Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=16.12.2008 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 31.03.15
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Medien, Bereich Bayerischer Rundfunk, und hier speziell zum Thema:

    Suchprozesse zur Rundfunkdemokratie in Bayern

    Zur DVB-T Senderauswahlpolitik des Bayerischen Rundfunks in Mittelfranken

    von Rudolf Sponsel, Erlangen


      Überblick
    • Sachverhalt.
    • Überblick DVB-T in Bayern.
    • Suchprozess 1: Anfrage beim Bayerischen Rundfunk.
    • Suchprozess 2: Anfrage Projektbüro DVB-T in Bayern (Olischläger).
    • Suchprozess 3: Anfrage Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM, Ragaller).
    • Suchprozess 4: Sichtung der Medien-Gesetze in Bayern.
    • Ergebnis der Recherche SWR/MDR-Tausch: Zusammenfassung, Abstract, Summary.
    • Links, Literatur, Querverweise.




    Sachverhalt. Der DVB-T in Bayern meldet: "Am 25. November 2008 ist der Abschluss der Grundnetzsenderumstellungen auf DVB-T in Bayern erfolgt. Durch die zusätzlichen Standorte ist der kostengünstige digitale Fernsehempfang für über 90 Prozent der Haushalte möglich. Somit haben der Bayerische Rundfunk und das ZDF die politischen Vorgaben zur Digitalisierung der terrestrischen Versorgung bis 2010 in Bayern bereits zwei Jahre früher erfüllt."

        Nicht erwähnt wird, dass in einer Art Nacht- und Nebelaktion am 25.11.8 in Mittelfranken der SWR zu Gunsten des MDR ausgetauscht wurde, wobei man eine Begründung, elementare stichprobenhafte Kundenbefragung oder gar eine öffentliche Diskussion offensichtlich für überflüssig hielt.

        Im folgenden werden meine verschiedenen Suchprozesse, der Rundfunkdemokratie in Bayern auf die Spur zu kommen, dokumentiert.

    Graphik DVB-T in Bayern ab 25.11.2008

    Suchprozess 1 Anfrage beim Bayerischen Rundfunk (Frau Mitterhummer)

    Nachdem ich von der DVB-T Nacht- und Nebelaktion erfuhr, habe ich beim bayerischen Rundfunk am 24.11.2008 angefragt:
     
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe gehört, dass es eine Senderumstellung bei DVB-T in Mittelfranken geben soll und möchte darüber einen kleinen Artikel in unserer Internet-Publikation IP-GIPT (Regionalteil oder/ und Medien) verfassen. Hierbei wären besonders folgende Sachverhalte interessant:

    1)  Entscheidungsverfahren, wer und was, und wer und warum nicht in die Senderliste aufgenommen wird?
    2)  Werden die Kunden hierzu befragt?
    3)  Werden die Kunden in den Entscheidungsprozess einbezogen?
    4)  Gründe für das gewählte Entscheidungsverfahren?
    4)  Rechtliche Grundlagen des gewählten Entscheidungsverfahrens?
    5)  Wodurch sind neue Frequenzzuordnungen motiviert?
    6)  Was spricht aus Ihrer Sicht für die Entfernung des SWR und stattdessen die Aufnahme des MDR?

    Würden Sie mir zu diesen  Fragen bitte Informationen und Quellen zukommen lassen?
    Vielen Dank für Ihre Bearbeitung

    Mit freundlichen Grüßen
    Rudolf Sponsel

    Ich erhielt am 28.11.2008, 14.59 Uhr folgende Antwort:
     
    Sehr geehrter Herr Sponsel,

    Vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich bitte Sie sich allerdings noch kurze Zeit zu gedulden.
    Ich melde mich bezüglich Ihrer Fragen nächsten Montag 

    Mit freundlichen Grüßen
    Ingrid Mitterhummer
    ----------------------------------------------------------------------------
    Bayerischer Rundfunk
    Abt. Neue Technologien
    Ltg. Technische Information
    Rundfunkplatz 1
    80335 München

    Nachdem ich am Montag keine weitere Meldung erhielt, fragte ich am Dienstag, den 02.12.2008, 12.03  nach:
     
    Sehr geehrte Frau Mitterhummer,

    vielen Dank für Ihre Mitteilung.
    Bis wann darf ich denn mit Ihrer Auskunft rechnen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Rudolf Sponsel

    Am 02.12.2008 13:19 erhielt ich von Frau Mitterhummer folgende Antwort:
     
    Sehr geehrter Herr Sponsel,

    Ich habe mir Ihre Internetseiten angesehen und frage mich, inwiefern Sie journalistisch arbeiten und wozu Sie denn diese Informationen auf Ihre Seiten stellen möchten, denn das Thema DVB-T hat ja praktisch nichts mit den Psychotherapie-Inhalten zu tun.

    Bei einem Teil Ihrer zum Teil sehr grundsätzlichen Fragen kann ich Sie eigentlich nur auf die rechtlichen Grundlagen für die Veranstaltung von Rundfunk (u. a. Rundfunkstaatsvertrag) und generell das Medienrecht verweisen. Außerdem empfehle ich Ihnen folgende Seiten überallfernsehen und br-online-dvb-t.

