Allgemeine und integrative Psychologie der Strafe
Wozu taugen Strafen, was setzt ihre Wirksamkeit voraus,
wie funktionieren sie?
von Rudolf Sponsel, Erlangen
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| Strafen (S) heißen absichtlich herbeigeführte
Ereignisse, die zu unangenehmen inneren Zuständen (-Z) führen,
die Betroffene im allgemeinen vermeiden möchten. [s.a. Rückert]
Ob eine Maßnahme also eine Strafe im psychologischen Sinne ist, hängt ganz davon ab, ob die Maßnahme zu unangenehmen inneren Zuständen führt, die der so Bestrafte nicht vermeiden kann. Darauf hat Lewin [1890-1947] schon hingewiesen. |
Zu den lernpsychologischen Interpretationen von Strafen
Man "sieht" dieser Definition sofort an, daß es eine enge psychologische Verwandtschaft zwischen beliebigen Ereignissen, die mit unangenehmen inneren Zuständen verknüpft ("attribuiert") werden und dem Erlebnis "Strafe" (S) gibt. Von daher ist es naheliegend, daß unangenehme innere Zustände allgemein als Strafe aufgefaßt und gedeutet werden können.
Ist eine Handlung (H) oder Unterlassung (U) zugleich mit einer Strafbefürchtung (Sb) verbunden, ergibt sich ein Konflikt: man möchte H bzw. U, aber nicht S. Häufig läßt sich aber gar nicht abschätzen, ob und wie sehr Z- (unangenehme innere Zustände) zu befürchten sind.
Damit eine Strafandrohung tatsächlich wirkt, muß sie einerseits vergegenwärtigt und vor-gefühlt werden können. Betroffene müssen sich emotional vorstellen können, was geschehen kann, wenn sie dieses tun oder jenes lassen. Strafandrohungen können also vermutlich nur dann psychologisch wirken, wenn es so etwas wie ein emotionales Strafwirkungsgedächtnis (ESWG) gibt, das im konkreten Fall auch in Aktion tritt. Das ist keineswegs selbstverständlich. Denn die meisten Psychen der Menschen streben danach, unangenehme innere Zustände zu vermeiden. Hierfür haben sie eine ganze Reihe von Mechanismen, Methoden und Techniken entwickelt, besonders die sog. Neutralisations- oder Abwehrmechanismen, die das ESWG (emotionale Strafwirkungsgedächtnis) schwächen oder ausschalten und damit weniger bis unwirksam machen können. Andererseits muß die Strafandrohung auch für realistisch eingeschätzt, sozusagen ernst genommen werden können, sonst nutzt auch das bestentwickelte ESWG (emotionale Strafwirkungsgedächtnis) nichts, weil eine echte Bedrohung fehlt.
Damit Strafe also eine sozialpsychologische und soziologische Kontrollfunktion ausüben kann müssen folgende - vermutlich nur notwendige oder günstige - psychologischen Bedingungen erfüllt sein:
[Anmerkung zum Begriff sinnvoller Strafe] |
Ob Strafen in der gewünschten Weise funktionieren, muß im Einzelfall empirisch untersucht werden. Vielfach scheinen sie nicht in der gewünschten Art zu funktionieren, also nicht die pädagogische Wirkung zu haben, die man sich von ihnen verspricht. Vernünftig und wirkungsvoll strafen im Sinne der jeweiligen pädagogischen Ziele erscheint daher eine hohe praktische Kunst, die für den jeweiligen Einzelfall gelernt und wirkungserprobt ("evaluiert") sein will.
Strafmotive - Ziele
von Strafen
Warum strafen Menschen, Institutionen und Gesellschaften? Geißler
kommt in seinem Werk "Erziehungsmittel" im Kapitel Die
Strafe zu folgenden Motiven und Gründen (Straf-Funktionen):
Die Funktionen bei Geißler lassen sich in die zwei Hauptfunktionen,
Rechts- und Erziehungsfunktion, zusammenfassen. Der Vollständigkeit
halber müssen wir aber leider auch die pathologischen Funktionen erfassen,
dies führt zu folgenden Hauptmotivationsklassen:
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Exkurs I: Die Selbstbestrafung
Gibt es das: Selbstbestrafung? Und wie läßt sich solch eine
doch eher seltsam anmutende Erscheinung verstehen? Widerspräche ein
solches Phänomen nicht obiger, grundlegender Definition?
