Psychologische Begutachtung zum Waffenrecht
von Rudolf Sponsel und Irmgard Rathsmann-Sponsel, Erlangen
Inhaltsübersicht
Im folgenden einige im Rahmen von Begutachtungen informative Auszüge [in eckig gesetzte Klammern fettgedruckte Zwischenschriften oder hervorhebende Markierungen sind von RS gemacht worden]:
Abschnitt 1 Nachweis der Sachkunde
AWaffV § 1 Umfang der Sachkunde
(1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes
nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse
1. über die beim Umgang mit Waffen und Munition
zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts
sowie der Notwehr und des Notstands,
2. auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen
(Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie
Innen- und Außenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses,
bei verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen sind, über
die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,
3. über die sichere Handhabung von Waffen oder
Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen
mit Schusswaffen.
(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und
Munition brauchen nur für die beantragte Waffen- und Munitionsart
und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit
im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden.
(3) Wird eine Erlaubnis nach § 26 des Waffengesetzes beantragt,
so umfasst die nachzuweisende Sachkunde außer waffentechnischen Kenntnissen
auch Werkstoff-, Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.
AWaffV § 2 Prüfung
und AWaffV §
3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde sind für die psychologische
Begutachtungsfragestellung nicht so wichtig und sind daher auf Anmerkungen
ausgelagert worden.
Abschnitt 2 Nachweis der persönlichen Eignung
AWaffV § 4 Gutachten über die persönliche Eignung
[Gutachtenanlässe §
4 (1)]
(1) Derjenige,
1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage
eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens
angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen
oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a) geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit
beschränkt ist,
b) abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c) auf Grund in seiner Person liegender Umstände
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen
oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass
die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2. der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung
verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in §
14 Abs.1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen
will, hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter
zu beauftragen.
[Anerkannte GutachterInnen
§ 4 (2)]
(2)
Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern
folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:
1. Amtsärzten,
2. Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie,
Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde,
Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3. Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz
approbiert sind,
4. Fachärzten für Psychotherapeutische
Medizin oder
5. Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie,
Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich
nach berufsständischen Regeln.
[Behördliches Vorgehen
§ 4 (3)]
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt
die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für
die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich
seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von
ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen
und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde
darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat.
Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung
auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen
die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter
ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen
zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.
[Unzulässige
Beziehungen zum Gutachter § 4 (4)]
(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf
in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden
haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene
in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis
stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation
des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes
durch den Gutachter nicht aus.
[Persönlicher
Eindruck erforderlich § 4 (5)]
(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen
einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber
Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen
oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte
Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren
über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig
ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen.
Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene
geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach
dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.
[Zulässiger
Schluß auf Nichteignung bei Nichtbeibringung eines Gutachtens §
4 (6)]
(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der
zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von
ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde
bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.
[Sonderregelung
Dienstwaffenträger § 4 (7)]
(7) Dienstwaffenträger können an Stelle
des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung
ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen
Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und
dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.
Hohe Erwartungen
Das Gutachten soll wissenschaftlich und praktisch fundiert, nachvollziehbar
und begründet, also widerspruchs- und gerichtsfest, fair, einzelfallbezogen
und so kostengünstig wie möglich sein. Das ist an sich schon
keine leichte Aufgabe und zu Beginn einer solchen Regelung, wenn schon
rein zeitlich gesehen nur wenig wissenschaftlich ausgewertete Erfahrungen
vorliegen können, besonders schwierig (im Bundesgesetzblatt
Teil I, Nr. 52 erst am 31. Oktober 2003 veröffentlicht).