    Bitte sehen Sie es mir nach, dass ich Ihnen diese Fragen stelle.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ingrid Mitterhummer
    ----------------------------------------------------------------------------
    Bayerischer Rundfunk
    Abt. Neue Technologien
    Ltg. Technische Information
    Rundfunkplatz 1
    80335 München

    Da auf den ersten Blick in der Tat nicht unmittelbar ersichtlich ist, weshalb eine Internet-Publikation zur Allgemeinen und Integrativen Psychotherapie eine Seite zur Senderauswahl des DVB-T in Bayern machen sollte,  habe ich Frau Mitterhummer noch am  02.12.2008, 14:10 über das weite mediale und politische Feld informiert, mit dem sich die IP-GIPT beschäftigt:
     
    Sehr geehrte Frau Mitterhummer,

    das Thema gehört auf unseren Seiten zu den drei Bereichen Medien, Medien-Kritik, Politische Psychologie und Regionalprogramm:

    https://www.sgipt.org/medien/LiLi_med.htm
    https://www.sgipt.org/medien/kritik/mk_08.htm
    https://www.sgipt.org/politpsy/ueb0.htm
    https://www.sgipt.org/regional/regi1.htm

    Mit freundlichen Grüßen
    Rudolf Sponsel 

    Wie das Thema auf den IP-GIPT untergebracht wird, zeigt dieser Artikel, so dass sich weitere Erörterungen, ob eine psychotherapeutische Internet-Publikation sich zu diesem Thema äußern können soll oder darf, erübrigen.

    Nachdem ich bis 5.12.2008, 11:42 keine weitere Antwort erhielt, stellte ich fest:
     
    Sehr geehrte Frau Mitterhummer,
    der guten Ordnung halber möchte ich feststellen: nachdem ich von Ihnen nichts mehr gehört habe, gehe ich davon aus, dass Sie meine Fragen nicht beantworten möchten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Rudolf Sponsel
    https://www.sgipt.org 


    Suchprozess 2 Anfrage Projektbüro DVB-T Bayern (Herr Olischläger)

    Weitere Recherchen ergaben, dass möglicherweise das Projektbüro DVB-T weiteren Aufschluss über die Hintergründe der Entscheidung geben könnte, daher habe ich am 8.12.2008, 21:49 das Projektbüro DVB-T in Bayern angemailt:
     
    Betr: Rechtsgrundlage fuer DVB-T Senderauswahl in Bayern

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    können Sie uns vielleicht die Rechtsgrundlage für die DVB-T Senderauswahl in Bayern nennen?
    Vielen Dank für Ihre Bearbeitung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Rudolf Sponsel

    Am 9.12.2008, 15:10 erhielt ich folgende Antwort:
     
    Guten Tag,

    beim Tausch MDR gegen SWR handelt es sich um eine Entscheidung des Bayerischen Rundfunks.
    Gründe hierfür sind Marktforschungsergebnisse die besagen, dass der MDR ein sehr beliebtes Programm ist, die Länge der gemeinsamen Grenze zwischen dem MDR und dem BR-Gebiet in Franken sowie eine Abstimmung der besseren gemeinsamen Versorgung beider Programme in Oberfranken, Thüringen und Sachsen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Veit Olischläger
    Projektkoordinator

    Projektbüro DVB-T Bayern | Im Auftrag von BR und ZDF.
    c/o Bayerische Medien Technik GmbH
    Pfälzer-Wald-Str. 32; 81539 München
    Tel.: ++49/89/451 151-51 Fax: -99

    Ich fragte noch am 9.12.2008, 15:34 nach:
     
    Sehr geehrter Herr Olischläger,

    vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Erlauben Sie mir bitte ein paar kleine Nachfragen:

    1) Der Regierungs- und Sendebezirk Mittelfranken hat mit den neuen Ostländern KEINE gemeinsame Grenze wohl aber mit Baden-Württemberg. Mit der Argumentation der gemeinsamen Grenze hätte also der SWR in Mittelfranken verbleiben müssen. Man muss aus dieser  Argumentationslinie ja schließen, dass die Entscheider beim Bayerischen Rundfunk die geographischen Gegebenheiten der Regierungsbezirke gar nicht kennen. Kann das denn sein?
    2) Im übrigen: der Bayerische Rundfunk ist groß: wer genau entscheidet denn dort - auf welcher Ebene - so etwas? Wurde da der Rundfunkrat auch gefragt? Musste der Verwaltungsrat zustimmen?
    3) Wo können denn die Marktforschungsergebnisse für den MDR und SWR vergleichend eingesehen werden?

    Mit freundlichen Grüßen
    Rudolf Sponsel 


     
    Sehr geehrte Herr Sponsel,

    die Antworten finden Sie unten. 
    Mit freundlichen Grüßen 

    Veit Olischläger

    [zu 1)] 
    ES GEHT HIER UM DEN NORDTEIL BAYERNS UND DER UMFASST ALLE 3 FRÄNKISCHEN REGIERUNGSBEZIRKE.

