Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=00.05.2012 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung 0.0.0
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen *
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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich forensische Gutachten, und hier speziell zum Thema:

    Richter-Fehler

    Zu:
    Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz
    Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u.a.am Fall Gustl F. Mollath
    mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler.

    von Rudolf Sponsel, Erlangen

    . . . Je weniger sich der Richter auf die bloße Autorität des Sachverständigen verläßt,
    je mehr er den Sachverständigen nötigt, ihn - den Richter - über allgemeine Erfahrungen zu belehren
    und mit möglichst gemeinverständlichen Gründen zu überzeugen,
    desto vollkommener erfüllen beide ihre verfahrensrechtliche Aufgabe . . .
    BGHStS, 113, (118)






    Richter-Fehler hinsichtlich forensischer Gutachten in den Fachveröffentlichungen



    BGH: Bedingter Tötungsvorsatz bei Gewalthandlungen; Verminderung der Steuerungsfähigkeit(NStZ 2007, 639)
    Randnummer 3 III. 1. Die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie ist etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind.

    [interne Quelle Beweis\nichtausschl.doc]



    Die Frage nach dem „Nicht-ausschließen-Können"
    "Im Rahmen der Befragung des Sachverständigen wird mitunter der Versuch unternommen, die gutachtliche Darlegung zu modifizieren oder dadurch zu verwässern, dass der Sachverständige mit der oft bohrend vorgebrachten Frage bedrängt wird, ob er erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit wenigstens nicht mit „allerletzter Sicherheit" ausschließen könne. Wird ihm eine solche Frage gestellt, sollte der Sachverständige auf den diesbezüglich gegebenen Primat der juristischen Wertung verweisen. Prinzipiell ist es immer so, dass die Frage nach der Steuerungsfähigkeit der juristischen Begrifflichkeit angehört und nicht der psychiatrischen Terminologie. Der psychiatrische Sachverständige kann nur anhand des Vor-liegens konkreter Kriterien belegen, dass eine psy-chopathologische Symptomatik und ihre psychoso-zialen Folgen vorgelegen haben oder nicht. Dies ist aber nur ein Teil der juristischen Beweiswürdigung. Der Sachverständige ist bekanntlich Beweismittel neben anderen Beweismitteln. Kommt der Richter in seiner Würdigung aller Beweise zum Ergebnis, dass er - aus juristischer Sicht und in juristischer Kompetenz
    - das Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht ausschließen könne, so ist dies eine juristische Wertung, aber keine empirisch begründete Feststellung des psychiatrischen Sachverständigen.
    Es ist hilfreich, sich im Rahmen einer solchen Diskussion noch einmal die kategorialen Unterschiede einer Beweisführung vor Augen zu halten: Erkenntnistheoretisch wird im Gutachten eines Sachverständigen kein experimenteller oder rechnerischer Beweis, sondern ein historischer Beweis geführt. Rechnerische und experimentelle Beweise erlauben absolute und überprüfbare Aussagen. Jedem historischen Beweis wohnt prinzipiell und zwangsläufig eine abstrakte Fehlermöglichkeit inné. Der lediglich aus abstrakten Denkmöglichkeiten im Rahmen eines historischen Beweises verbleibende abstrakte Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung ist jedoch forensisch-psychiatrisch nicht relevant."
      Quelle, S. 41: Foerster, Klaus & Venzlaff, Ulrich (2004), Die Erstattung des Gutachtens. In (31-42) Foerster, Klaus (2004, Hrsg.).
      Foerster, Klaus & Dreßing, Harald (2009, Hrsg.) Venzlaff & Foerster  Psychiatrische Begutachtung. Ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen. 5. Auflage. München: Elsevier (Urban & Fischer).
    Elsevier
    https://www.elsevier.de/plusimweb/index
    Foerster, Klaus & Dreßing, Harald (2009) Die Erstattung des Gutachtens. In (43-53): Foerster, Klaus & Dreßing, Harald (2009, Hrsg.) Venzlaff & Foerster  Psychiatrische Begutachtung. Ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen. 5. Auflage. München: Elsevier (Urban & Fischer).
    S.53: "Die Frage nach dem „Nicht-Ausschließen-Können“Bei der Befragung des Sachverständigen wird mituntervon Prozessbeteiligten der Versuch unternommen, denSachverständigen dazu zu bewegen, seine Darstellungzu modifizieren oder zu verwässern. Dabei wird oft inbohrender Weise die Frage gestellt, ob der Sachverstän-dige eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit mit„allerletzter Sicherheit“ wenigstens nicht ausschließenkönne. Wird dem Sachverständigen eine solche Fragegestellt, sollte er auf den diesbezüglich gegebenen Primatder richterlichen Beweiswürdigung verweisen. Grund-sätzlich ist es immer so, dass die Frage nach der Steue-rungsfähigkeit der juristischen Terminologie angehörtund nicht der psychiatrischen Wissenschaft. Der psychi-atrische Sachverständige kann nur anhand des Vor-liegens konkreter Kriterien belegen, ob eine psychopa-thologische Symptomatik mit psychosozialen Folgenvorgelegen hat oder nicht. Dies ist aber bekanntlich nurein Teil der juristischen Beweiswürdigung. Der Sachver-ständige ist Beweismittel neben anderen Beweismitteln.Kommt das Gericht in seiner Wertung und Würdigungaller Beweise zum Ergebnis, dass es – aus juristischerSicht und in juristischer Kompetenz – das Vorliegen ei-ner erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nichtausschließen könne, so ist dies eine juristische Wertung,aber keine empirisch begründbare Feststellung des psy-chiatrischen Sachverständigen.Manchmal ist es zweckmäßig, den Prozessbeteiligtenim Rahmen einer solchen Diskussion die kategorialenUnterschiede einer Beweisführung vor Augen zu halten:Erkenntnistheoretisch wird im Gutachten eines Sachver-ständigen kein experimenteller oder rechnerischer Be-weis, sondern ein historischer Beweis geführt. Rechneri-sche und experimentelle Beweise erlauben überprüfbareAussagen. Jedem historischen Beweis wohnt dagegenprinzipiell und zwangsläufig eine abstrakte Fehlermög-lichkeit inne. Der lediglich aus abstrakten Denkmöglich-keiten im Rahmen eines historischen Beweises verblei-bende abstrakte Zweifel an der Richtigkeit einer Entschei-dung ist jedoch forensisch-psychiatrisch nicht relevant (Foerster 1983)."

    Lit: Foerster, K. (1983): Der psychiatrische Sachverständige zwischenNorm und Empirie. NJW 36: 2049–2053.
     