Hauptfehler in der (Eignungs-) Diagnostik
In der Diagnostik gibt es zwei Hauptfehler: Jemand wird für ungeeignet
befunden, obwohl er geeignet ist (je nach Bezugsbasis falsch negativ oder
falsch
positiv) oder jemand wird für geeignet befunden, obwohl er nicht
geeignet ist (je nach Bezugsbasis falsch positiv
oder falsch negativ). Insgesamt gibt es von den vier Möglichkeiten
also zwei richtige und zwei falsche.
|
Diagnose /
Diagnosesachverhalt |
Diagnose als richtig angenommen: | Diagnose als falsch angenommen |
| Diagnosesachverhalt richtig | a) richtig positiv | b) falsch negativ |
| Diagnosesachverhalt falsch | c) falsch positiv | d) richtig negativ |
Querverweise: Alpha- & Beta-Fehler in der Statistik * Heilkunde-Paradigma * Was ist Fragen * Bayes'sches Theorem
Da mit Waffen viel Unheil angerichtet werden kann, was ja der Anlaß
für die neuen Richtlinien war, können sich für fahrlässige
oder grob falsche Begutachtungen u.U. erhebliche zivilrechtliche
Konsequenzen ergeben. Yorck Neuser führt hierzu [im VISIER]
aus:
"Im Fall einer falsch-positiven
Begutachtung [RS heißt hier: Eignungsmängel wurden festgestellt]
würde ein gesetzestreuer Bürger, der bisher völlig unauffällig
war und vielleicht sogar im Rahmen seiner Wehrtätigkeit seinem Land
mit der Waffe gedient hat, in eine bestimmte Ecke gedrängt; er würde
aus seiner Sicht auf einer Stufe mit Kriminellen, psychisch Labilen und
Menschen mit mangelndem Verantwortungsbewusstsein gestellt werden. Dies
würde, sollte es öffentlich werden, das öffentliche Ansehen
von Psychologen erheblich beeinträchtigen; noch bedeutend mehr als
etwa eine fehlerhafte Begutachtung bei einer medizinisch psychologischen
Untersuchung im Rahmen einer verkehrspsychologischen Begutachtung, da hier
in der Regel die Probanden vorher auffällig geworden sind. Daher ist
es besonders wichtig, die Begutachtung so zu gestalten, dass die Ergebnisse
und die Ergebnisfindung transparent und nachvollziehbar sind.
Noch problematischer können die Folgen einer
falsch-negativen Begutachtung sein, nämlich dann wenn eine Person
als geeignet beurteilt wurde und danach mit der Waffe straffällig
wurde. Man stelle sich vor Robert S. (Amokläufer von Erfurt) wäre
vorher im Rahmen einer psychologischen Begutachtung als geeignet im Umgang
mit Waffen eingestuft worden. In einem solchen Fall müsste der entsprechende
Gutachter in der Lage sein lückenlos zu belegen, warum er zu seinem
Urteil gekommen ist.
Daher ist es wichtig, dass sich der Gutachter durch
die Art seiner Datenerhebung und Validierung von Daten durch Dritte selber
auch für den Fall absichert, dass ein Proband später straffällig
wird. Hierbei ist es besonders wichtig, im Gutachten selbst, genau die
Daten und die derzeitigen Lebensumstände des Probanden zu beschreiben
und darauf zu verweisen, dass die getroffenen Schlussfolgerungen nur unter
diesen Rahmenfaktoren gelten und nicht ein Leben lang Gültigkeit behalten
(auch wenn dies der Gesetzgeber gerne sehen würde).
Die genaue Formulierung einzelner Passagen erweist
sich hier als besonders wichtig, da diese Gutachten gegebenenfalls auch
vor Gericht Stand halten müssen. Hiermit sind auch erfahrene Gutachter
teilweise überfordert, weil ihnen hierfür Hintergrundwissen über
das neue Waffenrecht fehlt."
Interessegeleitete
Präsentation und Bearbeitungen
Ein besonderes Problem einer solchen sehr stark interessegeleiteten
Begutachtungssituationen ist, daß die ProbandInnen die Fragen sehr
im Lichte der Bedeutung und Bewertung, die sie ihnen zuschreiben, bearbeiten,
so daß der Validierung und Evaluation - d.h. was
besagen die Bearbeitungen und Ergebnisse in Fragebogen und im Gespräch?