    [zu 2] 
    DIES WIRD AUF DIREKTORENEBENE ENTSCHIEDEN. OHNE RUNDFUNKRAT BZW VERWALTUNGSRAT SOWEIT ICH INFORMIERT BIN

    [zu 3] 
    DIESE SIND NICHT ÖFFENTLICH
     

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    Suchprozess 3 Anfrage Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM, Frau Ragaller)

    Am 8. Dezember 2008, 21:49 wandte ich mich zusätzlich an die Rubrik Bürgeranfragen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM):
     
    Bereitgestellt: Montag, 8. Dezember 2008 21:49
    Bereitgestellt in: BLM & Info - Bürgeranfragen
    Unterhaltung: Rechtsgrundlage fuer DVB-T Senderauswahl in Bayern
    Betreff: Rechtsgrundlage fuer DVB-T Senderauswahl in Bayern
     

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    können Sie uns vielleicht die Rechtsgrundlage für die DVB-T Senderauswahl in Bayern nennen?

    Vielen Dank für Ihre Bearbeitung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Rudolf Sponsel

    Am 10.12.2008, 10:44 erhielt ich folgende Antwort:
     
    Sehr geehrter Herr Sponsel,

    zur Einführung von DVB-T in Bayern gab es eine Ausschreibung für die Regionen Nürnberg und München vom 19.12.2003.

    Daraufhin erfolgte ein Beschluss des Medienrats vom 27.05.2004:
    [Online-Adresse; > Endnote].
    Es musste kein Programm, das sich beworben hatte, abgelehnt werden, da genügend Einspeisekapazität zur Verfügung stand.

    Die Rechtsgrundlage für die Einspeisung ist für die bundesweiten Programme das Bayerische Mediengesetz (BayMG) Art. 26 Abs. 2 und Abs. 1 für die lokalen Programme.

    Mit freundlichen Grüßen
    Petra Ragaller 

    Pressestelle/Internet-Redaktion
    Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)
    Heinrich-Lübke-Str. 27
    81737 München
    Tel.: 089/63 808 321
    Fax: 089/63 808 340
    E-Mail: petra.ragaller@blm.de
    www.blm.de

    Anmerkung zum Hinweis "(BayMG) Art. 26 Abs. 2 und Abs. 1":
    BayMG Art. 26 Abs. 2 und Abs. 1 enthält keinerlei Bestimmung, aus der sich erklären oder begründen liesse, weshalb der SWR zu Gunsten de MDR aus der Senderauswahl genommen wurde. Der Begriff "Senderauswahl" ist im Bayerischen Mediengesetz gar nicht zu finden.


    Suchprozess 4 Sichtung der Medien-Gesetze in Bayern

    Hier dokumentiere ich den weiteren Suchprozess, die rechtlichen Grundlagen für die Senderauswahl-Entscheidung für das DVB-T Bayern zu finden, nachdem die Mitarbeiterin des BR, Frau Mitterhummer, sich nicht in der Lage oder willig zeigte, hier sachkundige Auskunft zu erteilen und der Hinweis von Frau Ragaller, BLM, ins Leere geht.

    Bayerisches Mediengesetz – BayMG (PDF)
    Hier könnten die Art 31 und 32 einen Zugang eröffnen:
     
    Art. 31
    Genutzte Übertragungskapazitäten
    Der Landeszentrale stehen die technischen Übertragungskapazitäten (Frequenzen und Kanäle), die ihr bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zur Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen zugestanden haben, auch weiterhin zur Nutzung zu. Sie kann mit anderen Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die Übertragung der Nutzungsrechte schließen.

    Art. 32
    Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten

    (1) Über die Zuordnung von dem Freistaat Bayern zustehenden neuen Übertragungskapazitäten, deren Zuordnung bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht geregelt war, einigt sich die Landeszentrale mit dem Bayerischen Rundfunk und dem ZDF sowie dem Deutschlandradio. Für die erstmalige Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen gilt § 52 a Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages.

    (2) Kommt eine Einigung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zustande, entscheidet die Staatsregierung über die Zuordnung. Maßgebende Gesichtspunkte für diese Entscheidung sind

    1. die Sicherung der Grundversorgung durch die Fernsehhauptprogramme der ARD und des ZDF sowie durch das Fernsehprogramm und durch Hörfunkprogramme des Bayerischen Rundfunks,

    2. die flächendeckende Versorgung im jeweiligen Verbreitungsgebiet mit den landesweiten und lokalen oder regionalen Rundfunkprogrammen unter Trägerschaft der Landeszentrale,

    3. die Vielfalt des Programmangebots, insbesondere die Förderung von Meinungsvielfalt und publizistischem Wettbewerb sowie die Berücksichtigung der Interessen von Minderheiten, deren Informationsmöglichkeiten auf Grund von Behinderungen oder sprachlichen Umständen eingeschränkt sind, durch das jeweilige Programm.

