Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=16.10.2016  Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: tt.mm.jj
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel  Stubenlohstr. 20 D-91052 Erlangen
    E-Mail: sekretariat@sgipt.org  _ Zitierung  &  Copyright
    Anfang _Kritik Psychotherapiebegriffe PTR 2016_Rel. Aktuelles _Überblick_Rel. Beständiges _Titelblatt_Konzept_Archiv_ Region_Wichtige Hinweise zu Links und  Empfehlungen


    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Berufliches, Bereich Psychotherapierichtlinien und Normen, Gebote und Verbote zur psychologisch-psychotherapeutischen Arbeit, hier speziell zum Thema:
     

    Kritik einiger Psychotherapiebegriffe der Psychotherapierichtlinien 2016
    Verfahren, Methode, Technik

    von Rudolf Sponsel, Erlangen



    Zusammenfassung
    Die Begriffe Verfahren, Methode und Technik werden auch in den neuen Psychotherapierichtlinien sehr ungenau und damit unzweckmäßig verwendet. Die Definitionen zu Verfahren und Methoden des wissenschaftlichen Beirates sind methodologisch unbrauchbar. Drei der vier Kriterien von Methoden sind bereits in der Definitionen des Verfahrens enthalten und das 4. Kriterium wird falsch verwendet. Einzig die Definition für Technik liefert einen brauchbaren Ansatz, der allerdings nicht richtig operationalisiert dargelegt wird (Bsp). So wird die einzigartige  Fehlkonstruktion des Wissenschaftlichen Beirates Psychotherapie  auch durch diese höchst unprofessionellen "Definitionen" erneut bestätigt. Das kann erst etwas werden, wenn dort richtige, neutrale und faire WissenschaftlerInnen sitzen, die mit den Psychotherapieschulen nicht verbandelt sind.



    Kritik einiger Psychotherapiebegriffe
     
    Psychotherapierichtlinien 2016
    § 5 Definition Psychotherapieverfahren 
    (1) Ein zur Krankenbehandlung geeignetes Psychotherapieverfahren ist gekennzeichnet durch 
    1. eine umfassende Theorie der Entstehung und Aufrechterhaltung von Krankheiten und ihrer Behandlung oder verschiedene Theorien der Entstehung und Aufrechterhaltung von Krankheiten und ihrer Behandlung auf der Basis gemeinsamer theoriegebundener Grundannahmen, 
    2. eine darauf bezogene psycho- therapeutische Behandlungsstrategie 
    für ein breites Spektrum von Anwendungsbereichen oder mehrere darauf bezogene psychotherapeutische Behandlungsmethoden für ein breites Spektrum von Anwendungsbereichen und 
    3. darauf bezogene Konzepte zur Indikationsstellung, zur individuellen Behandlungsplanung und zur Gestaltung der therapeutischen Beziehung. 
    (2) Ein Psychotherapieverfahren im Sinne dieser Richtlinie muss die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 1 erfüllen (RS-FN1). 
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    Wissenschaftlicher Beirat Methodenpapier S. 4
    Psychotherapie-Verfahren
    Ein zur Krankenbehandlung geeignetes Psychotherapie-Verfahren ist gekennzeichnet durch 
    - eine umfassende Theorie der Entstehung und Aufrechterhaltung von Krankheiten und ihrer Behandlung beziehungsweise verschiedene Theorien der Entstehung und Aufrechterhaltung von Krankheiten und ihrer Behandlung auf der Basis gemeinsamer theoretischer Grundannahmen, 
    und 
    - eine darauf bezogene psychothera- peutische Behandlungsstrategie für 
    ein breites Spektrum von Anwen-
    dungsbereichen oder mehrere darauf bezogene psychotherapeutische 
    Behandlungsmethoden für ein breites Spektrum von Anwendungs bereichen, 
    und 
    - darauf bezogene Konzepte zur 
    Indikationsstellung, zur individuellen Behandlungsplanung und zur Gestaltung der therapeutischen Beziehung.
    Ein wissenschaftlich anerkanntes
    Psychotherapieverfahren muss die Voraussetzungen nach II.5 und III erfüllen.
    § 5 Kritik Sponsel
    Was hier mit "Verfahren" bezeichnet wird, beschreibt ein Therapiesystem, 
    zu dem offenbar gehört:
    - umfassende Krankheitstheorie
    - Behandlungsstrategie
    - breites Spektrum Anwendungs-
       bereiche
    - oder mehrere darauf bezogene 
       Behandlungsmethoden
    - Konzepte zur Indikation
    - Konzepte zur Behandlungsplanung
    - Konzepte zur Gestaltung der thera- 
       peutischen Beziehung

