Forensisch-Psychopathologischer Kommentar
zum
Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG)
BayMRVG.pdf verabschiedet
8.7.2015, verkündet 17.7.2015, in Kraft ab 1.8.2015
Entwurf: Drucksache
17_4944.pdf.
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von Rudolf Sponsel, Erlangen
Abschnitt 2 Maßregelvollzugsbeiräte
Art. 51 Maßregelvollzugsbeiräte.
Gesetzestext,
B90,
FW, SPD * Begründung,
B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
Abschnitt 3 Kosten
Art. 52 Kosten der Unterbringung.
Gesetzestext,
B90,
FW, SPD * Begründung,
B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
Gesetzes-Text
Organisation, Fachaufsicht, Beiräte, Kosten
RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf. Teil 5
Abschnitt 1
Art. 45
(1)1Für den Maßregelvollzug nach diesem Gesetz sind die Bezirke zuständig. 2Sie werden auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden tätig. (2) Örtlich zuständig ist der Bezirk,
(3) Im Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde regelt das Staatsministerium der Justiz im Rahmen der Abs. 1 und 2 in einem Vollstreckungsplan die nähere Zuständigkeit der einzelnen Maßregelvollzugseinrichtungen nach allgemeinen Merkmalen. (4) 1Für die Verlegung und Einweisung in eine andere Einrichtung gilt Art. 10 Abs. 1 BayStVollzG mit der Maß- gabe entsprechend, dass auch der Betroffene einen Antrag auf Verlegung und Einweisung stellen kann. 2Über die Verlegung entscheidet der abgebende im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Bezirk. 3Verlegungen aus oder nach Bayern bedürfen der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde. Aenderungsantrag Art. 45 Abs. 4 Buendnis 90/ Die Gruenen |
Begruendung
Teil
5 Organisation, Fachaufsicht, Maßregelvollzugsbeiräte, Kosten
[S.
64ff]u
Zu Teil 5 Organisation, Fachaufsicht, Maßregelvollzugsbeiräte,
Kosten:
Zu Abschnitt 1 Organisation:
Zu Art. 45 Vollzugszuständigkeit:
Zu Abs. 1
Zu Abs. 2
Zu Abs. 3
Zu Abs. 4
Stellt eine untergebrachte Person einen Antrag auf Verlegung in eine
andere als nach Abs. 2 zuständige Maßregel- vollzugseinrichtung,
steht ihr ein Recht auf fehlerfreie Ermessenausübung zu (BVerfG, NStZ-RR
2006, 325 f.).
|
RS-Kommentar Art. 45 |
Stellungnahmen Art. 45 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). |
Gesetzes-Text
Art. 47 Maßregelvollzugseinrichtungen
RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf. Art. 47
(1)1Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtungen
müssen über die erforderliche Fachkunde und persönliche
(2) Die Maßregelvollzugseinrichtungen sind so
auszustatten und, soweit es wegen ihrer Größe möglich ist,
(3) 1Der Träger führt eine fortlaufende Qualitätskontrolle und Evaluation der Unterbringung durch. 2Auf Verlangen der Fachaufsichtsbehörde nehmen die Träger an landes- und bundesweiten Datenerhebungen teil oder erstatten ihr einen Qualitätsbericht. 3Die inhaltlichen Anforderungen und die Häufigkeit des Qualitätsberichts nach Satz 2 legt die Fachaufsichtsbehörde fest. Aenderungsantrag Art. 47 Buendnis 90/ Die Gruenen |
Begruendung
Art.
47 Maßregelvollzugseinrichtungen [S. 65f]u
Zu Art. 47 Maßregelvollzugseinrichtungen:
Zu Abs. 1
Zu Abs. 2
Der Schutz der Nichtraucher ist, soweit es bauliche und organisatorische Maßnahmen ermöglichen, zu gewähr- leisten. Ein generelles Rauchverbot in Maßregelvollzugseinrichtungen ist durch das Gesundheitsschutzgesetz nicht vorgesehen und wäre kaum praktikabel. Zu Abs. 3
|
RS-Kommentar Art. 47 |
Stellungnahmen Art 47 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). |
Gesetzes-Text
Art. 48 Leitung der Maßregelvollzugseinrichtungen
Neu gegenüber dem Entwurf ist in (1) Satz 2 Art. 48
(1) Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung
wird einem Facharzt oder einer Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie möglichst mit Schwerpunkt forensische Psychiatrie oder
einem Arzt oder einer Ärztin mit vergleich- barer fachlicher Qualifikation
und Eignung übertragen. 2In besonderen Fällen kann die Leitung
der Maßregelvollzugseinrichtung auch einem psychologischen Psychotherapeuten
oder einer psychologischen
(2) 1Der Träger zeigt der Fachaufsichtsbehörde eine beabsichtigte Neubesetzung der Leitung der Maßregel- vollzugseinrichtung oder deren Stellvertretung frühzeitig schriftlich an. 2Eine Neubesetzung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung durch die Fachaufsichtsbehörde. (3) Die Stellen in der Maßregelvollzugseinrichtung werden vom Träger im Benehmen mit der Leitung der Maß- regelvollzugseinrichtung besetzt; hierbei hat die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung ein Vorschlagsrecht. (4) Eine Beschäftigung von externen Personen
innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung bedarf der Zustimmung
Aenderungsantrag Art. 48 Abs. 1 Buendnis 90/ Die Gruenen |
Begruendung
Art.
