Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    Abteilung Politische Psychologie - Bereich Staatslehre -  Präambel * Sprache *
    IP-GIPT DAS=18.03.2007 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung 26.5.11
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel   Stubenlohstr. 20     D-91052 Erlangen
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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Politische Psychologie, Bereich Staatslehre, und hier speziell zum Thema:

    Gemeindeordnungen in Bayern
    Haushaltsrecht und Finanzstatistik

    von Rudolf Sponsel, Erlangen

    Vorbemerkung * Forderungen an Daten * Tabellarsiche Übersicht Gemeindeordnungen Bayerns * Literatur * Links * Glossar * Querverweise

    Gemeindeordnungen

    Vorbemerkung. Die Beschäftigung mit den Gemeindeordnungen in Bayern ist aus einem Problem hervorgegangen, das sich bei der Aufstellung statistischer Zeitreihen zur Verschuldung der Gebietskörperschaften bei den Mitteilungen - in den Verwaltungsberichten und Statistischen Jahrbüchern - zu den Schuldenständen ergeben hat. Leider ist manchmal nicht klar, abgesehen vom Haushalts-Plan und tatsächlichen Ergebnis, was das Haushaltsjahr genau ist, wo es also beginnt und wo es endet. Das muss man natürlich wissen, um unterschiedliche Zeitpunkte auf einen (normierten) umzurechnen (z.B. in den USA der 30. September, in Deutschland üblicherweise der 31.12., früher aber oft auch der 31.3.), damit eine sinnvolle Zeitreihe aufgestellt werden kann, die den Grundsätzen der Repräsentativität, Transparenz und Kontinuität genügt. Dieses Problem brachte mich auf die Idee, dass die Veränderungen der Haushaltsjahre auf geänderte Gemeindeordnungen zurückgehen, was vermutlich aber nur zum Teil stimmt (Beispiel Nürnberg). Die Darstellungsunklarheiten in den Verwaltungs-, Haushaltsberichten und in den statistischen Jahrbüchern sind unverständlich, vor allem, wenn man bedenkt, dass hier oftmals Juristen am Werke sind.
     
    Forderungen an Haushaltsberichte, Schuldenstände oder ganz allgemein an statistische Daten
    Vor jeden Haushaltsbericht gehört ein Glossar, in dem alle wichtigen Begriffe genau definiert werden. Zu allen Tabellen und wichtigen Zahlen gehören Vermerke, welchen Sachverhalt sie nun genau repräsentieren, für welchen Zeitpunkt oder Zeitraum sie auf Basis welcher Gesetze, Verordnungen oder Beschlüsse und mit welcher Sicherheit (Planzahl, Schätzung, Ergebnis) sie gelten. Leider muss man auch dazu sagen, dass die Einträge eineindeutig sein müssen. Besonders verwirrend und ärgerlich ist die Bedeutungsvielfalt: Bericht, Berichtsjahr, Geschäftsjahr, Kalenderjahr, Haushaltsjahr, Berichtszeitraum. Es ist völlig unverständlich, weshalb die Beamten in den Kämmereien, Finanzreferaten und statistischen Ämtern nicht folgenden einfachen Satz zustande bringen: "Der Schuldenstand der Stadt bzw. Gebietskörperschaft XYZ betrug am 31.12.JJJJ soundsoviel, wobei Schuldenstand alle Schulden bedeutet, für die die Bürger der Stadt letztlich bürgen und haften." Werden die Schulden aufgeschlüsselt - wie erhoben - ausgewiesen, ist zu erklären, wie der Gesamtschuldenstand zu bilden ist. Es wird allerhöchste Zeit, dass per Gesetz genau geregelt wird, wie die Repräsentativität, Transparenz und Kontinuität von Zeitreihen durch die Gebietskörperschaften und Statistischen Ämter zu gewährleisten ist.