    In der Allgemeinen und Integrativen Psychotherapie bevorzugen wir 
    folgende Terminologie: 

    Ein Sachverhalt, der potentiell heilt, 
    heißt Heilmittel (Heilwirkfaktor, Wirkfaktor); den Weg, ihn herzustellen oder herbeizuführen, Methode und die spezifische Art und Weise, wie die Herstellung erfolgt, heißt Technik. Verschiedene Methoden werden zum Begriff Verfahren zusammengefaßt. (RS1)
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    Psychotherapierichtlinien 2016
    § 6 Definition Psychotherapiemethode 
    (1) Eine zur Behandlung einer oder mehrerer Störungen mit Krankheitswert geeignete Psychotherapiemethode ist gekennzeichnet durch 
    1. eine Theorie der Entstehung und der Aufrechterhaltung dieser Störung oder Störungen und eine Theorie ihrer Behandlung, [>8] 
    2. Indikationskriterien einschließlich deren diagnostischer Erfassung, 
    3. die Beschreibung der Vorgehensweise und 
    4. die Beschreibung der angestrebten Behandlungseffekte. 
    (2) Eine Psychotherapiemethode im Sinne dieser Richtlinie muss die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 2 erfüllen (RS-FN2). 
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    Wissenschaftlicher Beirat Methodenpapier S. 4f
    Psychotherapie-Methode
    Eine zur Behandlung einer oder mehrerer Störungen mit Krankheitswert geeignete Psychotherapiemethode ist gekennzeichnet durch
    1. eine Theorie der Entstehung und der Aufrechterhaltung dieser Störung bzw. Störungen und eine Theorie ihrer Behandlung, 
    2. Indikationskriterien einschließlich deren diagnostischer Erfassung,
    3. die Beschreibung der Vorgehensweise 
    und 
    1. die Beschreibung der angestrebten Behandlungseffekte.
    Eine wissenschaftlich anerkannte Psycho- therapiemethode muss die Vorausset-
    zungen nach  II.5 erfüllen.
    § 6 Kritik Sponsel 
    Das Kriterium 1, Theorie der Entstehung und Aufrechterhaltung von Krankheiten, wurde schon oben unter Verfahren genannt. 
    Auch Kriterium 2, Indikation, wurde schon oben unter Verfahren genannt. 
    Auch Kriterium 3 findet sich als Behandlungsplanung und Strategie 
    bereits unter Verfahren.
    Einzig Kriterium 4, angestrebte Behandlungseffekte, ist neu, aber falsch, weil die Angabe von Therapiezielen natürlich keine Methode ist.