    ____
    Der Querverweis auf § 52a ist viel zu allgemein und nichtssagend, erscheint daher völlig beziehungslos und unverständlich: 
    § 52a Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland [PDF]
    Regelungen für Plattformen
    (1) Für die Angebote in Plattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
    ____


    Ergebnis der Recherche SWR/MDR-Tausch: Zusammenfassung, Abstract, Summary
    "Der Bayerische Rundfunk ist ein Rundfunk für jedermann. Damit er diese Aufgabe erfüllen kann, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, in der Programmauftrag, Programmgrundsätze und interne Organisation festgelegt sind. Diese Regelungen sind im Bayerischen Rundfunkgesetz enthalten, das sich seit 1948 bewährt hat und 1993 in einer umfassenden Novellierung den aktuellen medienpolitischen Bedürfnissen angepasst worden ist." Prof. Dr. Albrecht Hesse. Juristischer Direktor des Bayerischen Rundfunks in "Rechtsgrundlagen des Bayerischen Rundfunks".
     
    Kurz und bündig kann man sagen: hier wurde undemokratisch und kundenverachtend gemauschelt: die nachgereichten "Argumente" und "Begründungen" sind teils unsinnig, teils falsch, unglaubwürdig oder nicht hinreichend begründet. Eine öffentliche Überprüfung der Rechtmässigkeit, Zweckmäßigkeit oder Angemessenheit der Entscheidungsprozesse ist leider mangels klarer Gesetze und Ordnungen gar nicht möglich. Der Gesetzes- und Verordnungsdschungel ist hochgradig undurchsichtig, bezuglos und für "jedermann" (Prof. Hesse) ganz unverständlich. 
       Das Niveau des Angebots, Vielfalt, Breite und Tiefe sprechen wie Tradition, Geschichte und Erfahrung aus meiner Zuschauerperspektive bislang mehr für den SWR. Vielleicht wäre es eine gute Lösung, die privaten Primitivsender im DVB-T System zugunsten der öffentlich-rechtlichen, Bildungs- und Kultur-Sender auszutauschen. WDR, NDR, RBB und auch der MDR wären - neben anderen - zweifellos ein Gewinn - aber nicht auf Kosten des SWR. 

    Die Entscheidung, den SWR für den MDR in Mittelfranken auszutauschen ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht begründet, nicht einmal ansatzweise. Der Entscheidungsprozess zur Senderauswahl liegt völlig im Dunkeln wie auch die Rechtsgrundlagen. Überhaupt scheint das Medienrecht ein undurchsichtiger Dschungel: Transparenz gibt es nicht und sie scheint auch weder gewollt noch gekonnt. Eine öffentliche, kritische Diskussion findet so wenig statt wie eine Kundenbefragung, was auch durch den Nacht- und Nebelaktionscharakter des Sendertausches überdeutlich zum Ausdruck gebracht wird.
        Unsinnig und falsch ist insbesondere die Argumentation mit der längeren Grenze, die angeblich die fränkischen Regierungsbezirke mit den neuen ostdeutschen Ländern haben gegenüber Baden-Württemberg. Der Bezirk Mittelfranken, der von Nürnberg aus versorgt wird, hat überhaupt keine gemeinsame Grenze mit den neuen ostdeutschen Ländern, was man auch in München wissen sollte.
        Unsinnig und unglaubwürdig ist die Berufung auf geheime (!) Untersuchungen, wonach der MDR "ein sehr beliebtes Programm" sei (Olischläger, Projektbüro DVB-T in Bayern), weil hierzu auch die Beliebtheit des SWR zum Vergleich ausgewiesen werden müsste. Erst wenn sich ergäbe, dass der MDR deutlich beliebter als der SWR bei den mittelfränkischen Kunden wäre, könnte dieses  Argument einen gewissen Gültigkeitswert beanspruchen. Aber das teilt man alles nicht mit - warum wohl? Geheime Marktforschung?
        Zum gleichen Kaliber gehört das "Argument" einer "Abstimmung der besseren gemeinsamen Versorgung beider Programme in Oberfranken, Thüringen und Sachsen" (Olischläger, Projektbüro DVB-T in Bayern), da hiervon ja Mittelfranken nicht berührt ist.
        Die Auskunftsbereitschaft der Ansprechstellen im Bayerischen Rundfunk, des Projektbüros DVB-T in Bayern und in der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) erscheint gering und wenig kompetent, teilweise hilflos oder auch abwieglerisch (BR, Frau Mitterhummer), so daß ich nunmehr Beschwerde nach Artikel 19 des Bayerischen Rundfunkgesetzes beim Intendanten einlegen werde, um - neben dieser Veröffentlichung - auf dem Beschwerdeweg Licht in das Dunkel dieses undurchsichtigen Entscheidungsprozesses und seine Rechtsgrundlagen zu bringen.



    Literatur (Auswahl) > Literaturliste Medien.



    Links (Auswahl: beachte)
    Veränderte URLs ohne Weiterleitung entlinkt.
    • Bayerischer Rundfunk (Impressum).
    • BLM - Rundfunkaufsicht Bayern. "Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) beaufsichtigt als eine von insgesamt 14 Landesmedienanstalten in Deutschland den privaten Rundfunk in Bayern.

