Forensik um die Zeit 1870-1895
von Rudolf Sponsel, Erlangen (Querverweise)
Krafft-Ebing1892 Krafft_Ebing1881 Centralblatt Sommer: Methode Zusammenfassung
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Krafft-Ebings
Lehrbuch der Gerichtlichen Psychopathologie
Der bekannteste und mit seinen Lehrbüchern verbreitetste
psychopathologisch forensische Gutachter der Zeit zwischen 1875 und 1895
war Richard von Krafft-Ebing (1840-1903, Kurzbiographie).
Seine Bücher erreichten viele Auflagen. Ich habe den Nachdruck
von 1900 der Dritten Auflage, Zweite Ausgabe mit dem Stand von 1892
einsehen können: Das umfangreiche Lehrbuch umfaßt 523 Seiten
in 16 Kapiteln zum Buch I Die Beziehungen zum Criminalrecht (S.
1-415) und 8 Kapitel im Buch II. Die Beziehungen zum Civilrecht (S.
416-478) und einen Anhang: Die Beziehungen zum Verwaltungs- und Polizeirecht
(S. 479-523). Das Buch enthält kein Register. Ein gesondert ausgewiesenes
Kapitel zur Methodik der Begutachtung konnte ich nicht finden. Im 2. Kapitel
des zweiten Buchs Das Entmündigungsverfahren führt der
Autor aber aus (S. 435):
| "Es bedarf hiezu genügender Zeit der Beobachtung" |
Redaktioneller Hinweis: Die in der Originalarbeit gesperrt gedruckten
Stellen sind hier
fett gedruckt.
Aus Buch I "Cap. IV. Stellung und Aufgabe des ärztlichen Technikers im Criminalforum" [1881 Persönliche Exploration notwendig]
[>S.22] "In den äusserst häufigen
Fällen dagegen, wo die freie Willensbestimmung durch innere organische
Momente in Frage gestellt erscheint, bedarf er zur Ermittlung des subjektiven
Thatbestandes der Mitwirkung des ärztlichen Technikers. Die Erkenntniss,
dass diese inneren organischen Momente gleichbedeutend sind mit krankhaften
Zuständen des Gehirns, fordert logischerweise diese Intervention des
ärztlichen Sachverständigen.
Recht und Pflicht der Medicin in solchen
Fragen zweifelhafter geistiger Gesundheit ihr Votum abzugeben ist von der
heutigen Gesetzgebung anerkannt und geregelt.
Der ärztliche Sachverständige
ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe weder Zeuge noch Gehilfe des
Richters. Er ist nicht Zeuge, [>S.23] da er nicht bloss Sinneswahrnehmungen
berichtet, sondern aus einer Reihe solcher Thatsachen wissenschaftliche
Schlüsse zieht und den Richter über die Bedeutung jener belehrt.
Er ist nicht Gehilfe des Richters, da er weder die Schuld noch die Strafe
der Angeklagten mit zu ermessen hat.
Nicht Zurechnungsfähigkeit
noch Willensfreiheit, sondern die Feststellung der Geistesgesundheit oder
Krankheit durch eine wissenschaftliche Untersuchung ist seine Aufgabe.
Als subjektives Erforderniss für
eine befriedigende Expertise ergibt sich die eigentlich selbstverständliche
aber in praxi keineswegs immer erfüllte Forderung einer gründlichen
psychiatrischen Bildung des Experten. Dank der bedauerlichen Vernachlässigung
des psychiatrischen Studiums auf Universitäten besitzt diese Ausbildung
nicht jeder Gerichtsarzt. Nur das längere Studium der Psychiatrie
in der Irrenanstalt oder psychiatrischen Klinik vermag sie zu verschaffen.
Theoretisches Studium reicht bei einer so eminent praktischen und auf Beobachtung
gegründeten Wissenschaft wie sie die gerichtliche Psychopathologie
darstellt, nicht aus.