    Fazit: Der wissenschaftliche Beirat hat kein klares Konzept und Verständnis einer  Methode; er wirft Verfahren und Methode durcheinander, wobei drei 
    der Kriterien für Methode bereits im Verfahren enthalten sind und das 4. Kriterium bei der "Definition Psychotherapiemethode" falsch ist. 
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    Psychotherapierichtlinien 2016
    § 7 Definition psychotherapeutische Technik 
    Eine psychotherapeutische Technik ist eine konkrete Vorgehensweise mit deren Hilfe die angestrebten Ziele im Rahmen der Anwendung von Verfahren und Methoden erreicht werden sollen. 
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    Wissenschaftlicher Beirat Methodenpapier S. 5
    Psychotherapie-Technik
    Eine psychotherapeutische Technik ist eine konkrete Vorgehensweise, mit deren Hilfe die angestrebten Ziele im Rahmen der Anwendung von psychotherapeu- tischen Methoden und Verfahren erreicht werden sollen, z. B. im Bereich des psychodynamischen Verfahrens: 
    die Übertragungsdeutung zur Bewusstmachung aktualisierter unbewusster Beziehungsmuster,
    oder in der Verhaltenstherapie: Reizkonfrontation in vivo.
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    § 7 Kritik Sponsel
    Die Technik-Definition geht zwar in die richtige Richtung, ist aber nicht operational klar genug. 
    "Gibt es mehrere Methoden zur Erreichung eines Ziels, werden diese zum Begriff des Verfahrens zusammengefasst. Die spezifische Art und Weise, wie eine Methode angewandt wird, heißt Technik. 1. Beispiel: Autogenes Training ist z. B. eine Methode, das Heilmittel (Heilwirkfaktor) Entspannung herbeizuführen. Die spezifische Anwendung und Verpackung: allein oder in der Gruppe, fraktioniert oder in einem Block, im Liegen oder in der Droschkenkutscherhaltung, ist eine Frage der Technik. Die verschiedenen Entspannungs- methoden bilden zusammen die Klasse der Entspannungsverfahren, z. B. Autogenes Training; Progressive Muskelrelaxation (Jacobson); Funktionelle Entspannung (Fuchs); Hypnose; Meditation und die natürlichen Methoden wie Sport, Spiel, 
    Kunst und Kultur, pausieren, faulenzen, erholen, ruhen oder schlafen." (Quelle)

    FN1 WissBeirat: "Die Definitionen von Verfahren, Methode und Technik erfolgen in Abstimmung mit dem Gemeinsamen  Bundesausschuss."
     
     
    Psychotherapierichtlinien 2016
    § 8 Feststellungen zu Verfahren und Methoden 
    In § 15 und in Anlage 1 der Richtlinie (RS-FN3)  wird festgestellt, für welche Verfahren und Methoden die Erfordernisse der Psychotherapie- Richtlinie als erfüllt gelten und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese zur Behandlung von Krankheit Anwendung finden können. 
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    Wissenschaftlicher Beirat Methodenpapier S. 5
    Der wissenschaftliche Beirat Psycho- therapie überprüft die wissenschaftliche Anerkennung von Verfahren und eigenständigen psychotherapeutischen Methoden. Methoden, die einem Verfahren zuzuordnen sind, werden
    nicht gesondert auf ihre wissenschaft- liche Anerkennung überprüft, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Überprüfung des Verfahrens.
    § 8 Kritik Sponsel
    Die Begriffswirren um Verfahren und Methode werden hier noch einmal bekräftigt.
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    Literatur (Auswahl)
    • Die neuen Psychotherapierichtlinien [PDF]
    • Zu den Grundbegriffen Heilmittel, Methode, Technik, Verfahren, Programm, Metaprogramme, Therapie, Therapiesegment, Therapieschule, ...:Sponsel (1995, S. 102-107),Sponsel 1997ac.




    Links (Auswahl: beachte)
    • Psychotherapeutengesetz (PsychThG).
    • Werner Eberwein (AGHPT): Werner Eberwein: Welche Veränderungen kommen 2017 auf die PsychotherapeutInnen zu?