Kann es also überhaupt eine Selbstbestrafung per definitionem
geben oder ist das nicht ein Widerspruch in sich wie etwa ein eckiger
Kreis? Nach obiger Definition gehört zur Bestrafung die Absicht.
Unbewußte Selbstbestrafungen sind daher per definitionem nicht möglich.
Hier müßte ein anderes Wort verwendet werden, z.B. Selbstschädigung.
Andererseits kennen wir aus der Psychopathologie das selbstverletzende
oder autoaggressive Verhalten, das meist mit vollem Bewußtsein und
Absicht geschieht. Menschen schlagen mit dem Kopf gegen die Zellwand, quälen,
ja verstümmeln sich sogar. All diese auf den ersten Blick seltsamen
und unverständlich anmutenden Phänomene sind gut geeignet, unser
Verständnis von der Komplexität und Kompliziert der Strafe, ihrer
Bedingungen und Wirkungen zu verbessern und zu vertiefen.
In Guss
(1979, S. 107-110) gibt es einen kleines Abschnitt zur Selbstbestrafung,
in dem er Mowrer (1947) das Privileg zuerkennt, als erster das Phänomen
der Selbstbestrafung (vicious-circle-behavior, self-punishment) wissenschaftlich
behandelt zu haben. Die Interpretationen erscheinen mir aber wenig einleuchtend.
Richtig ist, daß in den Ratten- Experimenten von Mowrer lerntheoretisch
betrachtet ein Unvermögen im Unterscheidungslernen (Diskrimination)
vorlag. Die starre Konditionierung durch den elektrischen Stromschlag,
den die Ratten erhielten, auf das Rennen an das andere Ende des Käfigs,
können sie in unterschiedlichen Folgeversuchen nicht mehr unterscheiden
lernen und behalten den einmal konditionierten Fluchtweg bei. Das kann
mehrere Gründe haben, z.B.: die Bestrafung war zu prägend intensiv,
der zeitliche Abstand oder die Neulernphase zu kurz. Dies ist nach Mowrer
eine Teufelkreis oder Unentrinnbarkeitssituation. Und dies erinnert allerdings
sehr an die Gefängnissituation, die für nicht wenige InsassInnen
auch Teufelkreischarakter hat und meist auch eine Unentrinnbarkeitssituation
ist. Wenn in solchen Situationen Unterscheidungslernen (Diskriminationslernen)
besonders erschwert ist, muß auch Resozialisierungslernen und der
spezifische Wirkungssinn der Strafe schwer zu lernen sein, d.h. das Lernen
irrationalen und selbstschädigenden Verhaltens wird in der Gefängnissituation
u.U. besonders gefördert und das, worauf es gerade ankommt, nicht
oder zu wenig. Guss (1979, S. 108) bezeichnet sich selbst bestrafende Menschen
als desintegriert und seelisch krank.
Als radikalste Form der 'Selbstbestrafung' kann
- zumindest teilweise - der Selbstmord - im Gegensatz zum Freitod
- angesehen werden. Symbolisch metaphorisch können auch seelisch-geistig
bedingte oder mitbedingte Erkankungen unter der Arbeitshypothese Selbstbestrafung
betrachtet werden.