Als objektive Erfordernisse ergeben
sich genügende Zeit, passender Ort und ausreichende Mittel für
die Beobachtung des zweifelhaften Geisteszustands. Die Forderung ausreichender
Zeit ist durch die meist erforderliche Umfänglichkeit der Vorerhebungen
über die Person des Exploranden, die in der Regel in ganz ungenügender
Weise auf dessen Leumund und etwaige Vorbestrafungen sich beschränken
und die anthropologische Seite der Persönlichkeit unerörtert
liessen, motivirt; nicht minder durch die Häufigkeit zeitweiser Latenz
des Irreseins, durch periodische Wiederkehr von Anfällen, durch die
Möglichkeit von Simulation, Dissimulation etc. Es können Monate
erforderlich sein, bis der Experte im Stande ist, ein entscheidendes Gutachten
abzugeben. Nur selten und bei gut charakterisirten Formen von Irrsein wird
ein solches prima vista möglich werden.
Ein einsichtsvoller Richter wird diese
im Gegenstand der Untersuchung begründeten Schwierigkeiten begreifen,
den Techniker nicht drängen, einer weiteren Beobachtungszeit und eventuellen
Ueberführung des zu Beobachtenden in ein geeignetes Lokal (Irrenanstalt,
Krankenhaus) sich nicht widersetzen. Ganz zu missbilligen ist die Berufung
des Sachverständigen erst im Lauf der Hauptverhandlung und die Forderung,
dass er sein Gutachten erst im Termin, ohne Kenntniss der Lebensgeschichte
und Vorakten abgebe. [>S.24]
Aerzte, die auf ein solches Verlangen
eingehen, handeln unvorsichtig. Es ist jedenfalls ehrenvoller in solchem
Falle sein Parere in suspenso zu lassen und fernere Beobachtung und Vertagung
verlangen als durch ein Apercu glänzen zu wollen. Der Fall Chorinsky
liefert hiefür ein warnendes Beispiel.
Nicht minder wichtig erscheint ein
passender Ort für die Beobachtung. In schwierigeren Fällen (Simulation,
Dissimulation, Ermittlung epileptischer Anfälle u. s. w.) wo eine
unausgesetzte Beobachtung und zwar durch Geübte erforderlich ist,
wird die Abgabe in ein Spital oder in eine Irrenanstalt nicht zu umgehen
sein. Die deutsche St.-P.-O. (§. 81) hat diese letztere vorgesehen.
Ob aber für alle Fälle die gesetzlich zulässige Beobachtungsfrist
von 6 Wochen ausreicht, muss die Erfahrung lehren.
Die Hilfsmittel zur Beurtheilung des
Geisteszustandes ergeben sich aus dem Studium der Akten und der
direkten Exploration des Beschuldigten.
Die heutige Gesetzgebung sorgt dafür,
dass der Richter dem Experten in seiner oft so schwierigen Aufgabe thunlich
Vorschub leiste, ihm Zweck und Anlass der Untersuchung mittheile, ihm alles
bisherige Aktenmaterial zur Verfügung stelle, dasselbe über Antrag
und Bedarf des Sachverständigen durch neue Zeugeneinvernehmungen und
Thatbestandsuntersuchungen ergänze und jenem, so oft und so lange
er es für nöthig hält, den uneingeschränkten Verkehr
mit dem Exploranden gestatte.
Bei verwickelteren Fällen ist
es nöthig, dass der Experte sich einen Auszug aus den Akten bezüglich
der für seine Zwecke belangreichen Thatsachen und Daten anfertige
und sofort den Untersuchungsrichter um wünschenswerthe oder nothwendige
Ergänzungen der Vita anteacta und Species facti ersuche.
Wie Schlager hervorhob, sind in dem
Aktenmaterial die Anzeigedokumente von grossem Werth, insofern sie vorzüglich
über das unmittelbare Verhalten nach der That und die näheren
Umstände dieser Auskunft geben. Der Zeitpunkt der begangenen That
ist sorgfältig zu ermitteln, damit angeblich vor oder nach derselben
beobachtete Erscheinungen und Umstände zeitlich festgestellt werden
können.
