen. Schell (1995) gibt z. B. einen Literaturüberblick und geht auf einige Ansätze näher ein (S. 108):
    "In einem kognitiv-behavioralen Erklärungsansatz von GEORGE & MARLATT (1983) wird angenommen, daß das Trinkverhalten von vier wesentlichen Faktoren bestimmt wird:
      1.  Risikosituationen, das sind Ereignisse, bei denen sich Menschen hilflos und / oder unter der Kontrolle ihrer Umwelt fühlen.
      2.  Kompetenzüberzeugungen in Bezug auf die eigenen Fähigkeiten zur Bewältigung situativer Bedrohungen.
      3.  Erwartungen in Bezug auf die Wirkung von Alkohol in Streßsituationen.
      4.  Kulturelle, soziale alkoholbezogene Bedingungen, z. B. situative gesellschaftliche Trinkzwänge, Verfügbarkeit u.ä.
    Dieses Modell betont also neben den individuellen Erwartungen an eine oder mehrere spezifische Alkoholwirkungen auch den situativen Kontext, den jeweiligen aktuellen Anlaß, bei dem aus einer generellen Erwartung an eine Alkoholwirkung ein aktuelles Trinkmotiv und damit ein Auslöser für Alkoholkonsum wird. Es zeigt auch, daß gerade Belastungen einen Risikofaktor für Alkoholkonsum darstellen, der umso wirksamer ist, wenn die eigenen Bewältigungsressourcen - z. B. aufgrund externer Kontrollüberzeugung - als gering eingeschätzt werden. Daraus läßt sich bereits an dieser Stelle ableiten, daß ein Trinkmotiv in dem Wunsch besteht, die die Belastung begleitende Beanspruchung zu mindern."
        Schell (1995) führt als weitere Trinkmotive auf (S. 109):
    • Abwehr von Unlust und Spannungen (z. B. FENICHEL 1945)
    • Stärkung des Selbstwertgefühls, Abbau von Angst, mißlungene "Therapieversuche" gegen die Desintegration des Selbst (psychodynamische Alkoholismustheorie, vgl. FEUERLEIN 1989)
    • Angstreduktion (HORTON 1943)
    • Herstellung der Homöostase innerhalb eines sozialen Systems (WHITE & von WARTBURG 1972)
    • Reduktion von Ängsten, Spannungen, Aggression und Hemmungen innerhalb einer Gesellschaft (BACON 1946)
    • Wunsch, die Realität anders zu erleben als üblich, um Lustgewinn oder Beseitigung von Unlust zu erzeugen (KIELHOLZ & LADEWIG 1972, vgl. FEUERLEIN 1989).
    Indem dieses breite Wirkungsspektrum des Alkohols als psychotrope und auch 'physiotrope' Substanz erlebt wird, kann Alkohol auch gezielt eingesetzt werden,  um eine bestimmte Wirkung zu erleben: Dies bezeichnet SCHULZ (1990) als 'Wirkungstrinken', das vorliegt, 'wenn der Alkoholgenuß erfolgt, um die Stimmungslage und das Verhalten zu ändern' (1990, S. 59). Wesentliches Merkmal des Alkohols ist also sein Rauschmittelcharakter: Neben der Geschmackskomponente hat Alkohol für den Trinkenden auch die Funktion, Entlastung  und Narkotisierung zu erzeugen, die gegenüber Angst- und Schuldgefühlen abstumpft und zugleich ermöglicht, unterdrückte Strebungen auszuleben (LEVY 1958). Diese Wirkung wird von vielen gesucht: Rund die Hälfte der alkoholkonsumierenden amerikanischen Männer gab Trinkmotive zu, die eindeutig Wirkungstrinken zuzuordnen sind (SCHULZ 1990)."
    ___
    Unfallursachen. Die Unfallforschung wird durch die unprofessionelle und unzulängliche statistische Zeitreihen-Datenaufbereitung in Deutschland sehr behindert, wobei Deutschland bislang als einziges europäisches Land seine Daten bei CARE für die dort aufgebauten Zeitreihen nicht gemeldet hat.
