Antrag auf ein Software-Normen-Gesetz
an den Petitionsausschuß1)
des Deutschen Bundestages
Neu, vom 28.5.2000, sind §
3 und § 4 und
die Ergänzung in
der Begründung. Erste Version 6.1.98
Den folgenden Text können Sie
über Kopieren / Einfügen (Cut / Paste) in das (E-Mail
Adresse Petitionsausschuss). Besser ist es jedoch, Sie schreiben an
den Ausschuss, weil Ihre persönliche Unterschrift und Adresse für
die Gültigkeit Ihrer Petition wichtig ist.
Information
zu den Aufgaben des Petitionsausschusses.
I Installationsnormen
§ 1 (1) Wer Software produziert, wird verpflichtet
beim Installieren dieser Software, die AnwenderIn davon zu unterrichten,
in welchen Systemdateien welche Eingriffe mit welchen möglichen Folgen
vorgenommen werden.
§ 1 (2) Der Installationsprozeß und
insbesondere die Eintragungen in Systemdateien sind in einem Installationsprotokoll
festzuhalten.
§ 1 (3) Es darf nur Software vertrieben
werden, die über ein vollständiges De-Installationsprogramm verfügt.
§ 1 (4) HerstellerInnen haften für
Funktionsschäden auf Computersystemen durch unsachgemäße
Information und Installation in unbegrenzter Höhe.
§ 1 (5) Zur Prüfung der Software werden
Prüfstellen eingerichtet, die bei Rechtsstreitigkeiten auch als Schlichtungs-
und GutachterInnenstellen dienen können (analog TÜV).
II Bezeichnungsnormen für Formate
§ 2 (1) Trägt ein Format-System eine
Bezeichnung, so darf ein anderes System, das sich von ihm unterscheidet,
nicht den gleichen Namen tragen.
§ 2 (2) Wenigstens ist ein Namenszusatz
erforderlich, der durch seine Bezeichnung deutlich macht, daß es
sich nicht um das den gleichen Inhalt fassende Format-Produkt handelt.
§ 2 (3) Zur technischen Realisation ist
ein Namensregister für Softwareprodukte einzuführen.
§ 2 (4) Software muß die Formate,
die sie verarbeiten kann, angeben.
III Sicherheit im
Internet
§ 3 Betriebssysteme, die Spionage und Sabotage im Internet
erleichtern bzw. sogar foerdern ist die Marktzulassung zu verweigern bzw.
mit entsprechendem Schadensersatz zu entziehen.
IV Markt und Wettbewerb
§ 4 (1) Martktbeherrschende Stellungen und Ausbeutung von
KundInnen und AnwenderInnen sind durch entsprechende Auflagen zu verhindern
oder auszugleichen.
§ 4 (2) Aggressive Okkupation von Speicherplatz und unerwuenschtes
Aufdrängen von Softwarebegleitprodukten ist grundsaetzlich verboten.
Begründung:
Der Mensch ist nicht auf die Welt gekommen, um
von der EDV-Industrie unangemessen lange und auch noch zu seinem eigenen
Schaden beschäftigt zu werden. Es entsteht großer wirtschaftlicher
und Freizeitschaden (und damit Verlust an Lebensqualität) durch unsachgemäße
Installation von Software, der nicht kontrolliert und ausgeglichen werden
kann. Eine völlige Unsitte ist es jedoch, Software anzubieten und
Installationseinträge vornehmen zu lassen, die bei Nichtweiterverwendung
das System nicht ordnungsgemäß durch De-Installation entsorgt.
Das ist bei der üblichen und ansonsten sehr begrüßenswerten
Probe-Anwendung besonders nötig.
Der Mensch ist auch nicht auf die Welt gekommen,
um zig-Konvertierungsprogramme zu erwerben und nach der Versuch-
und Irrtums-Methode unkalkulierbar lange auszuprobieren. Eine andere extreme
geld- wie zeitfressende Unsitte ist es nämlich, zig-verschiedene Formate
unter dem gleichen und damit irreführenden Namen auf den Markt zu
bringen.
Völlig unerträglich
sind Betriebs- und Softwaresysteme, die Spionage und Sabotage
erleichtern oder gar fördern wie auch marktbeherrschende Stellungen,
die zur Ausbeutung von Kunden und AnwenderInnen missbraucht werden können.
Hierzu gehoert auch die aggressive Okkupation von Speicherplatz und unerwuenschtes
Aufdrängen von Softwarebegleitprodukten wie es zum Beispiel die Firma
Microsoft mit ihrem Produkt "Internet-Explorer" macht(e) und damit ihre
marktbeherrschende Stellung ausnutzt, wogegen nun erfreulicherweise das
US-amerikanische Justizministerium rechtlich vorgeht.