     
     



    BeckOK StGB § 20, Rn 79 - 80 Autor: Eschelbach Beck'scher Online-Kommentar StGB, Hrsg: von Heintschel-Heinegg Stand: 15.03.2012
    Edition: 18

    "I. Richterliche Sachkunde bei psychopathologischen Befunden
        Randnummer 79 Psychopathologische Befunde im Sinne der Eingangsmerkmale der vorliegenden Vorschrift liegen, soweit vorhanden, regelmäßig außerhalb des Bereichs der eigenen Sachkunde der Strafrichter. Um sie zu erfassen und zu bewerten, muss sich der Richter der Hilfe eines Sachverständigen bedienen. Ob die Zuziehung eines Sachverständigen, die nur nach § 246a abstrakt-generell vorgeschrieben ist, geboten ist, hängt im Allgemeinen davon ab, dass der noch nicht sachverständig beratene Richter selbst Hinweise darauf erkennt, dass überhaupt ein psychopathologischer Befund in Betracht kommt (Fischer StGB § 20 Rn 60). Der Richter muss sich dazu als Autodidakt Grundkenntnisse verschaffen (Schmid, 457). Er soll nämlich die psychopathologischen Anknüpfungstatsachen von Amts wegen (§ 244 Abs 2 StPO) oder auf einen Beweisantrag hin (§ 244 Abs 3 und 4 StPO) zumindest so weit selbst erfassen, dass er jedenfalls einen Bedarf für eine vertiefende Sachaufklärung mit Sachverständigenhilfe erkennen oder ausschließen kann. Das misslingt oftmals, namentlich in Bereichen, in denen organische Ursachen einer möglichen psychischen Störung nicht vorliegen und sich die Symptome einer psychischen Störung aus der Laiensicht als uncharakteristisch darstellen. Das ist besonders oft bei Persönlichkeitsstörungen der Fall (BGH NStZ-RR 2009, 115), die in vielfältiger Gestaltung und für Laien überraschend häufig vorkommen, die andererseits nicht per se ein Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB begründen, was von der Rechtsprechung wiederum meist aus normativen Überlegungen heraus abgelehnt wird. Ein Aufklärungsansatz wird schon als solcher oft nur erkannt, wenn sich der Beschuldigte bereits in ärztlicher Behandlung befindet und daher zumindest eine Verdachtsdiagnose zur Verfügung steht (vgl Schmid, 458, 464 ff). Störungen in der Sozialisation („broken home“), eine frühere psychiatrische oder psychologischer Behandlung, markante Delinquenz, soziale Devianz und Suchtverhalten sind von Fall zu Fall wichtige Hinweise auf weiteren Aufklärungsbedarf mit Sachverständigenhilfe (Rasch/Konrad, 326 f; Schmid, 471 f).
        Randnummer 80 Im Hintergrund der Zurückhaltung der Justiz gegenüber dem Sachverständigenbeweis steht ein Missempfinden der Juristen gegenüber den Psychowissenschaften, Unsicherheit im Umgang mit den schwer verständlichen Aussagen der Sachverständigen und bei der Bewertung der Gutachten auch vor dem Hintergrund einer facettenreichen Kasuistik der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Letztere wiederum sucht aus Gründen der Praktikabilität nach operationalisierbaren Maßstäben für Aufklärungsansätze, die der richterliche Laie im Bereich der Psychiatrie erkennen können soll (Nedopil NStZ 1999, 433, 438). Vor allem sind die Symptomkataloge der Manuale ISD-10 und DSM-IV von Bedeutung. Für eher schematisch gehandhabte Erkennungsmuster fehlt sonst, wie es der gut gemeinte, aber dennoch wissenschaftlich fehlerhafte Versuch einer „Promillediagnostik“ bei der Alkoholintoxikation gezeigt hat, ein wissenschaftliches Korrelat. Die tatrichterliche Rechtsprechung agiert im Umgang mit potenziellen psychopathologischen Befunden, wie bei der Beweiswürdigung überhaupt, nur intuitiv, aber unwissenschaftlich. „Wirkliche Verteidigung“ muss sich deshalb auch hier engagieren. Tendenziell ist das Gericht in Zweifelsfällen dazu aufgerufen, ein Gutachten einzuholen (Schreiber/Rosenau in Venzlaff/Foerster Psychiatrische Begutachtung, 154). Bei etwa zwei Prozent der Straftaten wird eine Schuldfähigkeitsbegutachtung vorgenommen (Kröber in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd 2, 160); die Zahl der psychopathologischen Befunde ist schon in der Normalbevölkerung größer und bei Vorliegen von Kriminalität - also in einem für die Statistik der psychischen Gesundheit ohnehin besonderen Bereich – noch wesentlich mehr. Daraus wird deutlich, dass die Begutachtungspraxis hinter dem tatsächlichen Untersuchungsbedarf offensichtlich erheblich zurückbleibt."
     
     

    John, Mechthild  & Haisch, Jochen  (1990). Sozialpsychologie des Gerichtsverfahrens und der Entscheidungsfmdung im Begutachtungsprozeß. In (59-70): Frank, C. & Harrer, G, (1990, Hrsg.). Der Sachverständige im Strafrecht. Kriminalitätsverhütung. Forensia Jahrbuch 1. Berlin. Springer. Zitat S. 59f:

    "Psychologische Theorien über richterliche Entscheidungsfmdung
    Offenbar ist der erste Eindruck, den ein Richter von einem Fall bzw. einem Angeklagten hat, ganz entscheidend und prägend für den weiteren Verhandlungs¬verlauf (vgl. Lautmann 1972). Es wurde wiederholt festgestellt, daß aufgrund von Vorinformationen und dem daraus gebildeten Eindruck in der nachfolgenden Verhandlung Informationen während der Beweisaufnahme selektiv ausgewählt bzw. unterschiedlich gewichtet werden, je nachdem, ob sie den ersten Eindruck stützen oder nicht. Hagan (1975) stellte fest, daß dieser Effekt nicht nur durch [>60] einen selbstgebildeten ersten Eindruck zustande kommt, sondern daß Richter häufig während des Aktenstudiums Beurteilungen des Beschuldigten durch die vorab ermittelnden Instanzen (Polizei, Bewährungshilfe) übernehmen (vgl. auch Brüsten u. Malinowski 1983)."