      Faktoren, die die Verkehrsunfallstatistik beeinflussen (Zusammenfassung Sponsel 2007):
    • Faktor Sicherheit der Kraftfahrzeuge
    • Faktor Sicherheit der Verkehrswege
    • Faktor Verkehrsdichte / Anzahl VerkehrsteilnehmerInnen
    • Faktor Straßenverkehrsregelungen
    • Faktor Verbesserungen im medizinischen Rettungswesen und der Notfallversorgung
    • Faktor Klimatische und Witterungsverhältnisse
    • Faktor Sanktionen und Strafen, insbesondere Führerscheinentzug
    • Faktor Kraftfahrerisches Können und Erfahrung
    • Faktor Einstellung und umsichtiges - vorausschauendes - Verkehrsverhalten der VerkehrsteilnehmerInnen
    • Faktor Vermeidungsmotiv von Sanktionen
    • Faktor Verfassung und Befindlichkeit (Krankheit, Drogen, Medikamente) der VerkehrsteilnehmerInnen
    • Faktor Bedeutung und Wert des Führerscheins
    • Faktor Öffentliche Meinung
    • Faktor Wissenschaftliche Erkenntnisse
    • Faktor Arbeit der Interessengruppen und Lobbies
    • Faktor anderes und bislang nicht berücksichtigt.
    Analyse des Stat. Bundesamtes zum Unfallgeschehen 2005: URL geändert ohne  Weiterleitung.
      "9. Unfallursachen.
      Die unfallaufnehmende Polizei kann nach Beurteilung des Unfallhergangs beim ersten Beteiligten (Hauptverursacher) und einem weiteren Beteiligten jeweils bis zu drei Unfallursachen benennen. Waren auch äußere Umstände, wie beispielsweise Straßenverhältnisse, Witterungseinflüsse oder Hindernisse auf der Fahrbahn für den Unfall ursächlich, so werden für jeden Unfall bis zu zwei so genannte „allgemeine Ursachen“ eingetragen. Je Unfall werden also maximal acht Unfallursachen festgehalten. Bei den 336 619 Unfällen mit Personenschaden in Deutschland im Jahr 2005 stellte die Polizei insgesamt
      478 868 Unfallursachen fest, das waren durchschnittlich 1,4 Ursachen pro Unfall. Von den Unfallursachen lagen 86% im Fehlverhalten der Fahrzeugführer, 4,1% im Fehlverhalten von Fußgängern, 5,0% in den Straßenverhältnissen sowie jeweils weniger als 1% in Hindernissen (z.B. Wild) auf der Fahrbahn, in technischen oder Wartungsmängeln und in Witterungseinflüssen. Die im Jahr 2005 gezählten 23 988 Unfallursachen aufgrund der Straßenverhältnisse waren überwiegend Schnee, Eis und Regen und sind gegenüber 2004 um 10% angestiegen. Die häufigsten Fehlverhalten der Fahrzeugführer bei Straßenverkehrsunfällen waren nicht angepasste Geschwindigkeit (17%), Fehler beim Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Ein- und Anfahren (15%), Nichtbeachten der Vorfahrt beziehungsweise des Vorranges entgegenkommender Fahrzeuge (15%) sowie Abstandsfehler (12%). Gegenüber 2004 haben die genannten Unfallursachen „Nichtbeachten der Vorfahrt“ um 1,9% und „nicht angepasste Geschwindigkeit“ um 4,0% abgenommen, während Abstandsfehler (+ 0,8%) und Fehler beim Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Ein- und Anfahren (+ 1,7%) zugenommen haben. Auf die Unfallursache Alkoholeinfluss wird in Kapitel 11 gesondert eingegangen. Drei Viertel (76%) der 19 814 Fehlverhalten von Fußgängern, gingen auf „falsches Verhalten beim Überschreiten der Fahrbahn“ zurück. Gegenüber dem Vorjahr nahm das Fehlverhalten der Fußgänger insgesamt um 3,4% ab.


