Forensisch-Psychopathologischer Kommentar
zum
Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG)
BayMRVG.pdf verabschiedet
8.7.2015, verkündet 17.7.2015, in Kraft ab 1.8.2015
Entwurf: Drucksache
17_4944.pdf.
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von Rudolf
Sponsel, Erlangen
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BayMRGV Artikel 8-15 Gestaltung
der Unterbringung
Abschnitt 3 Gestaltung der Unterbringung.
Art. 8 Zimmerbelegung
Gesetzestext,
B90,
FW, SPD * Begründung,
B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
Art. 9 Persönlicher Besitz und
Ausstattung des Unterbringungsraums
Gesetzestext,
B90,
FW, SPD * Begründung,
B90,
FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
Art. 10 Arbeit, Beschäftigung, Bildung
Gesetzestext,
B90,
FW, SPD * Begründung,
B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
Art. 11 Freizeitgestaltung
Gesetzestext,
B90,
FW, SPD * Begründung,
B90,
FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
Art. 12 Besuch
Gesetzestext,
B90,
FW, SPD * Begründung,
B90,
FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
Art. 13 Außenkontakte
Gesetzestext,
B90,
FW, SPD * Begründung,
B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
Art. 14 Recht auf Religionsausübung
Gesetzestext,
B90,
FW, SPD * Begründung,
B90,
FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
Art. 15 Hausordnung
Gesetzestext,
B90,
FW, SPD * Begründung,
B90, FW, SPD * RS-Kommentar * Stellungnahmen.
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Gesetzes-Text
Abschnitt 3 Gestaltung der Unterbringung Art. 8 und 9
RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf. Gestaltung der Unterbringung 1Der untergebrachten Person soll ein Einzel- oder
Zweibettzimmer zugewiesen werden. 2Eine Zimmerbelegung
Aenderungsantrag Art. 8 Buendnis 90/ Die Gruenen
(1) Die untergebrachte Person darf eigene Kleidung und Wäsche tragen, soweit sie für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel sorgt. (2)1Die untergebrachte Person darf ihren Unterbringungsraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. 2Gegenstände, die die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung oder die Übersichtlichkeit des Unterbringungsraums gefährden, können ausgeschlossen werden. (3) Ausgeschlossene Gegenstände werden auf Kosten der untergebrachten Person aufbewahrt oder an eine von ihr benannte Person übergeben oder versandt; andernfalls werden sie auf Kosten der untergebrachten Person aus der Maßregelvollzugseinrichtung entfernt. (4) Der Besitz von Bild-, Ton- und Datenträgern kann davon abhängig gemacht werden, dass die untergebrachte Person deren Überprüfung zustimmt. (5) Die untergebrachte Person darf Presseerzeugnisse
