Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet,
da Verkennung und Mißachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei führten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben, und da die Schaffung einer Welt, in der den Menschen, frei von Furcht und Not, Rede- und Glaubensfreiheit zuteil wird, als das höchste Bestreben der Menschheit verkündet worden ist,
da es wesentlich ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechts zu schützen, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird,
da es wesentlich ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern, da die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen bei größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchzusetzen, da die gemeinsame Auflassung Über diese Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet
die Generalversammlung
die vorliegende Allgemeine Erklärung
der Menschenrechte
als das von allen Völkern und Nationen zu
erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der
Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und
sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte
und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen
im nationalen und internationalen Bereiche ihre allgemeine und tatsächliche
Anerkennung und Verwirklichung bei der Bevölkerung sowohl der Mitgliedstaaten
wie der ihrer Oberhoheit unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1:
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde
und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen
einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2:
Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung
verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung,
wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer
oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach
Eigentum, Geburt oder sonstiger Umständen.
Weiters darf keine Unterscheidung gemacht werden
auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des
Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht
darauf, ob es unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung
besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität
unterworfen ist.
Artikel 3:
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit
und Sicherheit der Person.
Artikel 4:
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft
gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.
Artikel 5:
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6:
Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung
als Rechtsperson.
Artikel 7:
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und
haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle
haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung,
welche die vorliegende Erklärung verletzen würde, und gegen jede
Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.
Artikel 8:
Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz
vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen,
die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte
verletzen.
Artikel 9:
Niemand darf willkürlich festgenommen, in
Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10:
Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung
Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren
vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über seine
Rechte und Verpflichtungen oder über irgendeine gegen ihn erhobene
strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.
Artikel 11:
(1) Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung
beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld
in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung
nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß
dem Gesetz nachgewiesen ist.
(2) Niemand kann wegen einer Handlung oder
Unterlassung verurteilt werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf
Grund des nationalen oder internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen
kann keine schwerere Strafe verhängt werden als die, welche im Zeitpunkt
der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.
Artikel 12:
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in
sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch
Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch
hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.
Artikel 13:
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit
und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.
(2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich
seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren
Artikel 14:
(1) Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern
vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung
wegen nicht politischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die
Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen, nicht
in Anspruch genommen werden.
Artikel 15:
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit
willkürlich entzogen noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit
zu wechseln.
Artikel 16:
(1) Heiratsfähige Männer und Frauen
haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder
Religion das Recht, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen.
Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren
Auflösung gleiche Rechte.
(2) Die Ehe darf nur auf Grund der freien und
vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche und grundlegende
Einheit der Gesellschaft und hat
Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17:
(1) Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft
mit anderen Recht auf Eigentum.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums
beraubt werden.
Artikel 18:
Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens-
und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion
oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion
oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in
der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst
und Vollziehung von Riten zu bekunden.
Artikel 19:
Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung;
dieses Recht umfaßt die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen
und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht
auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20:
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs-
und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung
anzugehören.
Artikel 21:
(1) Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung
der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch
frei gewählte Vertreter teilzunehmen.
(2) Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen
das Recht auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage
für die Autorität der Öffentlichen Gewalt; dieser Wille
muß durch periodische und unverfälschte Wahlen mit allgemeinem
und gleichem Wahlrecht bei geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen
freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22:
Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft
Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche
Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung
der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuß der
für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit
unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.
Artikel 23:
(1) .Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf
freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen
sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.
(2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche
Behandlung das Recht auf gleichen
Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht
auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie
eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die,
wenn nötig, durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen
ist.
(4) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner
Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24:
Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit
sowie auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen,
bezahlten Urlaub.
Artikel 25:
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung,
die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschließlich
Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Betreuung und der notwendigen
Leistungen der sozialen Fürsorge, gewährleistet; er hat das Recht
auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität,
Verwitwung Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel
durch unverschuldete Umstände.
(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere
Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, genießen
den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26:
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der
Unterricht muß wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich
sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher
Unterricht soll allgemein zugänglich sein; die höheren Studien
sollen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in
gleicher Weise offen stehen.
(2) Die Ausbildung soll die volle Entfaltung
der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verständnis,
Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen
oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten
Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen.
(3) In erster Linie haben die Eltern das Recht,
die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.
Artikel 27:
(1) Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen
Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen
und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der
moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen,
literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben deren Urheber
er ist.
Artikel 28:
Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und
internationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erklärung
angeführten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29:
(1) Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber
der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner
Persönlichkeit möglich ist.
(2) Jeder Mensch ist in Ausübung seiner
Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das
Gesetz ausschließlich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung
und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten
und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung
und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
(3) Rechte und Freiheiten dürfen in keinem
Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen
ausgeübt werden.
Artikel 30:
Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung
darf so ausgelegt werden, daß sich daraus für einen Staat, eine
Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben
oder eine Handlung zu setzen, welche auf die Vernichtung der in dieser
Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielen."
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