      "

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    Unfallverursacher mit schweren Personenschäden (Fallbeispiel): Wie einäugig Gesetzgebung und Rechtssprechung sind, kann eindrucksvoll folgendem Artikel der NN vom 19.11.2007 entnommen werden:

    Kommentar NN 19.11.7: Der Richter soll sich an den Kopf gegriffen haben. Das war wohl die richtige Geste für ein solches Urteil - das er doch aber selbst gefällt hat. So mag man sich ungläubig und erschüttert fragen, ob diese Fehlleistung womöglich für die Verkehrsrechtszunft typisch ist?
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    Validierungswert. Validität ("Wertheit") bedeutet in der Psychologie, ob ein Wert auch das misst, was er messen soll. So kann man sich z. B. fragen, ob das Wissen, wie der Bundeskanzler von Deutschland heißt, als Intelligenzmerkmal taugt, oder ob Ausländer, die zwei Mittelgebirge von Deutschland nennen können,  hierfür einen Integrationspunkt für ihre Aufenthaltserlaubnis erhalten sollten. In den empirischen Sozialwissenschaften gewinnen wir gewöhnlich Leit- und Orientierungssätze, wenn wissenschaftliche Beobachtungen und Experimente, gewisse Ergebnisse liefern. Auf Trinkfestigkeit schließt Stephan (1995) z. B., wenn die Ärzte bei der Blutentnahme bei BAK > 1,5 Promille keine Auffälligkeiten feststellen.
    ___
    ___
    VD Verkehrsdienst  [Online]
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    Veränderungen. Der Weg zur Hölle ist bekanntlich mit guten Vorsätzen gepflastert (G. B. Shaw). Daher haben Vorsätze, Beteuerungen und verbales Einsichtsmimen wenig Überzeugungskraft. Eine wirkliche Einsicht im Unterschied zur bloß rationalen Erkenntnis führt zu Handlungskonsequenzen, also zu Veränderungen auf der Verhaltensebene. Zu Recht kommt daher bei der MPU der Exploration und Glaubhaftigkeitsprüfung geltend gemachter Veränderungen ein ganz besonderer Stellenwert zu. Wer nach Alkoholauffälligkeit ohne glaubhafte Veränderungen in eine MPU geht, hat zu Recht kaum Chancen, sie zu "bestehen".
    ___
    Verhalten bei der Blutentnahme.
    Schema nach einem Befund aus 2007, numeriert kursiv von Sponsel (Quelle: eine Führerscheinakte):
    "III. Untersuchungsbefund:
    Körpergewicht:   gewogen - geschätzt  ........    kg  mit - ohne Kleidung, Körperlänge : .......................    cm.
    Bestehende Verletzungen (auch Verdacht auf Schädeltrauma}: ............................................................
    01 Blutverlust - Schock: ja - nein  02Erbrechen:   nein - wenn ja, wann: ................................................
    03 Gang (geradeaus): sicher - unsicher           (plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen): sicher - unsicher.
    04 Drehnystagmus (den zu Untersuchenden mit offenen Augen 5 mal in 10 Sek. um die Vertikalachse drehen, anhalten
    05 Dauer des Augenzuckens beim Fixieren des vorgehaltenen Zeigefingers in Sekunden angeben): ........
    06 Finger-F-Pr: sicher - unsicher    07N a s e n - F - P r.: sicher - unsicher
    08 Sprache: deutlich - verwaschen - lallend .........................................................................................................
    09 Bewußtsein: klar - benommen - Störungen der Orientierung, der Erinnerung an den Vorfall - bewußtlos
    10 Denkablauf: geordnet - sprunghaft - perseverierend - verworren
    11 Verhalten: beherrscht - redselig - distanzlos - abweisend - herausfordernd - aggressiv
    12 Stimmung: unauffällig - depressiv - stumpf - gereizt
    13 Vortäuschung von Trunkenheitssymptomen: ..........................................................................................