- gar nicht hoch genug eingeschätzt werden kann. Damit ergibt sich
für Aussagen der ProbandInnen eine ähnliche Situation wie in
der Diagnostik überhaupt, hier für den Fall einer nicht
unproblematischen Ja/Nein-Antwort dargelegt:
Augenschein-Bewertungstabelle:
| "Ich bin ein guter Mensch" |
|
|
| Augenschein Ja ist gut für mich, wenn ich es auch nicht meine. | Wenn Ja positiv bewertet würde, wäre Ja hier falsch positiv und es gäbe einen falschen Pluspunkt. | Wenn Nein hier positiv bewertet würde, wäre Nein hier richtig positiv und es gäbe einen richtigen Pluspunkt. |
| Augenschein Ja ist gut für mich und ich meine das auch von mir. | Wenn Ja positiv bewertet würde, wäre Ja hier richtig positiv und es gäbe einen richtigen Pluspunkt. | Wenn Nein hier positiv bewertet würde, wäre Nein hier falsch positiv und es gäbe einen falschen Pluspunkt. |
| Augenschein Ja ist schlecht für mich und ich meine das auch nicht von mir. | Wenn Ja hier positiv bewertet würde, wäre Ja hier falsch positiv und es gäbe einen falschen Pluspunkt. | Wenn Nein hier negativ bewertet würde, wäre Nein hier richtig negativ und es gäbe einen richtigen Pluspunkt. |
| Augenschein Ja ist schlecht für mich, ich meine das aber von mir. | Wenn Ja hier positiv bewertet würde, wäre Ja hier richtig positiv und es gäbe einen richtigen Pluspunkt. | Wenn Nein hier negativ bewertet würde, wäre Nein hier falsch negativ und es gäbe einen falschen Pluspunkt. |
Man sieht an dieser Tabelle sehr schön, daß es wohl nicht sonderlich gut ist, jede Frage auf ihre augenscheinliche Bewertung hin zu untersuchen. Man wird dadurch nur langsam und verwirrt und sagt womöglich erst recht das Falsche.
Querverweise: Grundlegende
Voraussetzungen psychologischer Tests. * Probleme
der Differentialdiagnose und Komorbidität. *
Was-Ist-Fragen in der
Diagnostik. WIF-Fallstricke, Tücken und Probleme. * Überblick
Diagnostikthemen in der IP-GIPT *
| Zeitaufwand |
in Euro |
|
|
Gesamtbetrag mit 16% MSt | Gesamtbetrag mit 19% MSt |
| 3 Stunden | 255,00 | 40,80 | 48,45 | 295,80 | 303,45 |
| 4 Stunden | 340,00 | 54,40 | 64,60 | 394,40 | 404,60 |
| 5 Stunden | 425,00 | 68,00 | 80,75 | 493,00 | 505,75 |
| 6 Stunden | 510,00 | 81,60 | 96,90 | 591,60 | 606,90 |
| 7 Stunden | 595,00 | 95,20 | 113,05 | 690,20 | 708,05 |
| 8 Stunden | 680,00 | 108,80 | 129,20 | 788,80 | 809,20 |
| 9 Stunden | 765,00 | 122,40 | 145,35 | 887,40 | 910,35 |
| 10 Stunden | 850,00 | 136,00 | 161,50 | 986,00 | 1.011,50 |
Beachten Sie bitte, daß die hier geschätzten Kostenaufwendungen
nur Beispielrechnungen und weder verbindlich noch amtlich sind.
Zum Vergleich: Kostenausweis
beim TÜV-Rheinland. Für Untersuchungen nach dem §
6 WaffG-neu, Abs. 3 (Schützen unter 25 Jahren) berechnen wir 180,-
€ inkl. MWSt. Die erweiterte Untersuchung nach § 6 WaffG-neu
kostet 350,- € inkl. MWSt" [Stand 12/2005]. Die JAS-Stiftung
Berlin weist 198,00 Euro für eine waffenrechtliche Begutachtung aus
[Stand 12/2005].
Eine ordentliche Rechnung wird in aller Regel alle Einzelposten, wie oben aufgelistet enthalten. Ist das nicht der Fall, können Sie das im allgemeinen nachfordern, vor allem, wenn der Rechnungsbetrag zu hoch erscheint oder vom Kostenvoranschlag abweicht.
kontrolliert am 12.12.5 irs