    BeckOK StGB § 20  Eschelbach Beck'scher Online-Kommentar StGB. Hrsg: von Heintschel-Heinegg Stand: 01.12.2012, Edition: 21"
        Randnummer 119 Das Gericht, das sich zur Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen der § 20 StGB, § 21 StGB der Hilfe eines Sachverständigen bedient, muss dessen Tätigkeit gemäß § 78 StPO überwachen und leiten (Barton, 27 f; Dippel, 106 f; Schnoor, 128 ff; Streng Rn 764). Denn das Verhältnis ist so gestaltet, dass der Richter die Verfahrensleitung und Entscheidungskompetenz hat und der Sachverständige ihm „nur“ das nötige Fachwissen aus seinem Gebiet zur eigenverantwortlichen Beurteilung des Falles einschließlich der darin auftretenden psychiatrischen Fachfragen vermitteln und gegebenenfalls auch einzelne Tatsachenfeststellungen ermöglichen soll. Der Richter trägt selbst einen Teil der Verantwortung an dem Gutachten, die er durch eine umfassende Lenkung und Leitung des Sachverständigen ausüben muss (Dippel, 107).
        Randnummer 120 Zur Leitung gehört die Auftragserteilung mit genauer Fragestellung (Schnoor, 129 ff), die Mitteilung der erforderlichen Anknüpfungstatsachen (Schnoor, 131), der Hinweis auf die Rechtslage im formellen und materiellen Sinn und die Klarstellung des Ziels des Gutachtenauftrages (Schnoor, 135 ff). Die schlichte Aktenübersendung mit der generellen Frage, ob die Voraussetzungen von § 20 StGB, § 21 StGB vorliegen, ist ungenügend (Schnoor, 132 f). Der Richter hat zu überwachen, dass der Sachverständige sich an den Gutachtenauftrag hält, seine Kompetenzgrenzen nicht überschreitet und das Gutachten in angemessener Zeit erstattet. Zur Leitungsaufgabe gehört die richterliche Prüfung, ob Grundlagen, Methodik und Inhalt des Gutachtens den anerkannten Anforderungen genügen (BGHSt 49, 347, 353 ff mAnm Nedopil JR 2005, 216 f). Das Gutachten muss – soweit dies möglich ist - eine eigene Anamnese und Exploration des Probanden einschließen, deren zentralen Aspekte möglichst genau wiedergegeben und nachvollziehbar bewertet werden müssen. Aber auch externe Befunde, die nicht vernachlässigt werden dürfen, sind vom Sachverständigen auszuwerten, soweit sie für ihn verwendbar und aussagekräftig sind (Schnoor, 133 f). Ergänzende Beweiserhebungen außerhalb der Exploration hat der Sachverständige dazu nach § 80 StPO durch seinen Auftraggeber herbeiführen zu lassen (Dippel, 121). Sonstige Anknüpfungstatsachen hat also bei einem gerichtlichen Gutachtenauftrag das Gericht dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen (Schreiber/Rosenau in Venzlaff/Foerster Psychiatrische Begutachtung, 160). Der Sachverständige darf demnach nicht von sich aus Zeugenbefragungen durchführen, um Befundtatsachen selbst festzustellen. Nur die Exploration des Probanden ist das dem forensisch tätigen Psychiater üblicherweise gestattete und im Rahmen des Erreichbaren erforderliche Untersuchungsmittel; im Einzelfall können apparative Untersuchungen hinzukommen, mit Blutbild, EEG, MRT usw. Auch insoweit ist aber eine vorherige Belehrung des Beschuldigten durch den Richter über Art und Ziel der Begutachtung und darüber, dass er zur aktiven Mitwirkung an der Begutachtung, insbesondere zur Auskunftserteilung im Rahmen der Exploration, nicht gezwungen ist, erforderlich (Schnoor, 140 ff; sa Haller, 13 ff). ...
        Randnummer 121 Ein Sachverständigengutachten über die Ursache einer Verhaltensstörung ist auch dann kein ungeeignetes Beweismittel, wenn der Beschuldigte die Einwilligung in eine Untersuchung durch den Sachverständigen verweigert hat, aber dem Sachverständigen Erkenntnisse über frühere Behandlungen zugänglich gemacht oder durch Befragung von Zeugen externe Erkenntnisse vermittelt werden können, die Schlussfolgerungen ermöglichen (BGH StV 1990, 246, 247). Die verwerteten Befundgrundlagen des Gutachtens müssen vom Sachverständigen in solchen Fällen allerdings besonders klargestellt werden. Wenn das Gericht zu einer abweichenden Tatsachengrundlage bei den Feststellungen über die Tat gelangt, als sie dem Gutachten des Sachverständigen zugrunde liegen, dann muss dem Sachverständigen wiederum Gelegenheit gegeben werden, sich mit den vom Gericht festgestellten Tatsachen auseinanderzusetzen (BGH StV 1986, 138 f mAnm Deckers)."

        Anmerkung: Vom BVerfG Beschluss scheint Eschelbach nichts mitbekommen zu haben.



    Streng
    StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen  Streng  Münchener Kommentar zum StGB 2. Auflage 2011
    Randnummer 162 Die eigentliche Weichenstellung hin zu De- oder Exkulpation ist das Erkennen der Notwendigkeit, für eine hinlängliche Sachverhaltsklärung einen psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen zu benötigen. Evident stellt sich diese Erkenntnis in der justiziellen Praxis vor allem bei sehr schweren Delikten gegen die Person ein. Freilich haben in- und ausländische Untersuchungen gezeigt, dass auch sonst unter den Angeklagten oder Verurteilten eine hohe Rate von psychischen Störungen - speziell Persönlichkeitsstörungen - zu diagnostizieren war. zur Fussnote [1] In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird gleichermaßen deutlich, dass Tatgerichte vorliegende Persönlichkeits- bzw. Verhaltensbesonderheiten der Angeklagten nicht immer angemessen würdigen und in der Folge auch Beweisanträge der Verteidigung auf Herbeiziehung eines forensischen Psychogutachters rechtsfehlerhaft ablehnen. zur Fussnote [2] So erscheint es allzu mutig, wenn der 1. Strafsenat des BGH ? in gewissem Gegensatz zu anderen Senaten zur Fussnote [3] ? hervorhebt: zur Fussnote [4] „Das Revisionsgericht kann … regelmäßig davon ausgehen, dass der Tatrichter über die notwendige Sachkunde verfügt, um zu beurteilen, ob mit Blick auf das Tatbild und die Person des Angeklagten die Hinzuziehung eines Schuldfähigkeitsgutachters geboten ist”. Angesichts des unter den deutschen Richtern und Staatsanwälten wahrlich verbesserungsbedürftigen Aus- und Fortbildungsstandes in Sachen forensische Psychiatrie und Psychologie zur Fussnote [5] kann eine derartige Formulierung kaum als realistische Feststellung durchgehen. Wünschenswert wäre deshalb ein „kurzes und standardisiertes psychologisch-psychopathologisches Screening-Verfahren” zur fachlichen Identifizierung von begutachtungsbedürftigen Beschuldigten. zur Fussnote [6]