    Forderungen an ein angemessenes Haushaltsrecht
    Das Haushaltsrecht der Gebietskörperschaften ist nicht an sachlichen und vernünftigen wirtschaftlichen Grundprinzipien ausgerichtet. Es fehlen ebenso klare wie elementare Haushaltsregeln, z.B. dass in guten Zeiten Rücklagen gebildet werden, auf die in schlechten Zeiten oder bei besonderem Bedarf zurückgegriffen werden kann. Ebenso fehlen klare und vernünftige Regeln für die Schuldenaufnahme und - in der Folge damit verbunden - für die Generationengerechtigkeit. All diese Mängel haben dazu geführt, dass nur kurzfristige und häufig nur unsachgemäße Planung möglich und realistisch ist. Gefördert wird das auch noch dadurch, dass PolitikerInnen nur von Wahl zu Wahl denken. Es fehlen Rechtsvorschriften, dass PolitikerInnen - auf allen Ebenen - für ihre Fehlleistungen auch nach Aufgabe ihrer Funktionen oder Ämter zur Verantwortung und Haftung herangezogen werden können. 
     



    Zusammenfassung und Tabellarische Übersicht Gemeindeordnungen in Bayern [nach Gern, 1994, HLB u.a.]
    > Aktuelle Gemeindeordnung. > Zur Geschichte Bayerns 1750-1886.
     
    bis 17.Jhd. Weitgehende Selbständigkeit der Gemeinden
    1670 Churbayerische Stadt- und Marktinstruktionen
    1784 Churbayerische Stadt- und Marktinstruktionen
    1800 Graf Montgelas beginnt im Zuge der Entwicklung Bayerns zum souveränen Territorialstaat die Straffung der Verwaltung durch Abschaffung der Selbständigkeit der Gemeinden durch die beiden Edikte 1806 und 1808.
    1806 Gemeindeedikt (Montgelas)
    1808 Gemeindeedikt (Montgelas)
    1818
     
     
     
     
     
     

     

    Verfassung für das Königreich Bayern und neue, nach preußischem Vorbild und französischen Einflüssen Bayerische Gemeindeordnung ("Rural-Gemeinden"), in der das Selbstverwaltungsrecht ohne ausdrückliche Nennung für die Gemeinden ("öffentliche Corporationen") wieder galt, wobei der Staat die Aufsicht ausübte. Das Bürger- und Wahlrecht war an den ständigen Wohnsitz in der Gemeinde geknüpft und galt nicht für Frauen. In den Städten und Märkten wurde die Gemeindeverwaltung durch einen bürgerlichen Magistrat und Gemeindeausschuß, der durch gewählte Wahlmänner aus Höherbesteuerten bestimmt wurde, ausgeführt. Der Magistrat hatte eine starke Stellung, der Gemeindeausschuß war in Bayern schwach (Abnicker). In der Rural-Gemeinden gab es nur den Gemeindeausschuß (Vorsteher, Pfleger und 3-5 besondere Bevollmächtigte).
    1834 Revision (unwesentlich nach Gern, S. 28).
    1869 Nach der Revolution 1848 neue Gemeindeordnung für die Landesteile rechts des Rheins (Pfalz) mit ausdrücklicher normativer Nennung des Rechts auf Selbstverwaltung. An die Stelle des Staatskuratells trat die Rechts- und Fachaufsicht.
    1906-11 Verstärkte Bemühungen um eine Reduzierung der Kleinstgemeinden.  [Q]
    1919 22.5.1919 Gesetz über die Selbstverwaltung. Bürgermeister, Stadt- und Gemeinderäte. 
    Wahlgesetz vom 15.4.1919 nach dem Vorbild der Weimarer Reichsverfassung.
    Bayerische Verfassung 14.8.1919. 
    1923-26 Verstärkte Bemühungen um eine Reduzierung der Kleinstgemeinden.  [Q]
    1927 Gemeindeverordnung (präzisierte das Gesetz über die Selbstverwaltung von 1919).
    1935 Deutsche Gemeindeordnung.
    1938 Eigenbetriebsverordnung. [Bay-Übergangsbestimmungen]
    1945 Wiedereinführung des Rechtsstatus von 1927
    1946
    Gemeinde-
    Gebiets-
    Reform
     
     
     
     

    Kennexitäts-
    Prinzip
    1946
    Bay. Verf.
     