    14 Gesamteindruck: .......................................................................................................................................
    ..........................................................................................................................................................................
    15 Der Untersuchte scheint äußerlich
    nicht merkbar - leicht - deutlich - stark - sehr stark unter A l k o h o l e i n f l u ß zu stehen - sinnlos betrunken zu sein
    Eindeutige Beurteilung ist nicht möglich, weil  .................................................................................................
    Sonstige Beobachtungen des Arztes (auch nicht alkoholbedingte Auffälligkeiten): ...........................................
    ..........................................................................................................................................................................."
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    Verkehrspsychologie. Eine eigenständige psychologische Anwendungsfachrichtung mit eigenem Ausbildungsgang, eigener Zertifizierung und Akkreditierung. Die deutsche Verkehrspsychologie war zwar im Berufsverband der Deutschen Psychologinnen und Psychologen schon immer, wie die ForensikerInnen, eine kleine, aber ebenso wie die ForensikerInnen, sehr fundierte und engagierte Sektion. Mit der neuen Fahrerlaubnisverordnung 1.1.1999 hat die deutsche Verkehrspsychologie einen großen öffentlichen Anerkennungserfolg errungen: die VerkehrspsychologIn wurde zu einer "halbamtlichen" Institution aufgewertet. Verkehrspsychologische Gutachten, Beratung und Coaching haben amtlich wirksames Gewicht. Zur Geschichte der Verkehrspsychologie Echterhoff (1991, Kap. 7), im Berufsverband Winkler (2005). Siehe: Links rund um die MPU., besonders BDP Sektion Verkehrspsychologie.
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    VkBl  Verkehrsblatt. [Online: URL geändert ohne  Weiterleitung]
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    VerwaltungsbeamtInnen in der Führerscheinstelle. Die juristische Konstruktion, dass VerwaltungsbeamtInnen MPU-Gutachten angemessen beurteilen können sollen, ist wenig sachgemäß und dem komplizierten Sachverhalt nicht angemessen. Das können im Grunde nur Fachleute. Eine VerwaltungsbeamtIn, die ein MPU-Gutachten vernünftig beurteilen können sollte und wollte, müsste fast Obergutachterqualitäten haben, auf jeden Fall aber eine umfangreiche Spezial- und Zusatzausbildung. VerwaltungsbeamtInnen können in der Regel zwar den Aufbau, die Worte - nicht zu verwechseln mit den Begriffen - , im besten Falle auch noch die fachlichen Schlussregeln formal nachvollziehen, aber nicht die fachwissenschaftlichen Bedeutungen und Inhalte, insbesondere meist nicht die Begründungsqualität kritisch prüfen. VerwaltungsbeamtInnen sind meist nicht in der Lage, zu prüfen, ob überhaupt richtig zitiert wird - was allerdings im Bereich der Psychologie auch sehr schwierig ist, da sich hier auf höchster, selbst international, wissenschaftlicher Ebene Hochstapler-Zitierregeln durchgesetzt haben.
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    Verwaltungsgerichte. Die Verwaltungsgerichte sind zuständig, wenn gegen Entscheidungen der Verkehrsbehörde geklagt wird.
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    VG  Verwaltungsgericht
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    VGH  Verwaltungsgerichtshof.
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    VGT  Verkehrsgerichtstag
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    Volkswirtschaftliche Kosten der Straßenverkehrsunfälle. URLs geändert ohne  Weiterleitung.

    • bast-VWL-Rechnung:
    • 2004:  "Die Bundesanstalt für Straßenwesen ermittelt jährlich die Kosten, die durch Straßenverkehrsunfälle entstanden sind. Personen- und Sachschäden bei Straßenverkehrsunfällen verursachten im Jahr 2004 in Deutschland volkswirtschaftliche Kosten in Höhe von 30,9 Milliarden Euro. Gegenüber dem Vorjahr sind die Unfallkosten damit um 4,2 % (= 1,3 Milliarden Euro) gesunken."