Exkurs II: REGELN
ZUR BEACHTUNG IN DER VERHALTENSTHERAPIE
Nach Becker,
Wesley, C. (dt. 1974) S.169:
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Unter welchen Bedingungen können Strafen eine abschreckende Wirkung entfalten? Was bedeutet psychologisch abschrecken? Nun, Handlungsbedürfnisse, von denen abgeschreckt werden soll, müssen mit abschreckenden affektiven Vorstellungen (aaV) verbunden sein, die mehr oder minder aktuell oder schon gewohnheitsmäßig Blockierungen oder Hemmungen hevorrufen. Zwischen Strafbefürchtung und Handlungssystem müssen also blockierende oder hemmendeVerbindungen (Assoziation, Konditionierung) bestehen. Das könnten z.B. Gedanken sein wie z.B.: das geht schief; das kann ich nicht gut genug; das ist viel zu gefährlich; das ist viel zu unsicher; das ist zu riskant; es lohnt sich nicht; wie stehe ich da, wenn ich erwischt werde u.ä. Noch wirksamer wären entsprechende blockierende oder hemmenden Gefühle wie z.B.: Hemmung, Angst, Unsicherheit, Versagenserwartung, Zweifel, Entwertungsgefühl, vorweggenommene Enttäuschung u.ä.. Die Vorstellung der Handlungsbedürfnisse, die abgeschreckt werden sollen, ruft negative Gedanken und negative Gefühle oder Stimmungen hervor. Eine solche Wirkung kann, wie oben ausgeführt, nur dann eintreten, wenn zwischen dem negativen Erleben und den abzuschreckenden Handlungsbedürfnissen ein Zusammenhang hergestellt werden kann. Dieser Zusammenhang bewirkt, daß die Handlungsbedürfnisse unterdrückt werden, um dieser mit ihnen verbundenen geistigen und gefühlsmäßigen Mißbefindlichkeit(serwartung) zu entgehen Geschieht dies oft und nachhaltig, wird ein bestimmtes Lassen unerwünschter Handlungen als Gewohnheit entwickelt. Man lernt lassen oder bestimmte Handlungen nicht auszuführen eben durch so und so oft lassen und nicht ausführen.
Obwohl man annehmen sollte, daß die Strafjustiz etwas vom Strafen verstehen sollte, ist es geradezu erschütternd, zu erkennen, wie wenig JuristInnen von dem verstehen, was sie anderen Menschen verordnen. Man muß feststellen, daß die Strafjustiz vom Strafen und seiner vielfältigen Funktion und Problematik nicht nur keine wirkliche Ahnung hat, sondern sich dafür auch meist gar nicht interessiert - außer, daß man wohl überwiegend erkennt, daß Straf- und Resozialisierungsfunktion sich widersprechen (siehe unten).
Das Wort Gefängnisstrafe (Singular) suggeriert,
als ob das Einsitzen in einem Gefängnis eine Strafe
sei. Doch dem ist nicht so. Im Gefängnis einsitzen ist eine andere
Lebensform, und zwar eine, die den den gesamten Alltag und die gesamte
Einsitzzeit umfasst. Das Gefängnisleben bestimmt daher den ganzen
Menschen in seiner Vielfalt, Erlebensfähigkeit und Erfahrung. Gefängnis,
das ist eine eigene, umfassende Welt, der der Gefangene ausgesetzt ist:
eine sehr komplexe und komplizierte Erfahrung. Während eines Gefängnisaufenthaltes
geschieht sehr viel, wenn auch sozialpsychologisch meist eher wenig Vernünftiges
oder Erwünschtes, so daß nicht wenige das Gefängnis nicht
sozialer und tugendhafter verlassen, sondern eher gegenteilig, nur besser
versteckt und verpackt und nicht selten auch ausgeprägter und tiefer
kriminell. Die Möglichkeiten sind im Gefängnis sehr groß,
Ungerechtigkeit, Niedertracht und Entwertungen sehr umfangreich und nachhaltig
zu erleben, aber auch kriminelles Verhalten zusätzlich zu lernen oder
zu festigen. Haß, Wut und destruktive Bedürfnisse können
vielfältig und nachhaltig auf- und ausgebaut werden. Doch im Gefängnis
werden auch positive Gefühle, Stimmungen und Befriedigungen erlebt,
die mit dem Leben, Überleben und Alltag im Gefängnis notwendigerweise
einhergehen. Die Erfahrungen und Erlebnisse sind also sehr vielfältig
und widersprüchlich. Jemand kann sich sehr schnell anpassen oder das
Gefängnis sogar als sorgenfreies "Überwintern" ansehen während
andere es mit schwerer Entwertung, Demütigung, Verzweiflung oder Scham
erleben. So gesehen sind Strafen, wenn sie nicht auf den individuellen
Einzelfall "maßgeregelt" werden auch nicht gerecht.