    2. Der „richtige” Sachverständige
    Randnummer 163 Letztlich unbestritten stellt schon die Auswahl des Sachverständigen eine wesentliche Weichenstellung im Hinblick auf das inhaltliche Ergebnis des zu erwartenden Gutachtens dar. zur Fussnote [1] Denn unverkennbar gibt es ganz unterschiedlich de- und exkulpationsfreudige Gutachter. zur Fussnote [2] Naheliegenderweise wird der erfahrene Staatsanwalt oder Richter angesichts dieser Sachlage einen Gutachter auswählen, mit dessen „Linie” er voraussichtlich keine großen Probleme haben wird. Derart in den Status eines „Hausgutachters” der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts aufzusteigen, bedeutet für den Sachverständigen zwar ökonomische Absicherung, führt aber zu der höchst problematischen Versuchung, den Erwartungen der Justizjuristen in einer Weise gerecht zu werden, die den eigenen fachlichen Erkenntnismöglichkeiten und Rollenanforderungen nicht mehr entspricht. zur Fussnote [3] Zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens sollte daher darauf geachtet werden, dass auch der Angeklagte bzw. die Verteidigung den vorgesehenen Sachverständigen akzeptieren kann. Dementsprechend gibt Nr. 70 Abs. 1 RiStBV dem Staatsanwalt auf, vor Auswahl eines Sachverständigen im Ermittlungsverfahren dem Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. zur Fussnote [4] – Trotz der Öffnung des § 20 hin zu einer Akzeptierung auch von psychologisch definierbaren Basisstörungen im sog. biologischen Stockwerk ist die Schuldfähigkeitsbegutachtung weitestgehend eine Domäne der Psychiater geblieben. zur Fussnote [5] Diese Situation dürfte ganz wesentlich daraus resultieren, dass sich bei psychischen Auffälligkeiten des Täters, die zur Einholung eines Gutachtens Anlass geben, eine pathologische Ursache der Auffälligkeiten zumeist nicht von vornherein ausschließen lässt. Und es bedarf eben auch der bloße Ausschluss des Vorliegens einer krankhaften Störung einer psychiatrischen Kompetenz. Die für den Richter oder Staatsanwalt durchaus praktikable Möglichkeit, dem forensischen Psychologen immerhin die Kompetenz zum Erkennen von möglichen krankhaften Störungen zuzutrauen und sich für diesen Fall die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen vorzubehalten, zur Fussnote [6] hat bis heute offenbar wenig Akzeptanz gefunden. Besonders nachdrücklich erfolgt die Ausgrenzung von psychoanalytisch orientierten Gutachtern. zur Fussnote [7]
    Randnummer 164 Als weiterer Grund für die Vorherrschaft der Psychiater ist die wenig fundierte, aber dennoch weit verbreitete Befürchtung unter den Justizjuristen zur Fussnote [8] in Betracht zu ziehen, das Vorgehen der forensischen Psychologen sei methodisch weniger gut abgesichert; vermutet wurde auch, die Psychologen seien exkulpierungsfreudiger als die Psychiater. zur Fussnote [9] Gegenüber diesen Gesichtspunkten konnte sich der durchaus nachvollziehbare Anspruch der Psychologen nicht durchsetzen, dass der forensisch-psychologische Sachverständige für die – zahlenmäßig weit überwiegenden – nicht krankhaften psychischen Störungen letztlich mehr Kompetenz reklamieren kann, als der Sachverständige mit „nur” psychiatrischer Ausbildung. zur Fussnote [10] Angesichts dieser Sachlage vermochte auch die BGH-Rspr., nach der es „dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen bleibt”, ob er „zur Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten bei nicht krankhaften Zuständen” einen Psychiater oder einen Psychologen heranzieht, zur Fussnote [11] zu keiner Reduzierung der psychiatrischen Dominanz zu führen. Und in der Kommentarliteratur wurde und wird die Reserviertheit der Praxis gegenüber psychologischen Gutachtern sehr nachdrücklich festgeschrieben. zur Fussnote [12]
     

    2. Verwertung durch das Gericht und Verständigungsprobleme

    Randnummer 177 Da der Richter für das Urteil insgesamt zuständig ist, reicht eine unkommentierte Übernahme der Ausführungen des Sachverständigen – evtl. mitsamt dessen „Empfehlung” für die juristische Schuldfähigkeitsentscheidung – für eine verantwortliche Verwertung des Gutachtens nicht aus. Es wird „der Tatrichter seiner Aufgabe, sich eine eigene Meinung über den Zustand des Angeklagten zu bilden, nicht dadurch gerecht, dass er lediglich die Befunde des Sachverständigen wiedergibt, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen”. zur Fussnote [1] In einer älteren Entscheidung hat der BGH dies folgendermaßen erläutert: zur Fussnote [2]
    „Der Sachverständige ist ein Gehilfe des Richters. Er hat dem Gericht den Tatsachenstoff zu unterbreiten, der nur auf Grund besonders sachkundiger Beobachtungen gewonnen werden kann, und das wissenschaftliche Rüstzeug zu vermitteln, das die sachgemäße Auswertung ermöglicht. Der Sachverständige ist jedoch weder berufen noch in der Lage, dem Richter die Verantwortung für die Feststellungen abzunehmen, die dem Urteil zugrunde gelegt werden. Das gilt nicht nur von der Ermittlung des Sachverhalts, von dem der Sachverständige in seinem Gutachten auszugehen hat, den Anknüpfungstatsachen, sondern auch von seinen ärztlichen Beobachtungen und Folgerungen”. Wenn sich der Sachverständige auch zur rechtlichen Frage der Schuldfähigkeit iS von §§ 20, 21 äußert, dann darf der Richter sich „nicht in Bausch und Bogen ‚anschließen‘. Tut er es dennoch, so müssen die Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiedergegeben werden und erkennen lassen, dass sie von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgehen”.
    So betont der BGH immer wieder die Notwendigkeit, dass der Tatrichter immerhin die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des oder der Sachverständigen im Urteil wiederzugeben hat, um dem Revisionsgericht eine Beurteilung der Tragfähigkeit des oder der Gutachten zu ermöglichen. zur Fussnote [3]

    Randnummer 178 Hintergrund für derartige – fast resignativ anmutende – Mahnungen an die Richter, sich für die in ihrer Kompetenz liegende Schuldfähigkeitsentscheidung nicht ganz und gar unkritisch an psychowissenschaftliche Stellungnahmen anzuschließen, ist nicht zuletzt eine ausgeprägte Bereitschaft der Gutachter zu bewussten oder unbewussten Kompetenzüberschreitungen. Zu diesen werden sie im Regelfall aber von den Juristen ermuntert oder gar gedrängt, etwa durch die – letztlich unbeantwortbare – Frage, ob der Täter die innere Freiheit besessen habe, anders handeln zu wollen und zu können. Noch verfehlter ist die vielfach dem Gutachter gestellte Frage, ob der Täter schuldhaft gehandelt habe; denn die Schuldfeststellung als rechtliche Wertung ist alleinige Aufgabe des Gerichts. zur Fussnote [4] Wenn Gutachter aber veranlasst werden, ihre Erkenntnis- und Kompetenzgrenzen derart zu überschreiten, geraten sie in die von der Rechtsordnung nicht gedeckte Rolle eines „Richters in Weiß”. zur Fussnote [5] Dabei kommt unvermeidlich die individuelle Werthaltung und Normorientierung des einzelnen Gutachters zum Tragen, die vor allem dann für die übrigen Verfahrensbeteiligten nur schwer in ihrem Stellenwert einzustufen und am Gesetz kontrollierbar ist, wenn die Wertung des Sachverständigen als individualdiagnostische wissenschaftliche Stellungnahme verkleidet vorgetragen wird. zur Fussnote [6] Derartige nachgerade übliche Praxissituationen hat Leferenz zur Fussnote [7] treffend mit der Formel charakterisiert: „Das Missverständnis regiert”. Ganz in diesem Sinne betonte auch Rasch: zur Fussnote [8] „Im Einzelfall erwarten Richter und Sachverständiger die erlösende Formel von der anderen Seite, und man hat den Eindruck, als würden in diesem kleinen Grenzverkehr Valuten ausgetauscht, über deren Wert sich der Geschäftspartner keine rechten Vorstellungen macht und auch im unklaren gelassen bleibt”.
     