Nicht minder wichtig können etwaige
Schriftstücke, Briefe, Tagebücher aus der Zeit der That, sowie
die Besichtigung etwa benutzter Werkzeuge werden. Von Bedeutung ist ferner
das Thatbestandsprotokoll, der die Umstände der Ergreifung enthaltende
Einlieferungsrapport, der erste Befundbericht des Gefängnissarztes,
das [>S. 25] Protokoll über die erste Vernehmung des Gefangenen und
die Vergleichung mit seinen späteren Angaben, der Bericht des Gefangenwärters,
die Akten über Vorleben und etwaige Vorbestrafungen, das Benehmen
bei den Verhören und Confrontationen, wie es das Geberdenprotokoll
enthält. Von erhöhter Wichtigkeit sind diese Momente bei fraglicher
transitorischer Geistesstörung, wo noch die genaueste zeitliche Feststellung
der einzelnen Thatsachen, sowie das Verhalten der Erinnerung des Thäters
zu berücksichtigen sind. Die Angaben der Zeugen, soweit sie nicht
sinnlich beobachtete Thatsachen berichten, sondern ein Urtheil über
den Geisteszustand fällen, sind mit Vorsicht aufzunehmen, da sie als
Laien geistig abnorme Zustände oft verkennen oder übersehen.
Mehr Werth haben positive Zeugenaussagen, aber auch hier ist Vorsicht nöthig,
da die Zeugen, zumal Verwandte, beim Ausgang des Processes interessirt
sein können. Auch das Leumundszeugniss ist mit Vorsicht aufzunehmen,
insofern psychopathische Erscheinungen nur zu leicht vom ethischen Standpunkt
aus aufgefasst und falsch beurtheilt werden.
Im Vorleben sind besonders Erziehung,
frühere Gesundheits- und Lebensverhältnisse, etwa früher
erlittene Anfälle von Nerven- oder Geisteskrankheit, etwa früher
verhängte Curatel zu beachten.
Von grösster Bedeutung ist die
persönliche Exploration des Beschuldigten. Wo sie fehlt (Fakultätsgutachten),
ist nur selten ein sicheres Gutachten möglich."
| "Von grösster Bedeutung ist die persönliche Exploration des Beschuldigten. Wo sie fehlt (Fakultätsgutachten), ist nur selten ein sicheres Gutachten möglich." |
| "Und selbst wenn man im einzelnen Falle sich bloß mit der Feststellung begnügen wollte, daß Symptome von Geistesstörung vorliegen, so erfordert auch diese beschränkte Aufgabe stets eine genaue persönliche Untersuchung." |
"Daher müssen vor allem gegen
das Verlangen, Geisteszustände lediglich aus den Akten zu beurteilen,
welches manchmal an den Psychiater herantritt, Bedenken erhoben werden,
ebenso wie gegen die Ausführung derartiger Begutachtungen von
ärztlicher Seite. Dabei soll der Wert des Studiums der Akten
in keiner Weise bezweifelt werden. Dasselbe erlaubt vielmehr häufig,
die psychiatrische Fragestellung in bestimmter Richtung zu entwickeln und
die wesentlichen Punkte eines Falles von vornherein hervorzuheben. Aber
dasselbe darf niemals aus einem Hilfsmittel der Untersuchung zur einzigen
Erkenntnisquelle werden. Oft wird bei einer ganz unklaren Lage der
Akten durch eine einzige genaue Untersuchung Licht in die pathologischen
Voraussetzungen einer Handlung gebracht, z. B. durch die bestimmte Diagnose
auf fortschreitende Hirn-Paralyse; oft bekommen Züge, die in Zeugenaussagen
nur wenig hervortreten, durch die Untersuchung eine wesentliche Bedeutung.