48 Leitung der Massregelvollzugseinrichtungen [S.
66]u
Zu Art. 48 Leitung der Maßregelvollzugseinrichtungen: Zu Abs. 1
Zu Abs. 2
Zu Abs. 3
Zu Abs. 4
|
RS-Kommentar Art. 48 |
Stellungnahmen Art. 48 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). |
Gesetzes-Text
Art. 50 Fachaufsicht
RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf. Fachaufsicht (1) 1Das Zentrum Bayern Familie und Soziales nimmt
die Fachaufsicht über den Maßregelvollzug nach diesem
(2)1Die Befugnisse der Rechts- und Fachaufsicht können
auch unmittelbar gegenüber Trägern nach Art. 46 ausgeübt
werden. 2Im Rahmen einer Ersatzvornahme nach Art. 95 BezO tritt die Rechtsaufsichtsbehörde
in die Rechte des Trägers ein und kann sich seiner personellen, sachlichen,
baulichen und organisatorischen Ausstattung bedienen. 3Der Träger
hat sicherzustellen, dass eine Ersatzvornahme jederzeit frei ausgeübt
werden kann und nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird.
|
Begruendung
Art.
50 Fachaufsicht [S. 67f]u
Zu Art. 50 Fachaufsicht:
Aufgrund gestiegener Anforderungen an eine wirksame Kontrollen und an die Vollzugsqualität im äußerst sensiblen Bereich des Maßregelvollzugs sowie dessen stets wachsende Bedeutung in Bayern, ist eine neue Schwerpunkt- setzung bei der Fachaufsicht notwendig, die künftig durch eine mit entsprechenden Ressourcen ausgestatteten Fachaufsichtsbehörde erfolgt. Die Fachaufsicht über den Maßregelvollzug wird durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) als neue Aufgabe wahrgenommen. Im Rahmen der Fachaufsicht über den Maßregelvollzug in Bayern erfolgt bereits bisher eine intensive und kritische Überprüfung von Einzelfällen bei besonderen Vorkommnissen (z.B. Entweichungen, Suizide, Gewalttaten). Sich zeigende Mängel werden umgehend und im Einvernehmen mit den Beteiligten angegangen und behoben. Die Fach- aufsicht muss auch aktiv den Maßregelvollzug gestalten können. Hierzu gehört insbesondere seine regelmäßige Überprüfung, um mögliche Mängel frühzeitig aufspüren und Verbesserungen einleiten zu können. Die Erkenntnisse aus diesen Überprüfungen müssen insbesondere in landesweite einheitliche Qualitätsstandards münden. Die mit diesem Gesetz erstmalige Einführung einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und Evaluation der Unterbringung durch die Träger der Maßregelvollzugseinrichtung, muss durch die Fachaufsichtsbehörde überwacht, begleitet und ausge- wertet werden; hierzu kann sie sich einen Qualitätsbericht vorlegen lassen (Art. 47 Abs. 3 Satz 2). Das bisher fach- aufsichtführende Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration hat 2013 die standardisierte Er- hebung von wichtigen Eckdaten des Maßregelvollzugs durch die Maßregelvollzugseinrichtungen eingeführt, um auch über die statistischen Grundlagen zu verfügen, die für eine Bewertung des Maßregelvollzugs und ggf. notwendige Nachjustierungen unabdingbar sind. Diese Daten müssen von der Fachaufsicht ausgewertet, interpretiert und die Schlüsse daraus gezogen werden. Diese Aufgaben können nur durch eine entsprechend ausgestattete Fachauf- sichtsbehörde in adäquater Weise durchgeführt werden. Als neue Fachaufsichtsbehörde hat das ZBFS auch Beschwerden von untergebrachten Personen nachzugehen und darüber zu entscheiden. Es arbeitet den Staatsministerien bei Petitionen an den Bayerischen Landtag zu und ist zudem Ansprechpartner für die verschiedenen Anti-Folter-Ausschüssen auf internationaler und nationaler Ebene. Zu Abs. 1
Zu Abs. 2
Zu Abschnitt 2 Maßregelvollzugsbeiräte:
|
RS-Kommentar
Art. 50 Fachaufsicht
Rn50.1 Es bleibt hier offen, wie genau die Fachaufsicht auszuführen ist und worin genau sie besteht. Das ist insofern sehr bedauerlich, weil die Fachaufsicht die letzten Jahrzehnte versagt hat. Aus der Begründung geht hervor, dass die großen Missbräuche - etwa der Fixierungsexzesse in Taufkirchen - verleugnet werden. Als besondere Vorkommnisse werden beispielhaft nur "(z.B. Entweichungen, Suizide, Gewalttaten)" genannt. Rn50.2 Für die neu übertragene Fachaufsicht sucht das Amt (Nördlingen) zwei Mitarbeiter: "Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ist eine zentrale Landesbehörde mit rund 2000 Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern. Zu den Aufgaben gehört demnächst auch die neu einzurichtende und aufzubauende Fachaufsicht für den Maßregelvollzug in Bayern nach dem Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zum Bayerischen Maßregel- vollzugsgesetz - BayMRVG (LT -Drs. 17/4944). Hierfür sucht das ZBFS zum nächstmöglichen Zeitpunkt zwei Beamtinnen/Beamte der 3. Qualifikationsebene Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen" Aus der Stellenaus- schreibung des ZFBS ergibt sich (PDF): Stellenprofil 1:Rn50.3 1Gänzlich unerwähnt und damit auch ungeregelt bleibt, wie der Landtag und die Öffentlichkeit von den Ergebnissen der Fachaufsicht informiert werden. 