     

    BeckOK StGB § 20. Rn 119 - 121 Autor: Eschelbach Beck'scher Online-Kommentar StGB. Hrsg: von Heintschel-Heinegg Stand: 01.12.2012
    Edition: 21

    5. Untersuchungen

    Randnummer 119 Das Gericht, das sich zur Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen der § 20 StGB, § 21 StGB der Hilfe eines Sachverständigen bedient, muss dessen Tätigkeit gemäß § 78 StPO überwachen und leiten (Barton, 27 f; Dippel, 106 f; Schnoor, 128 ff; Streng Rn 764). Denn das Verhältnis ist so gestaltet, dass der Richter die Verfahrensleitung und Entscheidungskompetenz hat und der Sachverständige ihm „nur“ das nötige Fachwissen aus seinem Gebiet zur eigenverantwortlichen Beurteilung des Falles einschließlich der darin auftretenden psychiatrischen Fachfragen vermitteln und gegebenenfalls auch einzelne Tatsachenfeststellungen ermöglichen soll. Der Richter trägt selbst einen Teil der Verantwortung an dem Gutachten, die er durch eine umfassende Lenkung und Leitung des Sachverständigen ausüben muss (Dippel, 107).

    Randnummer 120 Zur Leitung gehört die Auftragserteilung mit genauer Fragestellung (Schnoor, 129 ff), die Mitteilung der erforderlichen Anknüpfungstatsachen (Schnoor, 131), der Hinweis auf die Rechtslage im formellen und materiellen Sinn und die Klarstellung des Ziels des Gutachtenauftrages (Schnoor, 135 ff). Die schlichte Aktenübersendung mit der generellen Frage, ob die Voraussetzungen von § 20 StGB, § 21 StGB vorliegen, ist ungenügend (Schnoor, 132 f). Der Richter hat zu überwachen, dass der Sachverständige sich an den Gutachtenauftrag hält, seine Kompetenzgrenzen nicht überschreitet und das Gutachten in angemessener Zeit erstattet. Zur Leitungsaufgabe gehört die richterliche Prüfung, ob Grundlagen, Methodik und Inhalt des Gutachtens den anerkannten Anforderungen genügen (BGHSt 49, 347, 353 ff mAnm Nedopil JR 2005, 216 f). Das Gutachten muss – soweit dies möglich ist - eine eigene Anamnese und Exploration des Probanden einschließen, deren zentralen Aspekte möglichst genau wiedergegeben und nachvollziehbar bewertet werden müssen. Aber auch externe Befunde, die nicht vernachlässigt werden dürfen, sind vom Sachverständigen auszuwerten, soweit sie für ihn verwendbar und aussagekräftig sind (Schnoor, 133 f). Ergänzende Beweiserhebungen außerhalb der Exploration hat der Sachverständige dazu nach § 80 StPO durch seinen Auftraggeber herbeiführen zu lassen (Dippel, 121). Sonstige Anknüpfungstatsachen hat also bei einem gerichtlichen Gutachtenauftrag das Gericht dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen (Schreiber/Rosenau in Venzlaff/Foerster Psychiatrische Begutachtung, 160). Der Sachverständige darf demnach nicht von sich aus Zeugenbefragungen durchführen, um Befundtatsachen selbst festzustellen. Nur die Exploration des Probanden ist das dem forensisch tätigen Psychiater üblicherweise gestattete und im Rahmen des Erreichbaren erforderliche Untersuchungsmittel; im Einzelfall können apparative Untersuchungen hinzukommen, mit Blutbild, EEG, MRT usw. Auch insoweit ist aber eine vorherige Belehrung des Beschuldigten durch den Richter über Art und Ziel der Begutachtung und darüber, dass er zur aktiven Mitwirkung an der Begutachtung, insbesondere zur Auskunftserteilung im Rahmen der Exploration, nicht gezwungen ist, erforderlich (Schnoor, 140 ff; sa Haller, 13 ff).

    Randnummer 120.1 Die als Untersuchungsmittel besonders wichtige psychiatrische Exploration dient der Erforschung folgender Punkte:

    • Bewusstsein im Hinblick auf Bewusstseinsverminderung-, -trübung, -einengung, -verschiebung;
    • Orientierung in zeitlicher, örtlicher, situativer Hinsicht und zur Person;
    • Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen;
    • Sprechverhalten und Sprache bezüglich Klang, Modulation, Sprechstörungen, Sprachverständnis und Ausdrucksvermögen;
    • formales Denken mit Blick auf Verlangsamung, Hemmung, Umständlichkeit, Einengung, Perseveration, Grübeln, Gedankendrängen, Ideenflucht,
    • Vorbeireden, Sperrung, Gedankenabriss, Neologismen, Zerfahrenheit;
    • inhaltliches Denken im Hinblick auf Zwänge, Hypochondrien, Phobien, überwertige Ideen, Wahnvorstellungen;
    • Sinnestäuschungen;
    • Ich-Störungen in Form von Derealisation, Depersonalisation, Gedankenausbreitung, Gedankenentzug, Gedankeneingebung;
    • Affektivität im Hinblick auf Ratlosigkeit, Gefühllosigkeit, Affektarmut, Störung der Vitalgefühle, Hoffnungslosigkeit, Angst, Depressivität, Euphorie, dysphorische, gereizte, unruhige Stimmungen, gesteigertes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, Verarmungsgefühle, Ambivalenz, Affeklabilität, Affektstarrheit;
    • Antriebsstörungen oder psychomotorische Störungen;
    • Fremd- oder Autoaggressivität, Suizidalität;
    • sozialer Rückzug oder soziale Umtriebigkeit;
    • Krankheitseinsicht oder -uneinsicht.


    Randnummer 121 Ein Sachverständigengutachten über die Ursache einer Verhaltensstörung ist auch dann kein ungeeignetes Beweismittel, wenn der Beschuldigte die Einwilligung in eine Untersuchung durch den Sachverständigen verweigert hat, aber dem Sachverständigen Erkenntnisse über frühere Behandlungen zugänglich gemacht oder durch Befragung von Zeugen externe Erkenntnisse vermittelt werden können, die Schlussfolgerungen ermöglichen (BGH StV 1990, 246, 247). Die verwerteten Befundgrundlagen des Gutachtens müssen vom Sachverständigen in solchen Fällen allerdings besonders klargestellt werden. Wenn das Gericht zu einer abweichenden Tatsachengrundlage bei den Feststellungen über die Tat gelangt, als sie dem Gutachten des Sachverständigen zugrunde liegen, dann muss dem Sachverständigen wiederum Gelegenheit gegeben werden, sich mit den vom Gericht festgestellten Tatsachen auseinanderzusetzen (BGH StV 1986, 138 f mAnm Deckers).