     

    "Eine insgesamt wenig erfolgreiche Gemeindegebietsreform wurde unmittelbar nach Ende des Zweiten Weltkrieges in Angriff genommen. Die amerikanische Militärregierung drängte 1945 auf eine Bereinigung der bayerischen Kommunallandschaft noch vor den für den 27. Januar 1946 terminierten Gemeindewahlen. Die Gemeinden sollten auf weniger als die Hälfte reduziert werden. Die Besatzungsmacht verfügte nach Abstimmung mit den zuständigen deutschen Stellen die Auflösung vieler kleiner Gemeinden zum 1. Januar 1946. Bei der Bevölkerung stieß dieses Vorgehen überwiegend auf Ablehnung und Widerstand. Die Auflösungen wurden oft einfach ignoriert, die Geschäfte wie früher weitergeführt. Viele Gemeinden erlangten nach den 1947/48 durchgeführten Volksabstimmungen die Selbständigkeit wieder."
    Bayerische Verfassung mit dem Konnexitätsprinzip: "Eine wichtige Basis der kommunalen Selbstverwaltung ist das Konnexitätsprinzip, das allgemein schon in der Bayerischen Verfassung von 1946 grundgelegt war (Art. 83, Abs. 3: "Bei Übertragung staatlicher Aufgaben an die Gemeinden sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zu erschließen"), dann 2003 noch konkretisiert und gestärkt wurde. Demnach ist der Staat verpflichtet, für die finanzielle Absicherung der Gemeinden bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zu sorgen. Zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips vereinbarte die Staatsregierung ein Konsultationsverfahren mit den kommunalen Spitzenverbänden." [Q]
    1952 Neue Gemeindeordnung mit typisch bayerischen Merkmalen der Kommunalverfassung.
    1970-78 Kommunale Gebietsreform. Es gelang, die Zahl der Gemeinden von über 7.100 im Jahr 1952 auf 2.052 im Jahr 1978 zu reduzieren.  [Q]
    1987 Eigenbetriebsverordnung (EBV) vom 29. Mai 1987
    1992 Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG)
    1995 Verankerung und Stärkung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids.  [Q]
    Rechtsform des Kommunalunternehmens. (GmbHG) > W
    1998 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO).
    Artikel 89 Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts: (4) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).
    1999 Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), geändert durch Gesetze vom 26. März 1999 (GVBl. S. 86), vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 542).
    2000 Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), geändert durch Gesetze vom 28. März 2000 (GVBl. S. 136)
    2001 Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), geändert durch Gesetze vom vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) (FN BayRS 2020-1-1-I)
    2002 Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 797 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2002 (GVBl. S. 962).
    2003 Stärkung des Konnexitätsprinzips > 1946.  [Q]
    2005 Novelle zum Finanz- und Personalstatistikgesetz in 2005
    2006
     
     
     

     

    Gemeindeordnung in der Fassung vom 28.8.1998, zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer Vorschriften vom 26.7.2006. [Q]
    Zuletzt geändert am 8.12.2006, GVBl 2006, S. 975 [Übersicht; Text] 
    "Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist" (FPStatG)
    2010
     
     
     
     
     

     

    "Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist" (FPStatG)

    Quelle: https://www.regionalstatistik.de/rechtsgrundlagen.pdf



    Haushaltsrecht
     

    Finanzstatistik

    Die neuen finanzstatistischen Anforderungen
    4.2 Kamerale Schuldenstatistik
    In der Statistik über die Schulden der Gemeinden werden jährlich zum 31. Dezember als Abschlussstichtag auf
    der Grundlage des gemeindlichen Haushalts
    1. der Stand der Schulden und die Berichtigung des Standes der Schulden nach Schuldarten,
    2. der Stand der Schulden am Kreditmarkt nach dem Jahr der Fälligkeit,
    3. die Summe der Bürgschaften,
    4. die Schuldenaufnahmen im Laufe des Jahres nach Laufzeiten und Schuldarten,
    5. die Schuldentilgung im Laufe des Jahres nach Schuldarten und
    6. die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres nach Schuldarten
    erfasst. Für diese Statistik haben die Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 10 (Nummer 3 =
    Gemeinden), soweit sie nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 in der jeweils
    geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich zum Quartalsende den Schuldenstand
    nach Schuldarten zu melden.
     