    • 2003:  "Die Bundesanstalt für Straßenwesen ermittelt jährlich die Kosten, die infolge von Straßenverkehrsunfällen entstanden sind. Personen- und Sachschäden bei Straßenverkehrsunfällen verursachten im Jahr 2003 in Deutschland volkswirtschaftliche Kosten von 32,2 Mrd. Euro. Gegenüber dem Vorjahr sind die Unfallkosten um 4.7% (=1,6 Milliarden Euro) gesunken."
    • 2000: "Die Bundesanstalt für Straßenwesen ermittelt jährlich die Kosten, die infolge von Straßenverkehrsunfällen entstanden sind. Personen- und Sachschäden bei Straßenverkehrsunfällen verursachten im Jahr 2000 in Deutschland volkswirtschaftliche Kosten von 35,6 Mrd. Euro. Gegenüber dem Vorjahr sind die Unfallkosten um eine viertel Milliarde Euro gestiegen."
    • 1999: "Die Bundesanstalt für Straßenwesen ermittelt jährlich die Kosten, die infolge von Straßenverkehrsunfällen entstanden sind. Personen- und Sachschäden bei Straßenverkehrsunfällen verursachten 1999 in Deutschland volkswirtschaftliche Kosten von 69 Mrd. DM (35,3 Mrd. Euro). Gegenüber dem Vorjahr sind die Unfallkosten um eine Milliarde DM gestiegen."
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    VR  Verwaltungsrundschau. [Online]
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    VRS  Verkehrsrechtssammlung
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    wehren. Sich wehren können liegt dann nur vor, wenn es echte praktikable Chancen gibt, falsche oder mangelhafte MPU-Gutachten aufzuheben und bei schwerwiegenden Fehlern auch Schadenersatz zu erhalten. GutachterInnen, die hier mehrfach und nachhaltig auffallen, sollten einen entsprechenden Nachschulungskurs absolvieren.
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    Wertbegriff. Man muss streng zwischen den Sachverhalten als potentielle Tatsachen und ihren Wertungen unterscheiden. Das ist besonders in der Juristerei sehr wichtig. So mag z. B. eine Tatsache sein, dass ein Mensch einen Intelligenzquotienten (IQ) von nur 70 hat, das schränkt aber seine Geschäftsfähigkeit juristischbewertet nicht ein, weil das Gesetz keine relative Geschäftsunfähigkeit als rechtswirksam bewertet. Die JuristInnen wissen natürlich wie jeder normale Mensch auch, dass ein IQ = 70 die Geschäftsfähigkeit bedeutsam einschränkt. Da sie die Folgen (Rechtssicherheit) fürchten, wenn sie diese Tatsache juristisch anerkennen, tun sie es nicht. Das ist in einigen Fällen natürlich höchst ungerecht und sollte daher weiter entwickelt werden.
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    Wissenschaftliche Tabellen Ciba-Geigy. Wie Novartis auf Anfrage am 24.10.7 mitteilte, werden die Tabellen von Novartis leider nicht weitergeführt. Die m. W. letzte Ausgabe war die 8. Auflage 1977-1982. Das war noch Wissenschaft vom Feinsten.
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    ZVS  Zeitschrift für Verkehrssicherheit. [Online: URL geändert ohne  Weiterleitung].