    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:  > Eigener wissenschaftlicher Standort.
    GIPT = General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    ptj := Psychotherapeuten Journal, Zeitschrift der Bundespsychotherapeutenkammer.
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    RS-FN1  § 19 Absatz 1
      "1. Feststellung durch den wissenschaftlichen Beirat gemäß § 11 des Psychotherapeutengesetzes, dass das Verfahren als wissenschaftlich anerkannt für eine vertiefte Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten oder zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten angesehen werden kann."
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    RS-FN2  § 19  Abs. 2
      "2. Für Verfahren der Psychotherapie bei Erwachsenen ist ein Nachweis von indikationsbezogenem Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Maßgabe der Verfahrensordnung des G-BA für mindestens die Anwendungsbereiche § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2 und entweder
      a) zusätzlich für mindestens einen der folgenden Anwendungsbereiche: § 26 Absatz 1 Nummer 3, 8, Absatz 2 Nummer 1 oder
      b) zusätzlich für mindestens zwei der folgenden Anwendungsbereiche: § 26 Absatz 1 Nummer 4 bis 7, 9, Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zu erbringen.
      Anstelle eines Nutzennachweises in einem der Anwendungsbereiche nach Satz 1 Buchstabe b) kann je nach Studienlage im Einzelfall ein Nutzennachweis durch Studien [> 16] zu gemischten psychischen Störungen anerkannt werden. Gemischte Störungen im Sinne des Satzes 2 werden von Studien erfasst, in denen überwiegend Patientinnen und Patienten mit komplexen Störungen und/oder diagnostisch gemischte Patientengruppen behandelt wurden; den psychischen Störungen der in den Studien behandelten Patientinnen und Patienten muss Krankheitswert zukommen. Ein Nutzennachweis nach Satz 2 kann nur anerkannt werden, wenn eine Zuordnung der jeweiligen Studie zu einem der Anwendungsbereiche nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und Absatz 1 bis 4 nicht möglich ist und wenn der durch die Studie geführte Nutzennachweis nicht überwiegend auf Behandlungseffekte bei Störungen aus solchen Anwendungsbereichen zurückzuführen ist, für die bereits ein indikationsspezifischer Nutzennachweis erbracht worden ist. Eine Berücksichtigung nach Satz 2 bedarf einer umfassenden Abwägung im Einzelfall, inwieweit ein Nutzennachweis durch Studien zu gemischten Störungen in seiner Bedeutung einem Nutzennachweis in einem der Anwendungsbereiche nach Satz 1 Buchstabe b) gleichkommt."
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    RS-FN3 § 15 Behandlungsformen (alt: § 13)
      "1Folgende Behandlungsformen sind anerkannte Psychotherapieverfahren im Sinne dieser Richtlinie. 2Ihnen liegt ein umfassendes Theoriesystem der Krankheitsentstehung zugrunde, und ihre spezifischen Behandlungsmethoden sind in ihrer therapeutischen Wirksamkeit belegt:
      1. Psychoanalytisch begründete Verfahren
      2. Verhaltenstherapie."
      .... S. 34:
      "Anlage 1
      Der Gemeinsame Bundesausschuss stellt gemäß § 19 Absatz 3 der Richtlinie fest:
      I. Die nachstehenden Verfahren, Methoden und Techniken können wie folgt Anwendung finden:
      1. Katathymes Bilderleben ist keine eigenständige Psychotherapie im Sinne der Richtlinie, sondern kann gegebenenfalls im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologisch fundierten Therapiekonzeptes (§ 16a) Anwendung finden.
      2. Rational Emotive Therapie (RET) kann als eine Methode der kognitiven Umstrukturierung (§ 17 Absatz 2 Nummer 4) im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts Anwendung finden.
      3. Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing (EMDR) kann bei Erwachsenen mit Posttraumatischen Belastungsstörungen als Behandlungsmethode im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzeptes der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie Anwendung finden. Die Anwendung setzt eine hinreichende fachliche Befähigung voraus, das heißt eine Qualifikation in der psychotherapeutischen Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung einschließlich der Methode EMDR. Das Nähere ist entsprechend § 36 in der Psychotherapie-Vereinbarung zu bestimmen.
      II. Die folgenden Psychotherapieverfahren, Psychotherapiemethoden und psychotherapeutischen Techniken können keine Anwendung finden, da die Erfordernisse der Psychotherapie-Richtlinie nicht erfüllt werden:
      1. Gesprächspsychotherapie
      2. Gestalttherapie
      3. Logotherapie
      4. Psychodrama
      5. Respiratorisches Biofeedback
      6. Transaktionsanalyse"
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    Psychotherapeutengesetz (PsychThG) "
      § 1 Berufsausuebung
        Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
        § 1 Berufsausübung