    Literatur Staatslehre (Auswahl)

    Kommunalstatistik:

    • Statistik kommunal Bayern.
    • Wegweiser-Kommune der Bertelsmannstiftung.
    • Neues Kommunales Finanzmanagement IT-NRW.
    .

    Kommunalrecht. > Kommunalweb. > Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern.

    • Gern, Alfons (1994). Deutsches Kommunalrecht. Baden-Baden: Nomos.
    • Hellermann, Johannes (2007). In: Werner Hoppe/Michael Uechtritz (2007, Hrsg.): Handbuch Kommunale Unternehmen. Köln: Dr. Otto Schmidt.
    • Hölzl, Josef; Hien, Eckart & Huber, Thomas (2006). Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern. Kommentar. 1.612 Seiten. Loseblattwerk im Ordner. Stand 38. Aktualisierung Dezember 2006 wird ca. 2 mal im Jahr aktualisiert. Eur (D) 96,00 zzgl. Aktualisierungslieferungen. ISBN 978-3-7825-0027-2.
    • Knemeyer, Franz Ludwig (1994, Hrsg.). Die bayerischen Gemeindeordnungen 1808-1945 (Schriften zur öffentlichen Verwaltung 41), Köln:
    • Mages, Emma (2006). Gemeindeverfassung (19./20. Jahrhundert), in: Historisches Lexikon Bayerns, URL.
    • Muratoglu, Tahir (2007). Entwicklungen in der Kommunalaufsicht. Reihe: Rechtswissenschaft. Shaker.
    • Schulz, Norbert & Wager, Monika (2009). Recht der Eigenbetriebe und der Kommunalunternehmen in Bayern. Gemeinde-/Schulvlg. Bavaria.
    • Schulz, Norbert  (2009). Kommunalverfassungsgesetze Bayern. Kommunal- und Schul-Verlag
    • Schwenk, Dieter  (o.J., Hrsg.). Haushalts- und Wirtschaftsrecht / Kommunaler Finanzausgleich in Bayern. Finanzrecht der Kommunen I. Loseblattwerke, 2 Ordner, z.Zt. ca. 3050 Seiten. Loseblattwerke Carl Link Verlag. ISBN 978-3-556-90010-9
    • Stadelmann, (1884), Die Gemeindeverfassung des Königreichs Bayern.

    •  
    Staatslehre und Politik.
    • Literatur in Gemeinwohl.
    • Literatur in Politiker.
    • Literatur in Politikaxiome.
    • Literatur in Staatsquote.
    • Literatur in Das Subsidiaritätsprinzip.
    Staatsverschuldung.
    • Literatur und Links zur Staatsverschuldung
      • Schulden und Finanzwirtschaft der Städte und Gemeinden.
        • Kommunale Haushalts- und Finanzwirtschaft.
        • Geschichte der kommunalen Haushalte, Finanzen und Schuldenwirtschaft.



    Links (Auswahl: beachte) > Querverweise Staatslehre.

    Haushaltsrecht und Haushaltspraxis.
    In der staatlichen Rechnungslegung und Haushaltsführung zeichnet sich ein Wandel ab. Das traditionelle sog. Kameralistik-System folgt einer  einfachen Eingabe/Ausgaberechnung. Die sog. Doppik nutzt die kaufmännische doppelte Buchführung und orientiert am privatwirtschaftlichen Bilanzierungssystem, womit man sich mehr Transparenz hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, der aktuellen Finanzsituation und eine bessere Steuerungsfähigkeit verspricht. Manche sehen in der Umstellung eine Fluchtmöglichkeit, ihre Misswirtschaft zu verschleiern, daher vergesse man nicht: wer kameralistisch keinen ordentlichen Haushalt hinkriegt, wird auch bei doppelter Buchführung scheitern.