    • Gestalten – fördern – forschen – informieren:
      Diese vier Kernbegriffe stehen für die unterschiedlichen Aufgaben der BLM. So steht der Begriff "gestalten" für alle Aufgaben, die unmittelbar die private Rundfunklandschaft beeinflussen, wie z.B. die Genehmigung privater Rundfunkanbieter. Gefördert werden die Programme selbst, die technische Infrastruktur, die Aus- und Fortbildung sowie ein verantwortungsvoller Umgang mit den Medien. Die Forschung im Auftrag der BLM soll den Rundfunkanbietern und den Mediennutzern dienen. Berücksichtigt werden dabei programmliche, wirtschaftliche, technische und medienrechtliche Aspekte. Die Information über all diese Tätigkeiten stellt die notwendige Transparenz her." * Organe * Chronik BLM. * ALM *
    • Rundfunkstaatsvertrag. [BR-PDF]
    • Gesetzliche Grundlagen für die Arbeit des BR.
      • Bayerisches Rundfunkgesetz Stand: BR 5.8.2008. [enthält keinen Eintrag zur Senderauswahl oder DVB-T]
      • Staatsvertragliche Regelungen Stand: BR 01.09.2008.
        • Rundfunkgebührenstaatsvertrag [BR-PDF]
        • Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [BR-PDF]
      • ARD Regelungen.
        • ARD-Staatsvertrag [BR-PDF]
        • ARD-Satzung [BR-PDF]
        • ARD Grundsätze für die Zusammenarbeit [BR-PDF]
        • ARD-Fernsehvertrag [BR-PDF]
        • ARD-Werberichtlinie [BR-PDF]
        • ARD-Richtlinie für den Jugendschutz [BR-PDF]
        • ARD-Kriterien für den Jugendschutz [BR-PDF]
      • Europäische Rechtsgrundlagen (BR).
      • Sonstige Regelungen (BR).
        • Bayerisches Mediengesetz [nur Auszug Art 31-36  BR-PDF]; [Komplett PDF-BLM]
        • Jugend-Medienschutz-Staatsvertrag [BR-PDF]
    • Rundfunkrat BR.  > Mitglieder.
    • Verwaltungsrat BR. > Mitglieder.
    • Medienforschung BR.
    DVB-T Links
    • DVB-T: Das Überallfernsehen.
    • DVB-T Bayern.
    • Programmangebot in Bayern.
    • Fragen und Antworten zum DVB-T in Bayern.
    • Pressemitteilung 27.10.2008 [enthält keinen Hinweis auf die SWR Entfernung]
    • Erst am 15.11.2008 wird auf der Homepage unter "Aktuelles" ohne weitere Begründung mitgeteilt: "An allen fränkischen DVB-T-Standorten wird künftig das MDR-Fernsehen anstelle des SWR-Fernsehens verbreitet. Ein Sendersuchlauf am 25. November 2008 ermöglicht weiterhin den Empfang aller angebotenen Programme."
    • Unter der Rubrik "Presse" wurde unter dem Datum 3.11.2008 u.a. mitgeteilt: "... An allen fränkischen DVB-T-Standorten wird künftig das MDR-Fernsehen anstelle des SWR-Fernsehens verbreitet. Ein Sendersuchlauf am 25. November 2008 ermöglicht weiterhin den Empfang aller angebotenen Programme. Nähere Infos für die Zuschauer gibt es dazu im Bayerntext auf Seite 479. ..."




    GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    Bayerisches Mediengesetz * Beschwerde * Intendanz * Medienrat 2004 zum DVB-T * Nacht- und Nebelaktion DVB-T Senderaustausch * Rechtsgrundlagen des Bayerischen Rundfunks * Rundfunkrat BR * Senderauswahl * Verwaltungsrat BR *

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    BayMG Art. 26 [Quelle BLM-PDF]

      Art. 26 Genehmigung des Angebots
      (1) 1Die Landeszentrale genehmigt die Verbreitung des Angebots nur, wenn
          1. der Anbieter seinen Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und der Anbieter oder die zu seiner Vertretung berechtigten Personen gerichtlich unbeschränkt zur Verantwortung gezogen werden können,
          2. der Anbieter erwarten lässt, dass er die rechtlichen Bestimmungen sowie die Auflagen der Landeszentrale einhalten wird,
          3. der Anbieter erwarten lässt, dass er auf Grund seiner finanziellen, organisatorischen, personellen und technischen Ausstattung in der Lage ist, sein Angebot für den Genehmigungszeitraum aufrecht zu erhalten,
          4. zu erwarten ist, dass die Gesamtheit der im jeweiligen Verbreitungsgebiet empfangbaren Rundfunkprogramme bei Einbeziehung der erwarteten Beiträge des Anbieters den Erfordernissen der Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt nach Art. 4 genügen wird und
          5. auf Grund der Beteiligungsverhältnisse nicht zu besorgen ist, dass der Anbieter einem mit dem Gebot der Staatsferne des Rundfunks nicht zu vereinbarenden staatlichen oder kommunalen Einfluss unterliegt.
      2Die Genehmigung wird in der Regel für acht Jahre erteilt. 3Auf Antrag des Anbieters kann sie verlängert werden, wenn nicht wichtige Gründe für eine Neuverteilung der Sendezeiten sprechen. 4Die sonstigen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Zulassung und das Zulassungsverfahren in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