         (1) Wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut" oder die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will, bedarf der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Die vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch auf Grund einer befristeten Erlaubnis zulässig. Die Berufsbezeichnungen nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1 oder 2 zur Ausübung der Berufe befugt ist. Die Bezeichnung "Psychotherapeut" oder "Psychotherapeutin" darf von anderen Personen als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.
        (1a) Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung ausüben, wenn sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbringen. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
        (1b) Die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Psychologischen Psychotherapie oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ist auch auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a zulässig. Personen, die über eine solche Erlaubnis verfügen, führen die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats mit der zusätzlichen Angabe dieses Staates und dem zusätzlichen Hinweis auf die Tätigkeit oder Beschäftigungsstelle, in der ihnen die Ausübung des Berufs erlaubt ist."
        Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/psychthg/__1.html
      § 11   Wissenschaftliche Anerkennung
        "Soweit nach diesem Gesetz die wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens Voraussetzung für die Entscheidung der zuständigen Behörde ist, soll die Behörde in Zweifelsfällen ihre Entscheidung auf der Grundlage eines Gutachtens eines wissenschaftlichen Beirates treffen, der gemeinsam von der auf Bundesebene zuständigen Vertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie der ärztlichen Psychotherapeuten in der Bundesärztekammer gebildet wird. Ist der Beirat am 31. Dezember 1998 noch nicht gebildet, kann seine Zusammensetzung durch das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt werden."
        Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/psychthg/__11.html
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    RS1      Ausführlich zu den Grundbegriffen Heilmittel, Methode, Technik, Verfahren, Programm, Metaprogramme, Therapie, Therapiesegment, Therapieschule, ...: Sponsel (1995, S. 102-107),Sponsel 1997ac.
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    Verfahrensbreite
      Hierzu Kriz (2011) im ptj 4, S. 333: "Verfahrensbreite bedeutendes Kriterium für ein Verfahren Vor diesem Hintergrund kristallisierte sich z. B. die Verfahrensbreite – d. h. die breite psychotherapeutische Abdeckung wichtiger Störungsbilder nach ICD mit dem jeweiligen Verfahren – als ein zentraler Aspekt bei der Entwicklung des Methodenpapiers zur Anerkennung von Verfahren des WBP heraus. Und auch der G-BA argumentiert wesentlich mit dem Aspekt der Verfahrensbreite."
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    Verfahrensuebergreifende Orientierung
      Hierzu Kriz (2011) im ptj 4, S. 333f:  "Wie Umfragen zeigen (z. B. Schindler & v. Schlippe, 2006), ist der allergrößte Teil approbierter niedergelassener Psychotherapeuten (PP und KJP) verfahrensübergreifend orientiert – und zwar sowohl in der eigenen Ausbildung als auch in der Praxis sowie in ihrer Identität als Psychotherapeu-[>334]ten. Nicht nur stationär, sondern auch ambulant ist die Psychotherapie daher in der Praxis längst weit mehr auf pragmatische Effizienz und entsprechende Pluralität ausgelegt als auf die Einhaltung einer abstrakten Verfahrensreinheit – wie sie noch von den Funktionären des G-BA vertreten wird"
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    Wisenschaftlicher Beirat Psychotherapie in der IP-GIPT
    • Pressererklärung zur Falschmeldung der Bundesärztekammer über die Gründung eines wissenschaftlichen Beirates zum PsychThG  (23.10.1998)
    • Chronologie Psychotherapie (Gesetze, Verordnungen, ...): 2012, 2014. Glossar: Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie mit Querverweisen.
    • Wissenschaftsbegriff in der IP-GIPT * Eigener wissenschaftlicher Standort.


    Querverweise
    Standort: Kritik Psychotherapiebegriffe PTR 2016
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    Überblick Berufspolitik_ Psychotherapierichtlinien_
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    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Beruf Berufspolitik Psychotherapie site: www.sgipt.org. *
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    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Kritik einiger Psychotherapiebegriffe der Psychotherapierichtlinien 2016. Verfahren, Methoden, Technik. Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/berpol/ptr/KBPTR.htm
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       Ende_Kritik Psychotherapiebegriffe PTR 2016_Rel. Aktuelles _Überblick_Rel. Beständiges _Titelblatt_ Konzept_ Archiv_ Regionales_ Mail:_sekretariat@sgipt.org___Wichtige Hinweise zu Links und  Empfehlungen

    kontrolliert: irs 16.10.2016



    Änderungen wird gelegentlich überarbeitet, ergänzt und vertieft * Anregungen und Kritik willkommen
    16.10.16    Angelegt, Links geprüft und erstmals eingestellt.
       

     
    Psychotherapierichtlinien 2016  Wissenschaftlicher Beirat Methodenpapier Kritik Sponsel