    • Bayerische Bibliographie.
      • Bayerische Gemeindeordnungen.
      • Historisches Lexikon Bayerns: Gemeindeverfassungen 19./20. Jhd.
    • Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
    • Literaturliste Finanzwirtschaft Gemeinden.
    • Begriffe und Richtlinien zur Jährliche. Erhebung der Schulden der kommunalen Körperschaften.
    • ABC der Haushaltspraxis (Beispiel Bremen).
    • Doppik.de * W_Kameralistik * W_Doppik * W_Eigenbetrieb * W_Regiebetrieb * W_Gemeindeordnungen *
    • Doppik schlägt Kameralistik. Fragen und Antworten zur Einführung eines doppischen Haushalts- und Rechnungswesens.
    • "Was kostet der Staat nun wirklich? Doppelte Buchführung als Thema: FH-Präsident Erhard Mielenhausen, Christian Kröger und Sandra von Klaeden bei der Eröffnung der Tagung. Mehr Transparenz sei das Resultat, wenn Kommunen das Neue Kommunale Rechnungswesen (NKR) anwendeten, ist sich Dr. Christian Kröger, Professor für Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Osnabrück, sicher. Mit Kollegen vom Kompetenzzentrum für Verwaltungsmanagement hat er zur Fachkonferenz „Doppik und was nun?“ eingeladen. ... " [NOZ 22.9.10]
    • IDW-Verlautbarung zur Umstellung der kommunalen Haushaltsrechnung.
    • Bayerische Gemeindezeitung.




    Glossar, Anmerkungen und Endnoten
    ___
    Beispiel Nürnberg. Im Statistischen Jahrbuch der Stadt Nürnberg von 1965 findet sich S. 168/169 eine Tabelle mit einer Fußnote aus der hervorgeht, dass die Schuldenstände 1958 und 1959 für den 1.4., ab 1960 für den 31.12. gelten. Ich habe für den fraglichen Zeitraum 1959/1960 aber keine Änderung der Gemeindeordnungen in Bayern finden können.
    ___
    Eigenbetrieb.
    ___
    Globale Enteignung der Städte. [1,2,3,4,]
    Ein lesenswerter Artikel in den Nürnberger Nachrichten (6.7.4, S.13) über das Buch von Werner Rügemer (2004). Cross Border Leasing - Ein Lehrstück zur globalen Enteignung der Städte. Münster: Westfälisches Dampfboot.
     
