Aus der Praxis der Rechtspsychologie
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        Themenschwerpunkt: Fremdplatzierung und Rueckfuehrung von Kindern und Jugendlichen




    Informationen und Entscheidungen: alphabetisch klassifikatorisch geordnet
    Viele Informationen zur Rechtssprechung finden Sie auf den Seiten der Sektion Rechtspsychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen (19.3.01)

    Umgangsausschluß.
    OLG Hamm BGB 1634 (2 FamS, Beschl. v. 16.11.96 - 2 UF 174/95).
    Ist nicht zu erwarten, daß der erkennbare Widerstand des Kindes gegen Kontakte zu seinem Vater, auch wenn er auf einer massiven Beeinflussung durch die Mutter beruht, überwunden werden kann, und besteht die Gefahr, daß das Kind durch die Besuchskontakte dauerhaft einer Konfliktsituation ausgesetzt würde, die es nicht bewältigen könnte,  so ist die Umgangsbefugnis befristet (hier: für die Dauer von zwei Jahren) auszuschließen. Quelle: PdRP 7,1,104

    Väter > Nichteheliche > Rechte > Bilder vom Kind > Umgangsaussetzung
    Das OLG Frankfurt hat entschieden, daß in streitigen Fällen, in denen der Umgang zwischen einem nichtehelichen Vater und seinem Kind ausgesetzt ist, dieser dennoch das Recht hat, die Entwicklung
    seines Kindes wenigstens aus der Ferne mitzuverfolgen, insbesondere halbjährlich ein Foto von seinem Kind zu erhalten (OLG Frankfurt Az.: 20 W 269/97).

    Gemeinsame Elterliche Sorge als Regelfall  für nicht verheiratete Väter abgewiesen [Kritik]
    "L e i t s ä t z e zum Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 - 1 BvR 933/01 -

  1. Das Kindeswohl verlangt, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, ist es verfassungsgemäß, das nichteheliche Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter zuzuordnen.
  2. Die durch § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB den Eltern eines nichtehelichen Kindes eröffnete Möglichkeit zur gemeinsamen Sorgetragung beruht auf einem Regelungskonzept für die elterliche Sorge, das unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht. Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass damit dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2  GG nicht ausreichend Rechnung getragen wird.
  3. In Fällen, in denen die Eltern mit dem Kind zusammenleben und beide ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck gebracht haben, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Eltern die nunmehr bestehende gesetzliche Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzen und ihre tatsächliche Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absichern.
  4. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.
  5. Eltern, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben, ist die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung einzuräumen, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge dem  Kindeswohl nicht entgegensteht.

  6. Verkündet am 29. Januar 2003
    Achilles, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle" BVerfG [entlinkt, da URL verändert und keine Weiterleitung/ (Archiv-) Information eingerichtet.]


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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Juristische Entscheidungen und psychologische Informationen Familien- und Vormundschaftsrecht. Eine Serviceleistung der Allgemeinen und Integrativen PsychologInnen und PsychotherapeutInnen. Erlangen IP-GIPT:
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    12.03.15    Linkfehler geprüft und korrigiert, Layoutaktualisierung. * Aus der Praxis der Rechtspsychologie 24(2): Themenschwerpunkt: Fremdplatzierung und Rückführung von Kindern und Jugendlichen.
    14.04.04    Aufgenommen: Eheverträge: BGH stellt klar, daß einseitige Eheverträge rechtswidrig sind (Az: XII ZR 265 02 vom 11.2.4)