in angemessenem Umfang durch Vermittlung der
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Begruendung
Abschnitt
3 Gestaltung der Unterbringung Art. 8 und 9 [S.
35f]u
Zu
Abschnitt 3 Gestaltung der Unterbringung:
Zu Art. 8 Zimmerbelegung:
Zu Art. 9 Persönlicher Besitz und
Ausstattung des Unterbringungsraums:
Zu Abs. 1
Zu Abs. 2
Was als „angemessener Umfang“ zur Gestaltung des Unterbringungsraums mit eigenen Sachen anzusehen ist, ist nach den jeweiligen Gegebenheiten der Maßregelvollzugseinrichtung in einer Hausordnung (Art. 15 Abs. 2 Nr. 2) zu konkretisieren. Satz 2 bestimmt die Voraussetzungen, welche Gegenstände für den persönlichen Besitz ausgeschlossen sind. Maßgeblich für die Untersagung des Besitzes von Gegenständen ist eine Gefährdung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit (z.B. Brandschutz) oder des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung oder der Übersichtlichkeit des Wohn- und Schlafbereichs. Die Maßregelvollzugseinrichtung kann den persönlichen Besitz auch beschränken, wenn eine Durchsuchung des Wohn- und Schlafbereichs nicht mehr mit angemessenem Aufwand durchgeführt werden kann Zu Abs. 3
Zu Abs. 4
Anders als beim Vollzug der Sicherungsverwahrung, hat die untergebrachte Person im Maßregelvollzug keinen Anspruch einen eigenen Fernseher besitzen zu dürfen. Wegen der unterschiedlichen Gegebenheiten und Verhält- nissen in den Maßregelvollzugseinrichtungen, soll es den Einrichtungen überlassen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen sie eigene Fernsehgeräte gestatten (vgl. Art. 15 Abs. 2 Nrn. 2 und 9). Zu Abs. 5
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RS-Kommentar Art. 8 und 9 |
Stellungnahmen Art. 8 und 9 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). |
Gesetzes-Text
Art. 10 Arbeit, Beschaeftigung, Bildung
RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf. Art. 10
(1) 1Die Maßregelvollzugseinrichtung soll der untergebrachten Person eine Arbeit oder Beschäftigung zuweisen und sie dazu anhalten, in Abhängigkeit von deren Gesundheitszustand an Arbeits- und Beschäftigungsangeboten teilzunehmen. 2Dabei sind deren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen zu berücksichtigen. (2) Geeigneten untergebrachten Personen kann Gelegenheit zur schulischen Bildung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen aus- oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden. (3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 können bei entsprechender Lockerung des Vollzugs (Art. 16 bis 18) in Betrieben geeigneter privater Unternehmen oder sonstigen Einrichtungen außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung durchgeführt werden. Aenderungsantrag Art. 10 Buendnis 90/ Die Gruenen |
Begruendung
Art.
10 Arbeit, Beschaeftigung, Bildung [S.
36]u
Zu Art. 10 Arbeit, Beschäftigung, Bildung: Art. 10 knüpft an Art. 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art.
12 Abs. 3 Satz 1 UnterbrG an und bestimmt
Zu Abs. 1
Zu Abs. 2
Zu Abs. 3
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RS-Kommentar Art. 10 |
Stellungnahmen Art. 10 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). |
Gesetzes-Text
Art. 13 Aussenkontakte
RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf. Art. 13
1Für den Schriftverkehr, den Empfang und die Absendung von Paketen, Telefongespräche sowie andere Formen der Telekommunikation gelten Art. 25 bis 31 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BaySvVollzG) entsprechend mit der Maßgabe, dass dadurch die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung nicht gefährdet werden. 2Für Außenkontakte und Besuche mit bestimmten Personen gilt Art. 32 BaySvVollzG entsprechend. 3Für die beim Besuch vom Verteidiger oder von der Verteidigerin übergebenen Schriftstücke und sonstige Unterlagen sowie den Schriftverkehr der untergebrachten Person mit ihrem Verteidiger oder ihrer Verteidigerin gelten Art. 32 Abs. 3 und 4 BaySvVollzG entsprechend mit der Maßgabe, dass bei erheblichen Verdacht auf Missbrauch des Schriftwechsels 1. ein Schreiben angehalten und auf unerlaubte Einlagen
untersucht werden kann,
4Bei Maßnahmen nach Satz 3 darf vom Inhalt des Schreibens keine Kenntnis genommen werden, es sei denn, die äußeren Umstände ergeben, dass keine Verteidigerpost vorliegt. Aenderungsantrag Art. 13 Buendnis 90/ Die Gruenen |
Begruendung
Art.