    ZVS in der Kritik. Wittkowski & Seitz (2004, S. XIII) teilen zu dieser Zeitschrift mit: "Die Veröffentlichung in Buchform führte allerdings noch über einen längeren Umweg. Ursprünglich waren zwei Artikel in der Zeitschrift für Verkehrssicherheit vorgesehen. In dem ersten Manuskript mit dem Titel „Psychologische Begutachtung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen - Anforderungsmerkmale, Defizite und Alternativvorschläge", wurden die von uns verwendeten Kriterien hergeleitet. Vor der Einreichung hatten wir dieses Manuskript den Herren Prof. Dr. H.-J. Kaiser (Nürnberg) und Prof. Dr. K. Westhoff (Dresden) - der eine verkehrspsychologischer Obergutachter, der andere anerkannter Experte in psychologischer Diagnostik - mit der Bitte um kritische Durchsicht vorgelegt. Die bei grundsätzlicher Zustimmung zum Manuskript gegebenen kritischen Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge wurden von uns berücksichtigt. Dennoch wurde das Manuskript nicht zur Veröffentlichung angenommen.
        Im Schreiben des Schriftleiters der Zeitschrift für Verkehrssicherheit heißt es u.a.: „Es bleibt immer noch schwer, sich ein zutreffendes Bild von der Qualität der einzelnen Gutachten der BfF zu machen, das setzt die Einarbeitung in diese Berufstätigkeit voraus, die üblicherweise ein Jahr vollzeitiger Tätigkeit voraussetzt, was - gar keine kritischen Motive unterstellt - niemand nur aus wissenschaftlichem Interesse auf sich nimmt, man wird also entweder Insider oder man bleibt Laie." Letztlich begründete Prof. Dr. Schneider die Ablehnung des Manuskripts damit, dass er „Kritik an der Verwaltungsrechtspraxis zu Gunsten einer alkoholtoleranten Verkehrssicherheitspolitik" zu erkennen glaubte.
        Einige Zeit später, im Jahr 2002, löste ein Vortrag zu Teilergebnissen unserer Untersuchung auf dem 38. BDP-Kongress für Verkehrspsychologie in Regensburg teilweise heftige Proteste, insgesamt aber einigermaßen ausgewogene Reaktionen bei den ganz überwiegend einer Prüforganisation angehörenden Zuhörern aus. Wenige Tage später erhielt der Referent (J.W.) den Anruf eines Kollegen, der sich mit vollem Namen und Anschrift zu erkennen gab und erklärte, er sei Mitarbeiter der MPU in X und Zuhörer der Arbeitsgruppe in Regensburg gewesen. An Ort und Stelle habe er es nicht gewagt, sich zu Wort zu melden, er habe sich aber „im Stillen gefreut"; die Kriterien seien „sehr überzeugend" gewesen.
        Bei dieser Sachlage erschien es wenig aussichtsreich, auch das zweite Manuskript mit dem Titel „Merkmale verkehrspsychologischer Eignungsgutachten der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen" bei der Zeitschrift für Verkehrssicherheit einzureichen. Zugleich hielten wir die Ergebnisse nach wie vor für veröffentlichenswert. Es erschien uns daher als glückliche Fügung, dass der W. Kohlhammer Verlag sich offen gegenüber unserem Vorschlag zeigte, beide Manuskripte in überarbeiteter und erweiterter Form als Buch zu publizieren."
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    {Intern: Weitere Stichworte: Kurse (LEER, IFT, IRaK, K70; PS, REHA-PS, ABS; DRUGS, SPEED-02.}


    Querverweise
    Standort: Editorial MPU-Gutachtenkritik.
    *
    Überblick Verkehrspsychologie (Glossar). * Verkehrsunfallstatistik: 2007, 2006, Multivariate Analyse Unfälle 1975-2000, *
    Zur privaten Seite MPU-Beratung, Coaching, Verkehrstherapie Rudolf Sponsel
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    Zitierung
    Rudolf Sponsel (DAS). Fehler in MPU-Gutachten. Editorial MPU-Gutachtenkritik. Ein Service der Internetpublikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie. IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/verkehr/GK/gk_edit.htm
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    Zuletzt korrigiert: irs 28.10.07 * Letzte Änderung.