Kurz bei aller Schätzung des Wertes genauer Aktenkunde ist die persönliche
Untersuchung unerläßliche Bedingung für ein Gutachten,
welches den Wert einer wissenschaftlichen Bekundung haben soll.
Gegen diese einfachen Regeln wird
im Gerichtsverfahren nur allzuoft verstoßen. Wenige Tage vor der
Verhandlung erhält der [>17] psychiatrische Gutachter plötzlich
eine Vorladung zu einer Sache, über die er noch nicht das Mindeste
weiß, während eine Vorbereitung des Gutachtens durch persönliche
Untersuchung, oder auch nur durch Aktenstudium, welches zwar an sich unzureichend
erscheint, aber wenigstens eine Orientierung über die äußeren
Vorgänge bei der Handlung ermöglichen würde, ausgeschlossen
ist. Jeder besonnene Gutachter muß in einem solchen Falle, wenn Einweisung
in die Anstalt unmöglich ist, zum mindesten Akteneinsicht und
wenigstens einmalige Untersuchung des Angeklagten verlangen, und
soll, falls dieses Verlangen abgelehnt wird, bei Abgabe des Gutachtens,
das lediglich nach dem Eindruck der Verhandlung abgegeben wird, selbst
auf die mangelnde Voraussetzung einer genauen Untersuchung hinweisen. Er
wird durch diese Klarstellung der Bedingungen eines Gutachtens der forensischen
Psychiatrie mehr nützen als durch den Anschein positiver Sicherheit
und Unfehlbarkeit bei Mangel an genauer Untersuchung. Diese Warnung ist
umsomehr am Platze, als die gleichen juristischen Persönlichkeiten,
welche die Überrumpelung des Sachverständigen veranlaßt
oder geduldet haben, sehr leicht damit zur Hand sind, das psychiatrische
Gutachten als haltlos hinzustellen, sobald der Inhalt desselben den Verteidigungs-
oder Anklagezwecken zuwiderläuft. Die besonnene Zurückhaltung
im Urteil unter kritischer Erwägung der Untersuchungsbedingungen
ist jedem Sachverständigen dringend zu empfehlen, andrerseits ist
es eine Pflicht der bei dem Strafprozeß beteiligten juristischen
Vertreter dem Psychiater die nötigen Grundlagen zur Bildung
seines Urteils nach besten Kräften zu bieten, wozu hauptsächlich
der § 81 der Strafprozeßordnung die Möglichkeit gibt.
Als Beispiel einer psychiatrischen
Abwehr gebe ich folgendes Schreiben an das Amtsgericht in X. vom 25. November
1895:
"Auf die Vorladung als Sachverständiger
in Sachen M. in C. erwidere ich ergebenst Folgendes: Die gestellte Frage:
'Ob der Beklagte zur Zeit der Klageerhebung — 19. November 1893 — geisteskrank
gewesen ist und noch geisteskrank ist', läßt sich nur nach einer
Beobachtung in einer psychiatrischen Anstalt richtig beantworten. Da die
hiesige psychiatrische Klinik noch nicht eröffnet ist, empfehle ich
diese Beobachtung in der Irrenanstalt in J. ausführen zu lassen. Falls
die Begutachtung bis nach dem 1. März 1896 hinausgeschoben werden
könnte, würde ich voraussichtlich imstande sein, den Angeklagten
in die Klinik aufzunehmen. Ich bitte aus obigem Grunde, vorläufig
bis zur Eröffnung derselben von meiner Zuziehung als Sachverständiger
Abstand zu nehmen."
Soweit Sommer. Halten wird fest: Sommer
hält im Jahre 1904 eine genaue persönliche Untersuchung für
unverzichtbar und damit für notwendig.
| Es kann als allgemeiner medizinischer Grundsatz gelten, daß eine Diagnose, noch dazu in einem Fall von möglicher oder drohender Entmündigung, eine genaue persönliche Untersuchung und Beobachtung erfordert und nicht allein auf Kenntnis von Akten oder fremdanamnestischen Angaben erfolgen kann und darf. |