13 Aussenkontakte [S. 38f]u
Zu Art. 13 Außenkontakte: Schriftverkehr:
Die untergebrachten Personen müssen auch die Möglichkeit haben,
sich Material zum Verfassen und Versenden
Alle Einschränkungen des Schriftverkehrs müssen verhältnismäßig
sein (BVerfGE 85, 386). Das abgestufte
Das Verfahren bei Absendung und Empfang von Schreiben ist nach den jeweiligen Gegebenheiten der Maßregel- vollzugseinrichtung in einer Hausordnung (Art. 15 Abs. 2 Nr. 7) zu konkretisieren. Satz 3 i.V.m. Art. 32 Abs. 4 BaySvVollzG definiert den unantastbaren
Schriftwechsel, der von jeglicher Über- wachung und Beschränkung
ausgenommen ist. Für den Schriftwechsel mit Verteidigern oder Verteidigerinnen
In der Praxis hat sich gezeigt, dass der in Satz 3 privilegierte Schriftverkehr,
sei es durch den genannten Personen- kreis oder durch Personen, die sich
als solche ausgeben, immer wieder missbraucht wird. So [>39] wird unter
anderem versucht, Drogen oder gefährliche Gegenstände in die
Einrichtungen zu schleusen, was dem therapeuti- schen Auftrag des Maßregelvollzugs
sowie der Sicherheit der Einrichtung entgegensteht. Besteht ein Verdacht
auf Missbrauch kann seitens der Einrichtung eine auf äußere
Umstände beschränkte Kontrolle durchgeführt werden (z.B.
optische Kontrolle auf verbotene Gegenstände oder Durchleuchtung des
Schriftverkehrs). Ein begründeter Verdacht auf Missbrauch kann sich
ergeben, wenn der Aufgabeort der Sendung weit vom Büro des Verteidigers
entfernt liegt, wenn Drogenpäckchen in dem Umschlag ertastbar sind
oder der Einrichtung Hinweise auf einen
Beim Besuch von Verteidigern sind nach Satz 3 Nr. 3 bei erheblichem
Verdacht auf Missbrauch Schriftstücke
Pakete:
Telefongespraeche:
Art. 25 Abs. 1 BaySvVollzG verweist für eine notwendige Überwachung und Beschränkung der Telefongespräche auf die entsprechenden Vorschriften zum Besuch. Nach Art. 12 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 ist insbesondere eine akustische Überwachung von Telefonaten zulässig; eine Aufzeichnung des gesprochenen Wortes ist hingegen unzulässig. Wird ein Telefongespräch überwacht, so sind die untergebrachte Person sowie die Gesprächspartner zuvor davon zu unterrichten. Die vorherige Information der Gesprächspartner über die Maßnahme der Überwa- chung hat schon deshalb zu erfolgen, weil sonst hierdurch ohne deren Kenntnis in deren Grundrecht nach Art. 10 GG eingegriffen wird. Die Einzelheiten der Telefonbenutzung sind nach den jeweiligen Gegebenheiten der Maßregelvollzugseinrichtung unter Berücksichtigung der technischen Voraussetzungen und des normalen Tagesablaufs in der Maßregelvollzugs- einrichtung in einer Hausordnung (Art. 15 Abs. 2 Nr. 7) zu konkretisieren. Dabei kann auch die Dauer von Telefongesprächen geregelt werden, um allen untergebrachten Personen eine Telefonbenutzung zu ermöglichen (Zimmermann, UnterbrG, Art. 18 Rz. 1). Die untergebrachten Personen tragen die Kosten der Telefongespräche aus Eigenmitteln; in begründeten Fällen können die Kosten in angemessenen Umfang übernommen werden (Art. 25 Abs. 2 BaySvVollzG). Art. 25 Abs. 3 BaySvVollzG enthält eine Ermächtigungsgrundlage zum Einsatz von sog. „Handyblockern“ im Bereich der Maßregelvollzugseinrichtung. Unerlaubte Mobilfunkgespräche lassen die grundsätzlich zulässige Über- wachung von Telefongesprächen leer laufen und stellen eine ganz erhebliche Gefährdung der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung dar. Trotz sorgfältiger Kontrollen lässt sich das unerlaubte Einbringen von Mobiltelefonen nicht völlig verhindern, zumal die Geräte immer kleiner werden. Das mit den Erfordernissen der Durchführung des Vollzugs der Unterbringung begründbare Interesse, die Nutzung von Mobilfunk zu unterbinden, ist auf das Gelände der jeweiligen Maßregelvollzugseinrichtung beschränkt. Die telekommunikationsrechtlichen Voraussetzungen ergeben sich nicht aus dieser Vorschrift, sondern aus § 55 des Telekommunikationsgesetzes. Andere Formen der
Telekommunikation:
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RS-Kommentar Art. 13 |
Stellungnahmen Art. 13 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). |
Gesetzes-Text
Art. 15 Hausordnung
RS: Anmerkung: unverändert zum Entwurf. Hausordnung (1) 1Die Maßregelvollzugseinrichtungen erlassen im Benehmen mit dem Bezirk oder von diesem mit dem Vollzug der Unterbringung betrauten Unternehmen (Träger) eine Hausordnung, die die Rechte und Pflichten der untergebrachten Personen näher regelt. 2Die Hausordnung ist den untergebrachten Personen in geeigneter Weise bekannt zu geben; Art. 4 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. (2) Die Hausordnung hat mindestens Folgendes zu regeln:
Aenderungsantrag Buendnis Art. 15 (2) 90/ Die Gruenen |
Begruendung
Art.