2Dazu gehören auch Auswahl, Dauer und Berufung der Beiräte, ihre Rechte und Pflichten. Rn50.4 Unklar bleibt auch nach Art. 50 die für erforderlich und sinnvoll bewertete "begleitende Kommission, die bei der Gestaltung des Vollzugs mitwirkt." Sind das die Beiräte? |
Stellungnahmen Art. 50 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). |
Gesetzes-Text
Abschnitt 2 Maßregelvollzugsbeiraete Art. 51
RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf. Abschnitt 2
Art. 51
1Bei den Maßregelvollzugseinrichtungen sind Beiräte zu bilden.
2Auf die Maßregelvollzugsbeiräte finden Art. 185 Abs. 2 und
Art. 186 bis 188 BayStVollzG entsprechende Anwendung.
Aenderungsantrag Abschnitt 2 Art. 51 Buendnis 90/ Die Gruenen |
Begruendung
Abschnitt
2 Maßregelvollzugsbeiraete Art. 51 [S.
68f]u
Zu Art. 51 Maßregelvollzugsbeiräte:
Um mehr Transparenz im Maßregelvollzug zu schaffen, wird nunmehr anstelle der Besuchskommissionen ein Gre- mium eingeführt, welches den untergebrachten Personen sowie allen Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrich- tung einschließlich deren Leitung nicht nur punktuell, sondern dauerhaft als Ansprechpartner zur Gestaltung des Vollzugs zur Verfügung steht. Mit der Schaffung von Maßregelvollzugsbeiräten als ständige Gremien ist zudem die Erwartung verbunden, dass eine Vielzahl der in den Maßregelvollzugseinrichtungen entstehenden Probleme durch Kommunikation der Beteiligten mit den Maßregelvollzugsbeiräten vor Ort gelöst werden können. Damit kann zugleich ein weiterer Beitrag zur Erreichung der Ziele der Unterbringungen nach diesem Gesetz geleistet werden. Unabhängig von der Mitwirkung der Maßregelvollzugsbeiräte stehen den untergebrachten Personen nach wie vor ihre Petitionsrechte zur Verfügung. Die Anstaltsbeiräte im Bereich des Strafvollzugs haben sich über
viele Jahre bewährt und dienen der Installierung von Maßregelvollzugsbeiräten
als Vorbild. Die nähere Ausgestaltung der Maßregelvollzugsbeiräte
erfolgt durch gesonderte Verwaltungsvorschriften.
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RS-Kommentar Art. 51 |
Stellungnahmen Art. 51 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). |
Gesetzes-Text
Art.
52 Kosten der Unterbringung
RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf. Abschnitt 3
Art. 52
(1) Die notwendigen Kosten der Überführung in die Maßregelvollzugseinrichtung und der Unterbringungen nach diesem Gesetz trägt der Freistaat Bayern, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder ein Dritter zur Gewäh- rung von gleichartigen Leistungen verpflichtet ist. (2) 1Jeder Bezirk kann für die von ihm oder von
Unternehmen des Bezirks betriebenen Maßregelvollzugs- einrichtungen
einen Gesamtbetrag für einen zukünftigen Zeitraum (Budget) erhalten.
2Die Kosten für notwendige Investitionen können durch Einzelzuweisung
erstattet oder im Budget berücksichtigt werden. 3Die Fachaufsichts-
behörde wird ermächtigt, durch Vereinbarung mit den Trägern
oder durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Budgetierung sowie der
Investitionskostenerstattung festzulegen.
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Begruendung
Art. 52 Kosten der Unterbringung
[S. 69]u
Zu Art. 52 Kosten der Unterbringung:
Zu Abs. 1
Zu Abs. 2
|
RS-Kommentar Art. 52 |
Stellungnahmen Art. 52 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). |
Querverweise Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen
Glossar,
Anmerkungen und Endnoten.
1) GIPT=
General
and Integrative
Psychotherapy, internationale Bezeichnung
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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Zentrum Bayern
Familie und Soziales (ZBFS)
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