    "Seit 1995 haben Hunderte Städte und öffentliche Unternehmen in Deutschland und Europa ihre Großanlagen wie Klär- und Wasserwerke, Straßenbahnen, Schulen und Messehallen an US-Investoren verkauft und zurückgemietet. Erst durch Rundfunksendungen von Werner Rügemer wurde »Cross Border Leasing« seit 2002 zu einem öffentlichen Thema. Er schildert die Entstehung und Struktur dieses Finanzprodukts der »New Economy« in den USA, ihre Verwandtschaft mit anderen Formen öffentlicher Enteignung, ihr Ausmaß in den wichtigsten europäischen Staaten sowie die Arbeitsmethoden der Leasing-branche. Erstmalig legt er jetzt die bisher geheimen Vertragsinhalte dieser Konstrukte fiktiver Kapitalbildung in vollem Umfang offen." (Rückumschlag / Info mit Inhaltsverzeichnis.). Bestellung: Westfälisches Dampfboot. 
      CBL im Netz:
      • CBL in Baden-Württemberg. [Die "verkauf-leasten" sogar ihr Trinkwasser]
      • CBL in Nürnberg.
      • Homepage Werner Rügemer.
      • Attac DO - Allgemeine Links zum Cross-Border-Leasing.
      • Bund Naturschutz Bayern: Cross- Border- Leasing   - Ausverkauf kommunalen Vermögens / Aushebelung der  Gemeindeordnung.
      • Die Welt im Privatisierungswahn!
      • Info mit Inhaltsverzeichnis.
      • Rezension in der Zeit.
      • Wikipedia.
    PPP. Seitdem die USA, Ende 2004, das Steuerschlupfloch zugemacht haben, ist CBL über die USA nicht mehr möglich. Die Gefahr ist aber keineswegs vorüber, weil die Steuerschlupfloch-Industrie ständig neue Möglichkeiten erschließt. Die neue gefährliche Formel heißt PPP =  Public Private Partnership. Es ist absehbar und ziemlich sicher, dass auch dieser Weg falsch und genau betrachtet sogar verfassungswidrig ist, weil sich - in den grundlegenden kommunalen Bedürfnissen - Gemeinwohlauftrag und Renditeprinzip oder gar Gewinnmaximierung ausschliessen. Nachdem aber viele öffentliche Haushalte verfassungswidrig sind, heißt das leider gar nichts, wenn man sich vor Augen führt, dass ein Landesfinanzminister, der mehrfach verfassungswidrige Haushalte vorgelegt hat, sogar zum Bundesfinanzminister aufsteigen konnte. Verfassungsbruch, Misswirtschaft und selbst grob fahrlässiges Fehlverhalten hat in diesem Lande keine Konsequenzen: Rechtsstaat und Strafverfolgung existieren hauptsächlich für Kleinkriminelle und Gewalttäter getreu dem Prinzip: Wer Mist macht auf höherer Ebene, wird gnadenlos belohnt im Einvernehmen mit der Volksweisheit: die Kleinen hängt man und die Großen lässt man laufen. 
    ___
    Grundsätze der Haushaltsdarstellung.
    Nach Gern, 1994, S. 367 ff:
    • Ausgeglichenheit der Einnahmen und Ausgaben.
    • Prinzip der Jährlichkeit.
    • Prinzip der Vorherigkeit.
    • Prinzip der Vollständigkeit.
    • Prinzip der Kassenwirksamkeit.
    • Prinzip der Bruttoveranschlagung (nicht gegenrechnen, vollständige Trennung Einnahmen und Ausgaben).
    • Prinzip der sachlichen Spezifizierung nach Zwecken.
    • Prinzip der Gesamtdeckung.
    • Prinzip der Zweckbindungsfreiheit. [RS: sehr schlecht]
    • Prinzip der Klarheit und Wahrheit der Einnahmen und Ausgaben.
    • Prinzip der Öffentlichkeit und Publizität.
    • Prinzip der Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung.
    • Prinzip der Bindungswirkung (die Gemeindeorgane sind an den Haushaltsplan gebunden).
    ___
    Haushaltsjahr. Auch Gern (1994, S. 368) formuliert unklar: "Es gilt das Prinzip der Jährlichkeit". Es bleibt auch hier leider wieder einmal offen, wann das Jahr beginnt und wann es aufhört. In der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern wird - letztlich auch nicht befriedigend - ausgeführt unter Artikel 63, 5 (4): "Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist."
    ___
    Haushaltsplan.
    ___
    Haushaltssatzung.
    ___
    Kommunalunternehmen.
    Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998:

    "Art. 89:
    Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts

    (1) 1  Die Gemeinde kann selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. 2  Das Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für die Gemeinde geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient.

    (2) 1  Die Gemeinde kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. 2  Sie kann nach Maßgabe des Art. 24 durch gesonderte Satzung einen Anschluß- und Benutzungszwang zugunsten des Kommunalunternehmens festlegen und das Unternehmen zur Durchsetzung entsprechend Art. 27 ermächtigen. 3  Sie kann ihm auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlaß ermächtigt, auch Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; Art. 26 gilt sinngemäß.