      (2) 1Die Genehmigung für die terrestrische Verbreitung bundesweit empfangbarer Rundfunkprogramme privater Anbieter oder Veranstalter wird für längstens vier Jahre erteilt. 2Für die Verlängerung gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

      (3) 1Die Genehmigung für die terrestrische Verbreitung von Rundfunkprogrammen wird ab 1. Januar 2002 nur erteilt, wenn diese Programme in digitaler Technik verbreitet werden. 2Satz 1 gilt nicht für Rundfunkprogramme, die
          1. Übertragungskapazitäten gemäß Art. 31 nutzen oder
          2. Übertragungskapazitäten nutzen, für die das in Art. 32 geregelte Verfahren bereits vor dem 31. Dezember 2001 eingeleitet worden ist.
          3 Die Landeszentrale kann im Einzelfall die Genehmigung abweichend von Satz 1 erteilen, wenn dies auf Grund regionaler oder lokaler Besonderheiten im Versorgungs-gebiet erforderlich ist, um eine ausreichende Angebots- und Meinungsvielfalt sicherzustellen.

      (4) 1Werden bisher in analoger Technik genutzte terrestrische Übertragungskapazitäten für die Übertragung von Rundfunkprogrammen in digitaler Technik genutzt, sind diejenigen Anbieter vorrangig zu berücksichtigen, die ihr Programm auf diesen Übertragungskapazitäten bislang in analoger Technik verbreitet haben. 2Art. 32 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

      (5) Die Genehmigung muss widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn und soweit nachträglich die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Satz 1 entfallen sind und auch durch Anordnungen nach Art. 16 nicht sichergestellt werden können.

      (6) 1Bei der Genehmigung von Sendungen, die von den in Art. 24 Abs. 1 und 2 genannten Anbietern

          1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder

          2. für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen, finden Art. 3, Art. 5 Abs. 7 und Art. 25 Abs. 5 bis 10 keine Anwendung. 2Art. 25 Abs. 1 Sätze 2 bis 5, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 gelten entsprechend. 3Die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften sind von der Genehmigung zu unterrichten.