| Die entscheidende psychologische Erfahrung wird im Gefängnis nicht gezielt vermittelt: die tiefe innere Verbindung zwischen Fehlverhalten und Straferleben herzustellen und zu festigen. |
Das Strafjustizsystem ist wahrscheinlich sozialpsychologisch und gesamtgesellschaftlich betrachtet in vielerlei Hinsicht wenig sinnvoll. Weder straft noch bessert ("resozialisiert") es sozialpsychologisch hinreichend wirkungsvoll. Und es kostet die SteuerzahlerInnen eine Menge Geld, wenngleich ein sozialpsychologisch wirkungsvolles Strafsystem auch seinen Preis hätte, aber auf lange Sicht ökonomisch deutlich vorteilhafter sein könnte. Verwahrlosung und Kriminalität sind gesamtgesellschaftlich betrachtet sehr kostenintensiv. Ökonomisch gesehen sind stabile soziale Rahmenbedingungen mit den entsprechenden Bezugsperspersonen, eine moralstiftende Erziehung und als gerecht empfundene Lebens- und Selbstverwirklichungschancen die kostengünstigsten Faktoren für das Sozialverhalten einer Gesellschaft.
Rückert (1974, S. 28-29) hat die negativen Folgen und Wirkungen von Haftstrafen zusammengestellt:
IV. Welche Strafen sind wirkungsvoll und nebenwirkungsarm ?
"Wenn behauptet wird, daß eine Substanz keine Nebenwirkungen zeigt, so besteht der dringende Verdacht, daß sie auch keine Hauptwirkung hat." (G. Kuchinsky; aus S. 46)
Der Satz von Kuchinsky für die Wirkungen von Medikamenten gilt
für fast alles: was wirkt, hat auch Nebenwirkungen - und in der Pädagogik
ist besonders das Gesetz der ungewollten oder paradoxen
Nebenwirkungen (Spranger
1961) gefürchtet. Das gilt sicher auch für die Nebenwirkungen
von Strafen, die man nie aus den Augen verlieren sollte. Am besten wäre
es natürlich, wenn die Gesellschaft ohne Strafen auskäme. Nachdem
dies derzeit unrealistisch ist und tatsächlich auf vielfältige
Weise gestraft wird, stellt sich die Frage: welche Strafen sind wirkungsvoll
mit den am geringsten zu erwartenden unerwünschten Nebenwirkungen?
| Diejenigen Strafen sind wirkungsvoll, die ihr Ziel erreichen, ihre Funktionen erfüllen. |
Ob eine Strafe also wirkungsvoll ist, läßt sich nicht absolut
oder theoretisch bestimmen, sondern ist in der Regel vom individuellen
Einzelfall und dessen Situation abhängig. Dies steht im Widerspruch
zum sog. Regelvollzug, der wenig Spielraum für einen individuell wirkungsvollen
Straf- und Resozialisierungsplan läßt.
Diese Überlegungen führen zum allgemeinen pädagogischen
ParadigmaAPP:
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Pädagogische Maßnahme/
Wirkung |
M1, M2, ... Mi ... Mn angewandt |
M1, M2, ... Mi ... Mn nicht angewandt |
| Bezweckte Wirkung W |
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| Unerwünschte Nebenwirkungen NW |
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Und hieraus ergibt sich problemlos eine angemessene Definition der besten Strafe:
Mini-Max-Prinzip
der besten Strafe
| Beste Strafen maximieren die gewünschten Wirkungen und minimieren die unerwünschten Nebenwirkungen. |
kontrolliert tt.mm.jj