    (2a) 1  Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, an dem ausschließlich die Gemeinde beteiligt ist, kann durch Formwechsel in ein Kommunalunternehmen umgewandelt werden. 2  Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinn des § 23 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und keine Rechte Dritter an den Anteilen der Gemeinde bestehen. 3  Der Formwechsel setzt den Erlass der Unternehmenssatzung durch die Gemeinde und einen sich darauf beziehenden Umwandlungsbeschluss der formwechselnden Gesellschaft voraus. 4  Die §§ 193 bis 195, 197 bis 199, 200 Abs. 1 und § 201 UmwG sind entsprechend anzuwenden. 5  Die Anmeldung zum Handelsregister entsprechend § 198 UmwG erfolgt durch das vertretungsberechtigte Organ der Kapitalgesellschaft. 6  Abweichend von Abs. 3 Satz 4 wird die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Kommunalunternehmen mit dessen Eintragung oder, wenn es nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam; § 202 Abs. 1 und 3 UmwG ist entsprechend anzuwenden. 7  Ist bei der Kapitalgesellschaft ein Betriebsrat eingerichtet, bleibt dieser nach dem Wirksamwerden der Umwandlung als Personalrat des Kommunalunternehmens bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen.

    (3) 1  Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse des Kommunalunternehmens durch eine Unternehmenssatzung. 2  Die Unternehmenssatzung muß Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats und die Höhe des Stammkapitals enthalten. 3  Die Gemeinde hat die Unternehmenssatzung und deren Änderungen gemäß Art. 26 Abs. 2 bekanntzumachen. 4  Das Kommunalunternehmen entsteht am Tag nach der Bekanntmachung, wenn nicht in der Unternehmenssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

    (4) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft)."
    ___
    Nachtragssatzung.
    ___
    Regiebetrieb.
    "c) Regiebetriebe: Rechtlich und verwaltungsmäßig ausgesonderte und verselbständigte öffentliche Unternehmen; seit Erlass der Eigenbetriebsverordnung (Eigenbetrieb) 1938 sind diese Betriebe aus der Verwaltung des Gemeindeverbands oder der Gemeinde auszugliedern, bleiben rechtlich unselbstständig, sind jedoch wirtschaftlich und organisatorisch selbstständiger als früher. Ein Teil der kommunalen Betriebe, wie Krankenhäuser, Institute des Unterrichts und Bildungswesens u.Ä., unterliegen der Eigenbetriebsverordnung nicht, bleiben also rechtlich und verwaltungsmäßig der behördlichen Apparatur eingegliedert." [Q]
    ___
    Vermögenshaushalt.
    ___
    Verselbständigte Aufgabenbereiche.
    Ausdruck, der im "Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW - NKFG NRW)" oft gebraucht wird. [PDF].
        "„Verselbstständigte Aufgabenbereiche“ sind in privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Rechtsform errichtete, wirtschaftlich und
    organisatorisch verselbstständigte Organisationseinheiten einer Kommune, die auch rechtlich selbstständig sein können und wirtschaftliche oder hoheitliche Aufgaben der Kommune erfüllen.“
        Quelle : Modellprojekt NKF-Gesamtabschluss, Praxisleitfaden zur Aufstellung eines NKFGesamtabschlusses, Stand: Dezember 2008, S. 12" [SQ]
    ___
    Verwaltungshaushalt.
    ___
    Zweckverbände.
    ___


    Querverweise
    Standort: Gemeindeordnungen in Bayern.
    *
    Staatslehre und Staatsrecht und der IP-GIPT:
    Aristoteles Staatslehre * John Lockes Eigentumsbegriff * Michels Gesetz oligarischer Entwicklungen * Freiheit. Vom vielfältigen Mißbrauch eines Grundwertes * Gemeinwohl * Subsidiaritätsprinzip  * Geldtabu * Staatsverschuldung * Staatsquote * Rechtsbeugung als Staatsprinzip * 50 Jahre Bundesverfassungsgericht *  Toleranz, Kirche und Staat nach John Locke *  Vorbilder * Vorschläge * Heilung der Schuldentollwut * Politiker * Politik-Axiome * Überblick Programm Politische Psychologie in der IP-GIPT.
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    *
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    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Gemeindeordnungen in Bayern. Reihe Staatslehre in der IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/politpsy/staatsl/GemOBay.htm
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    korrigiert: ---



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    26.05.11    Nachträge.
    06.03.10    Forderungen an ein angemessenes Haushaltsrecht.
    29.03.07    Forderungen an Haushaltsberichte, Schuldenstände oder ganz allgemein an statistische Daten.