    ___
    Beschwerde. Interessanterweise findet sich auf den Internetseiten des BR keine für die Allgemeinheit leicht einsehbare Information für die Beschwerdemöglichkeiten von Kunden, obwohl nach dem dem Bayerischen Rundfunkgesetz (PDF) gilt: "Artikel 19 Beschwerderecht. Jedermann hat das Recht , sich mit einer Beschwerde an den Intendanten des Bayerischen Rundfunk zu wenden. Die Beschwerden sind zu verbescheiden. Macht der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Einwendungen geltend, und ist der Intendant nicht bereit, diesen Rechnung zu tragen, so hat er den Rundfunkrat zu unterrichten."
        Ein solcher Hinweis findet sich auch nicht auf der Impressumseite, wo u.a. über den Intendanten informiert wird. Was das für die Rundfunkdemokratie faktisch bedeutet, kann sich jeder selber denken. Nun ist zwar verständlich, dass der Intendant nicht wegen jeder Kleinigkeit belästigt werden will, aber das würde er in aller Regel ja auch nicht, weil er dafür seine Vorzimmerbediensteten hat.
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    Intendanz (Gesetzliche Vertretung des BR): Stand 15.12.8: Intendant Prof. Dr. Thomas Gruber [nach Impressum BR]
      Bayerischer Rundfunk
      Anstalt des öffentlichen Rechts
      Rundfunkplatz 1
      80335 München
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    Medienrat beschließt Organisations- und Förderkonzept zur Einführung von DVB-T in Bayern
      "Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 27. Mai 2004 das Organisations- und Förderkonzept zur Einführung des terrestrischen digitalen Fernsehens (DVB-T) in Bayern beschlossen. Demnach stehen für private Anbieter an den vorgesehenen Standorten München und Nürnberg jeweils zwölf Kanäle zur Verfügung. An beiden Standorten werden jeweils die vier Programme der beiden Senderfamilien ProSiebenSat.1 Media AG (Sat.1 mit landesweiten Fensterprogramm, ProSieben, Kabel 1 und N24) und RTL (RTL mit lokalem Fenster, RTL 2, Super RTL und Vox) eingespeist sowie zusätzlich Eurosport und Tele 5. Während am Standort Nürnberg das lokale Programm Neue Welle Franken/TVN Fernsehbeteiligungsgesellschaft mbH einen eigenen Kanal erhält, wird am Standort München zusätzlich ein Mediendienst von Vodafone/contcast und ein Mediendienst von T-Systems ausgestrahlt. Die Belegung des zwölften Programmplatzes wurde nach dem Rückzug eines Bewerbers zunächst zurückgestellt. Insgesamt sind die privaten Anbieter mit einem vielfältigen Angebot bei der Einführung von DVB-T in Bayern vertreten. Die Landeszentrale wird die Einführung von DVB-T in Bayern über einen Zeitraum von vier Jahren mit insgesamt 2,4 Mio. Euro fördern. Dabei entfallen 2,1 Mio. Euro auf technische Infrastrukturförderung sowie 300 Tsd. Euro auf Kommunikations- und Geschäftsstellenkosten. Bezüglich der Förderung der technischen Infrastrukturkosten der privaten Anbieter wird die Landeszentrale ein Punktesystem einführen, durch das vor allem bayerische Anbieter und lokale Anbieter in besonderem Maße gefördert werden. In München/Oberbayern können durch eine Abstrahlung der Programme vom Olympiaturm und vom Wendelstein über 4,6 Mio. Einwohner mit einer Dachantenne versorgt werden. Davon können voraussichtlich 1,9 Mio. Einwohner die DVB-T-Programme auch mit einer Zimmerantenne empfangen, 2,7 Mio. Einwohner mit einer Außenantenne. Am Standort Nürnberg werden die privaten Programme über den Fernsehmeldeturm Nürnberg ausgestrahlt. Damit werden 400 Tsd. Einwohner mit Zimmerantenne, 900 Tsd. Einwohner mit Außenantenne und bis zu 1,4 Mio. Einwohner mit Dachantenne erreicht. Der Start für das digitale terrestrische Fernsehen in Bayern wird voraussichtlich im Mai 2005 erfolgen. Die technischen Vorbereitungsarbeiten für die Einführung des terrestrischen digitalen Fernsehens in Bayern wurden in den zurückliegenden zwei Jahren vom sog. Lenkungsausschuss geleistet, in dem die Bayerische Staatskanzlei, T-Systems, die BLM, der Bayerische Rundfunk und das ZDF und seit kurzem auch die privaten Anbieter vertreten sind. Als Projektbüro ist die Bayerische Medien Technik GmbH, eine gemeinsame Tochtergesellschaft der BLM und des BR, tätig. Am morgigen Freitag wird in der Bayerischen Staatskanzlei die Vereinbarung über die Einführung von DVB-T in Bayern von der Landeszentrale, dem Bayerischen Rundfunk, dem ZDF und den privaten Anbietern unterzeichnet." [Quelle BLM Mitteilung vom 27.05.2004]
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    Nacht- und Nebelaktion. Selbst die Pressemitteilung vom 27.10.2008 enthält keinerlei Hinweis auf die SWR Entfernung. Erst am 15.11.2008 wird auf der Homepage unter "Aktuelles" ohne weitere Begründung lapidar und sozusagen im Nebenbei mitgeteilt: "An allen fränkischen DVB-T-Standorten wird künftig das MDR-Fernsehen anstelle des SWR-Fernsehens verbreitet. Ein Sendersuchlauf am 25. November 2008 ermöglicht weiterhin den Empfang aller angebotenen Programme."
        Unter der Rubrik "Presse" wird am 26.9.2008 u.a. mitgeteilt: "Programm- und Frequenzwechsel in Franken. Im DVB-T-Bouquet des Bayerischen Rundfunks findet zum 25. November 2008 außerdem ein Programmwechsel statt. Alle Haushalte in Franken die bislang von einem Standort in Bayern das SWR-Fernsehen empfangen, werden ab diesem Zeitpunkt das MDR FERNSEHEN bekommen."
        Unter der Rubrik "Presse" wurde unter dem Datum 3.11.2008 u.a. mitgeteilt: "... An allen fränkischen DVB-T-Standorten wird künftig das MDR-Fernsehen anstelle des SWR-Fernsehens verbreitet. Ein Sendersuchlauf am 25. November 2008 ermöglicht weiterhin den Empfang aller angebotenen Programme. Nähere Infos für die Zuschauer gibt es dazu im Bayerntext auf Seite 479. ..."
     
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    Rechtsgrundlagen des Bayerischen Rundfunks.
     
    Die Broschüre enthält Informationen von über einem Dutzend medienrechtlicher Gesetze und Verordnungen, aber keinerlei Querverweise, keine Einführung, kein Sachregister und kein Glossar. Wer also z.B. Informationen zum Thema "Senderauswahl" für DVB-T sucht, wird im informationellen Nirwana landen. Im Vorwort verkündet der juristische Direktor zwar die Philosophie des Rundfunks für "jedermann".  Tatsächlich wird aber hier  informationelle Transparenz nur gespielt, was man spätestens dann merkt, wenn man gezielt eine Auskunft sucht, etwa "Senderauswahl" wie oben dargelegt.

    Inhalt:
    Bayerisches Rundfunkgesetz
    Rundfunkstaatsvertrag
    ARD-Staatsvertrag
    Rundfunkgebührenstaatsvertrag
    ARD-Satzung
    ARD-Fernsehvertrag
    ARD-Grundsätze für die Zusammenarbeit
    ARD-Werberichtlinien
    Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
    ARD Jugendschutzrichtlinien
    ARD-Kriterien zum Jugendschutz
    Bayerisches Mediengesetz (Auszug)
    Europäische Rechtsgrundlagen
    Fundstellenverzeichnis der Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts 

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    Senderauswahl: Der Begriff ist im Bayerischen Mediengesetz nicht zu finden (Stand 14.12.8):
     

    Senderauswahl: Der Begriff ist auch im Bayerischen Rundfunkgesetz (PDF) nicht zu finden (Stand 14.12.8):
     

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    Rundfunkrat BR:

      "Der Rundfunkrat zählt insgesamt 47 Mitglieder, die von den jeweiligen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen für jeweils fünf Jahre dorthin entsandt werden. Vom Bayerischen Landtag werden zwölf, von der Bayerischen Staatsregierung ein Vertreter entsandt." Alle Mitglieder (Stand 4.12.8):
      1. Joachim Herrmann: Staatsregierung
      2. Kurt Eckstein: Landtag / CSU
      3. Konrad Kobler: Landtag / CSU
      4. Annemarie Biechl: Landtag / CSU
      5. Eduard Nöth: Landtag / CSU
      6. Eberhard Sinner: Landtag / CSU
      7. Georg Schmid: Landtag / CSU
      8. Otto Zeitler: Landtag / CSU
      9. Inge Aures: Landtag / SPD
      10. Franz Maget: Landtag / SPD
      11. Ludwig Hartmann: Landtag / Grüne
      12. Renate Will: Landtag / FDP
      13. Claudia Jung: Landtag / Freie Wähler
      14. Prof. Dr. Dr. Peter Beer: Katholische Kirche
      15. Dr. Friedemann Greiner: Evangelische Kirche (Vorsitzender Fernsehausschuss)
      16. Heinrich Olmer: Israelitische Kultusgemeinden
      17. Fritz Schösser: Gewerkschaften / DGB
      18. Heide Langguth: Gewerkschaften / DGB (Schriftführerin des Rundfunkrats)
      19. Werner Reihl: Bayerischer Bauernverband
      20. Anni Fries: Bayerischer Bauernverband
      21. Dr. Reinhard Dörfler: Industrie- und Handelskammern (Vorsitzender Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen)
      22. Bernd Lenze: Handwerkskammern (Vorsitzender Rundfunkrat)
      23. Hans Schaidinger: Bayerischer Städtetag
      24. Heiner Janik: Bayerischer Landkreistag
      25. Rudolf Heiler: Bayerischer Gemeindetag
      26. Christian Knauer: Bund der Vertriebenen Landesverband Bayern
      27. Susanne Zehetbauer: Katholische kirchliche Frauenorganisationen
      28. Elke Beck-Flachsenberg: Evangelische kirchliche Frauenorganisationen (Stv. Vorsitzende Rundfunkrat)
      29. Martina Kobriger: Bayerischer Jugendring
      30. Günther Lommer: Bayerischer Landes-Sportverband
      31. Irene Huber: Bayerischer Landes-Sportverband
      32. Robert Stauffer: Schriftsteller-Organisationen
      33. Prof. Dr. h.c. Robert M. Helmschrott: Komponisten-Organisationen
      34. Peter Jacobi: Musik-Organisationen
      35. Dieter Dorn: Intendanzen der Bayerischen Staatstheater
      36. Frank Baumbauer: Leiter der Bayerischen Schauspielbühnen
      37. Dr. Wolfgang Stöckel: Bayerischer Journalistenverband
      38. Hanns-Jörg Dürrmeier: Bayerischer Zeitungsverlegerverband
      39. Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Georg Lößl: Bayerische Hochschulen
      40. Dr. h.c. Albin Dannhäuser: Lehrerverbände
      41. Ludwig Findler: Elternvereinigungen
      42. Karl Heinz Eisfeld: Organisationen der Erwachsenenbildung
      43. Hans Roth: Bayerischer Heimattag (Vorsitzender Hörfunkausschuss)
      44. Birgit Löwe: Familienverbände
      45. Dr. Paul Siebertz: Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (Vertreter des Rundfunkrats im Programmbeirat der ARD)
      46. Prof. Dr. Hubert Weiger: Bund Naturschutz in Bayern
      47. Christa Baumgartner: Verband der freien Berufe
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    Verwaltungsrat BR:
      Die Mitglieder (Stand 20.10.8):
      • Barbara Stamm, Vorsitzende
      • Rolf Hüffer, Stv. Vorsitzender
      • Prof. Dr. Peter Badura
      • Dr. Siegfried Balleis
      • Dr. Jürgen Böddrich
      • Dr. Heinz Klinger
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    Querverweise
    Standort: Suchprozesse zur Rundfunkdemokratie in Bayern. Zur DVB-T Senderauswahlpolitik des Bayerischen Rundfunks in Mittelfranken.
    *
    .  *  Medienkritik: 2015, 2014, 2013, 2012, 2011, 2010, 2009, 2008, 2007, 2006, *
    Literaturliste Medien & Medienkritik *
    Überblick Medien und Medienkritik in der IP-GIPT.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site:www.sgipt.org
    z.B. Medien site:www.sgipt.org. 
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    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Suchprozesse zur Rundfunkdemokratie in Bayern. Zur DVB-T Senderauswahlpolitik des Bayerischen Rundfunks in Mittelfranken. IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/medien/kritik/dvbt-br.htm
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    korrigiert: irs 15.12.08



    Änderungen wird gelegentlich überarbeitet, ergänzt und vertieft * Anregungen und Kritik willkommen
    31.03.15    Linkfehler geprüft und korrigiert, teilweise entlinkt. LOA.
    23.12.08    Korrektur: Herr Olischläger gehört zur Projektgruppe DVB-T in Bayern, nicht zum BLM (Danke für den Hinweis).