    Änderungen wird gelegentlich überarbeitet, ergänzt und vertieft * Anregungen und Kritik willkommen
    13.10.17   LitErg EdP (2009)
    04.10.17   Die rechtliche Stellung der Obergutachterstellen ist umstritten: Hierzu Geiger (2013).
    28.09.17   Aus der Trunkenheits-Forschung: Schon ab 1,1%5 ein Risiko?
    26.09.17   Ärztliches Gutachten.
    25.09.17   Grad der Alkoholisierung erlaubt keinen Rückschluss auf mangelnde Trennfähigkeit.
    23.09.17   Literaturverzeichnisarbeiten.
    21.09.17   VPN Kongressbeiträge eingeordnet.
    20.09.17   Neuaufnahme Glossar: Modelle oder Kurse LEER, IFT, IRaK. * Literaturergänzungen. * Kritikerweiterung: PF4d  Unwahrscheinliche Ereignisse außerhalb der MPU-Bewertungswelt * Kurse zur Wiederherstellung der Fahreignung (§ 70 FeV).
    19.09.17   Neuaufnahme Glossar: EVAGUT, ALKOEVA; Urteile:
    • Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen.
    • MPU Anordnung bei weniger als 1,6 %o.
    • Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach Fahrt mit  privatem Pkw mit 0,54 mg/l.
    15.09.17   Lit Albrecht & Klipp 2016 Zusammenfassung * Lit Glitsch et al. 2012  Rehabilitationsverlauf verkehrsauffälliger Kraftfahrer.* Lit Ehret 2016 Zusammenfassung * Lit Gehrmann 2016 Zusammenfassung * Lit Gehrmann (2016)  p)  Weiterer Forschungsbedarf der PG MPU * Lit Koehl 2016 Zusammenfassung * Lit Rebler 2015 Zusammenfassung * Lit Rebler 2015b Zusammenfassung *
    27.07.17   PF17 erfasst: Bloßes behaupten, meinen, beurteilen, bewerten (entwerten) ohne Belege und Begründung.
    02.03.15   Linkfehler geprüft und korrigiert.
    12.01.15   Urteile zu Mängel in MPU-GA, Literaturergänzung, Alle Empfehlungen Verkehrsgerichtstage verlinkt.
    22.12.11   Führerscheintourismus (BVerfG, EG-Richtlinie).
    21.12.07   actio libera in causa.
    19.11.07   Unfallverursacher mit schweren Personenschäden (Fallbeispiel).
    11.11.07   Alkoholunfälle 2005.
    10.11.07   MPU-Statistik der Anlässe * Lit-Nachträge *
    09.11.07   Ergänzung Fehlerkategorie PF0: Fehler und Mängel bei der Erhebung oder Klärung von wichtigen Sachverhalten. * Aufgabe des Sachverständigen. * Ergänzung zur Berufung auf unveröffentlichte Quellen *
    08.11.07   Anmerkung zu den Beurteilungskriterien. Lit-Nachträge. * Unfallursachen 2005.
    07.11.07   Sündenböcke Alkohol und Drogen? * Zahl 17 zu hoch gegriffen? * ZVS in der Kritik * Organisation der MPU-Grundlagen *
    03.11.07   Verkehrspsychologie.
    02.11.07   ALAT, ASAT, SGPT, SGOT, Haffners Rückfallraten, Mitbetroffene Angehörige von Unfallopfern (EN 6.12.1997) *
    01.11.07   Argumentationsfigur der MPU * Zusammenfassung und Tabellen aus Sömen (1988) * Nachträge Lit und Gamma-Gt. * Biorhythmus u. Unfallgeschehen * Bezugspersonen (mitbetroffene bei Unfällen) * Sucht * Preiskritik Beurteilungskriterien * Abwehr und Neutralisationsmechanismen * Rückfallraten *
    30.10.07   Fehlerergänzung: Falsche Begründung, Obergutachter Kaisers Argument * Glossarergänzung: Akkreditierung * BfF * Preis-Leistungs-Verhältnis * Textbausteine.