    Redaktion FD-FamR Wichtige Leitsätze FD-FamR 2007, 226077

    Gerichtsverfahren Gerichte geben Gutachtern häufig Tendenzen vor
    "Seit dem Fall Mollath sind die Vorbehalte gegen vom Gericht bestellte Gutachten gewachsen. Zu Recht, wie nun die Ergebnisse einer Doktorarbeit zeigen. Gerichte signalisieren den Gutachtern häufig, welche Ergebnisse die Richter sich wünschen. Und viele sind wirtschaftlich von deren Aufträgen abhängig. ..." [SZ 7.2.14]


    Katalog der potentiellen Richter-Fehler in ihrer Verarbeitung forensischer Gutachten
    Vorbemerkung: Das Einzelfallprinzip gebietet sicherheitshalber nur von potentiellen Fehlern zu sprechen. Der Katalog enthält also überwiegend nur potentielle Fehler. Ob ein potentieller Fehler im spezifischen Einzelfall wirklich ein Richter-Fehler ist, sollte nicht absolut-allgemein, sondern im Realitätsrahmen und Situationskontext des Einzelfalles untersucht und entschieden werden.
        Wichtig ist vielleicht auch, dass man sich eingesteht: fehlerlose Gerichtsbeschlüsse und -Urteile gibt es in der Regel so wenig wie forensische Gutachten. Aber die Problemlösung beginnt bekanntlich mit der Problemwahrnehmung. Deshalb ist es sinnvoll, sich seinen möglichen Fehlern grundsätzlich zu öffnen. Manche Fehler mögen auch keine ernste Bedeutung haben, andere aber im jeweiligen Einzelfall vielleicht schon. Und es gibt fatale Fehler, wodurch ein falscher Beschluss oder ein falsches Urteil nicht nur Existenzen  bedorhen oder vernichten, sondern den Rechtsstaat und das Rechtssystem in Frage stellen können.
        RichterInnenfehler im Kontext forenische Sachverständigengutachten können oft von RichterInnen selbst nicht erkannt werden, wohl aber von kundigen ForensikerInnen. Daher ist es auch sinnvoll, diesem Thema aus forensisch-psychologisch-psychopathologischer eine eigene Seite zu widmen.
     



    Freie Beweiswürdigung
     

    Richterliche Überzeugungsbildung
     

    Richterliche Unabhängigkeit
     
     



    BVerfG, 2 BvR 2543/08 vom 26.3.2009, Absatz-Nr. (1 - 74)
    Randnummer 34: "2. Sie führt im Wesentlichen aus, das Landgericht habe die Einschätzung ihrer fortbestehenden Gefährlichkeit auf die Angaben des Krankenhausleiters Dr. Sch. bei dessen mündlicher Anhörung am 29. September 2008 gestützt; dieser habe allerdings - anders als vom Landgericht protokolliert - ausgeführt, dass sie nicht gefährlich sei, von ihr keine schweren Gewalttaten zu befürchten seien, sie absprachefähig sei und sich in der gesamten Zeit der Unterbringung nichts habe zuschulden kommen lassen; tatsächlich gehe von ihr keine Gefahr für andere aus. Zudem hätte das externe Prognosegutachten bereits 2008 erstellt werden müssen."


    Potentielle Richter-Fehler zu forensischen Gutachten

    1. RichF01  Es findet keine kritische Auseinandersetzung mit dem Gutachten statt.
    2. RichF02  Fragwürdige Aussagen des Gutachtens werden nicht erkannt.
    3. RichF03  Unzureichend darhestellte Sachverhalte des Gutachtens werden nicht aufgeklärt.
    4. RichF04  Unzureichend dargestellte Sachverhalte des Gutachtens werden nur oberflächlichund zu kurz gegriffen aufgeklärt.
    5. RichF05  Unangemessene Verhandlungsführung (unterbrechen, anschreien, ignorieren, herbalassende behandeln, ...)
    6. RichF06  Tendenzdarstellungen, um ein schlüssiges Bild erscheinen zu lassen.
    7. RichF07  Wichtige Sachverhalte werden nicht erwähnt.
    8. RichF08  Wichtige Sachverhalte werden nur erwähnt, aber nicht angemessen kritisch erörtert.
    9. RichF09  Wichtige Sachverhalte werden zwar angemessen kritisch erörtert, aber in der Wertung nicht berücksichtigt.
    10. RichF10  Nicht genannte Quellen von wichtigen Sachverhaltsbehauptungen in Beschlüssen oder Urteilen.
    11. RichF11  Parteiengutachten werden trotz BGH-Beschluss vom 18.5.2009 nicht zur Kenntnis genommen.
    12. RichF12  Parteiengutachten werden trotz BGH-Beschluss vom 18.5.2009 werden ohne Auseinandersetzung nur zur Kenntnis genommen.
    13. RichF13  Parteiengutachten werden trotz BGH-Beschluss vom 18.5.2009 werden nicht angemessen in der Entscheidung berücksichtigt.
    14. RichF14  Manipulative Gutachterauswahl
    15. RichF-X  Sonstiger Richterfehler.



    Potentielle Richter-Fehler zu forensischen Gutachten

    RichF01  Es findet keine kritische Auseinandersetzung mit dem Gutachten statt.

    Prototypische Fehlerstruktur RichF01:
    Beleg RichF01
     



    RichF02  Fragwürdige Aussagen des Gutachtens werden nicht erkannt.
    Prototypische Fehlerstruktur RichF02:
    Beleg RichF02
     



    RichF03  Unzureichend darhestellte Sachverhalte des Gutachtens werden nicht aufgeklärt.

    Prototypische Fehlerstruktur RichF03:
    Beleg RichF03



    RichF04  Unzureichend dargestellte Sachverhalte des Gutachtens werden nur oberflächlichund zu kurz gegriffen aufgeklärt.

    Prototypische Fehlerstruktur RichF04:
    Beleg RichF04



    RichF05  Unangemessene Verhandlungsführung (unterbrechen, anschreien, ignorieren, herbalassende behandeln, ...)

    Prototypische Fehlerstruktur RichF05:
    Beleg RichF05



    RichF06  Tendenzdarstellungen, um ein schlüssiges Bild erscheinen zu lassen.