15 Hausordnung [S. 40]u
Zu Art. 15 Hausordnung: Art. 15 knüpft an die bewährte Vorschrift in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 UnterbrG an und gestaltet die Regelung zum Erlass einer oder mehrerer Hausordnung(en) detaillierter aus. Zu Abs. 1
Zu Abs. 2
Zu Abschnitt 4 Lockerung
des Vollzugs; Ausführung und Vorführung:
Die Gewährung einer Lockerung des Vollzugs befindet sich in einem
besonderen Spannungsfeld zwischen der Gewährleistung von Sicherheit
auf der einen Seite und dem Auftrag zur Heilung oder Besserung des Zustandes
der untergebrachten Personen auf der anderen Seite. Zum einen ist es Voraussetzung
einer Unterbringung auf Grundlage der §§ 63, 64 StGB, dass von
der untergebrachten Person die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten
zu erwarten ist und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich
ist. Durch die §§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 StGB ist zudem
Die Entscheidung, ob „Entlassungsreife“ vorliegt, kann aber nur auf
Grundlage einer stufenweisen Erprobung, ob die untergebrachte Person tatsächlich
in der Lage ist, außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung
ein straffreies Leben zu führen, getroffen werden. Jede Gewährung
einer schrittweisen Erprobung trägt dabei immanent das Risiko einer
Fehlbeurteilung. Nicht anders als sonst bei der vorausschauenden Beurteilung
menschlichen Verhaltens birgt die Entscheidung über eine Lockerung
des Vollzugs die Gefahr, dass sich die untergebrachte Person anders verhält,
Trotz dieser Gefahren hat sich der Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung dieser Aufgabe zu stellen. Der Schutz der Allgemeinheit gebietet es insoweit vor allem, bei der Entscheidung über eine Lockerung des Vollzugs alle Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen und sie nur dann zuzulassen, wenn – abgesehen von der grundsätzlichen Unvorhersehbarkeit allen menschlichen Verhaltens – keine vernünftigen Zweifel an der Sicherheit der Bevölkerung während der Lockerung des Vollzugs bestehen. Wenn eine Entlassung der untergebrachten Person absehbar ist, ist dies bei der Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen zu berücksichtigen. Im Jahr 2013 betrug die Quote der Lockerungsmissbräuche in Bayern
lediglich drei Promille, das heißt, dass 99,97 % der Lockerungsentscheidungen
richtig waren.
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RS-Kommentar Art. 15 |
Stellungnahmen Art. 15 (Forensiken, Betroffene, Psychiatrie und Forensische Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Forensische Psychologie, Betroffenen-Organisationen, PflegerInnen, Verbände und Gruppen, RichterInnen & StaatsanwältInnen, Parteien, Persönlichkeiten, Medien u.a.m.). |
Querverweise Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen
Glossar,
Anmerkungen und Endnoten.
1) GIPT=
General
and Integrative
Psychotherapy, internationale Bezeichnung
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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