    Prototypische Fehlerstruktur RichF06:
     

    Beleg RichF06-01 Landgerichtsurteil G.F. Mollath vom

    "Persönliche Verhältnisse
    Der Angeklagte Gustl Ferdinand Mollath wurde am 07.11.1956 in Nürnberg geboren, ist geschieden, deutscher Staatsangehöriger und hat keine Kinder. Er wuchs zusammen mit einem Bruder im Elternhaus auf, allerdings verstarb der Vater aufgrund einer Kjebserkrankung bereits 1960. Seine (nach dem Tod des Vaters) alleinstehende Mutter musste damals mit zwei Kindern (4 und 14 Jahre alt) einen Betrieb, der über 20 Mitarbeiter hatte, abwickeln.
        Obwohl der Angeklagte unglücklich verliebt war, legte er 1976 das zweitbeste Abitur der Schule ab. Er begann nach dem Abitur Maschinenbau zu studieren, brach dieses Studium aber 1980 wegen der Krebserkrankung seiner Mutter ab, die kurze Zeit später verstarb. 1978 lernte der Angeklagte seine spätere Frau kennen, mit der er bald zusammenzog. 1981 begann er bei MAN zu arbeiten, wo er schließlich eine Controlling-Abteilung unter sich hatte und bis 1983 blieb. Im Anschluss an seine Tätigkeit bei MAN machte sich der Angeklagte mit einem Reifenhandel selbständig. Zusätzlich beschäftigte er sich mit der Restauration von Oldtimern.
        Im Zusammenhang damit rührte der Angeklagte einen Rechtsstreit um die Lackierung eines Ferrari, der sich bjs 1999 hinzog, den er dann zwar gewann, aber trotzdem als schwer belastend empfand. Sein Geschäft, das nie Gewinn abwarf, sodass die Ehefrau mit ihrem geerbten Geld Defizite ausgleichen musste, musste im Jahre 2000 geschlossen werden, weil auch die Ehefrau keine finanziellen Zuschüsse mehr leistete. Nach Schließung des Geschäftes begann sich der Angeklagte psychisch noch stärker zu verändern, wobei diese Veränderung berefc^etwa^abJ9% war auch zuvor - bereits ab dem Kennenlernen - ein "schwieriger" Mensch gewesen, der auch aggressiv gegenüber seiner späteren Ehefrau wurde, sodass er sie gelegentlich ("etwa 1 x im Jahr") geschlagen hatte. Dies empfand diese jedoch damals nicht als so belastend, dass sie das als Grund für eine Trennung gesehen hätte, sondern das Paar, das seit etwa 1978 ohne Trauschein zusammengelebt hatte, schloss 1991 die Ehe. Dazu kam es, weil der Angeklagte sich etwa ab 1986 kaum mehr aggressiv^ gezeigt hatte. Insbesondere aber nach Schließung des Geschäfts, saß der Angeklagte immer.Zuhause vor dem Fernseher und begann "fixe" Ideen zu entwickeln. Kontakte mit Freunden wurden nicht mehr gepflegt, diese wandten sich auch ab wegen des merkwürdigen Verhaltens des Angeklagten. So war der Angeklagte schließlich überzeugt, dass seine Ehefrau, die seit 1990 bei   der  HypoVereinsbank  arbeitete,   bei   einem ^rjesigra^_JS<^ Gekh^erschjebimger^^ Ehefrau des Angeklagten Petra Mollath, jetzt Müller, war tatsächlich von der damaligen Bayerischen Vereinsbank mit dem Privatkundengeschäft in und für die Schweiz betraut. Daher war sie zusammen mit dem Angeklagten auch in der Schweiz eingeladen gewesen.
        Nachdem die Aggressionen und Tätlichkeiten des Angeklagten immer weiter zunahmen, wandte sich seine Ehefrau wegen dieser Veränderungen an einen Psychologen um Rat. Im Mai 2002 zog sie aus der ehelichen Wohnung aus - die Eheleute wurden schließlich 2004 geschieden.

    Beleg RichF06
     



    RichF07  Wichtige Sachverhalte werden nicht erwähnt.

    Prototypische Fehlerstruktur RichF07:
    Beleg RichF07



    RichF08  Wichtige Sachverhalte werden nur erwähnt, aber nicht angemessen kritisch erörtert.

    Prototypische Fehlerstruktur RichF08:
    Beleg RichF08
     



    RichF09  Wichtige Sachverhalte werden zwar angemessen kritisch erörtert, aber in der Wertung nicht berücksichtigt.

    Prototypische Fehlerstruktur RichF11:
    Beleg RichF11



    RichF10  Nicht genannte Quellen von wichtigen Sachverhaltsbehauptungen in Beschlüssen oder Urteilen.
     

    Prototypische Fehlerstruktur RichF10:

    Beleg RichF10

    Landgericht Nürnberg zu Gust F. Mollath
    In der Hauptverhandlung vom 25.09.2003 vor dem Amtsgericht Nürnberg Übergab der Angeklagte in einem Schnellhefter zu seiner Verteidigung, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen stehen. Nach dem Eindruck des RiAG Nürnberg bestanden aufgrund der zum Teil wirren Ausführungen des Angeklagten erhebliche Zweifel an dessen Schuldfähigkeit. Mit Beschluss vom 25.09.2003 wurde daher die Hauptverhandlung ausgesetzt und ein psychiatrisches Gutachten eingeholt zu der Frage, ob beim Angeklagten am 12.08.2001 bzw. 31.05.2002 die medizinischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorgelegen hätten. Mit der Gutachtenserstellung wurde der Sachverständige Thomas Lippert beauftragt. Gegen diesen Beschluss legte der Angeklagte mit Schreiben vom 26.09.2003, eingegangen bei Gericht am selben Tage, Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde vom Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 29.10.2003 als unzulässig verworfen.
     
     



    RichF11  Parteiengutachten werden trotz BGH-Beschluss vom 18.5.2009 nicht zur Kenntnis genommen.

    Prototypische Fehlerstruktur RichF09:
    Beleg RichF09
     

    Nedopil (2005, S.25): "2.2.1.3 Privatgutachten.
    Im Ermittlungsverfahren und im Zwischenverfahren, seltener erst im Hauptverfahren, gibt die Verteidigung gelegentlich ein Privatgutachten in Auftrag, um insbesondere unter Gesichtspunkten der Methodenkritik ein bereits vorliegendes Gutachten zu erschüttern. Nach § 220 StPO kann der Angeklagte selbst einen Sachverständigen zur Hauptverhandlung laden; wenn die Kosten dafür hinterlegt sind, ist auch diese Ladung für den Sachverständigen verpflichtend."
     
     
     
     



    RichF12  Parteiengutachten werden trotz BGH-Beschluss vom 18.5.2009 werden ohne Auseinandersetzung nur zur Kenntnis genommen.

    Prototypische Fehlerstruktur RichF12:
    Beleg RichF12



    RichF13  Parteiengutachten werden trotz BGH-Beschluss vom 18.5.2009 werden nicht angemessen in der Entscheidung berücksichtigt.

    Prototypische Fehlerstruktur RichF13:
    Beleg RichF13
     



    RichF14  Manipulative Gutachterauswahl

    "Die Befangenen  Gutachter bei Gericht urteilen häufig im Sinne der Richter
    Sie sind Gehilfen des Richters, so heißt es im Gesetz. Medizinische, psychologische, psychiatrische Gutachter, auf die sich die Gerichte häufig verlassen. Vor allem, wenn es um die schwierige Frage geht, was im Kopf eines Straftäters vorgeht. Diese Ärzte und Psychologen sitzen aber auch in fast jeder Verhandlung, in der es um das Sorgerecht von Eltern oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen geht. ... Dieses Ergebnis hat nun eine Doktorarbeit an der Ludwig-Maximilians-Universität in München erbracht, für die 252 Ärzte, Psychiater und Psychologen in Bayern danach befragt wurden, ob sie vom Gericht schon einmal Vorgaben für ihre Gutachten bekamen. Seine Bilanz: Fast ein Viertel der Befragten, nämlich 24,7 Prozent, erklärten, ein Gericht habe ihnen schon einmal oder auch häufig signalisiert, welche Tendenz es bei einem Gutachten erwarte. Vor allem die Psychiater und die Psychologen haben solch einen Fingerzeig schon häufig erlebt: 28 Prozent der befragten Psychiater und 45 Prozent der Psychologen gaben an, in Einzelfällen oder sogar häufig ein Signal bekommen zu haben, in welche Richtung ihr Gutachten laufen soll. Diese Ergebnisse werden in der neuesten Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes publiziert. ..." [SZ 7.2.14]
        Jordan, Benedikt () Begutachtungsmedizin in Deutschland am Beispiel Bayern. Dissertationsschrift an der LMU München



    RichF-X  Sonstiger Richterfehler.
     



     
     
     
    Kritischer Kommentar: 

     
     
     
     
     

    OLG-Beschluss, S.  vom 5. Mai 2009 (2 Ws 617/08) im Fall Gustl F. Mollath: "Der Sachverständige ist einer der anerkanntesten forensischen Psychiater Deutsch-lands und das Gutachten vom 27.6.2008 entspricht den aufgestellten Mindestanforderungen für ein Prognosegutachten voll"

    OLG-Beschluss, S.  vom 5. Mai 2009 (2 Ws 617/08) im Fall Gustl F. Mollath: "Nach der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Straubing vom 8.1.2008 und den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Kröber besteht die Persönlichkeitsstörung fort."
     
     
     
    Kritischer Kommentar: 

     
     
     
     
     



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    • Köln. Dissertation, Köln




    Links (Auswahl: beachte)

    Psychiatriemissbrauch.
     
     



    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT=General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    ___
    BGH zu Parteiengutachten mit Beschluss vom 18.5.2009 (Az.: IV ZR 57/08) Randnummer 7: "a) Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Ge-gensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständi-gen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senats-urteile vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06 - VersR 2008, 1676 Tz. 11; vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b aa; vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter 2 a; BGH, Urteile vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790 unter II 1 a; vom 28. April 1998 - VI ZR 403/96 - VersR 1998, 853 unter II 3, jeweils m.w.N.). Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das
    Gericht ernst nehmen. Es muss ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftli-chen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich (Senatsurteile vom 15. Juli 1998 - IV ZR 206/97 - NJW-RR 1998, 1527 unter 2 a; vom 13. Oktober 1993 aaO, BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722 unter II 2, je-weils m.w.N.). Zweckmäßigerweise hat das Gericht den Sachverständi-gen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sach-verständigen folgen will (BGH, Urteil vom 14. April 1981 - VI ZR 264/79 - VersR 1981, 576 unter II 1 b). Wenn der gerichtlich bestellte Sachver-ständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (BGH, Urteile vom 23. März 2004 aaO; vom 10. De-zember 1991 aaO; jeweils m.w.N.)."
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    Hypothesengeleitete Untersuchung zwingend erforderlich (1999)
    Anlässlich einer Überprüfung aussagepsychologischer Glaubhaftigkeitsbegutachtungen hat der BGH mit Urt. vom 30. Juli 1999 - I StR 618/98 - LG Ansbach (StPO § 244 Abs. 4 Satz 2) ganz allgemein seine Auffassung zur hypothesengeleiteten  Untersuchungsmethodik verkündet und begründet. Er hat damit grundsätzlich die wissenschaftliche Methodik für untersuchungsleitend und verbindlich erklärt. Das gilt natürlich für alle wissenschaftlichen Gutachten, die Beweisfragen stellen.
    Im einzelnen führt der BGH aus:
     
      "Begutachtung
      ...
      a) Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden  Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu  negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar  ist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst an, die  Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese). Zur Prüfung dieser Annahme hat er  weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt seine Prüfstrategie, daß die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung  stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, daß es sich um eine wahre Aussage handelt . Die Bildung relevanter. Hypothesen ist daher von ausschlaggebender  Bedeutung für Inhalt und (methodischen) Ablauf einer  Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Sie stellt nach wissenschaftlichen Prinzipien  einen wesentlichen, unerläßlichen Teil des Begutachtungsprozesses dar  (Gutachten Prof Dr. Fiedler und Prof Dr. Steller; Eisenberg,  Beweisrecht der  StPO 3. Aufl. Rdn. 1863; Greuel/ Offe/ Fabian/ Wetzels/ Fabian/ Offe/ Stadler,  Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage S. 48 ff; Steller/Volbert in Steller/Volbert,  Psychologie im Strafverfahren S. 12, 23; Deckers NJW 1999, 1365, 1370;  Greuel Praxis der Rechtspsychologie 1997, 154, 161; Köhnken MschrKrim 1997, 290, 293 ff; allgemein Westhoff/Kluck, Psychologische Gutachten  schreiben und beurteilen S. 39 ff)."


    Im aller einfachsten und primitivsten Fall gibt es immer drei Möglichkeiten, z.B. im Strafprozess: (+) Er war es. (-) Er war es nicht. (?) Nicht feststellbar. Ermittlungsbehörden, die ihre Aufgabe wohlverstanden ausführen, müssen daher immer auch alternativ ermitteln, sonst begehen sie einen schweren, mitunter nicht mehr gutzumachenden Hypothesenfehler einseitiger (parteilicher) Ermittlung und setzen sich dem Vorwurf der Befangenheit aus. Im Falle G. F. Mollath ist die Kardinalfehler mehrfach und nachhaltig gemacht worden.
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    Unterbringungsanordnung zur Beobachtung setzt Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten voraus (2001)
    BVerG  - 2 BvR 1523/01. Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1523/01 vom 9.10.2001, Absatz-Nr. (1 - 28), "… Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung kann danach nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt (vgl. BGH, StV 1994, S. 231 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn deshalb nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136 a StPO) oder einer sonstigen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Beschuldigten zu erwarten ist (vgl. OLG Celle, StV 1985, S. 224; StV 1991, S. 248).  ...."
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    Verbot Diagnosen Ver-Oderung bei Schuldfähigkeitsgutachten. (2004)
    Hierzu der BGH Beschluß vom 12. 11. 2004 - 2 StR 367/04 (LG Koblenz), in: BGH: Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten NStZ 2005, 205. Randnummer 2 a) Aus den Gründen des BGH-Beschlusses: “Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann für die Anwendung der §§ STGB § 20, STGB § 21 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § STGB § 20 StGB vorliegt."
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    Wahnideen im Recht
    "nicht ausschließbar"
    "Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"
    "Im Namen des Volkes"
    Universaliengebrauch
    Wertzuweisungen
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    Querverweise
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Richter Fehler (RichF) zu Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz. Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u.a.am Fall Gustl F. Mollath mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler. Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/RichF.htm
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